Der VI - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* 1965 unter Mit- Etv/a gegenüber dem Hause der Kläger befindet sich auf der Ostseite des iiönnetaleo das Kalksteinwerk der Beklagten mit einem Kalksteinbruch. 280 c in der Luftlinie vom Hause der Kläger entfernt ist« y/estlich der Könne führt eine Bundesstraße, ostwärts.der Könne eine Eisenbahnlinie durch das Tal. Die Kläger haben vorgetragen, an ihrem Haus, aber auch an Häusern der Nachbarn seien ab Februar 1959 durch überstarke Sprengungen im Steinbruch der Beklagten schwere Schäden entstanden.. Die Kläger haben mit der Klage einen Betrag von 4.657,50 nebst Zinsen zur Behebung der Schäden und zu dem Ausgleich eines Liinderwerteo des Hauses verlangt * am Hause der Kläger ursächlich seien, und behauptet, die Schäden seien auf den wegen Erdfallgefahr ungeeigneten Baugrund oder eine unzulängliche Bauausführung zurücfczuführen* Seit Sommer 1958 werde ausschließlich im nordöstlichen Teil des Steinbruchs gesprengt. hach den im einzelnen angegebenen Mengen des jeweils verwandten Sprengstoffe und der Art seiner Zündung sei e9 ausgeschlossen, daß die Sprengungen die vom Kläger behaupteten Auswirkungen gehabt hätten* Hit der Berufung hat die Beklagte um Abweisung der Klage gebeten* Die Kläger haben mit Rücksicht auf inzwischen eingetretene weitere Schäden mit der Anschlußberufung den Klageantrag auf 6*500,- DM erhöht* Sie haben vorgetragen, daß sich schon im Jahre 1957 die ersten Sprengschäden gezeigt hätten* 1. Das Berufungsgericht hält es für bewiesen, daß die Schäden am Haus der Kläger nicht durch die Sprengungen im Steinbruch der Beklagten entstanden sind* Das Berufungsgericht sieht die Angaben des Klägers und die Aussage des Zeugen Dr. V^^als widerlegt an, soweit Uber Beobachtungen von Sprengungen und deren Erschütterungswirkungen berichtet wird, die mit den Aussagen der Leute der Beklagten und den Angaben der Sprengstofflagerbücher nicht in Einklang zu bringen sind. b) Daher ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts der Sachverständige Prof.Dr. von der technischen Hochschule Hannover bei seinen Beobachtungen und Messungen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, soweit es sich um die Art und die Reihenfolge der Sprengungen und die verwandten Sprengstoff-mengen handelt. Unterstelle man zu-, gunsten der Kläger, daß bei einer Entfernung von 210 m unter besonders ungünstigen Verhältnissen-maximal »..eine Erschütterung des Stärkemaßes von 24 vibrar auf das Haus eingewirkt haj>e, so ließen sich unter der Voraussetzung eines nomal gebauten Hauses im guten Erhaltungszustand nicht einmal leichte Gebäudeschäden als Folge der Sprengungen erklären. Pas Berufungsgericht hat sich mit den Einwendungen der Klüger gegen die Qualifikation des Sachverständigen und den Inhalt seines Gutachtens eingehend auseinander-gesetzt. Es hat dargelegt, daß der Sachverständige auf dem Gebiet der Sprengstoffenergie eine Kapazität sei und daß er überzeugend zu allen von den Klägern vorgebrachten Argumenten Stellung genommen habe. Insbesondere habe sich der Gutachter eingehend mit den durch die Sprengungen aus-gelösten Sckv;ingungswirkungen und der. Das Berufungsgericht hat ferner dargelegt, daß es das von den Klägern vorgelegte Privatgutachten und ein weiteres im ersten Rechtezuge vom Gericht eingeholtes Baugutachten nicht al3 ausreichende Grundlage ansehen kann, um festzustellen, daß die Schäden Folge der Sprengungen seien. Venn das Berufungsgericht den eidlichen Aussagen der Angestellten der Beklagten vollen Glauben geschenkt und auf die Richtigkeit der Angaben der Sprengstofflagerbacher vertraut hat, eo ist das eine mög-liche Würdigung des Beweisergebnisses» Dasselbe gilt von der Einschätzung der Überzeugungskraft des Gutachtens Prof .Dr. Und der skeptischen Einstellung gegenüber den Angaben der Kläger und den Bekundungen von Zeugen über beobachtete Erschütterungen und die daraus abgeleiteten iolgen. Es hat sich durch die Baugutachten, die ihm Vorlagen, nicht davon überzeugen können, daß Baumängel als Ursache der Schäden ausseneiden und daß die Schäden entgegen der Beurteilung durch Prof.Dr. Eolge der Sprengungen waren. Dabei fiel besonders ins Gewicht, daß Prof.Dr. KpP zugunsten der Kläger großzügige Zuschläge gemacht und eine größere Erschütterungswirkung in Rechnung gestellt hatte, als sie bei den Versuchsreihen der ProbeSprengung gemessen war. Unterstellt man, daß kleinere Schäden durch den schlechten Erhaltungszustand des Hauses in der vom Sachverständigen beschriebenen Art ausgelöst worden sind, so liegen die rech liehen Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht der Beklagten {§§ 823» 906.Abs.2 in Verb, mit § 249 3GB) nicht vor.
BUNDESGERICHTSHOF^ ^4
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 226/63 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
16. März 1965 Hirth, Justiz-angestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. des Försters i.K. Otto H
2. des Hilfsarbeiters Anton u beide wohnhaft in H^BBlir
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionskläger,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Firma H|
vertreten
iCüpBj & Co., ren persönlic)
KG. G(_____
ch haftenden Gesell-
schafter, den Fabrikanten Heinrich Kl
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, ->
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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2 -
Der VI - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* 1965 unter Mit-
wirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter lianebock, Dr. Hauß, Heinr. üeyer und Dr.Pfretzschner
für Rocht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Y/eetf.) vom 8. April 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des im Jahre 1952 errichteten »ohnhauses das aus
einen Kellergeschoß, einer Erdgeschoß- und einer Obergeschoßwohnung besteht. Das Haus liegt auf der Y/estseito des von Süden nach Norden verlaufenden Hönnetales in einer Hanglage oberhalb des Steilrandes des Tales. Etv/a gegenüber dem Hause der Kläger befindet sich auf der Ostseite des iiönnetaleo das Kalksteinwerk der Beklagten mit einem Kalksteinbruch. In ihm werden Sprengungen vorgenomcien, auf dio die Kläger Schäden, insbesondere Rißschäden, an ihrem Hause zurückführen. Die Entfernung vom Haus der Kläger bis zur nächsten Y/end des Steinbruchs jenseits der Hönne beträgt in der Luftlinie 210 m. An dieser Seite des Steinbrucho wird jedoch seit einigen Jahren nicht mehr gesprengt. Dio jetzige Gewinnungsstolle liegt weiter ost-
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wärts des Könnetales im Kalkplateau« Sie bildet nach Korden und Osten eine Einbuchtung, deren nächster Rand- (Westrand)
280 c in der Luftlinie vom Hause der Kläger entfernt ist« y/estlich der Könne führt eine Bundesstraße, ostwärts.der Könne eine Eisenbahnlinie durch das Tal.
Die Kläger haben vorgetragen, an ihrem Haus, aber auch an Häusern der Nachbarn seien ab Februar 1959 durch überstarke Sprengungen im Steinbruch der Beklagten schwere Schäden entstanden.. Ber Nachbar X)r.' habe die Er-
schütterungen durch Sprengungen und ihre Auswirkungen an seinem Hause noch.Tag und Uhrzeit genau festgchalten und notiert. Ebenso seien beim Nachbarn un<*
den früheren Hotel die Auswirkungen der Sprengungen
auf den Zustand der Häuser beobachtet worden. Im Februar 1959 sei von der Firstziegeldeckung am Hause der Kläger infolge der Sprengungen der Beklagten ein handgroßes Hörtelstück abgefallen. Eine besonders schwere Sprengung, bei der 250 kg Sprengstoff auf einmal.gezündet worden sei, habe am 9. Juni 1959 stattgefunden. Aber auch in der Folgezeit seien mehrere schwere Sprengungen durchgeführt worden, bei denen man hohe Mengen Sprengstoff in Momentzündung zur Explosion gebracht.habe. Am 10. November 1962 seien Sprcngstcinc und Brocken bis in den Garten des Hauses geflogen. Bio Beklagte habe trotz aller Warnungen die Sprengungen fortgesetzt und dadurch die bereits eingetretenen Schäden am Haus vergrößert. Die Schäden könnten sowohl durch Erschütterungswellen wie durch Luftstoßwellen verursacht worden sein.
Die Kläger haben mit der Klage einen Betrag von 4.657,50 nebst Zinsen zur Behebung der Schäden und zu dem Ausgleich eines Liinderwerteo des Hauses verlangt *
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Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten*
Sie hat bestritten, daß die Sprengungen in ihrem Kalksteinbruch für die Schäden . am Hause der Kläger ursächlich seien, und behauptet, die Schäden seien auf den wegen Erdfallgefahr ungeeigneten Baugrund oder eine unzulängliche Bauausführung zurücfczuführen* Seit Sommer 1958 werde ausschließlich im nordöstlichen Teil des Steinbruchs gesprengt. hach den im einzelnen angegebenen Mengen des jeweils verwandten Sprengstoffe und der Art seiner Zündung sei e9 ausgeschlossen, daß die Sprengungen die vom Kläger behaupteten Auswirkungen gehabt hätten*
Da3.Landgericht hat der Klage in Höhe von 4*457*50 DM nebst Zinsen stattgegeben.
Hit der Berufung hat die Beklagte um Abweisung der Klage gebeten* Die Kläger haben mit Rücksicht auf inzwischen eingetretene weitere Schäden mit der Anschlußberufung den Klageantrag auf 6*500,- DM erhöht* Sie haben vorgetragen, daß sich schon im Jahre 1957 die ersten Sprengschäden gezeigt hätten*
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage im vollen Umfang abgewiesen*
Mit der Revision verfolgen die Kläger den Klageantrag v/eiter.
Ent scheidungsgründe;
1. Das Berufungsgericht hält es für bewiesen, daß die Schäden am Haus der Kläger nicht durch die Sprengungen im Steinbruch der Beklagten entstanden sind*
a) Es stellt zunächst fest, mit welchen Sprengstoffmengen und in welcher Art im Betrieb der Beklagten gesprengt worden
ist, und verläßt sich insoweit auf die Sprengstofflager-biicher der Beklagten und die eidlichen Aussagen des für die Sprengungen verantwortlichen technischen Betriebsleiters und der beiden Schießmeister. Dabei setzt es sich eingehend mit den Angriffen auseinander, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Richtigkeit ihrer Aussagen erhoben waren. Das Berufungsgericht sieht die Angaben des Klägers und die Aussage des Zeugen Dr. V^^als widerlegt an, soweit Uber Beobachtungen von Sprengungen und deren Erschütterungswirkungen berichtet wird, die mit den Aussagen der Leute der Beklagten und den Angaben der Sprengstofflagerbücher nicht in Einklang zu bringen sind. Das Berufungsgericht stellt fest, daß im Betrieb der Beklagten jeweils nur der Sprengstoff an einem Tage gezündet worden ist, der im Lagerbuch als ausgegeben verzeichnet steht. Für die Annahme, daß in einzelnen Fällen unnormale Sprengungen (FehlSprengungen) stattgefunden haben, findet das Berufungsgericht im Verhandlungsergebnis keinen Anhaltspunkt o
b) Daher ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts der Sachverständige Prof.Dr. von der technischen
Hochschule Hannover bei seinen Beobachtungen und Messungen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, soweit es sich um die Art und die Reihenfolge der Sprengungen und die verwandten Sprengstoff-mengen handelt. Entsprechend seien, so legt das Berufungsgericht dar, die bei der ProbeSprengung angestellten Versuchsreihen eine trsgfähigo Grundlage gewesen, um dio in Betracht kommende Einwirkung an Erschütterungsenergie auf das Baus der Kläger mit Meßgeräten zu messen .und hiernach zu beurteilen, ob die Erschütterungen dio
Hausschäden verursacht haben können. Pas Berufungsgericht folgt den Sachverständigen, der die Ui'söchliehkeit verneint hat. Per Sachverständige hatte ausgefUhrt, eine Ursächlichkeit sei selbst dann zu verneinen, wenn man theoretisch erheblich stärkere Sprengungen unterstelle,, als sie bei den Versuchsreihen durchgeführt worden seien.
Um möglichen Abweichungen gerecht zu werden, habe er zugunsten der Kläger großzügige Zuschläge bei der Bemessung der Er schilt terungsenergie gemacht. Unterstelle man zu-, gunsten der Kläger, daß bei einer Entfernung von 210 m unter besonders ungünstigen Verhältnissen-maximal »..eine Erschütterung des Stärkemaßes von 24 vibrar auf das Haus eingewirkt haj>e, so ließen sich unter der Voraussetzung eines nomal gebauten Hauses im guten Erhaltungszustand nicht einmal leichte Gebäudeschäden als Folge der Sprengungen erklären. Pie tatsächlich vorhandenen schweren Schäden im tragenden Steuerwerk des Hauses könnten erst beim vierzig-fachen wert der bereits sehr ungünstig eingeschätzten ErschUtterungsenergie durch die Sprengungen verursacht sein. Kan müsse alsdann von einer Lademenge von 800 kg ausgehen, die aber mit den betriebsüblichen Sprengungen itn Steinbruch der' Beklagten in keinem Fall angewandt worden sei.
Pas Berufungsgericht hat sich mit den Einwendungen der Klüger gegen die Qualifikation des Sachverständigen und den Inhalt seines Gutachtens eingehend auseinander-gesetzt. Es hat dargelegt, daß der Sachverständige auf dem Gebiet der Sprengstoffenergie eine Kapazität sei und daß er überzeugend zu allen von den Klägern vorgebrachten Argumenten Stellung genommen habe. Insbesondere habe sich der Gutachter eingehend mit den durch die Sprengungen aus-gelösten Sckv;ingungswirkungen und der. erörterten Möglichkeit
L
einer sogenannten "Aufschaukelung” der Schwingungen befaßt und einleuchtend erklärt, daß subjektiven Hindrücken von Personen über Erschütterungseinwirkungen nur ein äußerst begrenzter Erkenntniswert zukomme.
Das Berufungsgericht hat ferner dargelegt, daß es das von den Klägern vorgelegte Privatgutachten und ein weiteres im ersten Rechtezuge vom Gericht eingeholtes Baugutachten nicht al3 ausreichende Grundlage ansehen kann, um festzustellen, daß die Schäden Folge der Sprengungen seien. Diese Gutachten fehle die erforderliche Fundierung, außerdem gingen sie von einer falschen Voraussetzung aus, indem sie eine wesentlich geringere Entfernung zwischen dem Haus und der Sprengstelle annähmen. Die beiden Baugutachten könnten die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttern, daß der Gutachter Prof.Br. äie Frage der Ursächlich-
keit zutreffend beurteilt habe. Es sei kennzeichnend, daß ein von der Beklagten vorgelegtes Gutachten des staatlichei Materialprüfungsamtes Kordrhein/Westfdem genaue Messungei zugrunde lägen, zu dem gleichen Ergebnis wie Prof.Dr. gekommen sei.
2. Nur bei einer Bejahung der Ursächlichkeit der Sprengui für die GebäudeSchäden können Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte auf Grund des § 823 oder des § 9ö6 Abs. 2 BGB in Betracht kommen. Die Beurteilung der Frage, ob die Schäden auf der Erschütterung durch die Sprengungen beruhen oder wenigstens mit beruhen, war Aufgabe des Tatriehtera. Er hatte auf Grund des Verhandlungsergebnisses zu entscheiden, ob dieses ihm die Überzeugung von einen bestehenden ursächlichen Zusammenhang vermittelt (§ 286 SPO). Dabei ist, da kein typischer Geschehensablauf voriiegt, für die Anwendung der Hegeln des Beweises des ersten Anscheins kein Raun. Venn das Berufungsgericht den
eidlichen Aussagen der Angestellten der Beklagten vollen Glauben geschenkt und auf die Richtigkeit der Angaben der Sprengstofflagerbacher vertraut hat, eo ist das eine mög-liche Würdigung des Beweisergebnisses» Dasselbe gilt von der Einschätzung der Überzeugungskraft des Gutachtens Prof .Dr. Und der skeptischen Einstellung gegenüber
den Angaben der Kläger und den Bekundungen von Zeugen über beobachtete Erschütterungen und die daraus abgeleiteten iolgen. Insoweit hat allein der Tatrichter die Verantwortung für die Würdigung des Verhandlungsstoffes. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht beachtliches Parteivorbringen nicht berücksichtigt oder unzureichend gewürdigt hat. Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, die wirkliche Ursache der Gebäude-schäden durch weitere Beweisaufnahmen positiv festzustellon. Es hat sich durch die Baugutachten, die ihm Vorlagen, nicht davon überzeugen können, daß Baumängel als Ursache der Schäden ausseneiden und daß die Schäden entgegen der Beurteilung durch Prof.Dr. Eolge der Sprengungen waren.
Dabei fiel besonders ins Gewicht, daß Prof.Dr. KpP zugunsten der Kläger großzügige Zuschläge gemacht und eine größere Erschütterungswirkung in Rechnung gestellt hatte, als sie bei den Versuchsreihen der ProbeSprengung gemessen war. Dem von der Revision angeschnittenen Gesichtspunkt der kumulierenden Wirkung fortgesetzter Sprengungen hat das Berufungsgericht genügende Aufmerksamkeit geschenkt.
Y/enn der Sachverständige bei seiner gerichtlichen Anhörung gesagt hat, kleinere Schäden könnten bei einem schlechten Erhaltungszustand des Hauses durch die Erschütterungen ausgclöst sein, so hat er diese Bemerkung durch die llinzufügung verdeutlicht, solche Schäden würden dann aber zeitlich etwas später ohnehin (also ohne die Sprengungen) eingetreten sein. Der Sachverständige hat
weiter betont, die Saurisse im tragenden Teil des Gebäudes, um die es in erster Linie geht, könnten überhaupt nicht dur die Erschütterungowirkung der Sprengungen erklärt werden. Dieser Ansicht hat sich das Berufungsgericht angeschlossen. Unterstellt man, daß kleinere Schäden durch den schlechten Erhaltungszustand des Hauses in der vom Sachverständigen beschriebenen Art ausgelöst worden sind, so liegen die rech liehen Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht der Beklagten {§§ 823» 906.Abs. 2 in Verb, mit § 249 3GB) nicht vor.
3C Ba sich die Revision als unbegründet erweist, war sie mit der Kootenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels Hanebeck Br. Hauß
Br. Pfretzschner
Meyer