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BGH

Gericht: BGH

Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom ,17» September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<, Engels und der Bundesrichter Hancbeck, Dr0 Bode, Heinr0 Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt; schließend fanden über seine Ersatzansprüche Verhandlunger zwischen seinem Bevollmächtigten und der Versicherungsgesellschaft statto Diese erklärte, eine abschließende Stellungnahme solange nicht abgeben zu können, bis das Verfahren vor dem Sozialgericht Klarheit darüber erbracht habe, inwieweit die Beschwerden den Klägers auf den Unfall zurückzuführen seien und dem Kläger nach Empfang sozialversicherungsrechtlicher Renten ein eigener Schadensersatzanspruch verblieben sei; im Falle der Klageerhebung werde sie beantragen, den Rechtsstreit bis zu dem Abschluß des sozialgerichtlichen Verfahrens auszusetzeno Der Kläger forderte eine Vorschußzahlung von 1 000 DM, wenn er von einer sofortigen Klageerhebung absehen solle0 Die Versicherung bot 1 000 DM zur Abfindung dos Schmerßensgeldanspruchs und sagte im Schreiben vom 20«, Dezember 1958 zu, die Einrede der Verjährung bis einen Monat nach Beendigung des sozialgcrichtlichen Verfahrens nicht zu erheben, falls eine Verständigung über die Höhe des Schmerzensgeldes erzielt werde« Der Kläger lehnte die Abfindung wegen des Schmerzensgeldes ab» Am 4« Februar 1959 schrieb die Versicherung unter Bezugnahme auf ein neueres ärztliches Gutachten, sie halte das angebotene Schmerzensgeld schon für zu hoch und einen Anspruch auf Verdienstausfall nicht für gegeben; sie biete eine Gesamtabfindung von 1 250 DM an und halte sich an dieses Angebot für 3 Wochen gebunden; bei Ablehnung seien alle bisherigen Vorschläge, auch hinsichtlich des Schmerzensgeldes, als hinfällig anzusehen; nach Ablauf der Frist verbleibe dem Kläger nur die Klage» Der Kläger antwortete hierauf zunächst nicht mehr, sondern wandte sich erst nach AbschluJB dos sozialgerichtlichen Verfahrens am 24o Februar I960 v/ieder an die Versicherung, die sich nunmehr auf Verjährung berief und lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht noch 500 DM als Gesamtabfindung anbot» Mit der am 20» April I960 eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall und Zahlung eines in gerichtliches Ermessen gestellten Schmerzensgeldes in Anspruch genommen» Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Kläger mit dem Schmerzensgeldanspruch abgewieseno Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers auch seinen Schmerzens geldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt Mit der Revision ersieht die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage0 sich mit der Möglichkeit einer fehlerhaften Haltevorrichtung auch nur aus-einanderzusetzeno Das Berufungsgericht hätte, wenn ihm der Sachverhalt und der Inhalt des Sachvortrags zv/eifeihaft gewesen sei? a) Soweit der Kläger Schmerzensgeld beansprucht, ist die Verjährung nach Ansicht des Berufungsgerichts dadurch unterbrochen worden, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Wirkung für diese den Anspruch in der vorprozessualen Korrespondenz Ende 1958/Anfang 1959 im Sinne des § 208 BGB anerkannt hato Dieser Auffassung tritt die Revision entgegen; sie ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden., Zutreffend legt das Berufungsgericht dieser Beurteilung zugrunde, daß als Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten gilt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs ergibt, mag sich dies auch nur auf den Grund des Anspruchs beziehen und mögen auch gegen die Höhe des Anspruchs Einwendungen erhoben werden (Senatsurteile vom 12„ Juli I960 - VI ZR 160/59 - VersR I960, 831? 832 mit weiteren Nachweisen; vom 20o November 1962 - VI ZR 6/62 - VersR 1963, 187, 188)* Ein solches Anerkenntnis hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei in den Schreiben der Versicherung vom lo Dezember, 20» Dezember 1958, 9° Januar und 4o Februar 1959 erblickt, in denen die Versicherung dem Kläger angeboten hat, ihn wegen des Schmerzensgeldes durch Zahlung von 1 000 DM abzufinden, ohne daß sie die Haftung der Beklagten für ein Schmerzensgeld im mindesten infrage gestellt hätte« Nur daß dem Kläger ein von der Sozialversicherung nicht gedeckter Verdienstausfall zu ersetzen bleibe, hat die Versicherung in Zweifel gezogen« Mit den Worten ihres Schreibens vom 20<, Dezember 1958, daß ihros Erachtens dem Kläger außer dem Schmerzcns-geldanspruch weitere Ansprüche nicht erwachsen seien bzwo (v/egen des Forderungsübergangs nach § 1542 liVO) noch zuständen, hat die Versicherungsgesellschaft deutlich zu erkennen gegeben, daß sie einen Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für berechtigt hielte Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß die Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs damals unterbrochen worden ist» Bevor die neu in Gang gekommene dreijährige Vei^lirungsfrist ablief, war der Schmerzensgeldanspruch aber bereits rechtshängig gewordene b) Was den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall betrifft, so hat das Berufungsgericht im Blick auf die Anspruchsgrundlagc der §§ 7, 11 StVG den Eintritt der in § 14 Abs0 1 StVG bestimmten zweijährigen Verjährung verneint, weil die Verjährung nach § 14 AbSo 2 StVG durch schwebende Verhandlungen über den zu leistenden Ersatz in der Zeit vom 9° Mai 1956 bis zu dem 4o Februar 1959 gehemmt und bei Einreichung der Klageschrift am 200 April I960 daher nicht schon vollendet gewesen sei0 Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stando Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe rechtsirrig angenommen, daß Verhandlungen während des ganzen angegebenen Zeitraums geschwebt hätten0 Z\yar begann der Schriftwechsel, den die Parteien vorgelegt haben, erst mit einem Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers an den Haftpflichtversicherer daß der Kläger bereits mit der Schadensmeldung vom 80 Mai 1956 an den Haftpflichtversicherer herangetreten ist und anschließend Verhandlungen zwischen seinem Bevollmächtigten und der Versicherung über die Ersatzansprüche des Klägers stattgefunden haben0 Einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes hat die Beklagte nicht, gestellte Entgegen der Ansicht? daß das Berufungsgericht die Verhandlungen bereits mit dem 4° Februar 1959 als beendet angesehen hat und nicht erst in dem Zeitpunkt?

Zitierte Normen: § 831 BGB § 15 StVG § 170 ZPO
UnfallBerufungsgerichtHaltevorrichtungStVG°AnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2041 070 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIZft 257/64
URTEIL
in dem Hechtsstreit
 Verkündet am
17o September 1965 Kriegl, Justizhaupt sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma H Rj^^straße
& Söhne,
 Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagtcn und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 gegen
den Gießer Ernst
 Str,
'9
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozoflbevollmächtigter:	Rechtsanv/alt	Dr»
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Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom ,17» September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<, Engels und der Bundesrichter Hancbeck, Dr0 Bode, Heinr0 Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 9» Juli 1964 wird■zurückgewiesen0
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegto
■7 Der Kläger macht die Beklagte für einen Unfall verantwortlich, den er am 17» Januar 1956 auf seiner
 erlitten hat. Der Kläger war im Begriff, an einem Lastkraftwagen der Beklagten vorbeizugehen, der in der Toreinfahrt einer Werkhalle mit einer Werkzeugmaschine beladen wurde. Zu diesem Zweck mußte die Plane des Lastkraftwagens mit einem Teil der tragenden Spriegel entfernt und anschließend wieder angebracht werden. Während der Fahrer StflflHHB^ mit den aus rundem Eisenrohr bestehenden Spriegeln hantierte, rutschte einer der Spriegel vom Wagen und
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Arbeitsstelle bei der Maschinenfabrik P
AU in
 
fiel dem vorübergehenden Kläger trotz eines Warnrufes des Fahrers auf den Kopf0 Der Kläger trug eine Gehirnerschütterung davon und wurde arbeitsunfähige Seit dem lo Juli 1957 bezieht er Invalidenrente0 Bis zu dem 300 April 1958 erhielt er auch von der zuständigen Berufs-genossenschaft eine Unfallrente0 Mit dem Verlangen nach V/eitergewährung dieser Rente wurde der Kläger mit der Begründung abgewiesen, daß die noch vorhandenen Krankheitserscheinungen und Beschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 17« Janriar 1956, sondern auf altersbedingte gesundheitliche Veränderungen und frühere Unfälle aus den Jahren 1953 und 1954 zurückzuführen seien (Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 180 August 1959 - S 4/U 613/58 - und Beschluß des Dandessozial-gerichts in Darmstadt vom 80 Februar I960 - L 3/U 188/59)>
Der Kläger meldete mit Schreiben vom 80 Mai 1956 den Unfall dem Haftpflichtversicherer der Beklagten, der WKKttttKttß Versicherungs AG in	An-
schließend fanden über seine Ersatzansprüche Verhandlunger zwischen seinem Bevollmächtigten und der Versicherungsgesellschaft statto Diese erklärte, eine abschließende Stellungnahme solange nicht abgeben zu können, bis das Verfahren vor dem Sozialgericht Klarheit darüber erbracht habe, inwieweit die Beschwerden den Klägers auf den Unfall zurückzuführen seien und dem Kläger nach Empfang sozialversicherungsrechtlicher Renten ein eigener Schadensersatzanspruch verblieben sei; im Falle der Klageerhebung werde sie beantragen, den Rechtsstreit bis zu dem Abschluß des sozialgerichtlichen Verfahrens auszusetzeno Der Kläger forderte eine Vorschußzahlung
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von 1 000 DM, wenn er von einer sofortigen Klageerhebung absehen solle0 Die Versicherung bot 1 000 DM zur Abfindung dos Schmerßensgeldanspruchs und sagte im Schreiben vom 20«, Dezember 1958 zu, die Einrede der Verjährung bis einen Monat nach Beendigung des sozialgcrichtlichen Verfahrens nicht zu erheben, falls eine Verständigung über die Höhe des Schmerzensgeldes erzielt werde« Der Kläger lehnte die Abfindung wegen des Schmerzensgeldes ab» Am 4« Februar 1959 schrieb die Versicherung unter Bezugnahme auf ein neueres ärztliches Gutachten, sie halte das angebotene Schmerzensgeld schon für zu hoch und einen Anspruch auf Verdienstausfall nicht für gegeben; sie biete eine Gesamtabfindung von 1 250 DM an und halte sich an dieses Angebot für 3 Wochen gebunden; bei Ablehnung seien alle bisherigen Vorschläge, auch hinsichtlich des Schmerzensgeldes, als hinfällig anzusehen; nach Ablauf der Frist verbleibe dem Kläger nur die Klage» Der Kläger antwortete hierauf zunächst nicht mehr, sondern wandte sich erst nach AbschluJB dos sozialgerichtlichen Verfahrens am 24o Februar I960 v/ieder an die Versicherung, die sich nunmehr auf Verjährung berief und lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht noch 500 DM als Gesamtabfindung anbot»
Mit der am 20» April I960 eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall und Zahlung eines in gerichtliches Ermessen gestellten Schmerzensgeldes in Anspruch genommen»
Er hat behauptet, seine Erwerbsunfähigkeit habe mindestens bis zu dem 30» April 1958 auf dem Unfall vom 17o Januar 1956 beruht» Er hat den Verdienstausfall, der ihm in
 
dieser Zeit entstandenfist, ohne durch Sozialversicherungsleistungen gedeckt zu sein, auf 5 752,56 DM beziffert und diesen Betrag nebst Prozeßzinsen gefordert«
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung er-hoben, die Ansprüche aber weiterhin auch nach Grund und Höhe bestritten0 Sie hat behauptet, ihr Lastzug habe sich in einwandfreiem Zustand befunden; ihr Fahrer habe alle Sorgfalt aufgewendeto Er sei zuverlässig und sorgfältig ausgewählt gewesen0 Den Kläger treffe ein eigenes Unfallverschulden, weil er sich in einem engen Durchgang neben dem Lastkraftwagen bewegt habe«
Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Kläger mit dem Schmerzensgeldanspruch abgewieseno
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers auch seinen Schmerzens geldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt
 Mit der Revision ersieht die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage0
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen0
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Entscheidungsgründe §
lo Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte dem Kläger sowohl nach § 831 BGB als auch nach § 7 StVG schadensersatzpflichtig gewordene Der Fahrer Streichsbier, so hat es zu § 831 BGB ausgeführt, hat den Kläger widerrechtlich in Ausführung der Verrichtungen verletzt, die ihm mit der Bedienung de3 Lastkraftwagens einschließlich Entfernen und Anbringen der Plane von der Beklagten aufgetragen worden waren» Der Unfall des Klägers, so hat es zu § 7 StVG erwogen, ist zugleich dem Betriebe des Kraftfahrzeugs der Beklagten zuzurechnen, da er sich in nahem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang, nämlich der Beladung und damit verknüpften Herrichtung des Fahrzeugs ereignet hat» Diese Beurteilung läßt keinen Hechtsfehler erkennen; sie wird von der Revision auch nicht angegriffen»
2» Daß sich die Beklagte von der Schadenshaftung aus § 831 BGB durch Führung des Entlastungsbev/eises nach Ab3o 1 Satz 2 dieser Bestimmung befreit habe, hä(6 das Berufungsgericht verneint0 Es läßt dahingestellt, ob die Beklagte bei der Auswahl und Beaufsichtigung ihres Fahrers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat» Der Entlastungsbeweis scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls daran, daß die Beklagte nicht bewiesen hat, bei der Bereitstellung des ihrem Fahrer anvertrauten Fahrzeugs - der Beschaffung des Geräts - die erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben; es stehe nicht fest, daß die Haltevorrichtung für die Spriegel einwandfrei gewesen sei»
 
Die Revision tritt dieser Y/ürdigung mit der Rüge entgegen? das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Verhandlungsmaxirae verletzte Niemand habe behauptet? daß der Unfall auf eine unzureichende Haltdvorrichtung für die Spriegel zurückzuführen sei? geltend gemacht sei vielmehr nur? daß Streichsbier den Spriegel aus Unachtsamtkeit fallen gelassen habe» Die Beklagte habe daher keine Veranlassung gehabt? sich mit der Möglichkeit einer fehlerhaften Haltevorrichtung auch nur aus-einanderzusetzeno Das Berufungsgericht hätte, wenn ihm der Sachverhalt und der Inhalt des Sachvortrags zv/eifeihaft gewesen sei? von seinem Pragerecht Gebrauch machen müssen» Die Beklagte hätte dann durch das Zeugnis von	und durch Sachverstän-
digengutachten unter Beweis gestellt? daß die denkbar einfach gestaltete Haltevorrichtung intakt gewesen sein müsse, weil sonst das Verdeck?; gar nicht hätte befestigt werden können»
Mit diesen Einwendungen kann die Revision keinen Erfolg haben»
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils war es unstreitig? daß es zu dem Unfall des Klägers gekommen ist? weil ein Spriegel aus der Haltevorrichtung rutschte» Diesen Unfallhergang hatte die Beklagte ausweislich ihres Schriftsatzes vom 10» Oktober 1961 ausdrücklich behauptet» Entgegen dem Vortrag der Revision hat sich die Beklagte daher denn auch durchaus veranlaßt gesehen? sich mit der Möglichkeit einer fehlerhaften Haltevorrichtung auseinanderzusetzen; sie hat bereits im landgerichtlichen Verfahren Zeugen-
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beweis dafür angetreten, daß ihr Lastkraftwagen und seine Einrichtung einschließlich der Plane und der Spriegeleinrichtung laufend überprüft worden seien und sich am Unfalltage in völlig einwandfreiem und verkehrstüchtigem Zustand befunden hätten« Der von ihr benannte Zeuge, ihr Prokurist sWKKf? ist hierüber auch vernommen wordene Das Berufungsgericht hat in seiner Aussage jedoch - abweichend vom Landgericht - keinen hinreichenden Beweis dafür gesehen, daß die Haltevorrichtung tatsächlich in Ordnung gewesen isto Diese Beweiswürdigung ist möglich und aus Rechtsgründen nicht angreifbar 0 Daß die Haltevorrichtung einfach konstruiert war und die Spriegel in ihrer Gesamtheit die Plane trugen, schloß die Schadhaftigkeit oder sonstige Ordnungswidrigkeit der Haltevorrichtung des abgerutschten Spriegels nicht aus» Es stand in der freien tatrichterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts, ob es ebenso wie das Landgericht den Beweis der Einwandfreiheit für geführt erachtete oder nicht <, Hierüber brauchte die Beklagte, die durch einen Rechtsanwalt vertreten war, auch nicht belehrt zu werden«
Das Berufungsgericht war nicht genötigt, der Beklagten unter Bekanntgabe seiner Auffassung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antritt weiterer Beweise nahe zu legen0 Die Revisionsrüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO ist unbegründet«
3° Obv/ohl nach däen Feststellungen des Berufungsgerichts die Verjährungsfristen des § 852 BGB und dos § 14 StVG am Tage des Unfalls in Lauf gekommen sind und bis zur Einreichung der Klage bereits mehr Zeit vergangen war, als die Verjährungsfristen betragen, hat das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung
 
für unbegründet gehaltene
a) Soweit der Kläger Schmerzensgeld beansprucht, ist die Verjährung nach Ansicht des Berufungsgerichts dadurch unterbrochen worden, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Wirkung für diese den Anspruch in der vorprozessualen Korrespondenz Ende 1958/Anfang 1959 im Sinne des § 208 BGB anerkannt hato
 Dieser Auffassung tritt die Revision entgegen; sie ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.,
Zutreffend legt das Berufungsgericht dieser Beurteilung zugrunde, daß als Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten gilt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs ergibt, mag sich dies auch nur auf den Grund des Anspruchs beziehen und mögen auch gegen die Höhe des Anspruchs Einwendungen erhoben werden (Senatsurteile vom 12„ Juli I960 - VI ZR 160/59 - VersR I960, 831? 832 mit weiteren Nachweisen; vom 20o November 1962 - VI ZR 6/62 - VersR 1963, 187, 188)* Ein solches Anerkenntnis hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei in den Schreiben der Versicherung vom lo Dezember, 20» Dezember 1958, 9° Januar und 4o Februar 1959 erblickt, in denen die Versicherung dem Kläger angeboten hat, ihn wegen des Schmerzensgeldes durch Zahlung von 1 000 DM abzufinden, ohne daß sie die Haftung der Beklagten für ein Schmerzensgeld im mindesten infrage gestellt hätte« Nur daß dem Kläger ein von der Sozialversicherung nicht gedeckter Verdienstausfall zu ersetzen bleibe, hat die Versicherung in Zweifel gezogen« Mit den Worten ihres Schreibens vom 20<, Dezember
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1958, daß ihros Erachtens dem Kläger außer dem Schmerzcns-geldanspruch weitere Ansprüche nicht erwachsen seien bzwo (v/egen des Forderungsübergangs nach § 1542 liVO) noch zuständen, hat die Versicherungsgesellschaft deutlich zu erkennen gegeben, daß sie einen Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für berechtigt hielte Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß die Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs damals unterbrochen worden ist» Bevor die neu in Gang gekommene dreijährige Vei^lirungsfrist ablief, war der Schmerzensgeldanspruch aber bereits rechtshängig gewordene
b) Was den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall betrifft, so hat das Berufungsgericht im Blick auf die Anspruchsgrundlagc der §§ 7, 11 StVG den Eintritt der in § 14 Abs0 1 StVG bestimmten zweijährigen Verjährung verneint, weil die Verjährung nach § 14 AbSo 2 StVG durch schwebende Verhandlungen über den zu leistenden Ersatz in der Zeit vom 9° Mai 1956 bis zu dem 4o Februar 1959 gehemmt und bei Einreichung der Klageschrift am 200 April I960 daher nicht schon vollendet gewesen sei0
Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stando
 Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe rechtsirrig angenommen, daß Verhandlungen während des ganzen angegebenen Zeitraums geschwebt hätten0 Z\yar begann der Schriftwechsel, den die Parteien vorgelegt haben, erst mit einem Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers an den Haftpflichtversicherer
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der Beklagten vom 27° Mai 1958» Als unstreitig ist aber im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt worden? daß der Kläger bereits mit der Schadensmeldung vom 80 Mai 1956 an den Haftpflichtversicherer herangetreten ist und anschließend Verhandlungen zwischen seinem Bevollmächtigten und der Versicherung über die Ersatzansprüche des Klägers stattgefunden haben0 Einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes hat die Beklagte nicht, gestellte Entgegen der Ansicht? die von der Beklagten im Berufungsverfahren geäußert worden ist? setzt der Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 14 Abs» 2 StVG nicht mehr voraus? als daß der Verpflichtete oder sein Bevollmächtigter auf die Mitteilung des Berechtigten in einer Y/eise antwortet, die annehmen läßt? er werde im Hinblick auf eine Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen (Senatsurteil vom 13° Eebruar 1962 - VI ZR 195/61 -VersR 1962? 615)° Der Vortrag der Beklagten dessen Nichtberücksichtigung die Revision rügt? war daher nicht geeignet? infragc zu stellen? daß Verhandlungen im Sinne jener Bestimmung mit dem 8e Mai 1956 aufgenommen worden sind und sich bis zu dem 4° Februar 1959 hingezogen haben» Bedenken bestehen nur dagegen? daß das Berufungsgericht die Verhandlungen bereits mit dem 4° Februar 1959 als beendet angesehen hat und nicht erst in dem Zeitpunkt? zu dem eine Antwort des Klägers auf das Schreiben der Versicherung vom 4° Februar 1959 spätestens zu erwarten gewesen wäre (vgl» Senatsurteil vom 7° Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - LM Nr» 3 zu § 15 StVG)» Doch braucht hierauf
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nicht weiter eingegangen zu werden, da die Beklagte hierdurch nicht beschwert ist» Daß die Zeit vom 80 Mai 1956 bis zu dem 4° Februar 1959 vom Berufungsgericht nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet worden ist, entspricht der gesetzlichen Vorschrift des § 205 BGBo
 Vergebens wendet sich die Revision endlich gegen die Ansicht dos Berufungsgerichts, daß die Klage mit ihrer Zustellung an die Beklagte am 260 April I960 wirksam erhoben worden ist und die Verjährung nach § 261 b AbSo 3 ZPO mit Rückwirkung auf den lag ihrer Einreichung beim Landgericht am 20„ April I960 unterbrochen hato Ohne daß der Vorsitzende der landgerichtlichen Zivilkammer schon einen Verhandlungstermin bestimmt hatte, ist die Klage auf seine Anordnung der Beklagten allerdings ohne Terminsladung nur erst zur Erklärung auf das vom Kläger gestellte Armenreehtsgesueh zugestellt wordeno Das kann jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Wirksamkeit der Klagezustellung nicht beeinträchtigen (BGHZ 11, 175; BGH Urteile vom 19° Januar I960 - VI ZR 17/59 - VersR I960, 210; vom 80 Oktober 1964 - III ZR 152/63 -VersR 1964, 1305)° In dieser Hinsicht werden von der Revision auch keine Bedenken erhobene Sie trägt vielmehr vor, an der Ordnungsmäßigkeit der Klagczustcllung fehle es darum, weil am 260 April I960 nur eine unbeglaubigte Abschrift der Klageschrift zugestellt worden sei« Sie rügt es als Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht dies nicht dem Akteninhalt entnommen hat; zu demmindest hätte das Berufungsgericht den Zweifeln,
 die sich aus dem Aktcninhalt ergeben hätten, auf-klärend nachgnjferi müssen» Indessen kann die Revision auch hiermit keinen Erfolg haben0 Wenn auch § 170 ZPO bestimmt, daß die Zustellung eines - nicht in einer Ausfertigung bestehenden - Schriftstücks in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift dieses Schriftstücks besteht, so ist der in dem Pehlen der Beglaubigung bestehende Mangel der Zustellung doch nach §§ 208, 187 ZPO als unschädlich zu erachten, weil die Beklagte unstreitig das zuzustellende Schrift-stück, nämlich die Klage, in inhaltlich richtiger Form übergeben erhalten hat; damit war der Zweck der Zustellung erreicht, idem Empfänger eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des zuzustellcndcn Schriftstücks zu verschaffeno Wie der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat (Urteil vom 8» Oktober 1964 - III ZR 152/63 aaO), gehört auch die Bestimmung des § 170 ZPO zu den Zustellungsvorschriften, deren Verletzung nach § 187 ZPO als unschädlich behandelt werden kanno Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung beio Es sind, wie die genannte Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, keine Gründe ersichtlich, die es geböten, für Verstöße gegen § 170 ZPO die in § 187 ZPO vorgesehene Heilungsmöglichkeit auszu-schließen0
Die Revision muß hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden, ohne daß noch auf die von der Revision gleichfalls bekämpfte Hilfserwägung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden braucht, daß auf den Tag der Klageeinreichung die Verjährungsunterbrechung selbst dann zurückzubeziehen sei, wenn die Klage nicht
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schon am 260 April I960 wirksam zugestellt sein sollte;, sondern angenommen werden müßte, daß erst die nach der Bewilligung des Armenrechts im Juni 1961 vorgenommene (erneute) Zustellung der Klage die Rechtshängigkeit Begründet habe,,
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen,,
Engels	Hanebeck	Dr„	Bode
 Meyer
Dr„ Pfretzschner