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BGH · VI ZR 227/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 227/04

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 29. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
24StöhrMüllerGreinerVorbringenKlägerinZRPauge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 227/04
vom 24. August 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 29. Juli 2005 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04- NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Müller
 Pauge
Greiner
 Stöhr
Wellner