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BGH · VI ZR 227/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 227/83

BGB § 823 Aa Der Arzt ist nicht verpflichtet, den Patienten über Risiken aufzuklären, die nur durch eine fehlerhafte Behandlung entstehen können. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe die Injektion schuldhaft in gefährlicher Nähe des Ischiasnerves gesetzt und dadurch die Gesundheitsschäden verursacht. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger sich ferner auf eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht des Beklagten berufen, weil dieser seine Mutter nicht auf das Risiko einer Verletzung des Nerves durch die Spritze hingewiesen habe. Er verlangt die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz von Zukunftsschäden. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 DM verurteilt und der Feststellungsklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Schmerzensgeldbetrag auf 30.000 DM ermäßigt, die Berufung des Beklagten aber im übrigen zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob dem Beklagten ein schuldhafter ärztlicher Behandlungsfehler bei der Injektion vorzuwerfen ist (darauf hatte das Landgericht die Verurteilung gestützt). Seinen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß auch bei sorgfältiger Auswahl der Injektionsstelle am Gesäß die Gefahr einer Verletzung des Ischiasnerves besteht, selbst unter Berücksichtigung etwaiger anatomischer Besonderheiten beim Kläger. Handelt es sich mithin, wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, um eine vom Beklagten bei sorgfältigem medizinischen Vorgehen vermeidbare Spritzenkonplikation, die sich beim Kläger verwirklicht hat, dann hatte er vor dem Eingriff die Mutter des Klägers, um dieser eine sichere Entscheidungsgrundlage für die Zustimmung zur Injektion zu geben, nicht darüber zu informieren. Sofern nämlich den Uftistän-den nach eine Aufklärung über das Risiko, das sich bei dem Kläger verwirklicht hat, nicht erforderlich war, und auch andere Mängel der Einwilligung der Mutter des Klägers in die Injektion nicht feststellbar sind, wird das Berufungsgericht nunmehr der vom Landgericht bejahten Frage nachzugehen haben, ob den Beklagten der Vörwurf eines schuldhaften Behandlungsfehlers trifft, der die Schadensersatzklage rechtfertigen könnte.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 823 Aa
 Der Arzt ist nicht verpflichtet, den Patienten über Risiken aufzuklären, die nur durch eine fehlerhafte Behandlung entstehen können.
BGH, Urt. v. 19. März 1985 - VI ZR 227/83 - OLG Zweibrücken
LG Landau
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 227/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
19. März 1985 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Arztes Dr. Mohamed
- Prozeßbevollmächtigter:
M^JJstraße 1,
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Schüler Markus H^|, gesetzlich vertreten durch Eltern Günter und Rosemarie	B^mH^^straße
 Hl
seine
5,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
 
33
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1985 durch die Richter Dr. Kullmann, Scheffen, )r. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz
:ür Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
 des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken
 vom 20. September 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kasten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 2. Dezember 1977 litt der damals 6-jährige Kläger an bronchitischen Beschwerden. Der Beklagte, der Allgemeinarzt ist, machte auf Bitten der lütter des Kindes einen Hausbesuch. Er verabreichte dem Kläger eine ?>enicillin-Spritze in die rechte obere Gesäßmuskulatur. In der Folge kam es )eim Kläger zu einer Schädigung des nervus ischiadicus mit einer Atrophie ind einer Teillähmung des rechten Beines, die ärztliche Behandlungen und Operationen notwendig machten. Nach der Behauptung des Klägers ist die Bewegungsfähigkeit seines rechten Beines nach wie vor beeinträchtigt.
 
Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe die Injektion schuldhaft in gefährlicher Nähe des Ischiasnerves gesetzt und dadurch die Gesundheitsschäden verursacht. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger sich ferner auf eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht des Beklagten berufen, weil dieser seine Mutter nicht auf das Risiko einer Verletzung des Nerves durch die Spritze hingewiesen habe. Er verlangt die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz von Zukunftsschäden.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 DM verurteilt und der Feststellungsklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Schmerzensgeldbetrag auf 30.000 DM ermäßigt, die Berufung des Beklagten aber im übrigen zurückgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Beklagte weiter die volle Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob dem Beklagten ein schuldhafter ärztlicher Behandlungsfehler bei der Injektion vorzuwerfen ist (darauf hatte das Landgericht die Verurteilung gestützt). Es hält den Eingriff vielmehr deswegen für eine rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung des Klägers, die Schadensersatzansprüche nach §§ 823 Abs. 1,
847 BGB begründe, weil die Einwilligung der Mutter des Klägers in die Injektion mangels vorheriger Aufklärung über das Risiko einer Schädigung des Ischiasnerves unwirksam gewesen sei. Es führt dann aus, daß die Schädigung des Nerves und deren Folgen auf die Penicillininjektion des Beklagten zurückzuführen seien.
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II.
Mit dieser Begründung hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der vom Kläger vorgetragene und vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß der Beklagte seine Verpflichtung, vor der Injektion auf etwaige Komplikationen hinzuweisen, verletzt haben könnte. Der Arzt hat nämlich den Patienten nicht darüber aufzuklären, daß ihm etwaige Behandlungsfehler unterlaufen können, die bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbar sind, und die dann möglicherweise zu einem Gesundheitsschaden führen. Sinn der Risikoaufklärung ist es vielmehr, den Patienten über ihm nicht bekannte Risiken einer ordnungsgemäßen Behandlung zu informieren (so schon Senatsurteil vom 20. Oktober 1961 - VI ZR 39/61 -VersR 1962, 155, 156). Das hat das Berufungsgericht verkannt. Seinen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß auch bei sorgfältiger Auswahl der Injektionsstelle am Gesäß die Gefahr einer Verletzung des Ischiasnerves besteht, selbst unter Berücksichtigung etwaiger anatomischer Besonderheiten beim Kläger. Derartiges hat im übrigen der vom Berufungsgericht gehörte gerichtliche Sachverständige auch nicht ausgeführt. Handelt es sich mithin, wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, um eine vom Beklagten bei sorgfältigem medizinischen Vorgehen vermeidbare Spritzenkonplikation, die sich beim Kläger verwirklicht hat, dann hatte er vor dem Eingriff die Mutter des Klägers, um dieser eine sichere Entscheidungsgrundlage für die Zustimmung zur Injektion zu geben, nicht darüber zu informieren. Auf die von der Revision zur Frage der Aufklärungspflichtverletzung erhobenen Verfahrensrügen könnt es danach nicht mehr an.
 
2. Das angefochtene Urteil beruht auf dem dargelegten Rechtsfehler. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Sofern nämlich den Uftistän-den nach eine Aufklärung über das Risiko, das sich bei dem Kläger verwirklicht hat, nicht erforderlich war, und auch andere Mängel der Einwilligung der Mutter des Klägers in die Injektion nicht feststellbar sind, wird das Berufungsgericht nunmehr der vom Landgericht bejahten Frage nachzugehen haben, ob den Beklagten der Vörwurf eines schuldhaften Behandlungsfehlers trifft, der die Schadensersatzklage rechtfertigen könnte.
Dr. Kulimann
 Scheffen	Dr.	Ankermann
 Dr. Lepa
 Dr. Schmitz