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BGH · VI ZR 226/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 226/62

Einbiegen sogar durch die geöffnete Tür nach rückwärts gesehen, den Motorradfahrer aber dennoch nicht wahrnehmen können, v/eil dieser sich dicht hinter dem folgenden Lastkraftwagen gehalten habe, Als dessen Fahrer überdies ein Handzeichen gegeben habe, das er - der Kläger - als Aufforderung zu dem Einbiegen habe verstehen müssen, habe er sein Vorhaben für gefahrlos gehalten und ausgeführt. Dabei ist wiederum rechtsirrtumsfrei hinsichtlich der gebotenen Sorgfalt 'auf die erschwerte Verkehrslage abge-steilt worden, aus der heraus der Beklagte das Linkseinbiegen ausführen mußte» Der Tatrichter hat gewürdigt, daß sich der Beklagte wegen des großen V/endekreises seines Fahrzeugs nicht ganz bis zur Straßenmitte nach links ein-ordnen konnte, sondern nur soweit, daß er etwa die Mitte der rechten Fahrbahnhälfte befuhr» Er hat ferner in Betracht gezogen, daß der Beklagte zwar seine Geschwindigkeit angemessen herabgesetzt und den linken Winker rechtzeitig betätigt hat, daß er aber damit rechnen mußte, daß alle seine verkehrsgerecht durchgeführten Maßnahmen durch den nachfolgenden Lastkraftwagen für die etwa noch dahinter befindlichen Verkehrsteilnehmer verdeckt werden konnten» Einen Verstoß gegen diese den ungünstigen Sichtverhältnissen entspi^gende Pflicht hat das Berufungsgericht dem Beklagten indessen nicht angelastet» Es hat seine Darstellung als unwiderlegt angesehen, er habe beim Anlegen über die Fahrbahnmitte durch die geöffne‘ "’ * Tür des Führerhauses nach rückwärts geschaut, dj3_* Radfahrer aber nicht gesehen» Der Beklagte härtse denn auch ohne einen Blick nach hinten das in diesem Augenblick gegebene Hand- Da der Beklagte einräumt, spätestens nach dem Überfahren der Fahrbahnmitte mit den beiden Vorderrädern die linke Tür geschlossen und nur noch in den Rückspiegel gesehen zu haben, gelangt das Berufungsgericht zur Feststellung eines Verstoßes gegen § 17 StVO und damit zu einer Bejahung des Klageanspruchs. Y/iederanfahren zur Unzeit erfolgt wäre, d,ho in unglücklichem Zusammentreffen mit der plötzlichen Überholbewegung des Motorrades aus der nicht einzusehenden Zone heraus „ Der Tatrichter hält es deshalb für zulässig und richtig, daß der Beklagte ohne Halt von der geraden zur einbiegenden Fahrt übergegangen ist, verlangt jedoch, daß er sich dabei allmählich Einblick in den toten Raum hinter dem nachfolgenden Lastkraftwagen hätte verschaffen müssen, indem er durch das Seitenfenster weiter nach rückwärts beobachtete und sich nur langsam über die linke Fahrbahnhälfte vortastete» Liese Forderung erscheint unvertretbar, und zwar nicht deshalb, weil sie dem Einbiegenden ein Zuviel an Sorgfalt auferlegte, sondern weil sie eine ausschließliche Konzentration dieser Sorgfalt auf die Möglichkeit verlangt, daß ein nicht sichtbarer, rückwärtiger Verkehrsteilnehmer sich zu einem ungewöhnlich leichtfertigen, rücksichtslosen Verhalten entschließen könnte«, Das Berufungsgericht hat offenbar eine ununterbrochene Rückschau des Beklagten bis zu dem Punkt fordern wollen, wo er den Motorradfahrer hätte sehen und seine Absichten erkennen können«, Las ergibt sich aus dem weiteren Verlangen des vorsichtigen Vortastens und dem Hinweis, daß kein Gegenverkehr herrschteo Y7o dieser Punkt der Blickverbindung erreicht worden wäre, ist nicht fest-gestellt und hätte sich nach der Sachlage auch nicht feststollen lassen«, Der Beklagte hätte also, wie die Revision mit Recht rügt, bei tastendem Vorrücken möglicherweise beträchtliche Zeit "blind" fahren müssen, was die Beobachtung nach Neuss und auf die Einfahrt zu anging« Las aber hätte dem Beklagten zu dem Vorwurf gereicht, wenn es etwa infolge einer anderen, von dort drohenden Gefahr zu einem Unfall gekommen wäreo;Laß die Straße nach Neuss hin übersichtlich und frei war, schloß die plötzliche Annäherung eines Wagens nicht aus, der aus einer Ausfahrt - etwa der nahegelegenen Tankstelle - herausgekommen sein konnte, während der Beklag- Eine unausgesetzte Rückschau ist in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, noch nirgends gefordert worden; insbesondere hat der erkennende Senat ein solches Erfordernis, auch wo er eine Vergewisserung über die rückwärtige Verkehrslage für unumgänglich erachtet hat, niemals aufgestellt, weil es mit den sonstigen Pflichten und Aufgaben des Einbiegenden unvereinbar wäre» Ebensowenig kann der Meinung des Berufungsgerichts zugestimmt werden, daß der Beklagte die Gegenfahrbahn nur vorsichtig tastend hätte überqueren dürfen» Es ist vielmehr an dem Grundsatz festzuhalten, daß diese Fahrbahn tunlichst rasch zu räumen ist, damit die unvermeidliche Gefahrenlage, die ein querstehendes Fahrzeug schafft, so kurz wie möglich gehalten wird» Der vorliegende Fall gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß» Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß sich der Lastkraftwagen des Beklagten beim Wiederanfahren "zur Unzeit" auf der Gegenfahrbahn befunden haben könnte, gilt für jede Art der tiberquerung; eine äußerst langsame Fahrt hätte den kritischen Zeitraum lediglich verlängert» Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruht ersichtlich auf der Der Beklagte mußte sich aber auf eine Vielzahl von Möglichkeiten oinstellen, Von dem Einbiegenden kann nach § 17 StVO immer nur ein Verhalten - nämlich das der größten Sorgfalt - verlangt werden, nicht aber objektiv die Vermeidung jeden Unfalls, gleichviel wie dieser zustandekommt, Nun hat der Beklagte freilich auch seine zutreffend verstandene Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, daß er nach dem Schließen der Tür nur noch in den Rückspiegel, nicht durch das linke Seitenfenster gesehen hat. Da sich der Rückspiegel mit dem einbiegenden Fahrzeug dreht, war durch ihn, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, die rückwärtige Verkehrslage alsbald nicht mehr zu überblicken«, Indessen läßt sich von diesem Verstoß nicht feststellen, daß er für den Unfall mitursächlich geworden wäre. Da nicht ermittelt werden konnte, wie weit der Beklagte auf diese Weise schon über die linke, nur 4,20 m breite Fahrbahnhälfte vorgerückt gewesen wäre, als ier D^HB erstmals wahrneh-men und seine Überholungsabsicht erkennen konnte, erscheint der Schluß nicht zwingend, daß auf jeden Fall noch eine ausreichende Lücke für die Vorbeifahrt des Motorrades zwischen der Spitze des Lastkraftwagens und dem linken Fohrbahnrand verblieben wäre. Das Berufungsgericht folgert dies nur daraus, daß der Lastkraftwagen bei äußerst langsamem Vor-taoten erst einen kleineren Teil des Weges zur Einfahrt zurückgelcgt hätte als bei seiner unstreitig etwas höheren, wenn auch nicht genau feststellbaren Geschwindigkeit, Auf die Rüge der Revision, daß sich der Zusammenstoß auf dem Bürgersteig unmittelbar vor der Einfahrt ereignet habe und daß deshalb der V/agen des Beklagten auch bei langsamster Fahrt auf jeden Fall die Fahrbahn schon vollständig versperrt hätte, braucht nicht eingegangen zu werden» Der Schluß des Tatrichters auf die Lücke in der Fahrbahn, die bei der geforderten Fahrweise noch verblieben wäre, entfällt schon damit, daß sich die Geschwindigkeit des Bcldagtcn entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht beanstanden läßt«, Es bleibt dann zwar immer noch denkbar, daß der Beklagte das Motorrad rechtzeitig gesehen und gehalten hätte, wenn er mit wechselndem Blick auch durch das linke Seitenfenster beobachtet hatte« Zur Erweislichkeit fehlt es jedoch an der Feststeilbarkeit aller hierfür entscheidenden Faktoren, insbesondere des Punktes der frühesten Sichtverbindung, Es ist demnach nicht auszuräumen und den Umständen nach sogar wahrscheinlich, daß das Motorrad erst mit starker Beschleunigung hinter dem zweiten Lastkraftwagen hervorgeschossen ist, als ihm das Fahrzeug des Beklagten die Fahrbahn schon ganz versperrte« Eine derart unberechenbare und grob leichtfertige Fahrweise würde jedoch nicht mehr zu den erfahrungsgemäß häufigen Verkehrsverstößen der nachfolgenden, durch § 17 StVO geschlitzten Verkehrsteilnehmer gehören, mit denen der Einbiegende wegen seiner erhöhten Sorgfaltspflicht rechnen muß.

Zitierte Normen: § 17 StVO
MotorradBerufungsgerichtLastkraftwagenFahrzeugEinfahrtlinkKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 226/62
Verkündet
 am 11o Juni 1963
Kriegl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2204 094
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrers Heins Hl
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozcßbcvollnächtigtcrs Rechtsanwalt Br*
gegen
 den ße I
Arbeiter Ewald
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozcßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels sowie der Bundesrichtor Dr, KoE, Meyer, Br, Bode, Heinrich Meyer und Br, Pfretz-schner
 für Recht erkannts
I, Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büssel-dorf vom 26, Juli 1962 aufgehoben,
II, Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts Büsseldorf vom 1, März 1961 wird zurückgewiesen,
III, Bie Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Dor Beklagte befuhr am 11» Mai 1957 gegen 9 «4-0 Uhr die Bundesstraße 9 in Neuss mit einem 6 to Lastkraftwagen, Sr wollte nach links in die Einfahrt der Eternit-Werke cinbicgen, Ihm folgte ein zweiter, von dem Fahrer Ho^HB ^11^ gelenkter Lastkraftwagen, Hinter diesem fuhr in gleicher Richtung der Motorradfahrer	der	au^	dem	So-
ziucsits den Kläger mitführte. Die Fahrbahn der Bundesstraße ist dort 8,40 m breit.
Der Beklagte setzte vor der Einfahrt seine Geschwindigkeit herab und betätigte den linken Pendelwinker, Seine Absicht wurde von HoflHHI^P’ verstanden, der sich deshalb anschickte, rechts an dem einbiegenden Lastkraftwagen vorbei weiterzufahren. Der Beklagte, der nicht durch Gegenverkehr behindert wurde, führte daraufhin sein Vorhaben aus, ohne anzuhalten, DBB überholte jedoch das von Ho^IHliV gelenkte Fahrzeug und stieß links vorn gegen den cinbiegcnden Lastkraftwagen, als dieser mit seinem vorderen Teil die Fahrbahn schon überquert hatte. Der Lastkraftwagen wurde durch den Anprall gegen die Mauer rechts der Einfahrt gedrückt, DHIBund der Kläger stürzten und verletzten sich erheblich.
Der Kläger ha, sich wegen seines VermögensSchadens mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten verständigt.
Er hat mit der Klage um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Zur Begründung hat er behauptet, der Beklagte habe sich nicht hinreichend deutlich zur Straßenmitte cingcordnct; deshalb seien sein Fahrzeug und besonders der Winker erst zu sehen gewesen, als D^HI sich mit dem Motorrad schon in der Höhe des Führerhauses des von H<
gelenkten Wagens befunden hat. Der Beklagte habe im Rückspiegel auch nur dieses Fahrzeug, nicht aber den weiteren nachfolgenden Verkehr beobachtet.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt , Er hat behauptet, er habe sich schon rund 200 m vor der Einfahrt zur Stra.ßenmitte eingeordnet und beim. Einbiegen sogar durch die geöffnete Tür nach rückwärts gesehen, den Motorradfahrer aber dennoch nicht wahrnehmen können, v/eil dieser sich dicht hinter dem folgenden Lastkraftwagen gehalten habe, Als dessen Fahrer	überdies ein Handzeichen
 gegeben habe, das er - der Kläger - als Aufforderung zu dem Einbiegen habe verstehen müssen, habe er sein Vorhaben für gefahrlos gehalten und ausgeführt. Da sei DflHIB? scharf nach links ausbiegend, plötzlich hinter dem ihn verbergenden Lastkraftwagen hervorgekommen und mit hoher Geschwindigkeit gegen das einbiegende Fahrzeug geprallt.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Der Beklagte erstrebt mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, die \7icderherStellung des landgerichtlichen Urteils,
 Entscheidungsgründe %
Die Revision mußte Erfolg haben.
Im Ausgangspunkt sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, v/ic auch die Revision nicht verkennt, rechtlich zutreffend. Zur Begründung des Klageanspruchs wäre der Nachweis erforderlich und genügend, daß der Beklagte die Körperverletzung des Klägers schuldhaft mitverursacht habe, Es bedürfte mithin der Feststellung, daß der Beklagte beim Einbiegen in das Fabrikgrundstück der erhöhten Sorg-faltopflicht nicht nachgekommen sei, die § 17 StVO ihm auf-crlegte, und daß dieser Verstoß sich schädlich ausgewirkt habe. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht in der Tat gelangt.
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Dabei ist wiederum rechtsirrtumsfrei hinsichtlich der gebotenen Sorgfalt 'auf die erschwerte Verkehrslage abge-steilt worden, aus der heraus der Beklagte das Linkseinbiegen ausführen mußte» Der Tatrichter hat gewürdigt, daß sich der Beklagte wegen des großen V/endekreises seines Fahrzeugs nicht ganz bis zur Straßenmitte nach links ein-ordnen konnte, sondern nur soweit, daß er etwa die Mitte der rechten Fahrbahnhälfte befuhr» Er hat ferner in Betracht gezogen, daß der Beklagte zwar seine Geschwindigkeit angemessen herabgesetzt und den linken Winker rechtzeitig betätigt hat, daß er aber damit rechnen mußte, daß alle seine verkehrsgerecht durchgeführten Maßnahmen durch den nachfolgenden Lastkraftwagen für die etwa noch dahinter befindlichen Verkehrsteilnehmer verdeckt werden konnten»
Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend das Vorliegen einer unübersichtlichen Yerkehrslage bejaht, die den Beklagten verpflichtete, sich unmittelbar vor und bei dem Abbiegen ve.n der Fahrbahnmitte aus nochmals zu überzeugen, daß von rückwärts kein schnellerer Verkehrsteilnehmer nahte, der ihn links überholen wollte (vgl» hierzu die letzten Entscheidungen des erkennenden Senats vom 16» Oktober 1962 - VI ZR 254/61 - VersR 63* 85 und vom 26» März 1963 - VI ZR 100/62 - noch nicht veröffentlicht).
Einen Verstoß gegen diese den ungünstigen Sichtverhältnissen entspi^gende Pflicht hat das Berufungsgericht dem Beklagten indessen nicht angelastet» Es hat seine Darstellung als unwiderlegt angesehen, er habe beim Anlegen über die Fahrbahnmitte durch die geöffne‘	"’ * Tür des
 Führerhauses nach rückwärts geschaut, dj3_*	Radfahrer
 aber nicht gesehen» Der Beklagte härtse denn auch ohne einen Blick nach hinten das in diesem Augenblick gegebene Hand-
lich, daß der Beklagte, als er die Fahrbahnmitte einbiegend
 Zeichen H nicht	wahrnehmen	können»	Das	sachver
 ständig beratene Berufungsgericht hält es ferner für mög-
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überfuhr, bei seiner Rückschau das Motorrad tatsächlich noch nicht erblicken konnte. Es fordert deshalb zusätzlich, der Beklagte hätte auch während des weiteren Abbiegens, das nur langsam vortastend erfolgen durfte, zurückschauen und den von hinten sich nähernden Verkehr beobachten müssen. Bas Berufungsgericht ist überzeugt, daß der Unfall dann vermieden worden wäre. Da der Beklagte einräumt, spätestens nach dem Überfahren der Fahrbahnmitte mit den beiden Vorderrädern die linke Tür geschlossen und nur noch in den Rückspiegel gesehen zu haben, gelangt das Berufungsgericht zur Feststellung eines Verstoßes gegen § 17 StVO und damit zu einer Bejahung des Klageanspruchs.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen greifen durch.
Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizutreten, daß der Linkseinbiegende mit der nochmaligen Rückschau unmittelbar vor und bei dem Einbiegen seinen Verpflichtungen nicht in jedem Falle genügt, sondern daß die Umstände weitere Sicherheitsvorkehrungen verlangen können. Die in § 17 StVO geforderte, gesteigerte Sorgfalt hat indessen ihre Grenze dort, wo nur noch ein unvorhersehbar regelwidrig fahrender Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnte, und wo der Einbiegende, um auch einem solchen Verhalten zu begegnen, seine Aufmerksamkeit von den sonstigen Anforderungen seiner Aufgabe vollständig abwenden müßte. Bei dem Schuldvorwurf, den das Berufungsgericht erhebt, erscheint diese Grenze überschritten.
Nach der Verkehrslage beim Beginn des Einbiegens v/ar der Motorradfahrer der einzige Verkehrsteilnehmer, der durch das Vorhaben des Beklagten noch in Mitleidenschaft gezogen werden konnte; denn	hatte	sich	auf
 die erkannte Absicht seines Vordermanns eingestellt und
 sonstige Fahrzeuge näherten sich weder von rückwärts noch von vorn. Da der Beklagte das Motorfad unwiderlegt noch nicht sehen konnte, als er heim Einbiegen über die Straßenmitte durch die geöffnete Tür nach rückwärts schaute, muß davon ausgegangen werden, daß sich dessen Fahrer v/ie er auch selbst ausgesagt hat - dicht hinter dem verhältnismäßig langsamen Lastkraftwagen HofHHHHts gehalten hat; außerdem muß er dann ziemlich weit rechts gefahren sein«, Da das Motorrad unstreitig kurz darauf mit solcher Vfucht gegen den vom Beklagten gelenkten Lastkraftwagen geprallt ist, daß dessen Vorderteil seitlich verschoben und gegen die rechte Mauer der Einfahrt gedrückt wurde, ergibt sich als weitere Folgerung, daß DMHIP plötzlich scharf nach links ausgebogen und unter jäher Beschleunigung seiner schnellen Maschine hinter dem Lastkraftwagen HoHBB hervorgeschossen ist, v/ie dies der Beklagte behauptet und	bekundet	hato	Er-
sichtlich hat auch der Tatrichter diese nicht auszuräumende Darstellung zugrunde gelegt, zu demal	nach seiner
 eigenen Schilderung noch in der Höhe des Führerhausec von Ho^HHIV vom zweiten in den dritten Gang hinauf geschaltet hat und beim Zusammenstoß eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st erreicht hatte«, Denn das Berufungsgericht hält den Beklagten ausdrücklich nur neben DflIBP für schuldig und stellt seine Erwägungen ganz darauf ab, was der Beklagte ungeachtet der zu beanstandenden Fahrweise D|BBs hätte tun können und müssen, um den Zusammenstoß auch im ungünstigsten Falle mit Sicherheit zu vermeiden«
In der Meinung, daß dies schlechthin die Pflicht des Beklagten nach § 17 StVO gewesen wäre, gelangt das Berufungsgericht zu unhaltbaren Forderungen« Es erörtert zutreffend, daß sogar ein Anhalten des Beklagten die Gefahr nicht ausgeräumt hätte, weil möglicherweise das
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Y/iederanfahren zur Unzeit erfolgt wäre, d,ho in unglücklichem Zusammentreffen mit der plötzlichen Überholbewegung des Motorrades aus der nicht einzusehenden Zone heraus „ Der Tatrichter hält es deshalb für zulässig und richtig, daß der Beklagte ohne Halt von der geraden zur einbiegenden Fahrt übergegangen ist, verlangt jedoch, daß er sich dabei allmählich Einblick in den toten Raum hinter dem nachfolgenden Lastkraftwagen hätte verschaffen müssen, indem er durch das Seitenfenster weiter nach rückwärts beobachtete und sich nur langsam über die linke Fahrbahnhälfte vortastete»
Liese Forderung erscheint unvertretbar, und zwar nicht deshalb, weil sie dem Einbiegenden ein Zuviel an Sorgfalt auferlegte, sondern weil sie eine ausschließliche Konzentration dieser Sorgfalt auf die Möglichkeit verlangt, daß ein nicht sichtbarer, rückwärtiger Verkehrsteilnehmer sich zu einem ungewöhnlich leichtfertigen, rücksichtslosen Verhalten entschließen könnte«, Das Berufungsgericht hat offenbar eine ununterbrochene Rückschau des Beklagten bis zu dem Punkt fordern wollen, wo er den Motorradfahrer hätte sehen und seine Absichten erkennen können«, Las ergibt sich aus dem weiteren Verlangen des vorsichtigen Vortastens und dem Hinweis, daß kein Gegenverkehr herrschteo Y7o dieser Punkt der Blickverbindung erreicht worden wäre, ist nicht fest-gestellt und hätte sich nach der Sachlage auch nicht feststollen lassen«, Der Beklagte hätte also, wie die Revision mit Recht rügt, bei tastendem Vorrücken möglicherweise beträchtliche Zeit "blind" fahren müssen, was die Beobachtung nach Neuss und auf die Einfahrt zu anging« Las aber hätte dem Beklagten zu dem Vorwurf gereicht, wenn es etwa infolge einer anderen, von dort drohenden Gefahr zu einem Unfall gekommen wäreo;Laß die Straße nach Neuss hin übersichtlich und frei war, schloß die plötzliche Annäherung eines Wagens nicht aus, der aus einer Ausfahrt - etwa der nahegelegenen Tankstelle - herausgekommen sein konnte, während der Beklag-
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be den Blick abwandte» Der Beklagte hatte ferner einen Radweg und einen Bürgersteig zu überqueren, die er beide nicht völlig aus dem Auge lassen durfte, während er sie an-steuerte» Endlich konnte der Beklagte auch den Bogen zu der - ihm unbekannten - Einfahrt schwerlich richtig aus-fahron, wenn er überhaupt nicht hinsah, ganz abgesehen davon, daß auch von dort ein Hindernis auftauchen konnte»
Allo diese Möglichkeiten des unbeobachteten Eintritts einer neuen Gefahrenlage vervielfältigten sich, wenn der Beklagte - wie das Berufungsgericht im Gegensatz zu der allgemein gültigen Regel fordert - die Gegenfahrbahn nicht alsbald, sondern denkbar langsam ("vortastend") räumte.
Von dem Beklagten durfte deshalb nur verlangt werden, daß er während des Einbiegens im Blickwechsel auch nach rückwärts beobachtete. Eine unausgesetzte Rückschau ist in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, noch nirgends gefordert worden; insbesondere hat der erkennende Senat ein solches Erfordernis, auch wo er eine Vergewisserung über die rückwärtige Verkehrslage für unumgänglich erachtet hat, niemals aufgestellt, weil es mit den sonstigen Pflichten und Aufgaben des Einbiegenden unvereinbar wäre» Ebensowenig kann der Meinung des Berufungsgerichts zugestimmt werden, daß der Beklagte die Gegenfahrbahn nur vorsichtig tastend hätte überqueren dürfen» Es ist vielmehr an dem Grundsatz festzuhalten, daß diese Fahrbahn tunlichst rasch zu räumen ist, damit die unvermeidliche Gefahrenlage, die ein querstehendes Fahrzeug schafft, so kurz wie möglich gehalten wird» Der vorliegende Fall gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß» Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß sich der Lastkraftwagen des Beklagten beim Wiederanfahren "zur Unzeit" auf der Gegenfahrbahn befunden haben könnte, gilt für jede Art der tiberquerung; eine äußerst langsame Fahrt hätte den kritischen Zeitraum lediglich verlängert» Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruht ersichtlich auf der
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rückschauenden Überlegung, welche einseitig auf den kon-krcten Unfallhergang berechneten Maßnahmen den Zusammenstoß hätten verhindern können. Der Beklagte mußte sich aber auf eine Vielzahl von Möglichkeiten oinstellen, Von dem Einbiegenden kann nach § 17 StVO immer nur ein Verhalten - nämlich das der größten Sorgfalt - verlangt werden, nicht aber objektiv die Vermeidung jeden Unfalls, gleichviel wie dieser zustandekommt,
 Nun hat der Beklagte freilich auch seine zutreffend verstandene Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, daß er nach dem Schließen der Tür nur noch in den Rückspiegel, nicht durch das linke Seitenfenster gesehen hat. Da sich der Rückspiegel mit dem einbiegenden Fahrzeug dreht, war durch ihn, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, die rückwärtige Verkehrslage alsbald nicht mehr zu überblicken«, Indessen läßt sich von diesem Verstoß nicht feststellen, daß er für den Unfall mitursächlich geworden wäre. Die Revision erhebt bereits begründete Bedenken gegen die Überzeugung des Tatrich-ters, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Beklagte ständig durch das linke Seitenfenster gesehen und sich dabei nur tastend vorwärtsbewegt hätte. Da nicht ermittelt werden konnte, wie weit der Beklagte auf diese Weise schon über die linke, nur 4,20 m breite Fahrbahnhälfte vorgerückt gewesen wäre, als ier D^HB erstmals wahrneh-men und seine Überholungsabsicht erkennen konnte, erscheint der Schluß nicht zwingend, daß auf jeden Fall noch eine ausreichende Lücke für die Vorbeifahrt des Motorrades zwischen der Spitze des Lastkraftwagens und dem linken Fohrbahnrand verblieben wäre. Das Berufungsgericht folgert dies nur daraus, daß der Lastkraftwagen bei äußerst langsamem Vor-taoten erst einen kleineren Teil des Weges zur Einfahrt zurückgelcgt hätte als bei seiner unstreitig etwas höheren, wenn auch nicht genau feststellbaren Geschwindigkeit, Auf die Rüge der Revision, daß sich der Zusammenstoß auf dem
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Bürgersteig unmittelbar vor der Einfahrt ereignet habe und daß deshalb der V/agen des Beklagten auch bei langsamster Fahrt auf jeden Fall die Fahrbahn schon vollständig versperrt hätte, braucht nicht eingegangen zu werden» Der Schluß des Tatrichters auf die Lücke in der Fahrbahn, die bei der geforderten Fahrweise noch verblieben wäre, entfällt schon damit, daß sich die Geschwindigkeit des Bcldagtcn entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht beanstanden läßt«, Es bleibt dann zwar immer noch denkbar, daß der Beklagte das Motorrad rechtzeitig gesehen und gehalten hätte, wenn er mit wechselndem Blick auch durch das linke Seitenfenster beobachtet hatte« Zur Erweislichkeit fehlt es jedoch an der Feststeilbarkeit aller hierfür entscheidenden Faktoren, insbesondere des Punktes der frühesten Sichtverbindung, Es ist demnach nicht auszuräumen und den Umständen nach sogar wahrscheinlich, daß das Motorrad erst mit starker Beschleunigung hinter dem zweiten Lastkraftwagen hervorgeschossen ist, als ihm das Fahrzeug des Beklagten die Fahrbahn schon ganz versperrte« Eine derart unberechenbare und grob leichtfertige Fahrweise würde jedoch nicht mehr zu den erfahrungsgemäß häufigen Verkehrsverstößen der nachfolgenden, durch § 17 StVO geschlitzten Verkehrsteilnehmer gehören, mit denen der Einbiegende wegen seiner erhöhten Sorgfaltspflicht rechnen muß.
Auf die Revision des Beklagten war deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts
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im Ergebnis Y/iederherzustellen0 Die Kosten der Rechtsmittel fallen dem Kläger nach §§ 91 9 97 ZPO zur Last.,
Engels DroKoEoMeyer Dr0Bode HoMeyer DroPfretzschner