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BGH

Gericht: BGH

- Brozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» Wil hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels und der Bundesriehtcr Hanobeck, Br» Bodes Br» Hauß und Heinrich föeyer für Rocht erkannt: Der Klager hat die Beklagte mit dem Verlangen nach Zahlung von 8 331s16 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 16« Februar 1955 auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sie Ihn am 15» Februar 1952 durch Messerstiche verlebst habeo Die Beklagte hat eingewendet, sic sei unzurechnungsfähig gewesen, der Kläger nabe den Vorfall durch eigenes Verschmlden verursacht; sie hat die Höhe der Klageansprü-che bestritten und Gegenforderungen angekündigt; im Laufe des landgerichtlichen Verfahrens hat sie die Einrede: der Verjährung erhobene Das Landgericht hat diese Einrede für begründet gehalten und die Klage abgewiesen= von diesem Tage den Beschluß verkündet, daß ein neuer Tern) erst an beraumt werden solle, wenn die Parteien diesen Auf'" lagen nachgekommen seien« Hach dem Ende der Unterbrechung hat die Verjährungsfrist mit' dem 5« Juli 1955 von neuem zu laufen begonnen (§§ 211 VAbs» 2, 187 Abs« 1 BGB)» Vor ihren Ablauf ist aber nichts geschehen, wasgeeignet gewesen wäre,' die Verjährung wieder zu unterbrechen« Mit Schreibe):'; vom 16» April 1956 hat der'Prozeßbevollmächtigte; des Klägers lediglich mitgeteilt, daß der Kläger durch schwere Krankheit"gehindert gewesen sei, die nötigen Införmationer zu erteilen und den.'lachtest re it wieder auf zunehm eh j- dies werde geschehen, sobald der Kläger wieder hergestellt sei< zunächst der früher erteilten Auflage nachzukommen,, Frühestens mit der Einreichung des Schriftsatzes vom 15« Juli 1958 ist der Prozeß weiterbetrieben worden und die Voraussetzung für eine neue Veriährungsunterbrechung nach § 211 Abs» 2 BGB eingetreten0.inzwischen hatte sich die Verjährung aber 'bereits vollendet» Pie Revision weist darauf hin, daß der Kläger vorgebracht hat, er habe sich wegen Gesundheitssehäaen infolge der Tat der Beklagten sehr häufig in ärztlicher Behandlung befunden, sei durch besondere Umstände, insbesondere Krankheit daran gehindert gewesen, den vom Gericht erteilten Auflagen nachzukommen, habe sich namentlich am lo Juli 1955? haus begeben müssen und habe sich aus gesundheitlichen Gründen um die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Beklagte nicht kümmern können<» Die Revision legt eine Reihe von ärztlichen Attesten und gelegen vor, die der Kläger auch schon dem Berufungsgericht zu dem Nachweis dafür vorgolegt habe, daß er sowohl.in den ersten Jahren nach den erlitte- ist durch die neue Verjährungsfrist abgelöst worden, dic mit dem 5« Juli 1955 einsetzte * Allein die Tatsache, daß der Prozeß nicht betrieben wurde und in Stillstand gei‘xC ? *■* *ij hat die Unterbrechung der vorherigen Verjährungsfrist ^i:L dem Beschluß des Landgerichts vom 4» Juli 1955 beendet und die neue Verjährungsfrist in Lauf gebrachte aus wclc5ut: gründen es dazu gekommen ist, daß der Kläger den Froze^ nicht betrieb, ist unerheblich. iinßo 9 und die dort angeführten Entscheidungen) „ Schwere Irkrankung ist noch kein Heramungogrund im Sinne des § 203 Ahsv 2 BGB; sie ist es erst dann, wenn dem Berechtigten infolge seines Zustandes (Bewußtlosigkeit; Fieberdelirien) die Versorgung seiner Angelegenheiten schlechthin unmöglich wird (vgl., BGB RGRK 11«, Auf 1 o § 203 Anm* 9)« Baß der Kläger während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist 'in einem'Ausmaß dieser Art krank gewesen sei, hatte er im landgericlitlichen Verfahren und im Berufungsverfahren nicht behauptet. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, gegen § 139 ZPO verstoßen zu haben* Es war Sache des Klägers, den Tatsachenstoff vorzubringen, auf den er sich im Prozeß, vertreten und beraten durch seinen Anwalt, glaubte berufen, zu können* Inn zu befragen, ob er zu weiterem Saehvortrag in der Lage sei, hatte das Berufungsgericht keinen erkenh'barst} Awlaßo Mit dem neuen Vorbringen* M in der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vom 20« April 1961 liegt, kann der Häger im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden*

Zitierte Normen: § 693 ZPO § 211 BGB
BGBBrVerjährungsfristBerufungsgerichtLandgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am .13 o November 1962
Justizobersekretär : als tfrkund s b eamter Gesc häft as te11e
Im Namen des V o 1 k e
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Klägers , Berufungsklägers und Revisi
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gegen
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 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte9
- Brozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» Wil
 hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels und der Bundesriehtcr Hanobeck, Br» Bodes Br» Hauß und Heinrich föeyer
 für Rocht erkannt:
Bie in dem Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 1„ Juni 1962 enthaltene Entscheidung bleibt aufrecht erhaltene
 Bern Kläger werden auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Klager hat die Beklagte mit dem Verlangen nach Zahlung von 8 331s16 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 16« Februar 1955 auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sie Ihn am 15» Februar 1952 durch Messerstiche verlebst habeo Die Beklagte hat eingewendet, sic sei unzurechnungsfähig gewesen, der Kläger nabe den Vorfall durch eigenes Verschmlden verursacht; sie hat die Höhe der Klageansprü-che bestritten und Gegenforderungen angekündigt; im Laufe des landgerichtlichen Verfahrens hat sie die Einrede: der Verjährung erhobene
 Das Landgericht hat diese Einrede für begründet gehalten und die Klage abgewiesen=
Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden«
Seine Revision ist durch das Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 1« Juni 1962 gleichfalls zurückge-wiosen worden«
Gegen das Versäumnisurteil hat der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt; er verfolgt seine Klageansprüche
 weiter«	■	liil da;:,:.
Die Beklagte beantragt, den Einspruch zurüekzuv/eisen«
Entscheidungsgründe:
Mit Recht ist das Oberlaadesgericht ~ übereinstimmend mit dem Landgericht - der Ansicht, daß gegenüber den Klageansprüchen die Einrede der Verjährung durchgreift»
Allerdings ist die dreijährige Verjährungsfrist dos §\852 BGB? die unstreitig am 13.» Februar 1952 in Gang ge- ! kommen ist, kurz' vor ihrem Ablauf dadurch unterbrochen worden, daß der Kläger am 10» Februar 1955 den Erlaß des Zahlungsbefehls beantragte, der am 16* Februar 1*955 der Beklagten zugestollt wurde (§ 209 Abs« 2 Ziffo 1 BGB?
 §693 Abs« 2 ZPO)o Wie Landgericht und Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt haben, hat die ühterbreehung aber damit geendet, daß der Prozeß am 4« Juli 1955 in Stil stand gerieti na der Kläger trotz vorheriger besonderer Aufforderung die Klägeansprüehe nicht spezifiziert und ebenso die Beklagte trotz besonderer Aufforderung ihre Gegenforderungen nicht genauer begründet und unter Beweis gestellt hatte, hat das Landgericht im Verhandlungstermin. von diesem Tage den Beschluß verkündet, daß ein neuer Tern) erst an beraumt werden solle, wenn die Parteien diesen Auf'" lagen nachgekommen seien« Hach dem Ende der Unterbrechung hat die Verjährungsfrist mit' dem 5« Juli 1955 von neuem zu laufen begonnen (§§ 211 VAbs» 2, 187 Abs« 1 BGB)» Vor ihren Ablauf ist aber nichts geschehen, wasgeeignet gewesen wäre,' die Verjährung wieder zu unterbrechen« Mit Schreibe):'; vom 16» April 1956 hat der'Prozeßbevollmächtigte; des Klägers lediglich mitgeteilt, daß der Kläger durch schwere Krankheit"gehindert gewesen sei, die nötigen Införmationer zu erteilen und den.'lachtest re it wieder auf zunehm eh j- dies werde geschehen, sobald der Kläger wieder hergestellt sei<
Erst. ©it Schriftsatz vom 15« Juli 1958%at er die Auf nähme erklärt undneuon Verhandlungstermin beantragt» die Klageansprüche aber sogar erst noch später, nämlich mit einem'am 4° Februar 1959 eingegangenen Schriftsatz vom 27o Januar 1959 spezifiziert, nachdem ihm das Landgericht auf den Antrag vom 15« Juli 1958 anheim gegeben hatte? zunächst der früher erteilten Auflage nachzukommen,, Frühestens mit der Einreichung des Schriftsatzes vom 15« Juli 1958 ist der Prozeß weiterbetrieben worden und die Voraussetzung für eine neue Veriährungsunterbrechung nach § 211 Abs» 2 BGB eingetreten0.inzwischen hatte sich die Verjährung aber 'bereits vollendet»
Pie Revision weist darauf hin, daß der Kläger vorgebracht hat, er habe sich wegen Gesundheitssehäaen infolge der Tat der Beklagten sehr häufig in ärztlicher Behandlung befunden, sei durch besondere Umstände, insbesondere Krankheit daran gehindert gewesen, den vom Gericht erteilten Auflagen nachzukommen, habe sich namentlich am lo Juli 1955? also wenige Tage vor dem Verhandlungstermin vom 4« Juli 1955 wegen eines akuten Herz- und Kreislaufkollapses ins Kranken-
haus begeben müssen und habe sich aus gesundheitlichen Gründen um die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Beklagte nicht kümmern können<» Die Revision legt eine Reihe von ärztlichen Attesten und gelegen vor, die der Kläger auch schon dem Berufungsgericht zu dem Nachweis dafür vorgolegt habe, daß er sowohl.in den ersten Jahren nach den erlitte-
nen Verletzurigen als auch in der Folgezeit wiederholt zwecks stationärer Beobachtung oder Behandlung Krankenhäuser habe aufsuchen müssen« Mit all diesem Vorbringen, so bemängelt die Revision? habe sich das Berufungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetztö Auch habe es das Berufarige-gericht unter Verstoß-gegen §139 ZPO verabsäumt, den Kläger
 danach zu fragen, ob er nicht ein Attest auch für die Zeit um den 5„ Juli 1958 Beibringen könne« Die Revision legt eine ärztliche Bescheinigung des Dr.aPrüiger fom 20o April 1961 v,or? die der Kläger, wie sie vorträgt, auf derartiges Befragen bereits im Berufungsverfahren beschaff hätte; in ihr heißt es, der Kläger sei vom 20 bis 14. Juli 1953 wegen schwerer Lebererkrankung infolge übermäßiger körperlicher Belastung durch einen Umzug bettlägerig und vollkommen in der Ausübung jeglicher Willensäußerung 'behindert gewesen *
Die Revision kann mit diesen Einwendungen keinen T-’r-folg habeno
 Die Verjährungsfrist, die 'am 13» Februar 1952 bego»»0 hatte und durch das Mahnverfahren unterbrochen worden v/ar? ist durch die neue Verjährungsfrist abgelöst worden, dic
 mit dem 5« Juli 1955 einsetzte * Allein die Tatsache, daß
 der Prozeß nicht betrieben wurde und in Stillstand gei‘xC ?
*■* *ij
 hat die Unterbrechung der vorherigen Verjährungsfrist ^i:L dem Beschluß des Landgerichts vom 4» Juli 1955 beendet und die neue Verjährungsfrist in Lauf gebrachte aus wclc5ut: gründen es dazu gekommen ist, daß der Kläger den Froze^ nicht betrieb, ist unerheblich. Auch wenn er durch Kraa^" heit behindert gewesen sein sollte, seinem prozeßbevol-LI'' tigteh die nötigen Informationen zu erteilen, hat dies nichts daran geändert, daß die frühere Verjährungsun10 brechung endete0 Den Interessen dessen, der solchenfali den anhängig gewordenen Rechtsstreit nicht weiterbetroi^ kann, ist vollauf damit gedient, daß das Gesetz die Vnr jährungsfrist ganz neu beginnen läßt*
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 Es kann sich hiernach nur fragen, ob die neue Vef' jährungsfrist vor ihrem Ablauf nach § 2Ö3 Abs* 2 BGB
gehemmt worden ist* Bas hat das Berufungsgericht Mit
 verneint» Sine Hemmung wäre nur dann eingetreten, wenn der Kläger innerhalb der letzten sechs Monate der neuen Frist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung verhindert worden wäre. Höhere Gewalt liegt vor«, wenn der Be- •• rochtigte trotz der äußersten.; ihm nach den Umständen des Palles gerechterv/eise zuzu demutenden Sorgfalt die Verhinderung nicht abwenden konnte (vglo Enneccerus/Hipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 15 o Au fl * § 234. iinßo 9 und die dort angeführten Entscheidungen) „ Schwere Irkrankung ist noch kein Heramungogrund im Sinne des § 203 Ahsv 2 BGB; sie ist es erst dann, wenn dem Berechtigten infolge seines Zustandes (Bewußtlosigkeit; Fieberdelirien) die Versorgung seiner Angelegenheiten schlechthin unmöglich wird (vgl., BGB RGRK 11«, Auf 1 o § 203 Anm* 9)« Baß der Kläger während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist 'in einem'Ausmaß dieser Art krank gewesen sei, hatte er im landgericlitlichen Verfahren und im Berufungsverfahren nicht behauptet. Hat er sich seit der Verletzung durch die Beklagte im Jahre 1952 häufig in ärztlicher Behandlung befunden und wiederholt auch ein Krankenhaus zu stationärer Beobachtung und Behandlung aufsuchen müssen, so lagen Krankheitsrückfälle nicht außer der Vorhersehbarkeit, die ihm eine vorsorgende Regelung unaufschiebbarer Angelegenheiten nahelegen mußte. Umso mehr hätte es daher der Darlegung bedurft, inwiefern es ihm auch bei äußerster zu demutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, den Rechtsstreit durch seinen Prozeßbevollmächtigten vor Ablauf der Verjährungsfrist weiter betreiben zu lassen. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, gegen § 139 ZPO verstoßen zu haben* Es war Sache des Klägers, den Tatsachenstoff vorzubringen, auf den er sich im Prozeß, vertreten und beraten durch seinen Anwalt, glaubte berufen, zu können* Inn zu befragen, ob er zu weiterem Saehvortrag in der Lage sei,
 hatte das Berufungsgericht keinen erkenh'barst} Awlaßo Mit dem neuen Vorbringen* M in der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vom 20« April 1961 liegt, kann der Häger im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden*
Die Revision vertritt noch die Ansicht, die Verjähr rung sei dadurch unterbrochen worden, daß die Beklagte am 13 o Februar 1952 beim Kreiskrankenhaus IflHHBBB 1 000 DM für den Häger hinterlegt habe« In der Begründung seinei' Klageanspruche hatte der Kläger aber selbst einge-räumt, daß er diese 1 000 DM der Beklagten zurücksuerstat--ten habeo Das steht der Annahme entgegen, daß die Beklagte mit der Hinterlogung eine Verpfliehtung zu dem Brsatz der geltend gemachten Schaaensersatzansprüche anerkannt habe» Sollte aber auch ein Anerkenntnis vorliegen, so hätte dies doch keine andere Wirkung gehabt, als daß die Verjährung sofort nach der Hinterlegung erneut zu laufen begann (§ 21? BGB) « Da die Beklagte die 1 000 DM an demselben tage hinterlegte, an dem sie den Kläger verletzt hatte, ändert sich also nichts an dem oben dargelegten Brgebnio«
Es muß hiernach hei der Abweisung der Klage ve bleiben*
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPOo
 Engels	Hanebeck	Dr<.	Bode
 Br 0 Hauü	Meyer