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BGH · VI ZR 228/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 228/61

Am 31« Juli 1957 wurde die Ehefrau des Klägers bei einem Verkehrsunfall getötet, an dem ein Personenwagen beteiligt v/ar, dessen Halter und Vermieter der Beklagte war* Dieser ist rechtskräftig mit 6 Monaten Gefängnis bestraft worden, v/eil er seine Sorgfaltspflicht bei der Unterhaltung des '-Tageno grob vernachlässigt hatte« Er hat seine Verpflichtung zu dem Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens dem Kläger gegenüber grundsätzlich anerkannt« Über den Ersatz für die Beerdigungskosten, den Sachschaden und entgangene Dienste der.Ehefrau im Haushalt des Klägers ist zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen worden» Mit der Klage hat der Kläger Ersatz der Kosten eines Mietwagens und eine Rente nach § 845 BGB in Höhe von 200 DM wegen entgangener Dienste der Ehefrau im Gewerbebetrieb verlangt» in die Hausgemeinschaft aufgenommen wurde» Der Vater S< überließ ihm und seiner späteren Ehefrau allmählich ganz die Betriebsführung und widmete sich nur noch der Gastwirtschaft» Einen erhöhten Einfluß auf die Betriebsführung gewann der Kläger, als seine spätere Ehefrau um das Jahr 1930 heiratete und sich deshalb nicht mehr in vollem Umfang dem Betrieb widmen konnte. Mit Rücksicht darauf erhielt der Kläger von 1950 an keinen festen Lohn mehr, vielmehr hatte er, ebenso Y/ie seine spätere Ehefrau, einen Schlüssel zu dem Geldfach, und jeder konnte nach Bedarf Geld aus der gemeinsamen Kasse entnehmen. Er ist der Auffassung des Beklagten entgegengetreten, bei Vorliegen eines Gesell-schaftoverhältnisses handle es sich nicht um ein Erwerbsgeschäft des Klägers, in dem seine Ehefrau Dienste geleistet habe. Er hat entgegnet, der Kläger sei nach den gesamten Umständen allenfalls Geschäftsführer oder Stellvertreter seiner Ehefrau in deren Gewerbebetrieb gewesen, niemals aber habe er rechtlich die Stellung eines Mitinhabers des Geschäfts innegehabt. 1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon aus, daß zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau ein stillschweigend abgeschlossenes Gesellschaftsverhältriis bestanden hat, das den gemeinsamen Betrieb der Blumen- und Gemüsegärtnerei zu dem Gegenstand hatte (vgl. fahrung in der Gärtnerei unterstützte umfangreiche persönliche Arbeit der Ehefrau hatte nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts nicht den Charakter v/cisungsgebundener Unterstützung ihres Ehemannes, sondern es herrschte zwischen den Ehegatten der Grundsatz völliger Gleichberechtigungo Dieser Grundsatz galt auch für die beiderseitige Beteiligung am Gewinn und Verlust, was das Berufungsgericht zutreffend daraus herleitet, daß beide Ehegatten einen Schlüssel zu dem Geldfach hatten und daraus die Beträge für ihre persönlichen Bedürfnisse entnehmen konnten, ohne darüber dem anderen Gatten Rechnung legen zu müssen. Dieser Verzicht auf Rechnungslegung spricht entgegen der Meinung der Revision nicht gegen das Vorliegen eines Gesellschaf toverhältnisses; er ist im Gegenteil gerade kennzeichnend für ein solches Verhältnis zwischen Eheleuten bei intakter Ehe (vgl. 2. Bestand aber zwischen den Ehegatten ein Gesell-, schaf tsvorhältnis, so sind, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers aus § 845 BGB nicht gegeben« Nach dieser Bestimmung stünde dem Kläger die geltend gemachte Forderung nur dann zu, wenn er durch den Tod seiner Ehefrau einen gesetzlichen Anspruch gegen sie auf Leistung von Diensten in seinem Gewerbe verloren hätte, für die er ein besonderes, vermögensrochtliches Entgelt nicht zu leisten brauchte« Das ist jedoch nicht der Fall, Die Tätigkeit des einen Ehegatten im Gewerbebetrieb des anderen im Sinne der §§ 845» 1356 Abs. 2 BGB stellt sich, wie sich aus der Natur der Sache ergibt, als weisungsgebundene Hilfeleistung dar (vgl. Im Rahmen des § 1356 BGB hat der mitarbeitende Ehegatte keinen Anspruch auf Entgelt für seine Arbeitsleistung; der Ertrag seiner Arbeit kommt dem anderen Ehegatten zugute, während bei Vorliegen eines GesellschaftsverhältnioDes beide Ehegatten am Gewinn teilhaben (vgl. nicht zwingenden Rechts* Ein Ehegatte kann daher auf die Mitarbeit des anderen verzichten oder ein Entgelt dafür vereinbaren ohne Rücksicht darauf, ob sich die Hilfeleistung im Rahmen des Üblichen hält oder nicht (ebenso Palandt § 1356 BGB An. 1; Erman/Dreee § 1356 BGB An. 2; Rei-nicke aaO; Gornhuber, FamRZ 1958, 243? Die Ehefrau des Klägers leistete ihre Arbeit in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Rahmen des eingegangenen Gesellschaftsverhältnisses, auf der Grundlage völliger Gleichberechtigung und gegen Beteiligung am ( Gesellschaftsgev/inn. Die Voraussetzungen des § 845 BGB jfür den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sind daher nicht gegeben, da man nicht von einer Dienstleistung der Ehefrau im Gewerbebetrieb des Klägers sprechen kann. Dieses Ergebnis wird durch folgende Erwägungen gestützt: Wäre die Ehefrau des Klägers durch den Unfall nicht getötet, sondern nur in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt worden, so wäre ihr.ein Schaden entstanden, dessen Ersatz sie nach § 845 BGB vom Schädiger verlangen könnte, während bei Vorliegen einer Hilfeleistung im Betriebe des Klägers im Sinne des § 1356 Abs» 2 BGB diesem allein ein Ersatzanspruch zustehen vriirde (vgl* BGH, Urteil vom 4« Dezember i960, RzW 1961, 393 Nr* 28)* Hier galt die Arbeitsleistung der Ehefrau im Verhältnis zu dem anderen Teilhaber voll als Beitrag ihres Ehemannes zu dem gemeinsamen Gewerbe, der allein seinem Anteil zugute kam* Sie selbst hatte, da sie nicht Teilhaberin war, im Gegensatz zu dem vorliegenden Pall, keinen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung, sondern nur ihr Ehemann* Das Reichsgericht hat daher mit Recht eine Hilfeleistung der Ehefrau im Erwerbegeschäft ihres Ehemannes angenommen* In der von der Revision weiter angezogenen Entscheidung RGZ 139, 289, 294 prüft das Reichsgericht nur, ob das Geschäft, in dem die verletzte Ehefrau tätig gewesen war, ein Geschäft des Mannes oder der Ehefrau war« Ein Gesellsehaftsverhältnis zwischen den Ehegatten hat das Reichsgericht dagegen nicht in Erwägung gezogen* Diese Entscheidung trifft daher den vorliegenden Pall nicht* Verneint man das Bestehen eines Gesellschaftsver-hältnisoes, so bleibt nach Wegfall der Verwaltung und Nutznießung des Mannes am Prauengut nur die Annahme übrig, daß der Kläger im Erv/erbsgeschäft seiner Prau, nicht aber die Prau in seinem Betrieb mittätig gev/esen ist.

Zitierte Normen: § 845 BGB § 97 ZPO
EhefrauBGBgemeinsambetreibenMitarbeitAnspruchEhegatteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Amtliche Sammlung:
öa
 nein
2186 082
BGB §§ 845, 1356 Abs. 2
Betreiben Ehegatten als Gesellschafter gemeinschaftlich ein Erwerbsgeschäft, so steht, falls einer von ihnen getötet oder in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt wird, dem anderen ein Anspruch v/egen entgangener Dienste nach § 845 BGB nicht zu.
OLG Köln
BGH, Urt. vom 29.Mai 1962 - VI ZR 228/61 IG Aachen
VI ZR 228/61
I
Verkündet am 29» Mai 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Erwerbsgärtners Josef	in	SflHHP?	Kreis
S^Pötraße®,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. HHHP-
gegen
 den Kaufmann Adalbert M flHIB in AflHP? Ajjp Straße
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3o Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 31« Juli 1957 wurde die Ehefrau des Klägers bei einem Verkehrsunfall getötet, an dem ein Personenwagen beteiligt v/ar, dessen Halter und Vermieter der Beklagte war* Dieser ist rechtskräftig mit 6 Monaten Gefängnis bestraft worden, v/eil er seine Sorgfaltspflicht bei der Unterhaltung des '-Tageno grob vernachlässigt hatte« Er hat seine Verpflichtung zu dem Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens dem Kläger gegenüber grundsätzlich anerkannt«
Über den Ersatz für die Beerdigungskosten, den Sachschaden und entgangene Dienste der.Ehefrau im Haushalt des Klägers ist zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen worden» Mit der Klage hat der Kläger Ersatz der Kosten eines Mietwagens und eine Rente nach § 845 BGB in Höhe von 200 DM wegen entgangener Dienste der Ehefrau im Gewerbebetrieb verlangt»
Hinsichtlich des Rentenanspruchs ist folgender Sachverhalt unstreitig: Der Vater der Ehefrau des Klägers betrieb in	neben	einer	Gastwirtschaft eine Obst-
und Gemüsegärtnerei, mit der ein Gemüsegroßhandel verbunden v/ar» In diesen Betrieb trat der Kläger nach seiner Schulentlassung im Jahre 1926 ein und wurde zu dem Gärtner ausgebildet. Zwischen ihm und der Familie seiner späteren Ehefrau, der Familie SclHHfe, entwickelte sich ein enges persönliches Verhältnis, so daß der Kläger im Jahre 1931
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in die Hausgemeinschaft aufgenommen wurde» Der Vater S< überließ ihm und seiner späteren Ehefrau allmählich ganz die Betriebsführung und widmete sich nur noch der Gastwirtschaft» Einen erhöhten Einfluß auf die Betriebsführung
 gewann der Kläger, als seine spätere Ehefrau um das Jahr 1930 heiratete und sich deshalb nicht mehr in vollem Umfang dem Betrieb widmen konnte. Im Jahre 1946 wurde die Landfläche, die Eigentum des inzwischen verstorbenen Vaters gewesen war, unter seinen drei Erben geteilt.
Der späteren Ehefrau des Klägers wurden dabei etwa 2 Morgen Land zugeteilt, auf denen die Gärtnerei und der Gemüsegroßhandel v/eiterbetrieben wurden. Im Jahre 1950 wurde die spätere Ehefrau des Klägers geschieden. Sie und der Kläger beabsichtigten nunmehr, zu heiraten. Mit Rücksicht darauf erhielt der Kläger von 1950 an keinen festen Lohn mehr, vielmehr hatte er, ebenso Y/ie seine spätere Ehefrau, einen Schlüssel zu dem Geldfach, und jeder konnte nach Bedarf Geld aus der gemeinsamen Kasse entnehmen. Das in der Gärtnerei, die nunmehr von den späteren Ehegatten gemeinsam betrieben wurde, genutzte Land bestand aus den 2 Morgen Eigenland der Er au sowie aus 4 Morgen Pacht land, von dem 3 l/2 Morgen auf den Namen ScHHHV? der Rest auf den Namen des Klägers hinzugepachtet war. Im Jahre 1952 wurde ein Lastwagen angeschafft und in den Jahren 1953/54 eine große Lagerhalle für den Gemüsehandel, gebaut.
Am 24. September 1956 wurde die Ehe geschlossen. Der Kläger und seine Ehefrau betrieben sodann nur noch die Gärtnerei, nachdem das Großhandelsgeschäft einer Tochter der Ehefrau überlassen worden v/ar. Nach der Eheschließung wurde wie früher über die Gelder verfügt. Auch die Arbeitseinteilung blieb bestehen.
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Obwohl durch den Tod der Ehefrau im Jahre 1957 das Grundeigentum größtenteils auf deren Töchter übergegangen ist, bewirtschaftet der Kläger im allseitigen Einverständnis im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiter*
Dor Kläger hat vorgetragen, er sei Inhaber, zu demindest Mitinhaber der Gärtnerei gewesen. Er ist der Auffassung des Beklagten entgegengetreten, bei Vorliegen eines Gesell-schaftoverhältnisses handle es sich nicht um ein Erwerbsgeschäft des Klägers, in dem seine Ehefrau Dienste geleistet habe. In diesem Palle sei zu der schon kraft Gesetzes gegebenen Verpflichtung der Ehefrau zur Mitarbeit noch eine inhaltlich gleiche vertragliche Pflicht hinzuge-koNter). Das könne nicht zur Polge haben, daß damit sein Anspruch«4g fSft wntfAlly.__________________
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat entgegnet, der Kläger sei nach den gesamten Umständen allenfalls Geschäftsführer oder Stellvertreter seiner Ehefrau in deren Gewerbebetrieb gewesen, niemals aber habe er rechtlich die Stellung eines Mitinhabers des Geschäfts innegehabt. Aber auch bei Annahme eines Gesellschaftsver-hältnisses seien die Voraussetzungen des § 845 BGB, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei, nicht gegeben. Arbeiten, die die Ehefrau auf Grund eines Gesellschaftsverhältnisses geleistet habe, seien nur vertraglich, nicht abe? gesetzlich geschuldet gewesen.
Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Mietwagen zu dem Teil, die begehrte Rente in vollem zugesprochen.
 
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten, die sich nur gegen die Zuerkennung der Eente richtete, insoweit die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Y/ieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon aus, daß zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau ein stillschweigend abgeschlossenes Gesellschaftsverhältriis bestanden hat, das den gemeinsamen Betrieb der Blumen- und Gemüsegärtnerei zu dem Gegenstand hatte (vgl. BGHZ 8, 249;
 31, 197; Urteil vom 25. März 1954 - IV ZR.140/53 - Ul § 705 BGB Kr. 5)» Die Merkmale, die in den angeführten Entscheidungen als wesentlich für das Vorliegen eines Gesell-schaf’ucvcrhältnisses zwischen Eheleuten hervorgehoben werden, lagenhier, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, eindeutig vor. Die Ehefrau hatte neben ihrer Arbeitskraft den eingerichteten Gewerbebetrieb und den größten (Del des genutzten Bodens, teils als Eigen-, teils als Pachtland - mindestens zur Nutzung - eingebracht. Der Beitrag des Klägers zu dem gemeinsamen Zweck bestand darin, daß er seine volle Arbeitskraft sowie seine besondere Sachkenntnis und Tatkraft im Betrieb einsetzte. Die durch langjährige Er-
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fahrung in der Gärtnerei unterstützte umfangreiche persönliche Arbeit der Ehefrau hatte nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts nicht den Charakter v/cisungsgebundener Unterstützung ihres Ehemannes, sondern es herrschte zwischen den Ehegatten der Grundsatz völliger Gleichberechtigungo Dieser Grundsatz galt auch für die beiderseitige Beteiligung am Gewinn und Verlust, was das Berufungsgericht zutreffend daraus herleitet, daß beide Ehegatten einen Schlüssel zu dem Geldfach hatten und daraus die Beträge für ihre persönlichen Bedürfnisse entnehmen konnten, ohne darüber dem anderen Gatten Rechnung legen zu müssen. Dieser Verzicht auf Rechnungslegung spricht entgegen der Meinung der Revision nicht gegen das Vorliegen eines Gesellschaf toverhältnisses; er ist im Gegenteil gerade kennzeichnend für ein solches Verhältnis zwischen Eheleuten bei intakter Ehe (vgl. BGHZ 8, 249, 253)-
Schon im Hinblick darauf, daß die Ehefrau neben ihrer umfangreichen Arbeitsleistung den eingerichteten Gewerbebetrieb und den größten Teil des genutzten Bodens zur Verfügung stellte, kommt es nicht darauf an, ob ihre Arbeit den Rahmen des Üblichen i.S. des § 1356 Abs. 2 BGB überschritt oder nicht. Entscheidend ist, daß sich beide Ehegatten in den Dienst einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der * ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt haben und in gleichgeordneter Mitarbeit unter beiderseitiger Beteiligung am Gewinn und Verlust zur Erreichung des erstrebten Zwecks beitrugen (vgl. die angeführten Urteile BGHZ % 197; DM § 705 BGB ITr. 5, in denen Bälle behandelt werden, die dem voi’liegenden im wesentlichen gleichgelagert sind; Palandt, 21. Aufl. § 1356 BGB Anm. 3)«
 
2. Bestand aber zwischen den Ehegatten ein Gesell-, schaf tsvorhältnis, so sind, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers aus § 845 BGB nicht gegeben« Nach dieser Bestimmung stünde dem Kläger die geltend gemachte Forderung nur dann zu, wenn er durch den Tod seiner Ehefrau einen gesetzlichen Anspruch gegen sie auf Leistung von Diensten in seinem Gewerbe verloren hätte, für die er ein besonderes, vermögensrochtliches Entgelt nicht zu leisten brauchte«
Das ist jedoch nicht der Fall,
 Die Tätigkeit des einen Ehegatten im Gewerbebetrieb des anderen im Sinne der §§ 845» 1356 Abs. 2 BGB stellt sich, wie sich aus der Natur der Sache ergibt, als weisungsgebundene Hilfeleistung dar (vgl. Palandt, 21« Aufl. § 1356 BGB Anm« 3; Ermann/Drees, 2. Aufl. § 1356 BGB Anm. 2).
Die Mitarbeit im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses erfolgt dagegen auf der Grundlage der Gleichberechtigung, wobei jedes Weisungsrecht des einen Teils dem anderen gegenüber entfällt.
Im Rahmen des § 1356 BGB hat der mitarbeitende Ehegatte keinen Anspruch auf Entgelt für seine Arbeitsleistung; der Ertrag seiner Arbeit kommt dem anderen Ehegatten zugute, während bei Vorliegen eines GesellschaftsverhältnioDes beide Ehegatten am Gewinn teilhaben (vgl. Palandt, 21«Aufl.
 § 1356 BGB Anm« 3; Erman/Drees § 1356 BGB Anm. 2; Reinicke NJW 1957, 935)-
Entgegen der Meinung der Revision ist die Vorschrift des § 1356 Abs. 2 BGB in ihrer heutigen Ausgestaltung
 
nicht zwingenden Rechts* Ein Ehegatte kann daher auf die Mitarbeit des anderen verzichten oder ein Entgelt dafür vereinbaren ohne Rücksicht darauf, ob sich die Hilfeleistung im Rahmen des Üblichen hält oder nicht (ebenso Palandt § 1356 BGB Anm. 1; Erman/Dreee § 1356 BGB Anm. 2; Rei-nicke aaO; Gornhuber, FamRZ 1958, 243? 247). Das Reichsgericht hat bereits in seiner Entscheidung RGZ 64, 323 eine Vereinbarung Uber die Zahlung eines Entgelts an die mitarbeitende Ehefrau für zulässig erachtet, wobei es die Entscheidung über die Üblichkeit der Mitarbeit dem Ermessen der Eheleute überließ.
Die Ehefrau des Klägers leistete ihre Arbeit in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Rahmen des eingegangenen Gesellschaftsverhältnisses, auf der Grundlage völliger Gleichberechtigung und gegen Beteiligung am ( Gesellschaftsgev/inn. Kennzeichen der Dienstleistung im Sinne der §§ 845? 1356 Abs. 2 BGB sind dagegen gesetzli-; che Verpflichtung, Weisungsgebundenheit und materielle Unentgeltlichkeit. Die Voraussetzungen des § 845 BGB jfür den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sind daher nicht gegeben, da man nicht von einer Dienstleistung der Ehefrau im Gewerbebetrieb des Klägers sprechen kann. Ebenso Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 6. Aufl. TZ 845? v/o allerdings - ohne nähere Begründung - nur bei einem ausdrücklich, geschlossenen Gesellschaftsvertrag die Anwendbarkeit der §§ 1356, 845 BGB verneint wird. Es kann aber rechtlich keinen Unterschied machen, ob es sich um ein stillschweigendes oder ausdrücklich eingegangenes Gesell-schaftsverhältnis handelt.
 
Dieses Ergebnis wird durch folgende Erwägungen gestützt: Wäre die Ehefrau des Klägers durch den Unfall nicht getötet, sondern nur in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt worden, so wäre ihr.ein Schaden entstanden, dessen Ersatz sie nach § 845 BGB vom Schädiger verlangen könnte, während bei Vorliegen einer Hilfeleistung im Betriebe des Klägers im Sinne des § 1356 Abs» 2 BGB diesem allein ein Ersatzanspruch zustehen vriirde (vgl* BGH, Urteil vom 4« Dezember i960, RzW 1961, 393 Nr* 28)*
Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung RGZ 148, 503, in der die Mitarbeit der Ehefrau in einem Betrieb behandelt wird, dessen Teilhaber ihr Ehemann und eine dritte Person waren. Hier galt die Arbeitsleistung der Ehefrau im Verhältnis zu dem anderen Teilhaber voll als Beitrag ihres Ehemannes zu dem gemeinsamen Gewerbe, der allein seinem Anteil zugute kam* Sie selbst hatte, da sie nicht Teilhaberin war, im Gegensatz zu dem vorliegenden Pall, keinen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung, sondern nur ihr Ehemann* Das Reichsgericht hat daher mit Recht eine Hilfeleistung der Ehefrau im Erwerbegeschäft ihres Ehemannes angenommen*
In der von der Revision weiter angezogenen Entscheidung RGZ 139, 289, 294 prüft das Reichsgericht nur, ob das Geschäft, in dem die verletzte Ehefrau tätig gewesen war, ein Geschäft des Mannes oder der Ehefrau war« Ein Gesellsehaftsverhältnis zwischen den Ehegatten hat das Reichsgericht dagegen nicht in Erwägung gezogen* Diese Entscheidung trifft daher den vorliegenden Pall nicht*
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Wenn die Revision endlich die Arbeitsleistung der Ehefrau als allein auf familienrechtlicher Grundlage beruhend anoieht und vertragliche Vereinbarungen zwischen den Eheleuten hierüber als unwirksam erachtet, so entzieht ^ sie damit selbst der Klage den Boden; denn in diesem Palle kann man erst recht nicht von einer Arbeit der Ehefrau im Erv/erbsgeschäft des Klägers reden, da der eingerichtete Gewerbebetrieb nicht ihm, sondern seiner Ehefrau gehörte. Verneint man das Bestehen eines Gesellschaftsver-hältnisoes, so bleibt nach Wegfall der Verwaltung und Nutznießung des Mannes am Prauengut nur die Annahme übrig, daß der Kläger im Erv/erbsgeschäft seiner Prau, nicht aber die Prau in seinem Betrieb mittätig gev/esen ist.
Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Engels	Dr	.Kleinev/efers	Hanebeck
 Dr.Bode	H.Meyer
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