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BGH · VI ZR 228/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 228/60

Juli 1955 in Stillstand geriet; Da der Kläger trotz vorheriger besonderer Aufforderung die Klageansprüche nicht spezifiziert und ebenso die Beklagte trot2 besonderer Aufforderung ihre Gegenforderungen nicht genauer begründet und unter Beweis gestellt hatte, hat das Landgericht im Verhandlungstermin von diesem Tage den Beschluß verkündet, daß ein neuer Termin erst anberaumt werden solle, wenn die Parteien diesen Auflagen nachgekommen seien. Nach dem Ende der Unterbrechung hat die Verjährungsfrist mit dem 5« Juli 1955 von neuem zu laufen begonnen (§§ 211 &bp* 2, 187 Abs. 1 BGB)» Vor ihrem Ablauf ist aber nichts geschehen, was geeignet gewesen wäre,' die Verjährung wieder zu unterbrechen. Erst mit Schriftsatz vom 15« Juli 1958 hat er die Aufnahme ei*klärt und neuen Verhandlungstermin beantragt , die Xlageansprüchc aber sogar erst noch spater, nämlich mit einem am 4° Februar 1959 eingegangenen Schriftsatz vom 2'7o Januar 1959 spezifiziert, nachdem ihm das Landgericht auf den Antrag vom 15« Juli 1958 anheim gegeben hatte, zunächst der früher erteilten Auflage nachzukommen« Frühestens mit der Einreichung des Schriftsatzeo vom 15» Juli 1958 ist der Prozeß weiterbetrieben worden und die Voraussetzung für eine neue Verjährungsunterbrechung nach .§ 211 Abso 2 BGB eingetreteno Inzwischen hatte sich die Verjährung aber bereits vollendete Die Revision weist darauf hin, daß der Kläger vorgebracht hat, er habe sich wegen Gesundheitsschäden infolge der Tat der Beklagten sehr häufig in ärztlicher Behandlung befunden, sei durch besondere Umstände, insbesondere Krankheit daran gehindert gewesen, den vom Gericht erteilten Auflagen nachzukommen, habe sich namentlich am 1« Juli 1955? wegen eines akuten Herz- und Kreislaufkollapses ins Krankenhaus begeben müssen und habe sich aus gesundheitlichen Gründen um die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Beklagte nicht kümmern könneno Die Revision legt eine Reihe von ärztlichen Attesten und Belegen vor, die der Kläger auch schon dem Berufungsgericht zu dem Nachweis dafür vorgolegt habe, daß er sowohl in den ersten Jahren nach den erlittenen Verletzungen als auch in der Folgezeit wiederholt zwecks stationärer Beobachtung oder Behandlung Krankenhäuser ha$?e auf3uchen müssen«, Mit all diesem Vorbringen, so bemängelt die Revision, habe sich das Berufungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt* Auch habe es das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 139 ZPO verabsäumt, den Klager danach zu fragen, ob er nicht ein Attest auch für dio Zeit um den 5» Juli 1958 beibringen könne» Die Revision legt eine ärztliche Bescheinigung des Br» Brümmer vom 20* April 1961 vor, die der Kläger, wie sie vorträgt, auf derartiges Befragen bereits im Berufungsverfahren beschafft hätte; in ihr heißt os, der Kläger sei vom 2» bis 14» Juli 1958 wegen schwerer Lebererkrankung infolge übermäßiger körperlicher Belastung durch einen Umzug bettlägerig und vollkommen in der Ausübung jeglicher Willensäußerung behindert gewesen» Die Verjährungsfrist, die am 13» Februar 1952 begonnen hatte und durch das Mahnverfahren unterbrochen worden war, ist durch die neue Verjährungsfrist abgelöst worden, die mit dem 5» Juli 1955 einsetzte» Allein die Tatsache, daß der Prozeß nicht betrieben wurde und in Stillstand geriet, hat die Unterbrechung der vorherigen Verjährungsfrist mit dem Beschluß des Landgerichts vom 4» Juli 1955 beendet und die neue Verjährungsfrist in Lauf gebracht» aus welchen Gründen es dazu gekommen ist, daß der Kläger den Prozeß nicht betrieb, ist unerheblich» Auch wenn er durch Krankheit behindert gewesen sein sollte, seinem Prozeßbevollniäch-tigten die nötigen Informationen zu erteilen, hat dies nichts daran geändert, daß die frühere Verjährungsuntor-brechung endete» Den Interessen dessen, der solchenfalls den anhängig gewordenen Rechtsstreit nicht weiterbotroiben kann, ist vollauf damit gedient, daß das Gesetz dio Verjährungsfrist ganz neu beginnen läßt» ihm nach den Umständen des Falles gerechterweise zuzu demutenden Sorgfalt die Verhinderung nicht abwenden konnte (vglo Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts i£o Auflo § 234 j\nin0 9 und die dort angeführten Entscheidungen) <> Schwere Erkrankung ist noch kein Hemmungsgrund im Sinne dos § 203 AbSo 2 BGB; sie ist es erst dann, wenn dem Berechtigten infolge seines Zustandes (Bewußtlosigkeit, Fieberdelirien) die Versorgung seiner Angelegenheiten schlechthin unmöglich wird (vgl» BGB RGRK llo Auflo § 203 Anm» 9)«» Daß der Kläger während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist in einem.'Ausmaß dieser Art krank gewesen sei, hatte er im landgerichtlichen Verfahren und im Berufungsverfahren nicht behauptet» Hat er sich seit der Verletzung durch die Beklagte im Jahre 1932 häufig in ärztlicher Behandlung befunden und wiederholt auch ein Krankenhaus zu stationärer Beobachtung und Behandlung aufsuchen müssen, so lagen Krankheit srtickfälle nicht außer der Vorhersehbarkeit, die ihm eine vorsorgende Regelung unaufschiebbarer Angelegenheiten nahelegen mußteo Umso mehr hätte es daher der Darlegung bedurft, inwiefern es ihm auch bei äußerster zu demutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, den Rechtsstreit durch seinen Frozeßbevollraächtigten vor Ablauf der Verjährungsfrist weiter betreiben zu lasseno Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, gegen § 139 ZPO verstoßen &U habeno Es war Sache de9 Klägers, den Tatsachenstoff vorzubringen, auf den er sich im Prozeß, vertreten und beraten durch seinen Anwalt, glaubte berufen zu können.

Zitierte Normen: § 852 BGB § 139 ZPO
BGBVerjährungVerjährungsfristBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 228/60
Verkündet
 am 13o November 1962
Kriegl Justizobersekretär als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
2181 087
Im Namen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 des Architekten Georg pflHBstro
m
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägors, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 Frau Herta W HHHHHHHI in KflM Auf dem
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13«» November 1962 unter Mitwirkung des Senatßpräoidenten Dr«, Engels und der Bundesrichtcr Hanobeck, Dr* Bodo, Dr» Hauß und Heinrich Meyer
 für Rocht erkannt;
Die in dem Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 1„ Juni 1962 enthaltene Entscheidung bleibt aufrecht erhaltene
 Dem Kläger werden auch die weiteren Kosten dos Revisionsverfahrens auferlegt*
Von Rechts wegen
- <£ -
Tatbestands
 Der Kläger hat die Beklagte mit dem Verlangen nach Zahlung von 8 331*16 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 16» Februar 1955 auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sie ihn am 13* Februar 1952 durch Messerstiche verletzt habe» Die Beklagte hat eingewendet, sie sei unzurechnungsfähig gewesen, der Kläger habe den Vorfall durch eigenes Verschulden verursacht; sic hat die Höhe der Klageansprü-che bestritten und Gegenforderungen angekündigt; im Laufe des landgerichtlichen Verfahrens hat sie die Einrede der Verjährung erhoben»
Das Landgericht hat diese Einrede für begründet gehalten und die Klage abgewiesen»
Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden«
Seine Revision ist durch das Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 1« Juni 1962 gleichfalls zurückgewiesen worden«
Gegen das Versäumnisurteil hat der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt; er verfolgt seine Klageansprüche weitere
 Dio Beklagte beantragt, den Einspruch zurückzuv/eisen«
s.
Entseheidungsgründe:
Mit Recht ist das Oberlandesgericht - übereinstimmend mit dem Landgericht - der Ansicht, daß gegenüber den Kla-geansprüchen die Einrede der Verjährung durchgreift•
Allerdings ist die dreijährige Verjährungsfrist dos § 852 BGB, die unstreitig am 13. Februar 1952 in Gang gekommen ist, kurz- vor ihrem Ablauf dadurch unterbrochen worden, daß der Kläger am 10. Februar 1955 den Erlaß des Zahlungsbefehls beantragte, der am 16. Februar 1*955 der Beklagten zugestollt v/urde (§ 209 Abs. 2 Ziff. 1 BGB,
 § 693 Abo. 2 ZFÖ)o Wie Landgericht und Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt haben, hat die Unterbrechung aber damit geendet, daß der Prozeß am 4. Juli 1955 in Stillstand geriet; Da der Kläger trotz vorheriger besonderer Aufforderung die Klageansprüche nicht spezifiziert und ebenso die Beklagte trot2 besonderer Aufforderung ihre Gegenforderungen nicht genauer begründet und unter Beweis gestellt hatte, hat das Landgericht im Verhandlungstermin von diesem Tage den Beschluß verkündet, daß ein neuer Termin erst anberaumt werden solle, wenn die Parteien diesen Auflagen nachgekommen seien. Nach dem Ende der Unterbrechung hat die Verjährungsfrist mit dem 5« Juli 1955 von neuem zu laufen begonnen (§§ 211 &bp* 2, 187 Abs. 1 BGB)» Vor ihrem Ablauf ist aber nichts geschehen, was geeignet gewesen wäre,' die Verjährung wieder zu unterbrechen. Mit Schreiben vom 16. April 1956 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers lediglich mitgeteilt, daß der Kläger durch schwöre Krankheit gehindert gewesen sei, die nötigen Informationen zu erteilen und den Rechtsstreit wieder aufzunehmen; dies werde geschehen, sobald der Kläger wieder hergestellt sei«
 
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Erst mit Schriftsatz vom 15« Juli 1958 hat er die Aufnahme ei*klärt und neuen Verhandlungstermin beantragt , die Xlageansprüchc aber sogar erst noch spater, nämlich mit einem am 4° Februar 1959 eingegangenen Schriftsatz vom 2'7o Januar 1959 spezifiziert, nachdem ihm das Landgericht auf den Antrag vom 15« Juli 1958 anheim gegeben hatte, zunächst der früher erteilten Auflage nachzukommen« Frühestens mit der Einreichung des Schriftsatzeo vom 15» Juli 1958 ist der Prozeß weiterbetrieben worden und die Voraussetzung für eine neue Verjährungsunterbrechung nach .§ 211 Abso 2 BGB eingetreteno Inzwischen hatte sich die Verjährung aber bereits vollendete
 Die Revision weist darauf hin, daß der Kläger vorgebracht hat, er habe sich wegen Gesundheitsschäden infolge der Tat der Beklagten sehr häufig in ärztlicher Behandlung befunden, sei durch besondere Umstände, insbesondere Krankheit daran gehindert gewesen, den vom Gericht erteilten Auflagen nachzukommen, habe sich namentlich am 1« Juli 1955? also wenige Tage vor dem Verhandlungstermin vom 4» Juli 1955? wegen eines akuten Herz- und Kreislaufkollapses ins Krankenhaus begeben müssen und habe sich aus gesundheitlichen Gründen um die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Beklagte nicht kümmern könneno Die Revision legt eine Reihe von ärztlichen Attesten und Belegen vor, die der Kläger auch schon dem Berufungsgericht zu dem Nachweis dafür vorgolegt habe, daß er sowohl in den ersten Jahren nach den erlittenen Verletzungen als auch in der Folgezeit wiederholt zwecks stationärer Beobachtung oder Behandlung Krankenhäuser ha$?e auf3uchen müssen«, Mit all diesem Vorbringen, so bemängelt die Revision, habe sich das Berufungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt* Auch habe es das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 139 ZPO verabsäumt, den Klager
 
danach zu fragen, ob er nicht ein Attest auch für dio Zeit um den 5» Juli 1958 beibringen könne» Die Revision legt eine ärztliche Bescheinigung des Br» Brümmer vom 20* April 1961 vor, die der Kläger, wie sie vorträgt, auf derartiges Befragen bereits im Berufungsverfahren beschafft hätte; in ihr heißt os, der Kläger sei vom 2» bis 14» Juli 1958 wegen schwerer Lebererkrankung infolge übermäßiger körperlicher Belastung durch einen Umzug bettlägerig und vollkommen in der Ausübung jeglicher Willensäußerung behindert gewesen»
Die Revision kann mit diesen Einwendungen koinen Erfolg haben»
Die Verjährungsfrist, die am 13» Februar 1952 begonnen hatte und durch das Mahnverfahren unterbrochen worden war, ist durch die neue Verjährungsfrist abgelöst worden, die mit dem 5» Juli 1955 einsetzte» Allein die Tatsache, daß der Prozeß nicht betrieben wurde und in Stillstand geriet, hat die Unterbrechung der vorherigen Verjährungsfrist mit dem Beschluß des Landgerichts vom 4» Juli 1955 beendet und die neue Verjährungsfrist in Lauf gebracht» aus welchen Gründen es dazu gekommen ist, daß der Kläger den Prozeß nicht betrieb, ist unerheblich» Auch wenn er durch Krankheit behindert gewesen sein sollte, seinem Prozeßbevollniäch-tigten die nötigen Informationen zu erteilen, hat dies nichts daran geändert, daß die frühere Verjährungsuntor-brechung endete» Den Interessen dessen, der solchenfalls den anhängig gewordenen Rechtsstreit nicht weiterbotroiben kann, ist vollauf damit gedient, daß das Gesetz dio Verjährungsfrist ganz neu beginnen läßt»
Bs kann sich hiernach nur fragen, ob die neuo Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf nach § 203 Abs» 2 BGB gehemmt worden ist» Das hat das Berufungsgericht mit Rocht
 verneinte Eine Hemmung wäre nur dann eingetreten, wenn der Kläger innerhalb der letzten sechs Monate der neuen Frist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung verhindert worden wäre, Höhere Gewalt liegt vorP v/enn der Berechtigte trotz der äußersten? ihm nach den Umständen des Falles gerechterweise zuzu demutenden Sorgfalt die Verhinderung nicht abwenden konnte (vglo Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts i£o Auflo § 234 j\nin0 9 und die dort angeführten Entscheidungen) <> Schwere Erkrankung ist noch kein Hemmungsgrund im Sinne dos § 203 AbSo 2 BGB; sie ist es erst dann, wenn dem Berechtigten infolge seines Zustandes (Bewußtlosigkeit, Fieberdelirien) die Versorgung seiner Angelegenheiten schlechthin unmöglich wird (vgl» BGB RGRK llo Auflo § 203 Anm» 9)«» Daß der Kläger während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist in einem.'Ausmaß dieser Art krank gewesen sei, hatte er im landgerichtlichen Verfahren und im Berufungsverfahren nicht behauptet» Hat er sich seit der Verletzung durch die Beklagte im Jahre 1932 häufig in ärztlicher Behandlung befunden und wiederholt auch ein Krankenhaus zu stationärer Beobachtung und Behandlung aufsuchen müssen, so lagen Krankheit srtickfälle nicht außer der Vorhersehbarkeit, die ihm eine vorsorgende Regelung unaufschiebbarer Angelegenheiten nahelegen mußteo Umso mehr hätte es daher der Darlegung bedurft, inwiefern es ihm auch bei äußerster zu demutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, den Rechtsstreit durch seinen Frozeßbevollraächtigten vor Ablauf der Verjährungsfrist weiter betreiben zu lasseno Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, gegen § 139 ZPO verstoßen &U habeno Es war Sache de9 Klägers, den Tatsachenstoff vorzubringen, auf den er sich im Prozeß, vertreten und beraten durch seinen Anwalt, glaubte berufen zu können. Ihn zu befragen, ob er zu weiterem Bachvortrag in der Lage sei,
 hatte das Berufungsgericht keinen erkennbaren Anlaß■ Hit dem neuen Vorbringen, das in der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vom 20o April 1961 liegt, kann der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden*
Die-Revision vertritt noch die Ansicht, die Verjährung sei dadurch unterbrochen worden, daß die Beklagte am. 13 * Februar 1952 beim Kreiokrankenhaus linmenstadt 1 000 DH für den Kläger hinterlegt habe* In der Begründung seiner Klageansprüche hatte der Kläger aber solbst cinge-räumt, daß er diese 1 000 DM der Beklagten zurückzuerstatten habe* Das steht der Annahme entgegen , daß die Beklagte mit der Hinterlegung eine Verpflichtung zu dem Ersatz der geltend gemachten Schadensersatzansprüche anerkannt habe» Sollte aber auch ein Anerkenntnis vorliegen, so hätte dies doch keine andere Wirkung gehabt, als daß die Verjährung sofort nach der Hinterlegung erneut zu laufen begann (§ 217 BOB)» Da die Beklagte die 1 000 DM an demselben Tage hinterlegte, an dem sie den Kläger verletzt hatte, ändert sich also nichts an dem oben dargelegten Ergebnis«
 
Es muß hiernach bei der Abweisung der Klage ve bleibeno
 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO«
Engels
 Dr„ Hauß
 Hanebeck	Dr0	Bode
 Meyer