Auf die Revision'des Beklagten wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Der Beklagte wendet sich dagegen, daß ihm grobe Fahrlässigkeit in bezug auf die Herbeiführung des Unfalls zur Last gelegt wird. 1. Zu seiner Feststellung, daß der Beklagte den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe, erwägt das Berufungsgericht: Der Beklagte sei vor dem ihm entgegenkommenden Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten, obwohl er es auf eine Entfernung von mehreren hundert Metern habe sehen können und nach eigenem Vortrag auch gesehen habe. Die Revision bemängelt zu Recht, daß das Berufungsgericht entgegen den von ihm eingangs angeführten Rechtsgrundsätzen seine Überzeugung von einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten doch auf einen vermeintlichen Beweis des ersten Anscheines stützt» Auch hat es entweder den Begriff der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit verkannt oder doch deren an sich dem Tatrichter obliegende PestStellung auf Tatsachen gestützt, welche diese Feststellung nicht erlaubten» Wie die Revision richtig bemerkt, müssen die Ausführungen des Berufungsgerichts ira Sinne der Feststellung verstanden werden, daß der Beklagte den entgegenkommenden Krafty/agen schon auf mehrere hundert Meter nicht nur erkennen konnte, sondern auch erkannt hat» Wenn dann der Beklagte, der bei einem Zusammenstoß selbst aufs schwerste gefährdet werden mußte, doch noch in die Gegenfahrbahn gefahren ist, obwohl dafür kein Beweggrund, otv/a eine leichtfertige Überholungsabsicht oder ähnliches, ersichtlich ist, dann spricht nicht ein typischer Geschehensablauf, sondern im Gegenteil sehr wenig dafür, daß er sich insoweit eine Verletzung seiner Verkehrspflichten zuschulden kommen ließ, die besonders kraß und auch von seiner Person aus gesehen unentschuldbar war und damit das gewöhnliche, in § 276 Abs» 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß der Fahrlässigkeit erheblich überschritt (vgl. Das Berufungsgericht hat; keinerlei konkrete Feststellungen getroffen, die ein auch subjektiv schwer vor-werfbares Verhalten des Beklagten begründen könnten0 Es hat z.B, nicht etwa festgestollt, daß der Beklagte sich leichtfertig in eine seine Fahrkcnntnissc überfordernde Verkehrslage begeben hätte; dergleichen war auch nicht behauptet, vielmehr hat er die Fahrt unstreitig nicht aus eigenem Antrieb ausgeführt, sondern weil sie ihm aufgetragen war. Es schließt vielmehr nur aus dem desamtverlauf, daß ihm irgendein solches Verhalten zur Last fallen müsse, obwohl dieser Gesamtverlauf einen anderen Hergang offensichtlich nicht ausschließt und auch das Berufungsgericht insoweit nur von Unwahrscheinlichkeit spricht. Damit hat das Berufungsgericht, soweit es auch in personaler Hinsicht von schwerem Verschulden ausgeht, in Wahrheit doch nach den Hegeln des Anscheinsbeweises Vorgehen wollen. Dieser ist aber, v/ie das Berufungsgericht an sich nicht verkennt und der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jedenfalls in der Hegel kein taugliches Erkenntnismittcl, soweit cs gilt, die auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit von der gewöhnlichen zivilrechtlichen Fahrlässigkeit abzugrenzen (zu § 61 VVG Urt. v. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob sich der Anscheinsbeweis bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 640 RVO schlechthin verbietet« Dazu mußte die von Dersch/Knoll An. 6 a zu § 640 RVQ vertretene Meinung führen, daß insov/eit auch heute noch ein Verschulden im strafrechtlichen Sinne zu fordern sei, eine Meinung, die sich auf den erzieherischen Charakter der Vorschrift (vgl« Senatsurteil vom 50, April 1968 - VI ZK 52/67 - VersK 1968, 641 und vom 24. Jedenfalls darf aus einem objektiv groben Pflicht oder Verkehrsverstoß nicht »schon allein deshalb auf ein entsprechendes grobes (personales) Verschulden geschlossen werden, weil ein solches oft damit einherzugehen pflegt« Damit v/tirde verkannt, daß gerade die personale Schuldseite - die schwere subjektive Vorwerfbarkeit - die vom Kläger zu beweisende Bedingung für die ausnahmsweise Zulassung des Kückgriffs ist, welcher dazu führt, eine an sich abgeschlossene und im Kegelfall befriedigende Schadensabwicklung wieder aufzurollen. Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben, selbst wenn man davon absieht, daß der zu Unrecht zur Anwendung gebrachte Anscheinsbeweis nach den eingangs erwähnten Umständen jedenfalls entkräftet wäre, weil eine noch unzulängliche Fahrtechnik des Beklagten, mangelnde Gewöhnung an das gesteuerte Fahrzeug und schadhafte Fahrbahndecke als Unfallursachen mindesten ernstlich in Betracht gezogen werden müssen und damit die Möglichkeit nicht ausgeräumt ist, daß nur leichte Fahrlässigkeit gegeben ist» Allerdings ist noch der Beweisantrag der Klägerin unerledigt geblieben, daß die Fahrzeuginsassen das "Schwänzeln" vor dem Hinübergeraten des Mercedes auf die linke Fahrbahnhälfte nicht bemerkt hätten. Auf diesen Bev/eis kommt es ober nicht an, da auch ohne vorheriges "Schwänzeln" Verläufe denkbar bleiben, bei denen der Beklagte infolge ungenügender Pahrfertigkeit und damit leichter Fahrlässigkeit das Ausspuren des Fahrzeugs nach links nicht zu verhindern vermochte. Damit ist angesichts der Beweispflicht der Klägerin für die Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit davon auszugehen, daß der Beklagte nur v/egen seiner Unerfahrenhelt im Lenken von Kraftfahrzeugen überhaupt und seiner gänzlichen ünvertroutheit mit dem am Unfalltag gelenkten Fahrzeug das Ausspuren nicht zu vermeiden vermochte.
Ka ch s chia ge v/e rk: ja BGHZ: nein HVO § 640 Anforderungen an die Feststellung der subjektiven (personalen) Momente dor groben Fahrlässigkeit; hier: plötzliches Ausspuren eines Kraftfahrers. BGH, Urt. v. 21. April 1970 - VI ZR 226/68 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI_ZR_226Z68 URTEIL Verkündet «m 21. April 1970 Kriegl Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Baupraktilcanten Günter Kreis Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die wMHWBBPBBl B^-Beruf sgenossenschaf t, $ W^Hstraße vertreten durch ihren Geschäftsführer, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. mmmmrnmm un(} j)jT 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf • die mündliche Verhandlung vom 21. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrich.ter Br. Bode, Dr. Weber, Dunz und der Bundesrichterin Scheffen .für Recht erkannt: Auf die Revision'des Beklagten wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 1968 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. Februar 1968 wird zurückgewiesen. Der Klägerin fallen auch die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand s Der damals 19-jährige, als Baupraktikant bei der Firma WflBPin MJHBHIV tätige Beklagte hatte am Abend des 29* April 1966 vier Bauhilfsarbeiter von einer Baustelle nach Hause zu bringen. Dazu benutzte er einen firmeneigenen Personenkraftwagen Mercedes 190, den er an diesem Tage zu dem ersten Male steuerte. Auf der 5,3 m breiten, etwas welligen und rissigen Fahrbahn der Landesatraße 1066 geriet er, in Richtung fahrend, 250 m nach Beginn einer 700 m langen Geraden, die er mit 70 - Ö0 kra/st befuhr, nach links. Um nicht mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammenzustoßen, lenkte er nach rechts. Dort berührte er das Bankett, schleuderte - hinter dem inzwischen vorbeigefahrenen Gegenfahrzeug - nach links und überschlug sich dort mit seinem Fahrzeug im Straßengraben. Die klagende Berufsgenossenschaft erbrachte für zv/ei der hierbei vorletzten Arbeiter Versicherungsleistungen und hat für einen der beiden noch weiterhin solche zu erbringen. 3io macht im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage gern. § 640 KVÜ Rückgriffsansprüche gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte wendet sich dagegen, daß ihm grobe Fahrlässigkeit in bezug auf die Herbeiführung des Unfalls zur Last gelegt wird. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf Berufung gab ihr das Oberlundesgcrichb statt. Die Revision des Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheld Unde I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte zu dem Personenkreis gehört, dessen Haftung gern. §§ 636, 637 HY0 beschränkt ist, und daß damit die allgemeinen Voraussetzungen eines Rückgriffs gern, § 640 RVQ gegeben sind. Insoweit läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen; auch hat die Revision nichts erinnert. II. 1. Zu seiner Feststellung, daß der Beklagte den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe, erwägt das Berufungsgericht: Zwar ließen sich die Regeln des Anscheinsbe-weises im allgemeinen nicht für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit heranziehen, da hier auch Umstände zu berücksichtigen seien, weiche die subjektive Seite der Verantworbung beträfen. Hier aber bedürfe es keines Anscheinsbeweises, da sich schon aus den unstreitigen Umständen eine grob fahrlässige Fahrweise des Beklagten ergebe. Der Beklagte sei auf der 5,30 ra breiten Straße so dicht vor einem, wie er, mit 70 - 80 krn/st herannahenden Kraftfahrzeug auf die linke Fahrbahnsoite geraten, daß er zur Vermeidung eines Zusammenstoßes schleunigst habe nach rechts steuern müssen* Da er äaboi die Herrschaft über den YZagen verloren habe, sei die erste und entscheidende Unfallursache die, daß er ohne erkennbaren Anlaß in die Gegenfahrbahn geraten sei. Damit spreche der erste Anschein für das Verschulden des Beklagten. Das Berufungsgericht fährt fort; Ob das Verhalten des Beklagten darübef hinaus als grob fahrlässig zu bewerten sei, hänge von den unstreitigen besonderen Umständen ab. Es sei zu fragen, ob diese Umstände die Annahme rechtfertigten, daß der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt und da3 unbeachtet gelassen habe, was jedem hätte einleuchten müssen. Dies sei nicht zweifelhaft. Der Beklagte sei vor dem ihm entgegenkommenden Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten, obwohl er es auf eine Entfernung von mehreren hundert Metern habe sehen können und nach eigenem Vortrag auch gesehen habe. Darin liege objektiv ein besonders schwerer Fahrfehler und subjektiv eine grobe, weil selbst für einen Anfänger ohne weiteres vermeidbare Sorgfaltsverletzung. Das Verschulden des Beklagten müsse daher als grob fahrlässig gewertet werden, 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Revision bemängelt zu Recht, daß das Berufungsgericht entgegen den von ihm eingangs angeführten Rechtsgrundsätzen seine Überzeugung von einer groben Fahrlässigkeit 6 des Beklagten doch auf einen vermeintlichen Beweis des ersten Anscheines stützt» Auch hat es entweder den Begriff der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit verkannt oder doch deren an sich dem Tatrichter obliegende PestStellung auf Tatsachen gestützt, welche diese Feststellung nicht erlaubten» Wie die Revision richtig bemerkt, müssen die Ausführungen des Berufungsgerichts ira Sinne der Feststellung verstanden werden, daß der Beklagte den entgegenkommenden Krafty/agen schon auf mehrere hundert Meter nicht nur erkennen konnte, sondern auch erkannt hat» Wenn dann der Beklagte, der bei einem Zusammenstoß selbst aufs schwerste gefährdet werden mußte, doch noch in die Gegenfahrbahn gefahren ist, obwohl dafür kein Beweggrund, otv/a eine leichtfertige Überholungsabsicht oder ähnliches, ersichtlich ist, dann spricht nicht ein typischer Geschehensablauf, sondern im Gegenteil sehr wenig dafür, daß er sich insoweit eine Verletzung seiner Verkehrspflichten zuschulden kommen ließ, die besonders kraß und auch von seiner Person aus gesehen unentschuldbar war und damit das gewöhnliche, in § 276 Abs» 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß der Fahrlässigkeit erheblich überschritt (vgl. BGH Urt. v. 25. April 1957 - II ZR 145/56 - VersR 1957, 353 zu § 61 WGj Senatsurteil vom 24o Juni 1969 - VI ZR 36/68 -.VersR 695 848 mit Nachweisen, zu § 640 RVO std.Rspr.). Viel näher liegt es nach allgemeiner Erfahrung, daß der als Kraftfahrer wenig geübte und mit dem am Unfalltag voll ausgelasteten Fahrzeug bisher nicht vertraute Beklagte trotz des erkannten Gegenverkehrs technisch nicht in der Lago v/ar, auf der unebenen Fahrbahn den Wagen auf der Spur zu halten. Das Berufungsgericht hat; keinerlei konkrete Feststellungen getroffen, die ein auch subjektiv schwer vor-werfbares Verhalten des Beklagten begründen könnten0 Es hat z.B, nicht etwa festgestollt, daß der Beklagte sich leichtfertig in eine seine Fahrkcnntnissc überfordernde Verkehrslage begeben hätte; dergleichen war auch nicht behauptet, vielmehr hat er die Fahrt unstreitig nicht aus eigenem Antrieb ausgeführt, sondern weil sie ihm aufgetragen war. Das Berufungsurteil ergibt also nicht, durch welches subjektiv schwer vorwerfbaro Verhalten der Beklagte den Unfall verursacht haben soll. Es schließt vielmehr nur aus dem desamtverlauf, daß ihm irgendein solches Verhalten zur Last fallen müsse, obwohl dieser Gesamtverlauf einen anderen Hergang offensichtlich nicht ausschließt und auch das Berufungsgericht insoweit nur von Unwahrscheinlichkeit spricht. Damit hat das Berufungsgericht, soweit es auch in personaler Hinsicht von schwerem Verschulden ausgeht, in Wahrheit doch nach den Hegeln des Anscheinsbeweises Vorgehen wollen. Dieser ist aber, v/ie das Berufungsgericht an sich nicht verkennt und der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jedenfalls in der Hegel kein taugliches Erkenntnismittcl, soweit cs gilt, die auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit von der gewöhnlichen zivilrechtlichen Fahrlässigkeit abzugrenzen (zu § 61 VVG Urt. v. 2. Dezember 1957 - II ZK 194/56 -VersR 1958, 16; Urt. v. 5. Dezember 1966 - II ZR 174/65 -VereR 1967, 127; zu § 48 LuftVG Senabeurteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909; vgl. dazu Sanden VereR 1967, 10n8, Weingart VersK 1968, 427, 451 und Lohe Vers* 1968, 525» 528; zu § 640 KVü vgl« ferner Senatsurteil vom 29» Oktober 1968 - VI ZK 169/67 - VersK 1969, 77). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob sich der Anscheinsbeweis bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 640 RVO schlechthin verbietet« Dazu mußte die von Dersch/Knoll Anm. 6 a zu § 640 RVQ vertretene Meinung führen, daß insov/eit auch heute noch ein Verschulden im strafrechtlichen Sinne zu fordern sei, eine Meinung, die sich auf den erzieherischen Charakter der Vorschrift (vgl« Senatsurteil vom 50, April 1968 - VI ZK 52/67 - VersK 1968, 641 und vom 24. Juni 1969 - VI ZK 56/68 - VersK 1969, 848) stützen könnte. Jedenfalls darf aus einem objektiv groben Pflicht oder Verkehrsverstoß nicht »schon allein deshalb auf ein entsprechendes grobes (personales) Verschulden geschlossen werden, weil ein solches oft damit einherzugehen pflegt« Damit v/tirde verkannt, daß gerade die personale Schuldseite - die schwere subjektive Vorwerfbarkeit - die vom Kläger zu beweisende Bedingung für die ausnahmsweise Zulassung des Kückgriffs ist, welcher dazu führt, eine an sich abgeschlossene und im Kegelfall befriedigende Schadensabwicklung wieder aufzurollen. Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben, selbst wenn man davon absieht, daß der zu Unrecht zur Anwendung gebrachte Anscheinsbeweis nach den eingangs erwähnten Umständen jedenfalls entkräftet wäre, weil eine noch unzulängliche Fahrtechnik des Beklagten, mangelnde Gewöhnung an das gesteuerte Fahrzeug und schadhafte Fahrbahndecke als Unfallursachen mindesten ernstlich in Betracht gezogen werden müssen und damit die Möglichkeit nicht ausgeräumt ist, daß nur leichte Fahrlässigkeit gegeben ist» III. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Frage stehen, kann da3 Revisionsgericht die ersetzende Entscheidung selbst treffen (§ 565 Abs. 2 Hr. 1 2P0). Allerdings ist noch der Beweisantrag der Klägerin unerledigt geblieben, daß die Fahrzeuginsassen das "Schwänzeln" vor dem Hinübergeraten des Mercedes auf die linke Fahrbahnhälfte nicht bemerkt hätten. Auf diesen Bev/eis kommt es ober nicht an, da auch ohne vorheriges "Schwänzeln" Verläufe denkbar bleiben, bei denen der Beklagte infolge ungenügender Pahrfertigkeit und damit leichter Fahrlässigkeit das Ausspuren des Fahrzeugs nach links nicht zu verhindern vermochte. Damit ist angesichts der Beweispflicht der Klägerin für die Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit davon auszugehen, daß der Beklagte nur v/egen seiner Unerfahrenhelt im Lenken von Kraftfahrzeugen überhaupt und seiner gänzlichen ünvertroutheit mit dem am Unfalltag gelenkten Fahrzeug das Ausspuren nicht zu vermeiden vermochte. Dies gereicht ihm zwar zura Verschulden, weil er für die im Verkehr objektiv erforderliche Sorgfalt einzustehen hat. Es fehlt aber diesem Hergang die schwere subjektive Vorwerfbarkeit, v/elcho zu dem Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit gehört* Daher ist auf die Revision des Beklagten das landgerichtliche Urteil v/iederherzustcllen» Fehle Dr. Bode Dr, >Veber Dunz Scheffen