- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision wendet sich mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung, daß die Klägerin von dem Hund der Beklagten gebissen worden ist, und erachtet für den Fall, daß es hierbei verbleiben sollte, die an die Aufsichtspflicht der Beklagten gestellten Anforderungen als überspannt. Darin liegt jedoch kein Mangel des Verfahrens, und noch weniger ist mit der Revision zu befürchten, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Verwechslung überhaupt nicht in Betracht gezogen haben könnte. der Beklagten behauptete Vorwechslungsmöglichkeit ist dabei von vornherein unterstellt worden, und das Landgericht hat in der Würdigung des Beweisergebnisses eingehend dar-gelegt, warum sie nach seiner Überzeugung vorliegend aus-scheideto Das Berufungsgericht hat diese Feststellung nach eigener, kritischer Überprüfung übernommen und zugleich seine Auffassung begründet, daß es weder einer Wiederholung der Beweisaufnahme des ersten Hechtszuges noch der Erhe- ' bung weiterer Beweise bedürfe» Hiergegen ist aus Hechtsgründen nichts zu erinnern. Von dieser Möglichkeit ausgehend, haben das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht gleichwohl die Überzeugung gewonnen, daß der Bruder der Klägerin und ihr Großvater den seit fünf Jahren im nebenan liegenden Anwesen der Beklagten gehaltenen Hund mit Sicherheit zu erkennen vermochten. Daß keine Täuschung vorge-J legen hat, ist vielmehr mit den weiteren Feststellungen erhärtet worden, daß sich der Hund der Beklagten entgegen deren Behauptung vor dem Unfall auf der Straße befunden hat, und daß er nachher auf das Haus der Beklagten zu und in dieses hineingelaufen ist. sächlichen Gründen als ausgeschlossen angesehen hat, brauchte es auch nicht mehr auf den Vortrag der Beklagten cinzugehen, daß mehrore für eine solche Verwechslung in Betracht kommende Hunde nach dem Unfall abgeschafft oder 4 sogar getötet worden seien. So geht die Feststellung, daß der Hund der Beklagten nicht lange vor dem Unfall auf die Straße gelassen worden ist, nicht auf die Aussagen von Verwandten der Klägerin zurück. Ebenso unangreifbar wie die Feststellung, daß der Hund der Beklagten die Klägerin gebissen hat, ist auch die recht liehe Würdigung dieses Sachverhalts. Sie hätte hierzu die gesetzliche Vermutung widerlegen müssen, daß sie bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet habe und daß dieser Verstoß für die Verletzung der Klägerin ursächlich geworden sei» Diesen Nachweis hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei als nicht geführt erachtet. Hier handelte es sich nach den Feststellungen um einen Wachhund von der Größe eines Schäferhundes, Bei einem solchen Tier ist, wenn es völlig frei auf der Straße herumläuft, die Vermutung der ungenügenden Beaufsichtigung nicht durch den Nachweis der Folgsamkeit und allgemeinen Friedfertigkeit zu widerlegen. Auf den Gehorsam des Hundes konnte es von vornherein nicht ankommen, weil sich unstreitig niemand in seiner Nähe befunden hat, der ihn durch Zuruf oder sonstiges Eingreifen hätte leiten und beherrschen können. Mit der Friedfertigkeit des Hundes - selbst Kindern gegenüber - vermag die Beklagte sich nicht zu entlasten, weil das tierische Verhalten unberechenbar ist und gerade hierin der Grund für die Haftung dos Tierhalters nach § 833 BGB liegt. Die Beklagte hätte sie deshalb in Rechnung stellen müssen und ihre Maßnahmen nicht lediglich darauf abstellen dürfen, daß der Hund sich gewöhnlich auch Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, mußte ihre Revision mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden, Engels Hanebeck Dr, Hauß Heinrich Meyer Dr, Pfretzschner
2186 073 VI ZR 227/61 Verkündet am 19« Juni 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gastwirtin Witwe Peter Haus Nr Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen die am Haus Nr gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, Eheleute Post-Inspektor Heinrich WfUHi und Gertrud geb. sm ebenda, 1957 geborene Elke Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 27. Juni 1961 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Pie damals dreijährige Klägerin spielte am 5» Mai I960 gegen 18 Uhr auf der Straße vor dem Anwesen ihrer Eltern in in dessen Garten ihr Vater arbeitete. Sie lief ein kurzes Stück nach links in Richtung Pülken, wobei sie die Brücke über den Bruchgraben überschritt, und bog dann nach rechts in den Bruchweg ab, der an einer Müllkippe vorboiführt. In der Nähe der Kippe biss sie ein dort frei herumlaufender, größerer Hund derart ins Gesicht, daß die ganze Unterlippe fortgerissen und die Zähne zwischen den beiden Mundwinkeln freigelegt wurden. Per auf den Schmerzensschrei der Klägerin herbeieilende Vater begegnete einem Hund, der auf der Ortsstraße in Richtung Lobberich davonlief 0 In dieser Richtung liegt, etwa 100 m vom Elternhaus der Klägerin entfernt, das Anwesen der Beklagten, in dem sic eine Gastwirtschaft und ein Lebensmittelgeschäft betrieb. Pie Beklagte hielt hier - zur Unfallzeit seit etwa fünf Jahren - einen größeren, nicht reinrassigen Wolfsspitz. Pie Klägerin hat behauptet, sie sei von diesem Tier) gebissen worden. Ihr damals siebzehnjähriger Bruder Georg habe sie kurz vor dem Unfall zusammen mit dem Hund der Beklagten auf der Bruchgrabenbrücke gesehen. Ihr Vater habe, als er ihr zu Hilfe eilte, das ihm begegnende Tier ebenfalls als den Hund der Beklagten erkannt. Schließlich habe ihr Großvater Sflü^beobachtet, daß der Hund der Beklagten sich vor dem Unfall frei auf der Ortsstraße bewegte und daß er nachher zu dem Hause der Beklagten und in dieses hineinlief» Die Klägerin hat Zahlung von 400 DM zu dem Ausgleich bisher entstandener Heilungskosten begehrt, um die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich aller weiteren Schäden gebeten und die Zuerkennung eines richterlich zu bemessenden Schmerzensgeldes beantragt« Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie hat behauptet, ihr Hund sei vor wie nach dem Unfall eingeschlossen gewesen, so daß er die Klägerin nicht gebissen haben könne» Es müsse eine Verwechslung mit einem der sehr ähnlichen Tiere vorliegen, die in der Nachbarschaft gehalten und zu dem Teil nach dem Unfall getötet worden seien» Im anderen Falle müsse die Klägerin sich entgegenhalten lassen, daß ihr Vater sie imgenügend beaufsichtigt habe und daß er als Beamter der Bundespost in der Lage sei, einen Teil des Schadens durch Erwirkung einer Beihilfe zu decken, im zweiten Hechtszug hat die Beklagte noch geltend gemacht, sie habe ihren Hund zu Wachzwecken gehalten und halten müssen; er habe jedoch nur gebellt und sei sonst ungewöhnlich friedlich und folgsam gewesen. Die Maßnahmen zu seiner Beaufsichtigung seien im Hinblick auf diese Eigenschaften und die ländlichen Verhältnisse ausreichend gewesen; ein gelegentliches Entweichen des Tieres auf die Straße habe wegen seiner Gutartigkeit nicht als ernstliche Gefahr angesehen werden können» Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag im wesentlichen t * stattgegeben, die begehrte Feststellung ausgesprochen und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision wendet sich mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung, daß die Klägerin von dem Hund der Beklagten gebissen worden ist, und erachtet für den Fall, daß es hierbei verbleiben sollte, die an die Aufsichtspflicht der Beklagten gestellten Anforderungen als überspannt. In beiden Richtungen gehen ihre Angriffe fehl. I. 1. Es trifft zu, daß die Beklagte Beweise für die häufige Verwechslung ihres Hundes mit anderen, in der Umgebung gehaltenen Tieren angeboten hat, die nicht erhoben worden sind. Darin liegt jedoch kein Mangel des Verfahrens, und noch weniger ist mit der Revision zu befürchten, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Verwechslung überhaupt nicht in Betracht gezogen haben könnte. Die Identifizierung des Hundes hat im Mittelpunkt der Aufklärung durch das Landgericht gestanden. Die von der Beklagten behauptete Vorwechslungsmöglichkeit ist dabei von vornherein unterstellt worden, und das Landgericht hat in der Würdigung des Beweisergebnisses eingehend dar-gelegt, warum sie nach seiner Überzeugung vorliegend aus-scheideto Das Berufungsgericht hat diese Feststellung nach eigener, kritischer Überprüfung übernommen und zugleich seine Auffassung begründet, daß es weder einer Wiederholung der Beweisaufnahme des ersten Hechtszuges noch der Erhe- ' bung weiterer Beweise bedürfe» Hiergegen ist aus Hechtsgründen nichts zu erinnern. Es hätte keine Veränderung der zu würdigenden und auch tatsächlich in Betracht gezogenen Umstände bedeutet, wenn eine Vernehmung der hierfür benannten Personen ergeben hätte, daß diese den Hund der Beklagten mehrfach mit anderen Tieren aus der Nachbarschaft verwechselt haben. Von dieser Möglichkeit ausgehend, haben das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht gleichwohl die Überzeugung gewonnen, daß der Bruder der Klägerin und ihr Großvater den seit fünf Jahren im nebenan liegenden Anwesen der Beklagten gehaltenen Hund mit Sicherheit zu erkennen vermochten. Im übrigen ist auf dieses Vermögen allein nicht abgostollt worden. Daß keine Täuschung vorge-J legen hat, ist vielmehr mit den weiteren Feststellungen erhärtet worden, daß sich der Hund der Beklagten entgegen deren Behauptung vor dem Unfall auf der Straße befunden hat, und daß er nachher auf das Haus der Beklagten zu und in dieses hineingelaufen ist. Da das Berufungsgericht die allgemeine Verv/eehslungs-möglichkeit unterstellt, sie vorliegend jedoch aus tat- sächlichen Gründen als ausgeschlossen angesehen hat, brauchte es auch nicht mehr auf den Vortrag der Beklagten cinzugehen, daß mehrore für eine solche Verwechslung in Betracht kommende Hunde nach dem Unfall abgeschafft oder 4 sogar getötet worden seien. Dieser Vorgang hätte, wenn er zutreffen sollte, an den tragenden Erwägungen nichts zu ändern vermocht. 2. Ebenso wenig brauchte das Berufungsgericht ausdrücklich zu erörtern, daß seine Feststellungen sich gros-senteils auf die Bekundungen naher Verwandter der Klägerin gründen. Dieser Umstand war offenkundig und kann, zu demal nach den Angriffen der Beklagten, nicht übersehen worden sein. Die von der Revision zu Unrecht vermisste, sachentsprechen-$ de Beurteilung liegt in der besonders sorgsamen Würdigung gerade dieser Aussagen und der Prüfung ihres Wahrheitsgehalts mit Hilfe anderweit ermittelter Tatsachen. So geht die Feststellung, daß der Hund der Beklagten nicht lange vor dem Unfall auf die Straße gelassen worden ist, nicht auf die Aussagen von Verwandten der Klägerin zurück. Sie vermochte die Bekundungen des Bruders und des Großvaters der Klägerin, daß sie den Hund der Beklagten - und keinen anderen - um die Unfallzeit auf der Straße gesehen haben, so entscheidend zu stützen» daß hierdurch die Bedenken wegen des Verwandtschaftsverhältnisses ausgeräumt wurden. Das brauchte, nachdem die Feststellung, selbst getroffen und als Bestätigung gewürdigt worden war, nicht noch zusätzlich dargelegt zu werden. Daß der Großvater der Klägerin eine Hirnverletzung erlitten hat, war schon durch seine Befragung geklärt worden. Das Landgericht wurde durch diesen Umstand nicht gehindert, ihn nach dem persönlichen Eindruck und dem sachlichen Gehalt seiner Aussage als glaubwürdig anzusehen. Y/enn das Berufungsgericht dies gutgeheißen hat, läßt sich dagegen aus Hechtegründen nichts erinnern. Eine Geistesgestörtheit des Zeugen, die eine sachverständige Begutachtung erforderlich gemacht hätte, v/ar weder behauptet worden noch hatten sich dafür Anhalte während der Vernehmung ergeben. Unter diesen Umständen konnte es auch dahinstehen, ob der Zeuge bereits einige Zivilprozesse geführt hatte, und welche dies waren. n. Ebenso unangreifbar wie die Feststellung, daß der Hund der Beklagten die Klägerin gebissen hat, ist auch die recht liehe Würdigung dieses Sachverhalts. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob das Tier dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit der Beklagten zu* dienen bestimmt war. Für die Berufungsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß dies der Fall war. Insoweit können auch keine durchgreifenden Bedenken bestehen, weil es entscheidend auf die vom Halter getroffene Bestimmung - hier zu dem Wachhund - ankommt und die dargetanen Umstände, wie die Beschaffenheit des Tieres und dite Notwendigkeit, den Gewerbebetrieb der Beklagten zu schützen, eine solche Bestimmung durchaus nicht als sinnlos erscheinen, lassen. 8 - Dor Beklagten stand deshalb der Weg offen, sich nach § 833 Satz 2 BGB zu entlasten. Sie hätte hierzu die gesetzliche Vermutung widerlegen müssen, daß sie bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet habe und daß dieser Verstoß für die Verletzung der Klägerin ursächlich geworden sei» Diesen Nachweis hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei als nicht geführt erachtet. Das Maß der zu fordernden Sorgfalt hängt von der Gattung und den besonderen Eigenschaften des Tieres sowie von den sonstigen Umständen ab. Hier handelte es sich nach den Feststellungen um einen Wachhund von der Größe eines Schäferhundes, Bei einem solchen Tier ist, wenn es völlig frei auf der Straße herumläuft, die Vermutung der ungenügenden Beaufsichtigung nicht durch den Nachweis der Folgsamkeit und allgemeinen Friedfertigkeit zu widerlegen. Auf den Gehorsam des Hundes konnte es von vornherein nicht ankommen, weil sich unstreitig niemand in seiner Nähe befunden hat, der ihn durch Zuruf oder sonstiges Eingreifen hätte leiten und beherrschen können. Mit der Friedfertigkeit des Hundes - selbst Kindern gegenüber - vermag die Beklagte sich nicht zu entlasten, weil das tierische Verhalten unberechenbar ist und gerade hierin der Grund für die Haftung dos Tierhalters nach § 833 BGB liegt. Diese Unbe-rechenbarkeit kann sich, wie der Unfall zeigt, besonders beim Fehlen einer Aufsichtsperson ungehindert unef verhängnisvoll auswirken. Die Beklagte hätte sie deshalb in Rechnung stellen müssen und ihre Maßnahmen nicht lediglich darauf abstellen dürfen, daß der Hund sich gewöhnlich auch ohne Aufeicht ruhig verhielt (vgl, HG, JW 1933* 832), Ein großer Wachhund bedeutet, selbst wenn er im allgemeinen friedlich ist, auf der Straße eine Gefahr für die Benutzer, die nicht von diesen, sondern vom Halter zu tragen ist. Deshalb sind, wenn der Halter den Hund gleichwohl auf die Straße gelangen läßt, an den Nachweis gehöriger Beaufsichtigung strenge Anforderungen zu stellen (HG JW 1929» 3288). Vorliegend hat auf der Straße jegliche Beaufsichtigung des Tieres gefehlt. Die Beklagte hat andererseits auch nicht dargetan, daß sie in dem erforderlichen Maße dafür gesorgt hätte, daß der Hund nicht aus dem Haus entweichen oder gar von einem Familienmitglied hinausgelas sen werden konnte. Sie hält im Gegenteil ein solches Hinauslassen in den frühen Morgenstunden, aber auch ein gelegentliches Entweichen tagsüber im Hinblick auf die ländlichen Verhältnisse und die Friedlichkeit des Hundes ausdrücklich für unbedenklich. Darin ist ihr das Berufungsge-richt mit Rocht nicht gefolgt; von einem geführten Entlastungsbeweis kann unter diesen Umständen keine Hede sein. Io III, Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, mußte ihre Revision mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden, Engels Hanebeck Dr, Hauß Heinrich Meyer Dr, Pfretzschner