August 2009 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Kläger seine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der mit Verfügungen vom 20.
Abschrift VI ZR 228/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. August 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Kläger seine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der mit Verfügungen vom 20. April und 25. Juni 2008 gesetzten Frist nicht im geforderten Umfang glaubhaft gemacht hat ( § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge sämtlicher Konten eingereichten, zu dem Teil geschwärzten Kontoauszüge erlauben nicht die erforderliche Prüfung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau. Zoll Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.02.2008 - 324 O 469/07 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 7 U 31/08 -