Soweit Aufhebung erfolgt, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten der Revisions Instanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 19531 als er mit seinem Leichtmotorrad von der Klinik kam, in der Kreuzung Nordund HoyaStraße durch den vom Zweit-beklagten gesteuerten Mercedes-Personenwagen der Brstbe-klagten angefahren und zu Boden geschleudert, weil der Zweitbeklagte das Torfahrtrecht des Arztes nicht beachtete» . Der Kurator der Universität versetzte ihn durch Verfügung vom 31* Juli 1954 wegen Dienst-unfähigkeit infolge des Unfalls mit Ablauf des Monats Oktober 1954 in den Buhestand» Dr. D^^ bezieht seit dem 1. Oktober 1955 die bezifferten Schadenersatzansprüche, soweit es ihnen nicht stattgegeben hat, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ein'Schmerzensgeld in Höbe von 4 000,— DM zu Lasten des Zweitbeklagten zuerkannt und festgestellt, daß die Beklagten - die Brstbeklagte nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auch : den künf feigen Unfall- Die Feststellungswiderklage hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen abgewiesen; Bie Zulassung der Widerklage, deren Erhebung das klagende Land nicht zugestiiomt habe, würde einmal die Entscheidung dieses Rechtsstreits in nicht abzusehender Weise verzögern, weil dazu eine weitere . lichkeit nicht als sachdienlich angesehen werden, wenn durch Versagung der Zulassung die Erhebung einer neuen Klage geradezu herausgefordert wird« &m übrigen brauchte hier die Zulassung der Peststellungswiderklage nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung über die Klage zu führen» weil es dem Berufungsgericht - wie die Revision zutreffend geltendmacht - freistand» insoweit ein*Teilurteil zu fällen* Unerheblich ist es für die Entscheidung Über die Sachdien-lichkeit auch, ob durch die Zulassung in der Berufungsinstanz die Interessen des Prozeßgegners insofern berührt werden, als er dadurch eine Tatsackeninstanz verliert» Die Zivilprozeßordnung mißt dem Gesichtspunkt eines Verlustes der zweiten Tatsacheninstanz gegenüber den Anforderungen an ein prozeßwirtschaftliches Verfahren keine entscheidende Bedeutung zu« Insbesondere bietet die differenzierte Regelung eben des § 329 ZPO keinen Anhalt dafür, daß ein entsprechendes Interesse des Prozeßgegners zu berücksichtigen wäre» Im Gegenteil läßt die Bestimmung des § 340 ZPO erkennen, daß nach der Auffassung des Gesetzgebers für die besondere Berücksichtigung des etwaigen Interesses einer Partei an der zweiten Tatsacheninstanz gegenüber dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit kein Raum ist« Es ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts davon auszugehen, daß auch der Verlust der zweiten Instanz kein Gesichtspunkt ist, der für die Beurteilung der Sachdienlichkeit von Bedeutung wäre {vgl« BGHZ 1, 65, 71 ff und die dort angeführten Eeichsgerichts-Entscheidungen; 3, 213; 5, 377? Bamit ist im Interesse eines klaren Inhalts des Urteils und -einer klaren Abgrenzung seiner Rechtskraftwirkung hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, daß die in den bezeichneten Monaten durch Portfall des Gehaltes entstandenen Schadenersatzansprüche jeweils in Höhe des für diese Monate gezahlten Pensionsbetrages geltendgemacht werden. schen diesem Schaden und dem Unfall untersucht das Berufungsgericht, ob Br. den Anlaß zur Versetzung in den Ruhestand durch ein nicht unfallbedingtes Verhalten gegeben hat, so daß Unfallfolgen, die ihn dienstunfähig gemacht hätten, in Wahrheit nicht bestanden hätten. gegangen, - der in seinem Gutachten eine hochgradige hypochondrische Überlagerung des objektiven Schädigungsbefundes annahm, - aber schon Prof .Br. habe eine solche Überlagerung nicht gelten lassen wollen* Bei Würdigung der Tatsachen, daß sich Br. bald nach seiner Pensionierung um eine eigene Praxis bemüht, sie schließlich auch eröffnet habe, daß er lange Zeit eine unbequeme Plexiglasstütze trug, daß er versuchte, sich linkshändig zu schulen, und weiterhin als Gutachter tätig war,-müsse als erwiesen angesehen werden, daß er im Rahmen des ihm Möglichen tätig geworden sei und sich Mühe gegeben habe, die Unfallfolgen zu überwinden. Wenn ihm dabei eine hypochondrische Veranlagung hinderlich gewesen sein sollte, so vermöge das - als nicht schuldhaft herbeigeführt -seine Ansprüche für die hier in Betracht kommende Zeit unmittelbar nach der Pensionierung nicht zu mindern oder zu beseitigen* Biese Ausführungen rechtfertigen nicht den von der Revision erhobenen Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des erkennenden Senats über die Haftung c) Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus darzulegen versucht, daß die hier eingeklagten Schadenersatzansprüche für die ersten Monate nach dem 1. 2* Die Aktivlegitimation des klagenden Landes hält die Revision deshalb nicht für gegeben, weil Dr. D^Hfe keinen Dienstunfall erlitten habe, so daß das Land - das keine SrmessensBntscheidung auf Kosten der Beklagten habe fällen können, - nicht verpflichtet gewesen sei, ihn in den Ruhestand zu verletzen; freiwillig übernommene Verpflichtungen aber brauche der Schädiger nicht auszugleichen. Januar 1957 ist der Beamte auf Widerruf in den Ruhestand zu versetzen wenn er infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Diese Gesetzesbestimmung ist denn auch vom Kurator der Universität in seiner Verfügung vom 31* Juli 1954 als rechtliche Grundlage für die Zurruhesetzung des Assistenzarztes Dr. D^HK angeführt worden. Die Entscheidung darüber, ob Dr. Diener infolge des Unfalls dienstunfähig war und seine Unfallbesehädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hatte, war von der zuständigen Behörde des klagenden Landes - dem Kurator der Universität - im Verwaltungswege zu treffen. die Beteiligten oder Dritte unmittelbar oder mittelbar vermögensrechtliche Wirkungen nach sich ziehen* Hach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt vielmehr ein Verwaltungsakt nur insoweit der Nachprüfung durch das ordentliche Bericht, als es sich um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt (BGHZ 4, 68, 71)- Das ist insbesondere dann der Pall, wenn der entscheidende Beamte überhaupt keine sachlichen oder sachfremde Erwägungen angeßtellt oder die rechtlichen Schranken bewußt überschritten oder ln so hohem Maße fehlsam gehandelt hat,9 daß seine Entscheidung mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings nicht vereinbart werden kann (RGZ 121, 225, 2535 BGHZ 22, 258, 263). Daß von alledem hier nicht die Rede sein kann, bedarf keiner näheren Darlegung* Es sei nur darauf verwiesen, daß nach § 107 Abs. 2 Satz 3 DBG in der Passung des Dritten Änderungsgesetzes vom 21. Oktober 1941 (RGBl. I 646) das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle als Dienst galt* Die Klageberechtigung des Landes ist durch den «wischen den Beklagten und Br« B^H geschlossenen gerichtlichen Vergleich nicht berührt worden« Denn die Beklagten haben sich damals, wie das angefochtene Urteil feststellt, nur wegen des Schadens verglichen, der die Sgneionszah-Lungen überstieg; sie wußten damals positiv, daß das Land an Br. ein Buhegehalt zahlte und insoweit Ersatz-
VI ZR 227/57
2338 021
Verkündet am 11. November 1958 Kriegl, Justizober sekretär als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volk es
In dem Rechtsstreit
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
g eg e n
das Land Hordrhein-Weetfalen, vertreten durch den Kurator der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster»
- Prozeßbavollmäcbtigter: Rechtsanwalt
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Bovember 1958 unter Mitwirlung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß sowie der Bundesrichter
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenate des Oberlandeagerichts in Hamm i.W. vom 25. April 1957 insoweit, als die Widerklage abgewiesen worden ist, und in der Kostenentscheidung aufgehoben. Im übrigen wird die Revision zurückge-wiesen.
Bie Kosten der Revisionsinstanz werden zu 1/15 den Beklagten auf erlegt.
Soweit Aufhebung erfolgt, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten der Revisions Instanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Klägerin und Revisionebeklagten
Br. Engels, Hanebeok» Br» Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Augenarzt Dr. ^atKals Assistenzarzt an der
Universitäts-Augenklinik tfHBl) «urde am 23 «April
19531 als er mit seinem Leichtmotorrad von der Klinik kam, in der Kreuzung Nordund HoyaStraße durch den vom Zweit-beklagten gesteuerten Mercedes-Personenwagen der Brstbe-klagten angefahren und zu Boden geschleudert, weil der Zweitbeklagte das Torfahrtrecht des Arztes nicht beachtete» .
Dr. erlitt dabei, außer geringfügigen Verletzungen an
den Extremitäten ein Sohädelhirntrauaa, insbesondere eine umschriebene, vorwiegend linksseitige Hirnrindenprellung unter Sternbruch des Schläfenbeins mit der Folge einer Ge-
fühlssinnstörung auf der rechten Xörperhälfte und einer
♦
Störung am zentralen Gleichgewichtsorgan, sowie eine Halswirbelstauchung mit KackenhinterkopfBeschwerden im Sinne einer Migraine cervicale. Der Kurator der Universität versetzte ihn durch Verfügung vom 31* Juli 1954 wegen Dienst-unfähigkeit infolge des Unfalls mit Ablauf des Monats Oktober 1954 in den Buhestand» Dr. D^^ bezieht seit dem 1. Oktober 1954 von dem klagenden Lande ein Unfallruhegehalt in Höhe von zunächst 776,34 DM monatlich» Br hat sich zu dem 1» Januar 1956 als Facharzt niedergelassen»
In seinem Rechtsstreit gegen dis Beklagten hat das Landgericht Münster (Westf») - 4 0 233/54 - durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Oktober 1955 die bezifferten Schadenersatzansprüche, soweit es ihnen nicht stattgegeben hat, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ein'Schmerzensgeld in Höbe von 4 000,— DM zu Lasten des Zweitbeklagten zuerkannt und festgestellt, daß die Beklagten - die Brstbeklagte nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auch : den künf feigen Unfall-
schaden zu ersetzen, soweit die Ersatzforderungen nicht kraft Gesetzes auf das jetzt klagende Ii&nd übergehen. Im Betragsverfahren haben sich die Beklagten mit Br* B^D am 27. Juni/21. September 1956 gerichtlich dahin verglichen, daß sie ihm zur Abgeltung aller seiner Ansprüche aus dem Unfall, soweit sie bis zu dem 31. Bezember 1955 entstanden sind und über sie durch das Urteil noch nicht entschieden ist,
17 000,— DM nebst Zinsen zahlten.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit beansprucht das klagende Land infolge der Ruhegehaltszahlungen kraft Gesetzes übergegangene Schadenser8atzansprttche im Teilbeträge von 2 001,— H nebst Zinsen. Bas Landgericht hat der Klage stabtgegeben. Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten außer der Abweisung der Klage widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem klagenden Lande aus dem Unfall keinerlei Ansprüche gleich welcher Art zustehen, und ziuar in erster Linie seit dem 1. November 1954, hilfsvjeise seit dem 1. November 1955, weiterhin hilfsweise seit dem 1. November 1956. Bas Oberlendesgericht hat ihre Berufung zurück- und die Yfidezfclage abgewiesen. Bie Revision der Beklagten, deren Zurückweisung das klagende Land beantragt, verfolgt die Berufungsanträge weiter.
EntscheidungsgrUnde:
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I.
Die Feststellungswiderklage hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen abgewiesen; Bie Zulassung der Widerklage, deren Erhebung das klagende Land nicht zugestiiomt habe, würde einmal die Entscheidung dieses Rechtsstreits in nicht abzusehender Weise verzögern, weil dazu eine weitere . eingehende Beweiserhebung erforderlich sei, anderseits gerade wegen des überwiegenden Teils der Ansprüche des Landes zu
einsm, In,e takerer|;nstfuhr enf-j. ■ g:sr;>kui fassung der Beklagten, : eine Zwi 3 chenfe st stellungsklags könne in. jeder Ins tana ohne E i nwx 1 iignni i Inen^ iühdkö^^^^^
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lichkeit nicht als sachdienlich angesehen werden, wenn durch Versagung der Zulassung die Erhebung einer neuen Klage geradezu herausgefordert wird« &m übrigen brauchte hier die Zulassung der Peststellungswiderklage nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung über die Klage zu führen» weil es dem Berufungsgericht - wie die Revision zutreffend geltendmacht - freistand» insoweit ein*Teilurteil zu fällen* Unerheblich ist es für die Entscheidung Über die Sachdien-lichkeit auch, ob durch die Zulassung in der Berufungsinstanz die Interessen des Prozeßgegners insofern berührt werden, als er dadurch eine Tatsackeninstanz verliert» Die Zivilprozeßordnung mißt dem Gesichtspunkt eines Verlustes der zweiten Tatsacheninstanz gegenüber den Anforderungen an ein prozeßwirtschaftliches Verfahren keine entscheidende Bedeutung zu« Insbesondere bietet die differenzierte Regelung eben des § 329 ZPO keinen Anhalt dafür, daß ein entsprechendes Interesse des Prozeßgegners zu berücksichtigen wäre» Im Gegenteil läßt die Bestimmung des § 340 ZPO erkennen, daß nach der Auffassung des Gesetzgebers für die besondere Berücksichtigung des etwaigen Interesses einer Partei an der zweiten Tatsacheninstanz gegenüber dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit kein Raum ist«
Es ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts davon auszugehen, daß auch der Verlust der zweiten Instanz kein Gesichtspunkt ist, der für die Beurteilung der Sachdienlichkeit von Bedeutung wäre {vgl« BGHZ 1, 65, 71 ff und die dort angeführten Eeichsgerichts-Entscheidungen; 3, 213; 5, 377? 21, 288)«
Die Abweisung der Widerklage mangels Zulässigkeit kann hiernach nicht bestehen bleiben. Ihr Gegenstand bedarf vielmehr der sachlichen Erörterung vor dem Tatrichter«
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II.
1 • Ben Schaden, den Dr. B^HP als Auswirkung des Unfalls vom 23. April 1953 erlitten hat, sieht das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei im Verlust seiner Stellung als Assistenzarzt und damit seiner Gehaltsanspiti che mit Wirkung vom 1. November 1954 ab*
a) Zu Unrecht vermißt die Revision eine Aufschlüsselung des eingeklagten Teilbetrages durch das klagende Landr-Sie Ubersieht, daß diese Aufgliederung ausweislich des Sitzungsprotokolls. durch Erklärung in der BerufungBverhand-lung vom 4. April 1957 (Bl. 60 der Akten) dahin erfolgt ist, daß die Pension für die Monate November und Bezember 1954 sowie Januar 1955 verlangt werde, hilfsweise für die folgenden Monate nach ihrer Reihenfolge. Bamit ist im Interesse eines klaren Inhalts des Urteils und -einer klaren Abgrenzung seiner Rechtskraftwirkung hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, daß die in den bezeichneten Monaten durch Portfall des Gehaltes entstandenen Schadenersatzansprüche jeweils in Höhe des für diese Monate gezahlten Pensionsbetrages geltendgemacht werden.
b) Bei Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwi-
schen diesem Schaden und dem Unfall untersucht das Berufungsgericht, ob Br. den Anlaß zur Versetzung in den
Ruhestand durch ein nicht unfallbedingtes Verhalten gegeben hat, so daß Unfallfolgen, die ihn dienstunfähig gemacht hätten, in Wahrheit nicht bestanden hätten. Bas angefoch-tene Urteil führt hierzu im wesentlichen aus«
Neben Beschwerden, die nur den eigenen Angaben Br.
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entnommen werden konnten, liege eine Reihe von objektiven Merkmalen vor, die auf schwerere Unfallfolgen hinwiesen, als zuerst angenommen wurde. Mach den eingeholten Gutachten der Universitätskliniken sei einwandfrei ein sternförmiger Bruch des linken Schläfenbeins, ein Nystagmus zentralen Ursprungs, eine Hirnprellung, eine Hirnschwellung, eine abnorme Hirnstromkurve, und als sehr wahrscheinlich eine Wirbelverletzung feötgestellt. Biese objektiven Befunde ermöglichten es nicht festzustellen, daß Br* seine Bienstunfähigkeit nur vorgetäuscht, oder daß es sich bei ihm lediglich um neurotische Erscheinungen gehandelt habe, deren er hätte Herr werden müssen. In diese Richtung sei zwar offensichtlich die Annahme des Neurologen Br*
gegangen, - der in seinem Gutachten eine hochgradige hypochondrische Überlagerung des objektiven Schädigungsbefundes annahm, - aber schon Prof .Br. habe
eine solche Überlagerung nicht gelten lassen wollen* Bei Würdigung der Tatsachen, daß sich Br. bald nach
seiner Pensionierung um eine eigene Praxis bemüht, sie schließlich auch eröffnet habe, daß er lange Zeit eine unbequeme Plexiglasstütze trug, daß er versuchte, sich linkshändig zu schulen, und weiterhin als Gutachter tätig war,-müsse als erwiesen angesehen werden, daß er im Rahmen des ihm Möglichen tätig geworden sei und sich Mühe gegeben habe, die Unfallfolgen zu überwinden. Wenn ihm dabei eine hypochondrische Veranlagung hinderlich gewesen sein sollte, so vermöge das - als nicht schuldhaft herbeigeführt -seine Ansprüche für die hier in Betracht kommende Zeit unmittelbar nach der Pensionierung nicht zu mindern oder zu beseitigen*
Biese Ausführungen rechtfertigen nicht den von der Revision erhobenen Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des erkennenden Senats über die Haftung
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für Neuroseschäden (BGHZ 20? 137) außer Betracht gelassene Denn danach findet die Haftung des Schädigers für die Folgen einer durch den Unfall ausgelösten seelischen Störung erst da ihre Grenze, wo die seelische Störung durch die Begehrensvorstellung nach einer Lehenssicherung oder* die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtspositin ihr Gepräge erhält, und der Unfall zu dem Anlaß genommen wird, den Schwierigkeiten des Arheitslehens auszuweichen. Ehen dies war aber hei Br. B^J^pnach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Bei ihm lag im Gegenteil allenfalls eine - nicht unfallbedingte - neurotische Veranlagung im Sinne der Hypochondrie vor, die duroh das Schädelhirntrauma und die Wirbelschädigung aktualisiert und' auf diese Verletzungen bezogen wurde. Allein damit indessen, daß eine bestimmte Verhaltensweise als psychogene Reaktion gedeutet wird, kann der ursächliche Zusammenhang zwischen schadenstiftendem Ereignis und einem die Arbeitsund Widerstandskraft hemmenden Zustand nooh nicht verneint werden; muß vielmehr zugunsten des Verletzten davon ausgegangen werden* daß ohne das Unfallgeschehen eben der seelische Zustand nicht Vorgelegen haben würde, der die Wiedereinftigung in das Berufsleben erschwerte, so kann der Kausalzusammenhang auch dann nicht geleugnet werden, wenn eine* wesentliche Ißtursache dieses Zustandes in der seelisch anfälligen FersÖnlichkeit des Verletzten liegt (BGHZ 20, 137> 141)*
Mit dieser Rechtsprechung des erkennenden Senates steht das angefochtene Urteil in vollem Einklang«
c) Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus darzulegen versucht, daß die hier eingeklagten Schadenersatzansprüche für die ersten Monate nach dem 1. November 1954 selbst dann begründet seien, wenn unterstellt würde, daß Bf. B^|^ von diesem Zeitpunkt ab nur infolge einer Tendenz-
und Rechtsneurose arbeitsunfähig gewesen wäre, so handelt es sich dabei um eine bloße Hilfserwägung, die nicht zu dem fragen kommt« Auf sie braucht daher hier ebensowenig eingegangen zu werden, wie auf die gegen sie vorgebrachten Revi-sionsangriffe- 9
2* Die Aktivlegitimation des klagenden Landes hält die Revision deshalb nicht für gegeben, weil Dr. D^Hfe keinen Dienstunfall erlitten habe, so daß das Land - das keine SrmessensBntscheidung auf Kosten der Beklagten habe fällen können, - nicht verpflichtet gewesen sei, ihn in den Ruhestand zu verletzen; freiwillig übernommene Verpflichtungen aber brauche der Schädiger nicht auszugleichen. Diesem Ge-danlcengang kann nicht gefolgt werden«
i
Gemäß § 76 Abs. 1 des damals für Beamte des klagenden Landes geltenden Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1957 ist der Beamte auf Widerruf in den Ruhestand zu versetzen wenn er infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Diese Gesetzesbestimmung ist denn auch vom Kurator der Universität in seiner Verfügung vom 31* Juli 1954 als rechtliche Grundlage für die Zurruhesetzung des Assistenzarztes Dr. D^HK angeführt worden.
Die Entscheidung darüber, ob Dr. Diener infolge des Unfalls dienstunfähig war und seine Unfallbesehädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hatte, war von der zuständigen Behörde des klagenden Landes - dem Kurator der Universität - im Verwaltungswege zu treffen.
Die Nachprüfung von Verwaltungsakten kommt den ordentlichen Gerichten grundsätzlich auch dann nicht zu, wenn sie für
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die Beteiligten oder Dritte unmittelbar oder mittelbar vermögensrechtliche Wirkungen nach sich ziehen* Hach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt vielmehr ein Verwaltungsakt nur insoweit der Nachprüfung durch das ordentliche Bericht, als es sich um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt (BGHZ 4, 68, 71)- Das ist insbesondere dann der Pall, wenn der entscheidende Beamte überhaupt keine sachlichen oder sachfremde Erwägungen angeßtellt oder die rechtlichen Schranken bewußt überschritten oder ln so hohem Maße fehlsam gehandelt hat,9 daß seine Entscheidung mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings nicht vereinbart werden kann (RGZ 121,
225, 2535 BGHZ 22, 258, 263).
Daß von alledem hier nicht die Rede sein kann, bedarf keiner näheren Darlegung* Es sei nur darauf verwiesen, daß nach § 107 Abs. 2 Satz 3 DBG in der Passung des Dritten Änderungsgesetzes vom 21. Oktober 1941 (RGBl. I 646) das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle als Dienst galt*
War somit die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 76 Abs* 1 DBG rechtsverbindlich wirksam, so war das klagende land vom 1. November 1954 ab (§ 78 Abs. 2 DBG) zur Zahlung des gesetzlichen.Unfallruhegehaltes verpflichtet (§§ 147 f, 219 1BG/NRW vom 15* Juni 1954 - GVB1. 1954, 237). Im Umfang dieser Versorgungsbezüge sind daher die Schadenersatzansprüche des verunglückten Assistenzarztes gegen die Beklagten kraft Gesetzes im Augenblick des Unfalls auf das Band übergegangen (§§ 139 DBG; 175 DBG).
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I
Die Klageberechtigung des Landes ist durch den «wischen den Beklagten und Br« B^H geschlossenen gerichtlichen Vergleich nicht berührt worden« Denn die Beklagten haben sich damals, wie das angefochtene Urteil feststellt, nur wegen des Schadens verglichen, der die Sgneionszah-Lungen überstieg; sie wußten damals positiv, daß das Land an Br. ein Buhegehalt zahlte und insoweit Ersatz-
ansprüche geltendmachte (§jj 412, 407 BGB).
Bach alledem war unter Kostenfolge aus §§ 92 Abs« 1, 97 Abs. 1 ZPO wie geschehen zu erkennen.
Heiß
Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Heinr* Meyer
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