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BGH

Gericht: BGH

Bevor sie 1929 fertiggestellt worden war, hatte dort eine Personen- und Vfegen-fähre bestanden, die von der FflBAG betrieben Nachdem die deutschen Vasser-strußenbehörden ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hatten, war die Beklagte sodann durch 'Schreiben des Oberpräsidenten dor i;ordrheinprovinz - Nassersträßendirektion - vom 31- Januar 1946 darauf hingewiesen worden, daß es zur Aufnahme des Fährbetriebes außer der wasserpolizeilichen Genehmigung eines- Pachtvertrages mit dem Staat als dem Inhaber des Fährregals bedürfe. Februar 1946 die Erfordernisse für den Antrag auf Genehmigung des Fährbetriebes jaäher dargelegt und weiter Iiervorgehoben: “Das Recht cum Betriebe der Fähre wird Ihnen auf Grund eineB Führpacht-vertrages zuerkannt. Das klagende Land hat vorgetragen, zwischen der Beklagten und der Vasserstraßeribehörde sei mit ’Wirkung unter den Parteien eino Einigung darüber zustande gekommen, daß die Beklagte das Pährrecht pachtvfeise ausübe; nur die Festsetzung Sie hat die Auffassung vertreten, das klagende Land habe dort, wo sie die Fähre betrieben habe, ein Fiihrrecht überhaupt nicht gehabt, und zwar weder zu dem Übersetzen von Düsseldorf-Hamm nach Keuss noch für die umgekehrte Bichtuhg. April 1913 (§ 397) diesen Rechtszustand unberührt gelassen hat, so sind die Fähren an den natürlichen Vasserstrassen und das Fährregal such bei den ländern verblieben, als im Jahre 1921 kraft Staatsvertrages die Wasserstraßen von den ländern auf das Reich übergingen (§1 Abs 1 des Staetsvertrages vom 31. Februar 194-6 seine Annahme erblickt sowie festgestellt, daß die Beklagte unter ausdrücklicher Anerkennung der vom \7as-serctraßenamt festgelegten Vertragsbedingungen den Fährbetrieb begonnen hat. Die weiteren Verhandlungen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, hätten im wesentlichen nur dazu gedient, die Höhe des Pachtzinses, nach dein Prinzip der gleitenden Pacht auf Grund der von der Beklagten vorzulegen-deti Unterlagen Uber ihre Einnahmen und Unkosten auszuhan-deln. Das Berufungsgericht hat hieraus die Schlußfolgerung gezogen, daß die offengebliebene Lücke gemäß § 157 BGB durch Bestimmung des von der Beklagten zu zahlenden Pachtzinses auszufüllen sei; es hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, einen angemessenen Betrag als Pachtzins zu zahlen. die vom Berufungsgericht keineswegs Übersehen worden ist,» mußte es indes« sen nicht entnehmen, daß sich die Parteien bei Eröffnung der Fähre nioht schon als vertragsgebunden hätten ansehen wollen. Der Ausdruok "Entgelt für die Inanspruchnahme der fiskalischen-Fährgereohtigkeit" war nioht von solcher Art, daß damit nioht der Pachtzins hätte-gemeint sein können, wie denn auch die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 25. Baß der Abschluß eines Pachtvertrages vorgesehen sei, konnte sich auch sehr wohl darauf beziehen, daß entsprechend dem seit März 1948 hervorgetretenen Bemühen des'Wasserstraßenamts ein schriftlicher Vertrag hatte herbeigeführt werden sollen, der zusammenfassen und ergänzen sollte, was bisher formlos vereinbart’ geweseh* war. Februar 1946 und in der Tatsache, daß die Beklagte unter Anerkennung der vom ftasserstraßenamt festgelegten Vertragsbedingungen den Fährbetrieb eröffnet hat, den Abschluß eines Pachtvertrages erblickt hat. Da aber, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, Einverständnis darüber bestanden hat, daß ein Pachtzins nach dem Prinzip der gleitenden Pacht entsprechend den Wenn sich daß Berufungsgericht’ in dieser Hinsicht darauf bezogen hat, daß insbesondere bei Idietverhältniasen die Parteien nicht selten die Bestimmung des Uietzinses späterer Zeit oder einer neutralen Stelle überlassen, ohne daß hierdurch die vereinbarte Geltung des Vertrages beeinträchtigt werde (vgl außer den vom Berufungsgericht angeführten Stellen HG Hecht 1941, 3853 und Palandt BGB 12. Aufl S 154 Anm 1 auch RG LZ 1914, 1027 Hr 2), so kann entgegen der Ueinung der revision für den Pachtvertrag des vorliegenden Streitfalles nichts anderes gelten. Daß es sich bei der Fähre der Beklagten um eine Kotfähre als ICriegsfolge gehandelt hat, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen, sondern kann nur bei der vertragsergänzenden Bestimmung des Pachtzinses Berücksichtigung finden. Februar 1949 hätten die Vertreter der Wasserstraßendirektion selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß die Verhältnisse bei jeder Fähre verschieden seien und sich daher der Abschluß eines individuellen-FährpachtVertrages unter entsprechender Korrektur der Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht vermeiden lasse. Nur dann würde dieser Vertrag möglicherweise nicht schon als geschlossen angesehen werden können, wenn bei den Verhandlungen vor Eröffnung der Fähre der Wille wenigstens eines der Vertragspartner erkennbar hervorgetreten v/äre, daß im Rahmen des vorgesehenen Vertrages über die nach Ansicht der Revision offengebliebenen Punkte eine Vereinbarung getroffen werden solle (§ 154 Abs 1 Satz 1 BGB). Daß dies der Fall gewesen sei, ist dem vom Berufungsgericht festge-stellten Sachverhalt nicht zu entnehmen, wird auch von der Revision selbst nicht behauptet. Mögen die späteren Verhandlungen auch darauf ausgegangen sein, unter Klärung der.Höhe des zu zahlenden Pachtzinses zu einer schriftlichen Niederlegung der Pacht-vereinbar ungen zu gelangen, so würde von einem die Geltung des Vertrages möglicherweise behindernden Mangel gewillkürter Schriftform doch nur dann die Rede sein können, wenn bei den Verhandlungen vor Eröffnung des Iährehbetriebes die 4. Davon ausgehend, daß den HMB®Fährbeerbten oder der Ffl^-AG in 'Liquidation, wie vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt worden ist, zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Fährgerechtigkeit zu dem übersetzen vom rechten zu dem linken Rheinufer zugestanden hat, vertritt die Revision die Ansicht, daß ein staatliche^ Fährrecht an die Beklagte überhaupt nicht habe verpachtet werden können; einer Verpachtung des Rechts zu dem Übersetzen vom rechten zu dem linken Rheinufer habe die Fährgerechtigkeit der Fährbeerbten entgegengestanden; da es im Wesen einer Fähre liege, daß sie nach beiden Richtungen betrieben werde, habe aber auch keine Möglichkeit bestanden, das Recht zu dem Übersetzen vom linken zu dem rechten Rheinufer zu verpachten. Die private Fährgerechtigkeit hebt das staatliche Fährregal nicht auf, sondern steht ihm nur in der Weise gegenüber, daß der Inhaber, wi,e oben ausgeführt, ein subjektiv-öffentliches Recht hat, eine Fähre zu betreiben. Er kann das Recht hierzu daher auch verpachten.'Die Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß sie in dem Betriebe der Fähre durch die mflfe Fährbeerbten oder die in Liquidation auch nur im mindesten behindert'worden wäre. Mit Hecht hat das Berufungsgericht hiernach in dem etwaigen Bestehen einer Fährgerechtigkeit dieser Personen keinen Umstand gesehen, der die Gültigkeit des Pachtvertrages der Parteien hätte beeinträchtigen können. In einer Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht den Klageanspruch dem Grunde nach auch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß für gerechtfertigt gehalten. Auf die Erwägungen, die es hierzu angestellt hat, und die Angriffe, die von der Revision gegen sie-..erhoben worden sind, braucht hier nicht eingegangen zu werden, da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts bereits aus den vorstehend erörterten Gründen als zutreffend erweist.

Zitierte Normen: § 15 GVG § 157 BGB § 97 ZPO
RechtFähreStaatBerufungsgerichtParteiPachtvertragesVereinbarungRevision

Volltext der Entscheidung

2352 072

11. ZH 22B/§2
Verkündet
 aa^2. Dezember 1954 ■■■), Justizsekretär als Urkundsbeamter der Creschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Firma 40|^|Bl^fe-Union GmbH in Liquidation, Fährenbau-u?id Betriebsgesellschaft, vertraten durch ihren Liquida kor Lambert FflBI in DHBBBIi, DeflBstrasse
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Reviaionsklägerin,
 Frozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Lund Nordrhein-Ttestfalen, vertreten durch seinen Vergeh rs mini st er, dieser wiederum vertreten durch den T/asser-struiendirektor	der	Vasser-	und	Schiffahrtsdirektion
 in DiiflHHH Rh®BBBfcaus,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Rroseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1954 unter Uitv/irkung der Bundesrichter Dr, Kleinewefers, Dr. Lleyer, Ilanebeck, Dr. Bode und Dr. llauß
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29* Juli 1953 wird zurückgewiesen. Die Kosten de$ Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
an mmm
 Im Frühjahr 1945 wurde die Rheinbrücke zwischen DüsBeldorf-IIamm und tfeuss gesprengt. Bevor sie 1929 fertiggestellt worden war, hatte dort eine Personen- und Vfegen-fähre bestanden, die von der	FflBAG	betrieben
v/orden war, einer Gesellschaft, zu der sich die sogenannten Fährbeerbten unter Einbringung ihrer vorher ausgelibten Führrechte zusaramengeschloseen hatten und die nach der Einstellung des Fährbetriebes im Jahre 1929 liquidiert v/orden war. Die	AG hat seinerzeit Pachtzins ah den Staat gezahlt.
Eine neue Brjicke wurde im Jahre 1951 erriohte't.
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I» der Zwischenzeit hat die Beklagte, die auf der linken Rhoinseite einen Fabrikbetrieb unterhielt, eine dem allgemeinen Verkehr gewidmete Personen- und Y/agenführe betrieben, Sie hatte hierzu im Juli 1945 zunächst die Erlaubnis der Besatzungsmacht erhalten. Nachdem die deutschen Vasser-strußenbehörden ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hatten, war die Beklagte sodann durch 'Schreiben des Oberpräsidenten dor i;ordrheinprovinz - Nassersträßendirektion - vom 31- Januar 1946 darauf hingewiesen worden, daß es zur Aufnahme des Fährbetriebes außer der wasserpolizeilichen Genehmigung eines- Pachtvertrages mit dem Staat als dem Inhaber des Fährregals bedürfe. Auf die Bitte der Beklagten vom 10. Februar 1946 um Zustimmung zu ihrem Vorhaben hatte das baseerstraßensmt DuflHBult Schreiben vom 13. Februar 1946 die Erfordernisse für den Antrag auf Genehmigung des Fährbetriebes jaäher dargelegt und weiter Iiervorgehoben: “Das Recht cum Betriebe der Fähre wird Ihnen auf Grund eineB Führpacht-vertrages zuerkannt. Diesem Fährpachtvertrage liegen die “Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Verpachtung von Fähren“ und die "Allgemeinen Bedingungen für die Zulassung von Bande-
 
brücken, die dem öffentlichen Verkehr dienen’1 f zugrunde. ,
Die Pührpacht, die von Ihnen künftig zu entrichten ist, wird nach dem Prinzip der ’’gleitenden Pacht” 'festgelegt. Ich ersuche, mir bereits jetzt eine überschlagsberechnung Ihrer festen und laufenden Jahreskosten vorzulegen, damit die für das KechnungsJahr 1946 zu entrichtende Pacht ermittelt werden kann.*.. ” Die Beklagte hatte darauf am 22. Pebruar 1946 unter Ankündigung des kurz darauf eingereichten Antrags geantwortet: ”Die Vertragsbedingungen sind uns bekannt.” Der Betrieb der Fähre ist darauf am 22. April 1946 eröffnet worden.
In der Folgezeit ist es zu weiteren Verhandlungen über den Abschluß eines schriftlichen Fährpachtvertrages gekommen. 31 n Vertragsentwurf des Wasserstraßenamts Du^BBfc-Euhrort vom 5- Liärz 1943 wurde von der Do lagten am 22. Kürz 19 'lö wegen der Köh$ des eingesetzten Pachtzinses abgelehnt. Am 16, Juni 1948 kam eine von der Wasserstraßendirektion in DuflSl^Bulirort genehmigte Vereinbarung des Vorstandes des Wasserstraßenamts Du^HBmit &er Beklagten zustande, wonach ”fiir die Inanspruchnahme der fiskalischen Pährgerech-tigkeit ... bis zu dem 30. Juni 1948 ein Dntgelt von 6000 ELI” zu zahlen sei; ”fiir die Zeit ab 1. Juli 1948”, so heißt es am Schlüsse der Vereinbarung, ”ist der Abschluß eines Pachtvertrages vorgesehen.” Der Betrag ist von der Beklagten gezahlt worden.
Weitere Verhandlungen über den Abschluß eines schriftlichen Pachtvertrages sind erfolglos geblieben.
Das klagende Land hat vorgetragen, zwischen der Beklagten und der Vasserstraßeribehörde sei mit ’Wirkung unter den Parteien eino Einigung darüber zustande gekommen, daß die Beklagte das Pährrecht pachtvfeise ausübe; nur die Festsetzung
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der facht Zinshöhe habe in ihren JSinzelheiten noch aus-	!
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gestanden, hie Beklagte sei verpflichtet, einen angemessenen	j
Pachtzins zu entrichten. Das klagende Land hat die Beklagte ' | für das zweite Halbjahr 1948 und die Jahre 1949/50 auf Z«h-	j
lung von 2148 DU in Anspruch genommen. Ililfsv/eise hat es die-se Zahlung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verlangt.
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Die Beklagte hat das Zustandekommen eines Pachtverhältnisses bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, das klagende Land habe dort, wo sie die Fähre betrieben habe, ein Fiihrrecht überhaupt nicht gehabt, und zwar weder zu dem Übersetzen von Düsseldorf-Hamm nach Keuss noch für die umgekehrte Bichtuhg. Das Fährrecht habe vielmeiu’ von alters her	j
als private Fährgerechtigkeit den Fährbeerbten zugestandexi,	]
an die es nach Auflösung der BHHMG zurückgefallen sei.	j
Die Beklagte hat auch bestritten, durch den Betrieb der	;
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für sie um ein Verlustgeschäft gehandelt.	j
Das Lundgerieht hat die Klage ab..;evyiesen,	j
Das Oberlandesgerioht hat den Xlageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
liit der vom Berufungsgericht zugelassenen Kevioion erstrebt die Beklagte die ’..Lederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Da« klagende It.nd beantragt, die Revision zurückzuweisen?*
 
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1.	V/ie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, gehörte das Recht, an Wasa erlaufen Bahren 2um gewerbcmüs eigen übersetzen vom einen Ufer zu dem anderen zu unterhalten, zu den Eegallen'des Staates. In Preußen war dies durch § 51 II 15 AIR für öffentliche Flüsse ausdrücklich 'festgelegt. Vegen der Rechtsverschiedenheit, die eich für die linksrheinischen Gebiete während der französischen Herrsohc.ft in der Zeit der Revolution und ifapoleons I. ergeben hatte, war durch preußisches Gesetz vom 4. Juli 1840 auch bestimmt worden, nur vom Btaate oder demjenigen, welchem er hierzu die Bewilligung gebe, solle künftig das Recht ausgeübt werden, Gefäße zu halten, um das 'übersetzen vom flinken zu dem rechten Äheinufer gegen Bezahlung zu bewirken. ‘.Vie das preußische Wessergesetz vom 7. April 1913 (§ 397) diesen Rechtszustand unberührt gelassen hat, so sind die Fähren an den natürlichen Vasserstrassen und das Fährregal such bei den ländern verblieben, als im Jahre 1921 kraft Staatsvertrages die Wasserstraßen von den ländern auf das Reich übergingen (§1 Abs 1 des Staetsvertrages vom 31. März / 26. September 1921t RGBl I, 961, GS S 519). Kach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 sind in dem hier in Betracht kommenden Bereich diese Rechte, nachdem sie zunächst von den Provinzialbehörden wahr-genomuen worden waren, mit der Bildung des Landes iCordrhein-Vestfalen auf dieses übergegangen (Mangold, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar Art 89 Erl 4).
Soweit der Öffentliche Verkehr dem staatlichen Fähr-regsl unterliegt, ist der Gemeingebrauch sn den Flußläufen ausgeschlossen. Der Stafct allein ist befugt, das übersetzen von Personen und Gütern mittels Fähren gewerbsmäßig zu be-treiben (RS Recht 1908, 3385} PrOVG 83, 340 ßigPi. Vielfach
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sind allerdings, meist durch landesherrliche Verleihung oder Verjährung (Ersitzung)., private Fährgerechtiglceiten entstanden, die ein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterhaltung einer Fähre gewähren. Doch ist es in neuerer Zeit die Regel geworden, daß der Staat ohne Verleihung eines solchen-Kutzungsrechts privaten Unternehmern lediglich durch Faefctvertrag die Ausübung des Rechts zur Durchführung eines- gewerbsmäßigen Fährbetriebes überläßt. Bei einem solchen* Vertrag treten sich Staat und Unternehmer auf dem Boden des Frivatrechts einander gegenüber (DG Urteil vom 22. April 1910 bei v. Kamptz-Delius, Rechtsprechung des Deichs- und Kammergerichts Erg. Bd. 3 467$ Porchard in Zeitschrift für Agrar- und Uasserrecht 1929 S 115 JQ77>. Mag der Betrieb der Fähre, auch der staatlichen Aufsicht unterliegen und der Unternehmer hinsichtlich des von den Benutzern der Fähre zu zahlenden Fährgeldes an die vom Staate aufgestellten Tarife gebunden sein, so gründen eich die dürch den Vertrag entstehenden llechtsbe-ciehungen des Unternehmers zu dem Staat doch nicht auf eine Unterwerfung uiiter die obrigkeitliche Gewalt des Staates. Vielmehr wird durch den-Vertrag ein btirgerljuch-reclitlichcs Verhältnis*geschaffen. Darauf ist, wie sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, auch im vorliegenden Falle* der V.'ille der Beteiligten gerichtet gewesen. Der Streit der Parteien um das Zustandekommen des Pachtvertrages und die aus ihm folgenden Verpflichtungen stellt eich daher als eine bürgerlich-rechtliche Recbts-streitigkeit im Sinne des § 15 GVG dar (vgl RGZ 147, 230 £8&5/2Qffj EGIIZ 6, 296 ^?97 Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilproseßrechts, 6. Aufl S 40). Hit Recht hat das Berufungsgericht demnach keine 3edenken getragen, den ordentlichen. Rechtsweg für zulässig zu halten.
 
2.	Das Berufungsgericht hat einen Fähroacbtvertrag als zustande gekommen angesehen. Isis bat in dem Schreiben des V/assersir^ßenemts vom 13, Februar 1946 einen Vertragsantrag und in dem Antwortschreiben der Beklagten vom 22. Februar 194-6 seine Annahme erblickt sowie festgestellt, daß die Beklagte unter ausdrücklicher Anerkennung der vom \7as-serctraßenamt festgelegten Vertragsbedingungen den Fährbetrieb begonnen hat. Die weiteren Verhandlungen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, hätten im wesentlichen nur dazu gedient, die Höhe des Pachtzinses, nach dein Prinzip der gleitenden Pacht auf Grund der von der Beklagten vorzulegen-deti Unterlagen Uber ihre Einnahmen und Unkosten auszuhan-deln. Wenn man hierbei - von der späteren. Vereinbarung flir die Zeit bis zu dem 30. Juni 1948 abgesehen - auch zu keinem Einvernehmen gelangt sei, so habe doch Einverständnis darü-ler bestanden, daß unabhängig von der noch ausstehenden Festlegung der genauen Höhe des Pachtzinses die vertragliche Bindung bestehen solle. Das Berufungsgericht hat hieraus die Schlußfolgerung gezogen, daß die offengebliebene Lücke gemäß § 157 BGB durch Bestimmung des von der Beklagten zu zahlenden Pachtzinses auszufüllen sei; es hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, einen angemessenen Betrag als Pachtzins zu zahlen. Da es zur Klärung der Frage, in welcher Höhe der Pachtzins als angemessen anzusehen ist, weitere Fescstellungen für erforderlich hält, hat es durch Zwischenurteil über den Grundidee Anspruchs vorab entschieden.
3.	Diese Ausführungen sind weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht angreifbar.
Die Eevieion tritt ihnen mit dem HinweiB darauf entgegen, daß in der Vereinbarung vom 16. Juni 1948 die Zahlung

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von 6000 fill nicht als Pacht, sondern als "Entgelt für die Inanspruchnahme der fiskalischen Fähtgerechtigkeit" bezeichnet und für die Zeit ab 1. Juli 1948 der Abschluß eines Pachtvertrages nur erst "vorgesehen" worden ist.
Aus der Fassung dieser Vereinbarung! die vom Berufungsgericht keineswegs Übersehen worden ist,» mußte es indes« sen nicht entnehmen, daß sich die Parteien bei Eröffnung der Fähre nioht schon als vertragsgebunden hätten ansehen wollen. Der Ausdruok "Entgelt für die Inanspruchnahme der fiskalischen-Fährgereohtigkeit" war nioht von solcher Art, daß damit nioht der Pachtzins hätte-gemeint sein können, wie denn auch die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 25. Mai 1948 die 6000 EM als "Jahrespacht" von je 2000 HM für die Jahre*1946. 1947 und'1948 bezeichnet hatte. Baß der Abschluß eines Pachtvertrages vorgesehen sei, konnte sich auch sehr wohl darauf beziehen, daß entsprechend dem seit März 1948 hervorgetretenen Bemühen des'Wasserstraßenamts ein schriftlicher Vertrag hatte herbeigeführt werden sollen, der zusammenfassen und ergänzen sollte, was bisher formlos vereinbart’ geweseh* war. Es -begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht in den von ihm erwähnten Schreiben vom 13* und 22. Februar 1946 und in der Tatsache, daß die Beklagte unter Anerkennung der vom ftasserstraßenamt festgelegten Vertragsbedingungen den Fährbetrieb eröffnet hat, den Abschluß eines Pachtvertrages erblickt hat.
'Die Vereinbarung Über den Paohtzins gehört allerdings zu den*wesentlichen Bestandteilen eines Pachtvertrages. Da aber, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, Einverständnis darüber bestanden hat, daß ein Pachtzins nach dem Prinzip der gleitenden Pacht entsprechend den
 
Petriebcergebnissen zu zahlen war, hat es an einer Pacht-zinsvereiubtirurg nicht gefehlt. Sie bedurfte zwar weiterer Ausfüllung. Die Parteien konnten die genaueren Festlegungen aber späterer.. Abmachung überlassen, zu demal ihnen bei Abstimmung des Pachtzinses auf die noch unbekannten Letrtebscrgeb-nisse nicht einmal etwas anderes übrig blieb. Hach der Festst eil ung des Berufungsgerichts sind sich die Parteien ungeachtet der erst später vorzunehmenden Binzeiregelung über die sofortige Wirksamkeit des Pachtverhältnisses einig geworden. Danach lassen sich aber keine rechtlichen Bedenken dagegen erheben, daß das Berufungsgericht die Auslegungsre-gel des § 154 BGB, nach der nur ,fim Zweifel” ein Vertrag nicht geschlossen ist, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt haben, Uber die nach der -Erklärung auch 13ur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, für unanv/endbar gehalten hat, LIit Hecht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Lücke der offengebliebenen Regelung nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) zu schließen ist. Wenn sich daß Berufungsgericht’ in dieser Hinsicht darauf bezogen hat, daß insbesondere bei Idietverhältniasen die Parteien nicht selten die Bestimmung des Uietzinses späterer Zeit oder einer neutralen Stelle überlassen, ohne daß hierdurch die vereinbarte Geltung des Vertrages beeinträchtigt werde (vgl außer den vom Berufungsgericht angeführten Stellen HG Hecht 1941, 3853 und Palandt BGB 12. Aufl S 154 Anm 1 auch RG LZ 1914, 1027 Hr 2), so kann entgegen der Ueinung der revision für den Pachtvertrag des vorliegenden Streitfalles nichts anderes gelten. Daß es sich bei der Fähre der Beklagten um eine Kotfähre als ICriegsfolge gehandelt hat, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen, sondern kann nur bei der vertragsergänzenden Bestimmung des Pachtzinses Berücksichtigung finden.
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Die Revision macht geltend, nicht nur der Pachtzins, sondern auch eine Reihe weiterer Vertragspunkte sei ungeregelt geblieben, so insbesondere der Umfang der Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Bei einer "Fährbespre-chung” vom 15. Februar 1949 hätten die Vertreter der Wasserstraßendirektion selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß die Verhältnisse bei jeder Fähre verschieden seien und sich daher der Abschluß eines individuellen-FährpachtVertrages unter entsprechender Korrektur der Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht vermeiden lasse. Hit welchem Inhalt und Ziel die späteren ergebnislos gebliebenen Verhandlungen geführt worden sind,: ist jedoch ohne Bedeutung für Bestand und Wirksamkeit des im Frühjahr 1946 zustande gekommenen Pachtvertrages. Nur dann würde dieser Vertrag möglicherweise nicht schon als geschlossen angesehen werden können, wenn bei den Verhandlungen vor Eröffnung der Fähre der Wille wenigstens eines der Vertragspartner erkennbar hervorgetreten v/äre, daß im Rahmen des vorgesehenen Vertrages über die nach Ansicht der Revision offengebliebenen Punkte eine Vereinbarung getroffen werden solle (§ 154 Abs 1 Satz 1 BGB). Daß dies der Fall gewesen sei, ist dem vom Berufungsgericht festge-stellten Sachverhalt nicht zu entnehmen, wird auch von der Revision selbst nicht behauptet.
Ebensowenig kann die Revision damit durchdringen, daß der Vertrag mangels gewillkürter Schriftform nicht bindend geworden sei. Mögen die späteren Verhandlungen auch darauf ausgegangen sein, unter Klärung der.Höhe des zu zahlenden Pachtzinses zu einer schriftlichen Niederlegung der Pacht-vereinbar ungen zu gelangen, so würde von einem die Geltung des Vertrages möglicherweise behindernden Mangel gewillkürter Schriftform doch nur dann die Rede sein können, wenn bei den Verhandlungen vor Eröffnung des Iährehbetriebes die
 
schriftliche Beurkundung des beabsichtigten Pachtvertrages verabredet worden wäre (§ 154 Abs 2 BOB). Auch in dieser Hinsicht ist den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nichts zu entnehmen. Daß das Berufungsgericht unter Rechtsverstoß fehlerhafte Feststellungen getroffen hätte, wird von der Revision nicht geltend gemacht.
4.	Davon ausgehend, daß den HMB®Fährbeerbten oder der Ffl^-AG in 'Liquidation, wie vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt worden ist, zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Fährgerechtigkeit zu dem übersetzen vom rechten zu dem linken Rheinufer zugestanden hat, vertritt die Revision die Ansicht, daß ein staatliche^ Fährrecht an die Beklagte überhaupt nicht habe verpachtet werden können; einer Verpachtung des Rechts zu dem Übersetzen vom rechten zu dem linken Rheinufer habe die Fährgerechtigkeit der Fährbeerbten entgegengestanden; da es im Wesen einer Fähre liege, daß sie nach beiden Richtungen betrieben werde, habe aber auch keine Möglichkeit bestanden, das Recht zu dem Übersetzen vom linken zu dem rechten Rheinufer zu verpachten. Die Revision hält hiernach den Pachtvertrag gemäß § 306 BGB für nichtig.
Der Revision kann hierbei nicht gefolgt werden. Die private Fährgerechtigkeit hebt das staatliche Fährregal nicht auf, sondern steht ihm nur in der Weise gegenüber, daß der Inhaber, wi,e oben ausgeführt, ein subjektiv-öffentliches Recht hat, eine Fähre zu betreiben. Ob bei einem kraft dieses Rechts unterhaltenen*Fährbetrieb andere oder auch der Staat selbBt vom Betrieb einer Fähre in näherem oder weiterem Umkreise ausgeschlossen sind oder nicht, braucht hier nicht erörtert zu werden; denn Übt der Inhaber der Fährgerechtigkeit sein Recht nicht aus, so kann der Staat keinesfalls gehindert sein7 seinerseits eine Fähre zu betreiben.
Er kann das Recht hierzu daher auch verpachten.'Die Beklagte
 hat selbst nicht behauptet, daß sie in dem Betriebe der Fähre durch die mflfe Fährbeerbten oder die	in
 Liquidation auch nur im mindesten behindert'worden wäre.
Mit Hecht hat das Berufungsgericht hiernach in dem etwaigen Bestehen einer Fährgerechtigkeit dieser Personen keinen Umstand gesehen, der die Gültigkeit des Pachtvertrages der Parteien hätte beeinträchtigen können.
* 5. In einer Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht den Klageanspruch dem Grunde nach auch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß für gerechtfertigt gehalten. Auf die Erwägungen, die es hierzu angestellt hat, und die Angriffe, die von der Revision gegen sie-..erhoben worden sind, braucht hier nicht eingegangen zu werden, da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts bereits aus den vorstehend erörterten Gründen als zutreffend erweist.
Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr.Kleinewefers Dr.IGE.Meyer Hanebeck Dr.Bode Dr.Hauß