- Prozeßbevollmächuigters Rechtsanwalt Prof* Br, hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 23« November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Heiß und der Bundesrichter Br« Gelhaar, 3r0 Meyer„ Br, Bode und Br, Hauß für Hecht erkannt? 1, Die Beklagte hat als Gesamtschuldnerin mit der GflHP BHH- Verwaltungs-AG in BHH an die Klägerin vom Io Juli 1954 ab eine Rente von 242,20 DH zu zahlen, und zwar bis zu dem Tode der Klägerin, längstens aber bis zu dem 16, Dezember 1957? 2o Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen«, der ihr aus dem Unfall vom 26» September 1948 noch entstehen wird«, 215/51 - in Sachen l:ifBB gegen G®BPBBM^Verv;altui)£ AG (auszugsweise abgedruckt in BGRZ 6; 515) Stellung genommen und die Auffassung des Kammergerichts bestätigt, daß der Einsturz eine Folge mangelnder Unterhaltung des Gebäudes gewesen sei« Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 28, September 1955 in Sachen gegen BfliV- VI ZR 26i/54 - dieser Auffassung angeschlossen und zugleich zu den Einwendungen der Beklagten Stellung genommen, die sich mit den Revisionsangriffen in dem vorliegenden Verfahren gegen das enge-fochtene Urteil decken« Es besteht kein Anlaß- nochmals die Angriffe im einzelnen als unbegründet zui'ückzuweisen, vielmehr ist festzustellen, daß das Kammergericht ohne Verletzung sachlichen oder prozessuale* Rechts die Voraussetzungen des § 836 Abs • Satz 1 BGB f^r die Haftung der Beklagten bejaht hat. Ebenfalls ist unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des Senats zu wiederholen, daß das Kaminergerieht ohne Rechtsirrtum den der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis deg § 836 Abs 1 Satz 2 BGB als nicht geführt angesehen hat« Die Rüge der Revision ist unbegründet; denn das Berufungsgericht hat durchaus berücksichtigt, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin auch durch die Pflichtversicherung für die Sicherung seiner Ehefrau gesorgt hat0 Das Berufungsgericht hat die Lentenleistungen der Sozialversicherung von monatlich 57?80 III von dem Betrag von 100, - IM abgezogen, der n*:.ch Ansicht des Berufungsgerichts der Klägerin für die Zeit vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ihres Ehemannes bis zu ihrem fode zur Verfügung gestanden hätte, wenn der Ehemann nicht durch den i’od gehindert worden wäre, Rücklagen zur Altersversorgung seiner j-hefrau zu machen«.
TI ZB 228/^4 y erkundet äm 23o November 1955 Halessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der der Geschäftsstelle 2347 015 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der iMBBPBflPAG in BL________________ vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, traße Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br«, gegen die Y.itwe Olga PflHHHB in EflHHHftStraße« Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächuigters Rechtsanwalt Prof* Br, hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 23« November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Heiß und der Bundesrichter Br« Gelhaar, 3r0 Meyer„ Br, Bode und Br, Hauß für Hecht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4’ Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlotten-bürg vom 21. Juni 1954 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen « 2 Tatbestand* Die Beklagte ist Eigentümerin des durch Kriegseinwirkung schwer beschädigten Hauses BflHstraßeH'in Am 9® No- vember 1945 vermietete sie den linken Seitenflügel des Hauses an den Kinounternehmer der am 12« Januar 1947 nach Durch- führung geringer baulicher Veränderungen den Xinobetrieb eröff-nete, Am 26« September 1948 stürzte die Decke des Kinos während der Abendvorstellung ein« 14 Personen, darunter der -bemann der Klägerin* wurden ^etötet, Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen Zum Einsturz war es dadurch gekommen, daß zwei Tragebalken des nicht durch ein Dach gestützten dritten Stockwerks gebrochen waren. Dadurch hatte sich die Deckenkonstruktion gelöst und war mit den aufliegenden Schuttmassen in das zweite Stockwerk gefallen., Den auffallenden Cchuttmassen hatte die Kinodecke nicht standgehalteno Die Klägerin hat die Beklagte wegen mangelnder Unterhaltung des Gebäudes schadensersatzpflichtig gemacht. Das Landgericht hat Ihre Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin mit Rücksicht darauf, daß sie schon ein obsiegendes Urteil gegen die das Gebäude verwaltende &HHHHH~ Verwaltungs-AG erstritten- und eine teilweise Befriedigung ihrer Ansprüche erreicht hatte, ihre Klageanträge geändert. Das Kammergericht hat unter Abweisung und Erledigungserklärung weiterer Anträge folgende Verurteilung ausgesprochens 1, Die Beklagte hat als Gesamtschuldnerin mit der GflHP BHH- Verwaltungs-AG in BHH an die Klägerin vom Io Juli 1954 ab eine Rente von 242,20 DH zu zahlen, und zwar bis zu dem Tode der Klägerin, längstens aber bis zu dem 16, Dezember 1957? und vom 17« Dezember 1957 an in Küiie von monatlich 142v20 DI.I bis zu dem Tode der Klägerin 2o Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen«, der ihr aus dem Unfall vom 26» September 1948 noch entstehen wird«, Gegen dieses Urteil' wendet sich die Revision der Beklagtes um deren Zurückweisung die Klägerin bittet. Entscheidungsgründe• 1, Zu dem Kinoeinsturz vom 26« September 1948 hatte bereits der III« Zivilsenat in dem Urteil vom 16, Juni 1952 - Ill ZP. 215/51 - in Sachen l:ifBB gegen G®BPBBM^Verv;altui)£ AG (auszugsweise abgedruckt in BGRZ 6; 515) Stellung genommen und die Auffassung des Kammergerichts bestätigt, daß der Einsturz eine Folge mangelnder Unterhaltung des Gebäudes gewesen sei« Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 28, September 1955 in Sachen gegen BfliV- VI ZR 26i/54 - dieser Auffassung angeschlossen und zugleich zu den Einwendungen der Beklagten Stellung genommen, die sich mit den Revisionsangriffen in dem vorliegenden Verfahren gegen das enge-fochtene Urteil decken« Es besteht kein Anlaß- nochmals die Angriffe im einzelnen als unbegründet zui'ückzuweisen, vielmehr ist festzustellen, daß das Kammergericht ohne Verletzung sachlichen oder prozessuale* Rechts die Voraussetzungen des § 836 Abs • Satz 1 BGB f^r die Haftung der Beklagten bejaht hat. Ebenfalls ist unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des Senats zu wiederholen, daß das Kaminergerieht ohne Rechtsirrtum den der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis deg § 836 Abs 1 Satz 2 BGB als nicht geführt angesehen hat« - 4 3S* 2a Die Revision beanstandet weiter, das Berufungsgericht habe bei Festsetzung der Schadensrente außer acht gelassen, daß Handwerkern durch das Altersversorgungcgesetz vorn 2i« Dezember 1938 (RGBl I> 1900) und die Durchführungsverordnung vom 13o Juli 1939 (RGBl I, 1255) ©ine Pflichtversicherung auf erlegt sei«, Bei Berücksichtigung dieser Pflichtversicherung habe, so meint die Revision, das Berufungsgericht nicht zu der Auffassung kommen können, daß in.Kreisen des Handwerks neben den Pflichtbeiträgen zur Versicherung noch die Ansammlung von Rücklagen für die Altersversorgung der Witwe üblich und geboten sei«. Die Rüge der Revision ist unbegründet; denn das Berufungsgericht hat durchaus berücksichtigt, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin auch durch die Pflichtversicherung für die Sicherung seiner Ehefrau gesorgt hat0 Das Berufungsgericht hat die Lentenleistungen der Sozialversicherung von monatlich 57?80 III von dem Betrag von 100, - IM abgezogen, der n*:.ch Ansicht des Berufungsgerichts der Klägerin für die Zeit vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ihres Ehemannes bis zu ihrem fode zur Verfügung gestanden hätte, wenn der Ehemann nicht durch den i’od gehindert worden wäre, Rücklagen zur Altersversorgung seiner j-hefrau zu machen«. Wie der Senat in seinem Urteil vom 260 Mai 1954 - VI ZR 69/53 - (I»M ifr 11 zu § 844 Abs 2 BGB = liDR 1954, 471 * VRS 7, 28) ausgeführt hat, kann eine solche Sicherung durch Rücklagen bei der Festsetzung der Schadensrente des § 844 Abs 2 BGB berücksichtigt werden, wenn der verstorbene, freiberuflich tätige Ehemann verpflichtet gewesen wäre, Rücklagen zur Sicherung der Altersversorgung seit; 3c Ehefrau während der mutmaßlichen Zeit seiner Brwerbsfähigkeit anzusammeln* Diese Voraussetzung 1st vom Berufungsgericht unter Würdigung der Lebensund Erwerbsverhältnisse des Verstorbenen ohne Rechtsirrtum bejaht worden« Bei der Ermittlung der Höhe der Schadensrente hält sich das Berufungsgericht im Rahmen des Ermessens, das § 287 ZPO dem Tatrichter oinräumt. Da das angefochtene Urteil auch .im übrigen keinen ll^cl fehler erkennen läßtv var die Ke«isicm iait der Kostenfolge § 97 *?0 zurückzu\veisen«> Heiß Ir-» Uelhaar Dr« Karl E* Iiej Drc Bode Drc Hauß