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BGH · VI ZR 227/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 227/76

Zudem hat sich das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht nur auf diese Aussage gestützt, sondern sie durch weitere Indizien bestätigt gefunden. 1. Das Berufungsgericht entnimmt - entgegen der Auffassung der Klägerin, die ihr Wider ruf sverlangen u.a. hierauf gestützt hat - dem beanstandeten Satz nicht den Vorwurf, die Bürgerschaft habe sich von Konzernen "kaufen"lassen. Dennoch ist nach Meinung des Berufungsgerichts in dem diskriminierten Satz auch ein rufschädigender Vorwurf gegen die Bürgschaft als solche enthalten, nämlich daß diese sich von einigen "gekauften Volksvertretern" im Kapital Interesse einiger Konzerne zu Lasten der betroffenen Bevölkerung zu pflichtwidrigen Beschlüssen über die Grundstücksnutzung im Ostertorviertel habe verleiten lassen. "die Konzerne (seien) durch ihre guten Beziehungen zun parlamentarischen Raum in die Lage versetzt (worden), längs der geplanten Trasse (Grundstücks-) Flächen spekulativ zu erwerben, um eines schönen Tages - wieder mit Hilfe ihrer "Volksvertreter" - Bebauungspläne bei der Stadt durch zu drücken," Hierdurch werde bei ihm der Eindrude erweckt, daß die Klägerin durch ihre Bürgerschaft aufgrund der "Initiative" der "gekauften Volksvertreter" sich pflichtwidrig zu dem Tätigwerden im einseitigen Interesse der Baukonzerne habe bewegen lassen« Dieser Vorwurf stelle sich als von Wertungen ("pflichtwidrig") begleitete Tatsachenbehauptung dar, von deren Unwahrheit zu Lasten des Beklagten ohne Beweiserhebung auszugehen sei« Der Beklagte habe trotz gerichtlicher Auflagen und zusätzlicher Befragung nicht substantiiert dargelegt, auf welche Tatsachen sich seine Behauptung über das pflichtwidrige Verhalten der Bürgerschaft bei der AltstadtSanierung konkret stutze. Er habe nicht einmal angegeben, welche Beschlüsse der Bürgerschaft Gegenstand seiner Behauptung seien« Seinem Hinweis auf den Untersuchungsbericht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses in dem sog. Baulandskandal von 1966 sei zur Subs tan tiierung ungeeignet, weil sich Jene Untersuchung nicht auf die Sanierungsplanung für das Ostertorviertel bezogen habe. Das Berufungsurteil leidet schon in Ausgangspunkt an einer rechtlich nicht richtigen Bewertung der Vorwürfe: Soweit diese sich gegen die Bremische Bürgerschaft "in corpere" richten, enthalten sie keine Tatsachenbehauptungen, sondern bloBe Meinungsäußerungen, die als solche einem Widerruf nicht zugänglich sind. Ihm sind Jedoch - vor allem für die Einordnung der Äußerung als Tatsachenbehauptung oder bloßer wertender Kritik (Meinungsäußerung) - nicht nur durch das Verfahrensrecht, sondern auch materiell-rechtlich Grenzen gesetzt, die das Revisionsgericht überprüfen kann. Insbesondere wenn es wie hier um einen Beitrag in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden politischen Auseinandersetzung geht, ist die wertende Bedeutung der Verfassungsgarantie der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schon bei der Würdigung des Aus sage gehalts von besonderem Gewicht (vgl. Die Unterschiede in den zivil-rechtlichen Rechtsfolgen Je nach Inhalt und Gehalt einer inkr imini er ten Äußerung tragen dieser Wertent Scheidung und ihrer Verwirklichung im Konflikt mit den schutzwürdigen Belangen der betroffenen Ehre Rechnung; um diese Funktion nicht zu verkürzen, muß der Tatrichter schon bei der Ermittlung des Aussage gehalts den Blick auch auf die se Zwecke seiner Beurteilung richten. b) Im Streitfall geht der Vorwurf, der nach Auffassung des Berufungsgerichts der BBHHHH Bürgerschaft "in corpere" gemacht worden ist, über die Bedeutung einer Meinungsäußerung nicht hinaus. aa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, richtete sich die Kritik des Beklagten in erster Linie gegen das Vorgehen der "Konzerne" und die Parteipolitik der SPD, die er in einem Bund mit das Interessen des Kapitals befangen sah. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann dem Beklagten auch nicht zur Last gelegt werden, behauptet zu haben, Mitglieder der BBHHHB Bürgerschaft hätten sich von den Konzernen "kaufen" lassen. bb) Für den hier von der Klägerin verlangten Widerruf hat sich die Beurteilung deshalb auf den Teil der Aussage zu beschränken, der die Beschlußfassung im Parlament über die Grundstücksnutzung im 0stertorviertel als solche zu dem Gegenstand hatte. Nach dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Verständnis besagte insoweit die Kritik: Oie bBBBI Bürgerschaft habe sich pflichtwidrig dazu verleiten lassen, nicht die Interessen der Bürger sondern einseitigen Interessen der Baukonzerne den Vorzug zu geben. Daß die gefaßten Beschlüsse einseitig den Interessen der Baukonzerne nützten und nicht den Interessen der Bevölkerung, ist eine wertende Meinung ebenso wie die Beurteilung solcher Interessenlösung als "pflichtwidrig", wie das Berufungsgericht selbst einräumt. Dem kann bei richtiger Würdigung des mit der Kritik verfolgten Anliegens nicht die Fähigkeit beigemessen werden, diese Wertungen derart mit "TatsachenSubstanz" anzufüllen, daß die Äußerung in Bezug auf die B(UHi Bürgerschaft insgesamt als Tatsachenbehauptung angesehen werden könnte. Ein Widerruf steht der Klägerin gegenüber der Kritik des Beklagten an der B^^BM Bürgerschaft Jedenfalls nicht zu, so daß ihre Klage gegen den Beklagten abgewiesen werden muß.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 448 ZPO Art. 5 GG
KonzernBerufungsgerichtMeinungÄußerungKlägerinBürgerschaftBehauptung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 227/76	URTEIL
in den Rechtsstreit
 Verkündet am
31. Januar 1978 W a 1 z ,
Jus ti zhaup t s ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Architekten Olaf RflHstraBe I
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die FWm	B	■■■■■■	,
vertreten durch den Präsidenten der
 Bürgerschaft,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Anker*ann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt s
I.	Auf die Rechtsmittel des Beklagten DBHB werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29. September 1976 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 5. Januar 1976 insoweit abgeändert, als zu dem Nachteil dieses Beklagten erkannt worden ist.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
II.	Die Kosten des ersten Rechtszugs werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte WBHHB zu 1/3.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt sie selbst 2/3 und der Beklagte WBBBV 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten D^^B trägt die Klägerin.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Im August 1974 veröffentlichte der Beklagte in der von Lienhard WflBBH/Dieter K^Bl herausgegebenen Broschüre "Wohnen darf nicht länger Ware sein" (Bd. 164 der Sammlung
 
 im	Verlag)	einen	Aufsatz
 mit der Überschrift: "DoppelStrategie gegen kapitalistische Altstadt Sanierung". Der Aufsatz enthielt u.a. eine kritische Darstellung der Sanierung des Ostertorviertels in B|HB, in der die Klägerin, die Bmm> einen rufverletzenden Angriff auf die B{ Bürgerschaft sieht.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage verlangt, durch Veröffentlichung des Urteilstenors in näher bezeichneten Tageszeitungen die folgende auf S. 187 des Buches auf gestellte Behauptung zu widerrufen:
"Um hier dennoch Profite machen zu können, wandten sich die Konzerne mittels ihrer (durch Beraterverträge, Eigentumswohnungen, Geschäftsführerposten, Aufsichtsratssitze, Fernostreisen, Karriereversprechen, feudale Empfänge, kalte Buffets) gekauften Volksvertreter in Partei und Verwaltungen an die parlamentarischen Gremien (BfllV Bürgerschaft, Fachdeputationen, Fraktionsausschüsse usw.) mit dem Ziel, langfristig eine völlige Zerstörung des Viertels und Erklärung zu dem City-Erweiterungsgebiet zu erreichen."
Das Landgericht hat der Klage entsprochen; lediglich die Vollziehung des Widerrufs durch Veröffentlichung des Urteilstenors hat es nicht zuerkannt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt er den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
 
Entscheidungsgründe
I.
Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Aktiv-legitimation der Klägerin und die Passivlegitimation des Beklagten.
1.	Der Ruf der Bürgerschaft als des Gesetzgebungsorgans der Klägerin ist gegen beleidigende Angriffe
(§§ 185 ff StGB) strafrechtlich (vgl. § 197 StGB a.F.
 « § 194 Abs. k StGB n.F.), somit zu demindest über § 823 Abs. 2 BGB auch zivilrechtlich geschützt; diesen Schutz wahrzunehmen ist - wie im Strafrecht - die Klägerin berufen (vgl. auch Helle» Der Schutz der Persönlichkeit» der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs im Privatrecht» 2. Aufl.»
S. 96 ff). DaS sich im Streitfall die Bürgerschaft seit der inkr inini er ten Veröffentlichung in ihrer Zusammensetzung verändert haben mag» berührt den Widerrufsanspruch nicht. Ist sie beleidigt worden» so ist sie als ständige» vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige Institution (in corpere) verletzt und bleibt betroffen» auch wenn inzwischen an die Stelle früherer neue Abgeordnete» sei es auch mit anderer Parteizugehörigkeit, getreten sind (vgl. Herdegen in LK 9. Aufl. § 197 Rz. 3; Dreher StGB 37. Aufl. § 194 Rz. 16).
2.	Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das Beweis er gebnis dahin gewürdigt, daß der Beklagte den beanstandeten Satz selbst verfaßt hat, also für Inhalt und Folgen verantwortlich ist. Entgegen der Meinung der Revision durfte das Berufungsgericht seiner Feststellung
 
die Aussage des Zeugen	zugrundelegen,	ohne	ihn
 noch einmal zu vernehmen; von seiner Glaubwürdigkeit hatte sich schon das Landgericht überzeugt. Zudem hat sich das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht nur auf diese Aussage gestützt, sondern sie durch weitere Indizien bestätigt gefunden. Zu den Bekundungen des Zeugen	konnte	sich	das	Berufungs-
gericht auf Ausführungen des Landgerichts beziehen. Für eine Vernehmung des Beklagten als Partei von Amts wegen nach § 448 ZPO bestand bei der Prozeßlage kein Anlaß.
Im Ergebnis sucht die Revision, ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen; das ist ihr verwehrt.
II.
1. Das Berufungsgericht entnimmt - entgegen der Auffassung der Klägerin, die ihr Wider ruf sverlangen u.a. hierauf gestützt hat - dem beanstandeten Satz nicht den Vorwurf, die	Bürgerschaft	habe	sich	von
 Konzernen "kaufen"lassen. Nach seinem Verständnis richtete sich diese Beschuldigung nur gegen einige "Volksvertreter" und ließ zudem offen, ob Jene der B^HHHi Bürgerschaften angehörten ("in Partei und Verwaltungen").
Dennoch ist nach Meinung des Berufungsgerichts in dem diskriminierten Satz auch ein rufschädigender Vorwurf gegen die Bürgschaft als solche enthalten, nämlich daß diese sich von einigen "gekauften Volksvertretern" im Kapital Interesse einiger Konzerne zu Lasten der betroffenen Bevölkerung zu pflichtwidrigen Beschlüssen über die Grundstücksnutzung im Ostertorviertel habe verleiten lassen. Der Leser verbinde diesen Satz mit
 den weiteren Behauptungen (auf S. 188 des Buches),
"die Konzerne (seien) durch ihre guten Beziehungen zun parlamentarischen Raum in die Lage versetzt (worden), längs der geplanten Trasse (Grundstücks-) Flächen spekulativ zu erwerben, um eines schönen Tages - wieder mit Hilfe ihrer "Volksvertreter" - Bebauungspläne bei der Stadt durch zu drücken," Hierdurch werde bei ihm der Eindrude erweckt, daß die Klägerin durch ihre Bürgerschaft aufgrund der "Initiative" der "gekauften Volksvertreter" sich pflichtwidrig zu dem Tätigwerden im einseitigen Interesse der Baukonzerne habe bewegen lassen« Dieser Vorwurf stelle sich als von Wertungen ("pflichtwidrig") begleitete Tatsachenbehauptung dar, von deren Unwahrheit zu Lasten des Beklagten ohne Beweiserhebung auszugehen sei«
Der Beklagte habe trotz gerichtlicher Auflagen und zusätzlicher Befragung nicht substantiiert dargelegt, auf welche Tatsachen sich seine Behauptung über das pflichtwidrige Verhalten der	Bürgerschaft
 bei der AltstadtSanierung konkret stutze. Er habe nicht einmal angegeben, welche Beschlüsse der Bürgerschaft Gegenstand seiner Behauptung seien« Seinem Hinweis auf den Untersuchungsbericht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses in dem sog. Baulandskandal von 1966 sei zur Subs tan tiierung ungeeignet, weil sich Jene Untersuchung nicht auf die Sanierungsplanung für das Ostertorviertel bezogen habe. Bei dieser Sachlage sei der Klägerin der Nachweis der Unwahrheit nicht zuzu demuten; vielmehr sei bereits nach prozessualen Grundsätzen die Behauptung als widerlegt an Zusehen (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1974 - VI 2R 112/73 - NJW 1974, 1710, 1711).
Daher sei der Beklagte zu Recht zu dem Widerruf seiner Behauptung verurteilt worden.
 
2.	Diese Ausführungen haben gegenüber den Angriffen der Revision keinen Bestand. Das Berufungsurteil leidet schon in Ausgangspunkt an einer rechtlich nicht richtigen Bewertung der Vorwürfe: Soweit diese sich gegen die Bremische Bürgerschaft "in corpere" richten, enthalten sie keine Tatsachenbehauptungen, sondern bloBe Meinungsäußerungen, die als solche einem Widerruf nicht zugänglich sind.
a) Zwar J.st die Feststellung von Inhalt und Aus-sagegehalt ehrverletzender Äußerungen im Bereich des zivilrechtlichen Ehren schütz es in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Ihm sind Jedoch - vor allem für die Einordnung der Äußerung als Tatsachenbehauptung oder bloßer wertender Kritik (Meinungsäußerung) - nicht nur durch das Verfahrensrecht, sondern auch materiell-rechtlich Grenzen gesetzt, die das Revisionsgericht überprüfen kann. Insbesondere wenn es wie hier um einen Beitrag in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden politischen Auseinandersetzung geht, ist die wertende Bedeutung der Verfassungsgarantie der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schon bei der Würdigung des Aus sage gehalts von besonderem Gewicht (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 - NJW 1974, 1762 ff; BVerfGE 42, 163, 170 ff * NJW 1976, 1681, 1682). Die Unterschiede in den zivil-rechtlichen Rechtsfolgen Je nach Inhalt und Gehalt einer inkr imini er ten Äußerung tragen dieser Wertent Scheidung und ihrer Verwirklichung im Konflikt mit den schutzwürdigen Belangen der betroffenen Ehre Rechnung; um diese Funktion nicht zu verkürzen, muß der Tatrichter schon bei der Ermittlung des Aussage gehalts den Blick auch auf die se Zwecke seiner Beurteilung richten. Nicht zuletzt veranlaßt ihn hierzu die enge und vielfältige Verbindungen,
 
die din aller Regel Tatsachenbehauptung und Werturteil in der Äußerung eingehen: Auch ihr gegenüber gilt die verfassungsrechtliche Gewährleistung, daß grundsätzlich Jeder frei sagen kann, was er denkt, und die daraus für das Zivilrecht abgeleitete Folge, daß niemand gezwungen werden darf, seine Meinung zu widerrufen. Wie der Kritiker seine Meinung formuliert« kann hierfür nicht ausschlaggebend sein. Ebensowenig wie sich niemand dem Widerruf dadurch entziehen kann, daß er unwahre Behauptungen formal in ein Werturteil einkleidet, wird eine Meinungsäußerung schon dadurch dem Widerruf zugänglich, daß sie berichtende Züge trägt, sofern nur die Äußerung in ihrem Kern darauf beschränkt bleibt, lediglich eine eigene Meinung zu artikulieren.
b) Im Streitfall geht der Vorwurf, der nach Auffassung des Berufungsgerichts der BBHHHH Bürgerschaft "in corpere" gemacht worden ist, über die Bedeutung einer Meinungsäußerung nicht hinaus.
aa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, richtete sich die Kritik des Beklagten in erster Linie gegen das Vorgehen der "Konzerne" und die Parteipolitik der SPD, die er in einem Bund mit das Interessen des Kapitals befangen sah. In dieser Stoßrichtung konnten seine Äußerungen für einen Widerruf zugunsten der ^■Bl Bürgerschaft schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Bürgerschaft insoweit nicht "in corpere" verletzt sein konnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann dem Beklagten auch nicht zur Last gelegt werden, behauptet zu haben, Mitglieder der BBHHHB Bürgerschaft hätten sich von den Konzernen "kaufen" lassen. In Bezug auf einzelne, vom Beklagten namentlich
 
bezeichnete Abgeordnete erhobene Beschuldigungen über "Inte ressen Verfilzung" hat das Berufung sger i cht ohne Rechtsfehler als zulässigen Hinweis auf öffentlich bekannt ge wordene Miß stände um den sog. "BBB Baulandskandal ■ gewertet. Ein Betroffensein der BBBBB Bürgerschaft als solcher scheidet auch insoweit aus.
bb) Für den hier von der Klägerin verlangten Widerruf hat sich die Beurteilung deshalb auf den Teil der Aussage zu beschränken, der die Beschlußfassung im Parlament über die Grundstücksnutzung im 0stertorviertel als solche zu dem Gegenstand hatte. Nach dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Verständnis besagte insoweit die Kritik: Oie bBBBI Bürgerschaft habe sich pflichtwidrig dazu verleiten lassen, nicht die Interessen der Bürger sondern einseitigen Interessen der Baukonzerne den Vorzug zu geben.
Diese Äußerung wird entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ganz von Wertungen beherrscht. Daß die gefaßten Beschlüsse einseitig den Interessen der Baukonzerne nützten und nicht den Interessen der Bevölkerung, ist eine wertende Meinung ebenso wie die Beurteilung solcher Interessenlösung als "pflichtwidrig", wie das Berufungsgericht selbst einräumt. Nicht erheblich ist, daß diese Wertung im räumlichen Kontext mit Tatsachenbehauptungen steht, da, wie aus geführt, diese Behauptungen nicht das Vorgehen der B^BHHi Bürgerschaft bei der Beschlußfassung und der Interessenbewertung näher substantiieren, sondern das Verhalten Dritter im außerparlamentarischen Raum. Uber die Verbindung der Bi^B-Bürgerschaft zu den Initiativen des "Kapitals" wird nur mitgeteilt, die BBBBB Bürgerschaft habe
 sich von den Konzernen "verleiten** bzw. "bewegen" lassen.
Dem kann bei richtiger Würdigung des mit der Kritik verfolgten Anliegens nicht die Fähigkeit beigemessen werden, diese Wertungen derart mit "TatsachenSubstanz" anzufüllen, daß die Äußerung in Bezug auf die B(UHi Bürgerschaft insgesamt als Tatsachenbehauptung angesehen werden könnte.
Uber den Gang der Beschlußfassung hat der Beklagte - von ihrem Ergebnis abgesehen, das hier aber nur einer Wertung unterzogen ist - nichts zusätzliches mitgeteilt: Hat er -wovon nach dem Vorstehenden ausgegangen werden muß - nicht zu dem Ausdruck gebracht, die die Beschlüsse tragende Mehrheit sei "gekauft" gewesen oder habe sonst sozusagen konspirativ die Verfassung unterlaufen, dann konnte der Leser des Buches den Vorwurf des "Sichverleitenlassen" nur als polemischen Akzent im Rahmen einer Meinungsäußerung ohne selbständiges Gewicht verstehen.
3.	Es kann deshalb dahinstehen, inwieweit die BflHI Bürgerschaft durch die Äußerungen beleidigt worden ist. Ein Widerruf steht der Klägerin gegenüber der Kritik des Beklagten an der B^^BM Bürgerschaft Jedenfalls nicht zu, so daß ihre Klage gegen den Beklagten abgewiesen werden muß.
Dr. Weber	Dr. Steffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Deinhardt
 Dr.Ankermann