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BGH

Gericht: BGH

Ordnung Nr. 28 außerhalb der geschlossenen Ortschaft ein Verkehrsunfall zwischen einem Lastzug der Klägerin, den ihr Fahrer freier in westlicher Richtung führte, und einem ihm entgegenkommenden einspännigen Pferdefuhrwerk der Erst-beklagten, das von ihrem Schwiegersohn, dem Zweitbeklagten, gelenkt wurde. Die Klägerin hat ihren Unfallschaden auf insgesamt 8.466,57 DM beziffert und mit der Klage einen Teilbetrag von 2.000 DM geltend gemacht« Sie hat vorgetragen, der Unfall sei von den Beklagten allein verschuldet worden; das Pferd sei erst 3 Jahre alt gewesen und bis zu dem Unfall noch nie einspännig gefahren”worden. Die Erstbeklagte sei sich der Gefahr auch bevjußt gewesen; denn aus diesem Grunde habe sie nicht auf dem Wagen gesessen, sondern sei mit dem Fahrrad hinterhergefahren. Die Beklagten haben Klageabvveisung beantragt und widerklagend die Feststellung begehrt, daß der Klägerin über den mit der Klage geforderten Betrag von 2.000 DM weitere 6.466,57 DM nicht zustehen. Die Beklagten haben vorgetragen: Als ihnen die drei Lastzüge entgegengekommen seien, habe der Zweitbeklagte ^anz rechts herangelenkt und sei, scharf an den Straßen-bäumen vorbei, auf dem Seitenstreifen gefahren,1 so daß nur noch die linken Räder auf der befestigten Fahrbahn gelaufen seien. aber der Lastzug der Klägerin auf etwa 100 - 150 m mit übermäßigem Lärm herangekommen, weil er leer gewesen und zu schnell gefahren sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Peststellungswiderklage stattgegeben» Auf die Widerklage der Erstbeklagten hat es die Klägerin zur Zahlung von 896,25 ZV nebst Zinsen - 3/4 des geltendgemachten Schadens - verurteilt» Kit der Revision verfolgt die Klägerin unter Anrechnung einer Mithaft von 1/4 nur noch die Zuerkennung von 3/4 ihres Schedens, Auch zu dem Gegenanspruch der Erst-beVlagten räumt sie eine Haftung in Höhe von 1/4 ein, ist jedoch der Auffassung, daß sie durch den Antrag auf Abweisung der Widerklage gegen diesen Anspruch bereits hilfswei3e mit ihrem durch die Teilklage nicht erfaßten Anspruch aufgerechnet habe. Das Fferd sei aber durch den starken Lärm, den der als dritter entgegenkommende, un-beladene Lastzug der Klägerin bei einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 50 km/st auf der rauhen Teerdecke der Straße verursacht habe, Uberfordert worden, woraus sich sein Scheuen erkläre» Die ReVision beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht dem Beweisangebot der Klägerin nicht entsprochen hat, ihren Fahrer und einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß ihr Lastzug keine besonders starken Geräusche verursacht habe; es habe sich um ein so gut wie neuwertiges Fahrzeug gehandelt, zudem sei die Fahrbahn asphaltiert gewesen. Das Berufungsgericht konnte die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen, nämlich daß es sich *um ein so gut wie neuwertiges Fahrzeug handelte und die Straße asphaltiert war, als wahr unterstellen, trotzdem aber auf Orund der Lebenserfahrung, ohne einen Sachverständigen zuzu-ziehon, die Feststellung treffen, daß der leere Lastzug "egen der lockeren Aufbauten von Zugvvagen und Anhänger Die Revision rügt, es habe die Beweislast verkannt, wie sich aus seiner Ausführung ergebe: der Zweitbeklagte habe 3eit 4-5 Jahren auf dem Hof in verantwortlicher Stellung unter Mitarbeit und Aufsicht der Erstbeklagten gearbeitet und dabei immer Umgang mit Pferden gehabt, ohne daß sich - soweit er- Ihm kann insbesondere nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er nicht vom Wa en abstieg, um das Pferd am Kopf zu führen, als er das bedrohliche Geräusch des herannahenden Lastzuges der Klägerin wahrnehmen konnte. Die Möglichkeit, die Zügel am Fahrzeug zu befestigen, von diesem afczurteigen und dann das Pferd am Kopf zu führen, konnte nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts innerhalb dieser kurzen Zeit nicht mehr ernstlich in Betracht gezogen werden, zu demal das Pferd in der Zwischenzeit ungelenkt geblieben wäre und bereits hätte scheuen können. Die Frage, ob der Zweitbeklagte, wie er behauptet hat, so weit wie möglich auf dem rechten Seitenstreifen nurgebogen ist, und ob er hierzu verpflichtet war, hat das Berufungsgericht offengelassen, weil entscheidend für den Unfall nicht der seitliche Abstand des Pferde- Entgegen der Meinung der Revision ist eine Verkennung des Begriffs der Mitursache durch das Berufungsgericht nicht ersichtlichj denn seine in möglicher totsächlicher Würdigung getroffene Feststellung ist dahin zu verstehen, daß sich der Unfall auch dann ereignet hätte, wenn der Zv/eitbeklagte so weit wie möglich auf den Seitenstreifen ausgewichen wäre. Bas Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum den Zweitbeklagten nach § 834 BGB als entlastet angesehen, weil er nichts versäumt habe, was ihm zu demutbar und zur Vermeidung des Unfalls geeignet gewesen wäre« Die Revision ist danach unbegründet, wobei es nicht mehr darauf ankomrat, ob, wie sie meint, in dem Antrag der Klägerin auf Abweisung der Widerklage eine Aufrechnung

Zitierte Normen: § 833 BGB § 7 StVG
UnfallBerufungsgerichtLastzugZweitbeklagtePferdBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 25. Juni 1963	2204	037
Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Genchäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Robert	in
 Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Froseßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.	die Bäuerin Frida
2.	den Landwirt Friedrich Bo
 beide in	Kr
 Kreis D
Beklagte, Berufungsbeklagte, zu 1) Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Klcinewefers, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Ffretzschner
 fiir Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. August 1962 wird zurückgewiesen c
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 7. Februar 1961 gegen 10.15 Uhr ereignete sich in Düversbruch auf der Landstraße II. Ordnung Nr. 28 außerhalb der geschlossenen Ortschaft ein Verkehrsunfall zwischen einem Lastzug der Klägerin, den ihr Fahrer freier in westlicher Richtung führte, und einem ihm entgegenkommenden einspännigen Pferdefuhrwerk der Erst-beklagten, das von ihrem Schwiegersohn, dem Zweitbeklagten, gelenkt wurde. Lie mit einer rauhen Teerdecke befestigte Fahrbahn der Landstraße ist an der Unfallstelle 4,30 m breit. In Fahrtrichtung des Z eitbeklagten befindet sich rechts ein 1,65 m breiter unbefestigter Seitenstreifen, der außen von Bäumen begrenzt ist; auf der gegenüberliegenden Seite verläuft ein 2,50 m breiter Sommerweg und daneben ein Straßengraben. Der Zweitbeklagte hielt mit dem Pferdefuhrwerk die äußerste rechte Fahrbahnseite ein. Ob er noch weiter nach rechts auf den Seitenstreifen ausgewichen ist,wie äie Beklagten behauptet haben, ist streitig. Die JErstbeklagte selbst folgte dem Pferdefuhrwerk auf ihrem Pahrrade.
Der Lastzug der Klägerin - es war der dritte Lastzug, der dem Pferdefuhrwerk entgegenkam - war unbeladen und fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st; er kam nach der Behauptung der Beklagten mit übermäßigem lärm heran, nach dem Vorbringen der Klägerin nur mit normalem Geräusch. Unmittelbar vor dem Lastzug scheute das Pferd. Fs brach nach linke rückwärts aus und geriet dabei vor den Lastzug. Lessen Fahrer versuchte noch, auf den Sommerweg auszuweichen, geriet aber darüber hinaus in den Straßengraben. Der Lastzug kippte um und wurde erheblich beschädigt. Dem Pferd der Beklagten wurde ein Huf abgerissen; es mußte notgeschlachtet werden.
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Die Klägerin hat ihren Unfallschaden auf insgesamt 8.466,57 DM beziffert und mit der Klage einen Teilbetrag von 2.000 DM geltend gemacht« Sie hat vorgetragen, der Unfall sei von den Beklagten allein verschuldet worden; das Pferd sei erst 3 Jahre alt gewesen und bis zu dem Unfall noch nie einspännig gefahren”worden. Pferde, die nicht gewohnt seien, einspännig zu gehen, seien unruhig und nicht verkehrssicher. Der Zweitbeklagte habe daher das Pferd, mindestens bei der Begegnung mit den drei Lastzügen, am Kopf führen müssen. Die Erstbeklagte sei sich der Gefahr auch bevjußt gewesen; denn aus diesem Grunde habe sie nicht auf dem Wagen gesessen, sondern sei mit dem Fahrrad hinterhergefahren. Sie habe auch das Unglück herannahen sehen; sie habe noch dem entgegenkommenden Lastzugfahrer mit der Hand ein Zeichen gegeben, jedoch dadurch das Unglück nicht mehr verhüten können.
Die Beklagten haben Klageabvveisung beantragt und widerklagend die Feststellung begehrt, daß der Klägerin über den mit der Klage geforderten Betrag von 2.000 DM weitere 6.466,57 DM nicht zustehen. Die Erstbeklagte hat wegen ihres eigenen Schadens zusätzlich Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 1.195 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagten haben vorgetragen: Als ihnen die drei Lastzüge entgegengekommen seien, habe der Zweitbeklagte ^anz rechts herangelenkt und sei, scharf an den Straßen-bäumen vorbei, auf dem Seitenstreifen gefahren,1 so daß nur noch die linken Räder auf der befestigten Fahrbahn gelaufen seien. Beim Vorbeifahre-n der beiden ereten Lastzüge sei das Pferd völlig ruhig gegangen, weil sich die Lastzugführer ordnungsmäßig verhalten hätten. Dann sei
 
aber der Lastzug der Klägerin auf etwa 100 - 150 m mit übermäßigem Lärm herangekommen, weil er leer gewesen und zu schnell gefahren sei. Lie Erstbeklagte habe vermeiden wollen, daß das Pferd und ein auf dem Y/agen befindliches Zuchtschwein erschraken; deshalb habe sie dem Lastwagen-fshrer entgegengewinkt, er solle langsamer fahren. Er sei aber mit unverminderter Geschwindigkeit w-eitergefahren und. habe auch keine Anstalten gemacht, auf den Sommerweg ouszuweichen.
Es sei das erste Mal gewesen, daß das Pferd gescheut habe. Dieses Verhalten des Tieres sei nicht vorhersehbar gewesen. Es sei fast 4 Jahre alt gewesen, bereits mit 2 1/2 Jahren auf der Straße einspännig gefahren worden und immer ruhig und ordentlich gegangen. Der Zweitbeklagte ^ei schon 30 Jahre alt gewesen und habe als gelernter Landwirt den Hof der Erstbeklagten selbständig betrieben» Im Umgang mit Pferden habe er Erfahrung gehabt. Bei dem Unfollgeachehen habe er das Pferd fest in der Hand gehabt und die Zügel straff gehalten, so daß - soweit möglich - alle Sicherungsmaßnahmen getroffen gewesen seien, um einen Unfall zu vermeiden»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Peststellungswiderklage stattgegeben» Auf die Widerklage der Erstbeklagten hat es die Klägerin zur Zahlung von 896,25 ZV nebst Zinsen - 3/4 des geltendgemachten Schadens - verurteilt»
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den vom Landgericht auf die Widerklage der Beklagten als nicht geschuldet festgestellten Betrag um 300 DM auf 6.166,57 DM herabgesetzt» Auf die Anschluß-berufung der Erstbeklagten hat es ihrer Widerklage auf Zahlung von 1.195 DM voll stattgegeben.
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Kit der Revision verfolgt die Klägerin unter Anrechnung einer Mithaft von 1/4 nur noch die Zuerkennung von 3/4 ihres Schedens, Auch zu dem Gegenanspruch der Erst-beVlagten räumt sie eine Haftung in Höhe von 1/4 ein, ist jedoch der Auffassung, daß sie durch den Antrag auf Abweisung der Widerklage gegen diesen Anspruch bereits hilfswei3e mit ihrem durch die Teilklage nicht erfaßten Anspruch aufgerechnet habe. Sie bittet demgemäß
a)	um volle Zuerkennung des geltendgemachten Teilbetrages von 2.0G0 DM,
b)	um Abweisung der 'Widerklage auf Feststellung in Höhe eines weiteren Betrages von 3*826,18 DM,
c)	um Abweisung der Widerklage auf Zahlung.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch für unbegründet, weil sich die Erstbeklagte nach §§ 833, 831 BGB, der Zvveitbeklagte nach § 834 BGB entlastet habe.
Hach seiner Feststellung handelte es sich bei dem Pferd der Erstbeklagten um ein ruhiges, verkehrssicheres Tier. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Den im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen von vier Zeugen, die alle das Tier häufig im Gespann beobachtet hatter, insbesondere der Auslage des Zeugen	der	das	Pferd	etwa 40 mal auf der Landstraße
 als Einspänner ruhig gehen sah, konnte das Berufungs-gericht entnehmen, daß das Pferd von ruhiger 'Wesensart
 
und hjnreichend lange und gründlich zu dem einspännigen Fahren in jener bäuerlichen Umgehung und auf der Landstraße II. Ordnung, auf der der Unfall geschah, eingewöhnt worden war und. daher von den Beklagten als verkehrssicher angesehen werden durfte»
Dieser Beweis wird nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch entkräftet, daß das Fferd nun doch scheute: Das Scheuen habe auf einer unvorherseh-baren, außergewöhnlichen Verkehrslage, insbesondere der verkehrswidrigen Fahrweise des Fahrers der Klägerin beruht. Die Begegnung mit den beiden 'ersten Lastzügen sei anstandslos verlaufen, weil deren Fahrer sich verkehrsgerecht verhalten hätten. Das Fferd sei aber durch den starken Lärm, den der als dritter entgegenkommende, un-beladene Lastzug der Klägerin bei einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 50 km/st auf der rauhen Teerdecke der Straße verursacht habe, Uberfordert worden, woraus sich sein Scheuen erkläre»
Die ReVision beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht dem Beweisangebot der Klägerin nicht entsprochen hat, ihren Fahrer und einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß ihr Lastzug keine besonders starken Geräusche verursacht habe; es habe sich um ein so gut wie neuwertiges Fahrzeug gehandelt, zudem sei die Fahrbahn asphaltiert gewesen. Das Berufungsgericht konnte die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen, nämlich daß es sich *um ein so gut wie neuwertiges Fahrzeug handelte und die Straße asphaltiert war, als wahr unterstellen, trotzdem aber auf Orund der Lebenserfahrung, ohne einen Sachverständigen zuzu-ziehon, die Feststellung treffen, daß der leere Lastzug "egen der lockeren Aufbauten von Zugvvagen und Anhänger
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auf der - wie unbestritten - rauhen Fahrbahndecke bei der angegebenen Geschwindigkeit notwendig einen starken lärm verursachen mußte«
2. Bas Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß die £r9tbeklagte dem Zweitbeklagten das Pferdefuhrwerk unbedenklich anvertrauen durfte. Die Revision rügt, es habe die Beweislast verkannt, wie sich aus seiner Ausführung ergebe: der Zweitbeklagte habe 3eit 4-5 Jahren auf dem Hof in verantwortlicher Stellung unter Mitarbeit und Aufsicht der Erstbeklagten gearbeitet und dabei immer
 Umgang mit Pferden gehabt, ohne daß sich - soweit er-
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sichtlich - etwa Anlaß zu Beanstandungen ergeben hätte. Die Rüge hat keinen Erfolg. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der zur Unfallzeit 30 Jahre alte Zweitbeklagte von Jugend auf mit beachtlichem Erfolg in der Landwirtschaft tätig war, wobei er dauernd Umgang mit Pferden hatte. Es verweist auf die vorgelegten Zeugnisse, wonach er zunächst auf dem elterlichen Hof, sodann in einer staatlich anerkannten Lehrwirtschaft und auf der Landwirtochaftsschule eine gediegene praktische und theoretische Ausbildung erhalten und mit erfolgreichen Prüfungen abgeschlossen hat, außerdem als Gehilfe auf einem anderen Bauernhof zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers tätig gewesen ist. Auf Grund dieser Tatsachen konnte das Berufungsgericht die Überzeugung gewinnen, der es auch Ausdruck gegeben hat, daß die Erstbeklagte sowohl bei der Auswahl als auch bei der Überwachung des Zweitbeklagten die erforderliche Sorgfalt angewandt und sich damit nach §§ 833 und 831 BGB entlastet hat.
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3o Auch der Zweitbeklagte hat nach der rechtsirrturns-freien »Vürdigung des Berufungsgerichts den Beweis erbracht, daß ihn am Unfall kein Verschulden trifft. Ihm kann insbesondere nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er nicht vom Wa en abstieg, um das Pferd am Kopf zu führen, als er das bedrohliche Geräusch des herannahenden Lastzuges der Klägerin wahrnehmen konnte.
'■ie das Berufungsgericht erwägt, standen dem Zweitfce-klagten bei einem Abstand der Lastzüge von 100 bis 150 m, der Fahrgeschwindigkeit des Lastzuges der Klägerin von mindestens 50 km/st und der Geschwindigkeit des dem Lastzug entgegenfahrenden Fuhrwerks von etwa 5-10 km/st höchstens 6 - 10 Sekunden zur Verfügung, innerhalb derer ihm zunächst hätte bewußt werden müssen, daß der Lärm des Lastzuges für das Pferd bedrohlich werden konnte, er sich sodann über die zu ergreifenden Maßnahmen hätte schlüssig werden und diese ausführen müssen. Die Möglichkeit, die Zügel am Fahrzeug zu befestigen, von diesem afczurteigen und dann das Pferd am Kopf zu führen, konnte nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts innerhalb dieser kurzen Zeit nicht mehr ernstlich in Betracht gezogen werden, zu demal das Pferd in der Zwischenzeit ungelenkt geblieben wäre und bereits hätte scheuen können. Was die Revision hiergegen einwendet, betrifft ausschließlich die freie tatrichterliche Würdigung, die keinen Rechtsverstoß erkennen läßt.
Die Frage, ob der Zweitbeklagte, wie er behauptet hat, so weit wie möglich auf dem rechten Seitenstreifen nurgebogen ist, und ob er hierzu verpflichtet war, hat das Berufungsgericht offengelassen, weil entscheidend für den Unfall nicht der seitliche Abstand des Pferde-
 
fUhrwerks, sondern der übermäßige Lärm des Lastzuges gewesen sei. Entgegen der Meinung der Revision ist eine Verkennung des Begriffs der Mitursache durch das Berufungsgericht nicht ersichtlichj denn seine in möglicher totsächlicher Würdigung getroffene Feststellung ist dahin zu verstehen, daß sich der Unfall auch dann ereignet hätte, wenn der Zv/eitbeklagte so weit wie möglich auf den Seitenstreifen ausgewichen wäre. Bas Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum den Zweitbeklagten nach § 834 BGB als entlastet angesehen, weil er nichts versäumt habe, was ihm zu demutbar und zur Vermeidung des Unfalls geeignet gewesen wäre«
4» Haben sich danach beide Beklagte entlastet, ist die Klage unbegründet und die Feststellungswiderklage in dem vom Berufungsgericht dargelegten Umfang begründet o
Der mit der zusätzlichen Widerklage von der Erstbeklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, sowohl nach § 7 StVG als auch nach § 831 BGB begründet. Der für den Unfall ursächliche starke Lärm des Lastzuges der Klägerin, den ihr Fahrer durch Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit vermeiden konnte und mußte, steht der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses wie auch eines verkehrsrichtigen Verhaltens des Fahrers entgegen. Einen Entlastungsbeweis nach 5 831 BGB hat die Klägerin nicht angetreten.
Die Revision ist danach unbegründet, wobei es nicht mehr darauf ankomrat, ob, wie sie meint, in dem Antrag der Klägerin auf Abweisung der Widerklage eine Aufrechnung
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zu erblicken ist, oder ob die Aufrechnung als neues Vorbringen zu gelten hat und daher unbeachtlich wäre. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO zurück zuv.ei sen o
Engels	Dr.	Kleinewefers	Dr.	Bode
 Ho Meyer	Dr.	Pfretzschner
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