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BGH · VI ZR 226/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 226/61

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Juni 1961 aufgehobene Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hie Gesellschaft war damals in Schwierigkeiten geraten, weil das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung, bei der die Buchführung verworfen wurde, eine Körperschaftssteuernachzahlung von rund 100 000 BII verlangte und die BflHHHV-Bank der Gesellschaft daraufhin einen Kredit über 200 000 HM kündigte. Um dies in den Bilanzen nicht in Erscheinung treten zu lassen, habe der Beklagte die Steuerschuld nicht in sie aufgenommen..Auch im übrigen seien die Bilanzen nicht in Ordnung gewesen; so habe auf der Aktivseite weder ein mit 24 000 DM bezifferter Firmenwert eingesetzt noch in die Gewinn- und Verlustrcch-nung per 31. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin nach § 64 GmbHG in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB für begründet gehalten. Daß nach § 64 Abs. 1 GmbHG die Geschäftsführer einer GmbH unverzüglich die Eröffnung des Konkursverfahrens oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen haben, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird oder sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz die Überschuldung der Gesellschaft ergibt, haben die vorinstanzlichen Gerichte zutreffend als ein SchutzgCBetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gesellschaftsgläubiger angesehen, durch das sichergestellt werden soll, daß das Gescllschaftsverwögen, das bei eingetretenor Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft zur Befriedigung ihrer Gläubiger zu verwenden ist, diesem Zweck nicht entzogen wird (BGHZ 29» 100). Hat der Geschäftsführer zur Verdeckung der Überschuldung eine falsche Bilanz aufgestellt und insbesondere einen echten Passivposten wegge-lassen, so ist er daher, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, umso weniger von der Antragspflicht nach § 64 GmbHG entbunden. Bas Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß ein Pall dieser Art hier gegeben sei, weil die Steuerforderung des Finanzamtes in die Bilanzen der "EHP" hätte auf genommen werden müssen und, v/enn dies geschehen wäre, hieraus sich eine Überschuldung der Gesellschaft - und zwar auch noch zur Zeit der Lieferungen der Klägerin - ergeben hätte. Allerdings spreche, so hat das Berufungsgericht erwogen, der Wortlaut der Mitteilungen des Rechtsanwalt Br.LTfll an den Beklagten, die R^jmp-Bank und das Rechneiarat über das mit dem Finanzamt getroffene Abkommen dafür, daß die Steuerschuld eine Ausgestaltung erfahren habe, wonach sic nicht mehr als Passivposten zu betrachten gewesen sei. Nachdem das Finanzamt den Erlaßantrag der Gesellschaft abgelehnt und die Steuerschuld nur intern ausgesetzt habe, könne auch der Beklagte trotz der anders lautenden Meinung des Rechtsanwalts Br. keinen Zweifel daran gehabt haben, daß die Steuerschuld weiterbestanden und daher eine Überschuldung der Gesellschaft Vorgelegen habe. Bezember 1958), eine Fortführung der sei 1949 nicht möglich gewesen, wenn die vom Finanzamt verlangte Körperschaftsstcuernachzahlung hätte aufgebracht werden müssen.Bämais sei es aber die Überzeugung aller Beteiligten gewesen, daß die rückständige Steuer aus zukünftigen Gewinnen würde abgedeckt werden können. . Daß dies der Inhalt der zwischen dem Finanzamt und Rechtsanwalt Br. getroffenen Vereinbarung gewesen sei, dafür hatte sich der Beklagte nicht nur auf rektoren Kutl^Bund Wa®BPvon der DpHP^Sank hatte er auch als Zeugen dafür benannt, daß die Nichtpassivierung der Steuerschuld in den Bilanzen der "E^^" vom Finanzamt und der RSHHB~Bank nicht beanstandet worden ist. Es wäre irrig, wenn das Berufungsgericht angenommen haben sollte, daß es auf diese Beweiserhebung deshalb nicht mehr habe anzukommen brauchen, weil die Eintragung der Steuerforderung in die Konkurstabelle dem Beklagten gegenüber wie ein rechtskräftiges Urteil gelte. Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle hat Rechtskraftwirkung - ausser gegenüber dem Konkursverwalter und den Kon-kursgläubigern - nur gegenüber dem Gemeinschuldner, diesem gegenüber ausserhalb des Konkursverfahrens auch nur dann, wenn er der Feststellung nicht widersprochen hat (§§ 145 Abs. 2, 164 Abs. 2 KO). Überdies hatte der Beklagte behauptet und durch das Zeugnis des damaligen Konkursverwalters Rechtsanwalt Mafll^unter Beweis gestellt (Schriftsatz vom 7. Juni 1956 an den Konkursverwalter beweise die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens, gibt die Revision zutreffend zu bedenken, daß das Finanzamt bei einem Erlaß der Steuerschuld auch auf zukünftige Gewinne nicht mehr hätte zurückgreifen können. Die Ablehnung eines Steuererlasses kann hiernach dahin zu verstehen gewesen sein, daß sich das Finanzamt nur der Möglichkeit nicht hat begeben wollen, die Befriedigung aus zukünftigen Gewinnen zu verlangen. Es bedarf hiernach weiterer tatrichterlicher Aufklärung und - gegebenenfalls auch auslegender - Feststellung des Inhalts der mit dem Finanzamt getroffenen Vereinbarung über die Behandlung der Steuerschuld. Da es für die vom Berufungsgericht angenommene Schadens ersatzpflicht des Beklagten hiernach schon an einer rechtsfehlcrfrcien Feststellung der objektiven Voraussetzungen fehlt, ist auch die Schlußfolgerung auf ein Verschulden des Beklagten nicht von Bestand. Ob die Einsetzung eines Firmenwerts und die Aufnahme eines Gewinn- und Verlustkontos in die Bilanzen der "E^^1' zu beanstanden sind und im Hinblick auf eine etwaige Unzulässigkeit dieser Bilanzposten eine Überschuldung vorlag, die den Beklagten verpflichtet hätte, die Eröffnung des Konkursverfahrens oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen, hat das Berufungsgericht nicht geprüft.

Zitierte Normen: § 64 GmbHG § 823 BGB § 64 GmbHG § 145 KO § 286 ZPO § 145 KO
GesellschaftBilanzÜberschuldungSteuerschuldBerufungsgerichtFinanzamtBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

VI ZR 226/61
Verkündet am 4. Mai 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundabeamter der Geschäfts“ stelleo
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Martin Arthur Erich Hl
•Straße
 in
Beklagten, Berufungsklägers und Revisiumsk^iffers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.flHHHB-
gegen
 di^Firm^Je(^^ GmbH, Kleiderstoffwebereien in
 vertreten durch ihren Geschäftsführer,
 Klägerin Berufungsbeklagte und Revi - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt f
jagte.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt / Main vom 22. Juni 1961 aufgehobene
 Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin lieferte in der Zeit vom 5. September 1955 bis 15« Januar 1956 Kleiderstoffe an die	Edmund
 GmbH, eine Textilgroßhandlung in F^HHHHÜP Hie Lieferungen blieben unbezahlt, über das Vermögen der "E^p" v/urde 1956 das Konkursverfahren eröffnet. Für die Klägerin wurde eine Konkursforderung von 6 760,31 HM zur Konkurstabelle festgestellt. Hierauf erhielt die Klägerin eine Kon-kursquote von 256,22 HM. Vf egen der Restforderung von 6 504 HM nimmt sie den Beklagten in Anspruch.
Her Beklagte war Geschäftsführer der nunmehr erloschenen Gesellschaft. Ursprünglich Angestellter der im Jahre 1948 von zwei Teilhabern mit einem Stammkapital von 20 000 HM gegründeten Gesellschaft, hatte der Beklagte, auf den in-zv/ischen ein Geschäftsanteil von 4 000 HM als Mitgesellschafter übertragen worden war, die Geschäftsführung im Be-zernbor 1949 übernommen. Hie Gesellschaft war damals in Schwierigkeiten geraten, weil das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung, bei der die Buchführung verworfen wurde, eine Körperschaftssteuernachzahlung von rund 100 000 BII verlangte und die BflHHHV-Bank der Gesellschaft daraufhin einen Kredit über 200 000 HM kündigte. Hie Bank ließ seinerzeit die Geschäftsführung der "Epp" durch einen Beauftragten einige Monate überwachen und durch die ■Ä-Treuhand-GmbH überprüfen. Mit dem Finanzamt trat Rechtsanwalt Hr. Georg Mjgpp für die "E^P" wegen der Steuerforderung in Verhandlungen und erreichte, daß sich das Finanzamt mit der Abdeckung der rückständigen Körperschafts-
 
Steuer aus zukünftigen Gewinnen einverstanden erklärte; wie er in Schreiben an die RflH^-Bank vom 17. März 195o, an das Rechneiamt Frankfurt vom 5. Juni 195o und an den Beklagten vom 12. Juni 195o als Ergebnis seiner Verhandlungen mitteilte, sollten 25 # des künftigen Gewinns auf die Steuerschuld gezahlt werden. Der Geschäftsgang der "E^^’ gestaltete sich indessen zunehmend rückläufig. In dem Konkursverfahren meldete das Finanzamt eine Forderung von 81 812,91 DM nebst 40 404,99 DM Säumniszuschlag an; nach Verhandlungen mit dem Konkursverwalter zog es die Anmeldung des Säumniszuschlags zurück, und der Konkursverwalter erkannte eine Forderung von 81 354,91 DM an.
Die Klägerin ist der Ansicht, die	sei seit 1949
fortdauernd überschuldet gewesen. Um dies in den Bilanzen nicht in Erscheinung treten zu lassen, habe der Beklagte die Steuerschuld nicht in sie aufgenommen..Auch im übrigen seien die Bilanzen nicht in Ordnung gewesen; so habe auf der Aktivseite weder ein mit 24 000 DM bezifferter Firmenwert eingesetzt noch in die Gewinn- und Verlustrcch-nung per 31. Dezember 1954 ein besonderes Gev/inn- und Verlustkonto von 50 010,45 DM auf genommen werden dürfen.
Schon 195o oder 1951» spätestens aber 1954 habe der Beklagte nach § 64 GmbHG die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragen müssen. Wegen schuldhafter Versäumung dieser Pflicht sei er der Klägerin gegenüber noch § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig gev/orden.
Die Klägerin meint weiter, der Beklagte hafte ihr auch darum für ihren Schaden, weil er sie bei dem Waren-
 
einkauf durch Verschweigen der wirtschaftlichen läge der "Eflp" betrogen und weil er die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren entgegen den Regeln des ordnungsmässi-gen Geschäftsverkehrs, nämlich trotz Kenntnis von der Konkursreife der WE®^”, voräussert und hierdurch die Klägerin um die Möglichkeit gebracht habe, die Waren im Konkurs auszusondern.
Rer Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht nach Grund und Höhe bestritten. Er hat behauptet, die "EfM" sei vor Beginn des Jahres 1956 weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen. Rie Steuerschuld müsse in dieser Hin-sicht ausser Betracht bleiben, da sie nach der Vereinbarung mit dem Finanzamt nur aus zukünftigen Gewinnen habe abgedeckt v/erden sollen. Baß sie in den Bilanzen nicht auf genommen worden sei, habe das Finanzamt, das laufend die Bilanzen erhalten habe,- nie mißbilligt. Solcher Art habe Rechtsanv/alt Rr.	ein	erfahrener Steuerfachmann, die
 Bilanzen für 1949 und 195o aufgestollt; das habe er, der Beklagte, für richtig halten dürfen, zu demal auch die DSU d^-Bank die Bilanzen nicht beanstandet habe; bei der Aufstellung der späteren Bilanzen habe aus Gründen der Bilanzkontinuität auch nicht anders verfahren werden können.
Er habe keine Bilanz wider besserie Überzeugung aufgestellt.
Raß er die Klägerin betrogen habe, hat der Beklagte zurück-gewiesen. Er hat bestritten, über die von der Klägerin bezogenen Waren in einer Weise verfügt zu haben, zu der er nicht befugt gewesen sei.
Ras Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
 
Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage«
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin nach § 64 GmbHG in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB für begründet gehalten. Daß nach § 64 Abs. 1 GmbHG die Geschäftsführer einer GmbH unverzüglich die Eröffnung des Konkursverfahrens oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen haben, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird oder sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz die Überschuldung der Gesellschaft ergibt, haben die vorinstanzlichen Gerichte zutreffend als ein SchutzgCBetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gesellschaftsgläubiger angesehen, durch das sichergestellt werden soll, daß das Gescllschaftsverwögen, das bei eingetretenor Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft zur Befriedigung ihrer Gläubiger zu verwenden ist, diesem Zweck nicht entzogen wird (BGHZ 29» 100). Recht3irrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß es für die Antragspflicht der Geschäftsführer wegen Überschuldung der Gesellschaft nicht so sehr auf die i'orm der die Überschuldung enthüllenden Vermögensübersicht als vielmehr auf das Wissen der Geschäftsführer davon an-
 
kommt, daß die Aktiven der Gesellschaft nicht mehr die echten Verbindlichkeiten decken. Hat der Geschäftsführer zur Verdeckung der Überschuldung eine falsche Bilanz aufgestellt und insbesondere einen echten Passivposten wegge-lassen, so ist er daher, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, umso weniger von der Antragspflicht nach § 64 GmbHG entbunden.
Bas Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß ein Pall dieser Art hier gegeben sei, weil die Steuerforderung des Finanzamtes in die Bilanzen der "EHP" hätte auf genommen werden müssen und, v/enn dies geschehen wäre, hieraus sich eine Überschuldung der Gesellschaft - und zwar auch noch zur Zeit der Lieferungen der Klägerin - ergeben hätte.
Allerdings spreche, so hat das Berufungsgericht erwogen, der Wortlaut der Mitteilungen des Rechtsanwalt Br.LTfll an den Beklagten, die R^jmp-Bank und das Rechneiarat über das mit dem Finanzamt getroffene Abkommen dafür, daß die Steuerschuld eine Ausgestaltung erfahren habe, wonach sic nicht mehr als Passivposten zu betrachten gewesen sei. Bemgegenüber beweise aber die Mitteilung des Finanzamts an den Konkursverwalter vom 18. Juni 1956, daß ein Erlaß der Körperschaftssteuerschuld am 19- Bezember 1952 abge-lchnt und die Steuerforderung nur intern ausgesetzt worden sei, die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens. Auch das Anerkenntnis im Konkurs spreche lediglich für eine Stundung. Bio Eintragung in die Konkurstabeile gelte nach §145 Abs. 2 KO wie ein rechtskräftiges Urteil. Bamit ste-
 
he fest, daß die Steuerforderung auch weiterhin als echte Schuld der "EfB)f bestanden habe. Nachdem das Finanzamt den Erlaßantrag der Gesellschaft abgelehnt und die Steuerschuld nur intern ausgesetzt habe, könne auch der Beklagte trotz der anders lautenden Meinung des Rechtsanwalts Br.	keinen	Zweifel	daran gehabt haben, daß
 die Steuerschuld weiterbestanden und daher eine Überschuldung der Gesellschaft Vorgelegen habe.
Die Revision hält dieser Würdigung entgegen, daß unter Verstoß gegen § 286 ZPO wesentliche Beweisanträge des Beklagten übergangen worden seien. Bie Rüge ist begründet.
Ber Beklagte hatte behauptet und durch das Zeugnis des Rechtsanwalts Br.	unter	Beweis	gestellt	(Schrift-
 satz vom 9. Bezember 1958), eine Fortführung der sei 1949 nicht möglich gewesen, wenn die vom Finanzamt verlangte Körperschaftsstcuernachzahlung hätte aufgebracht werden müssen.Bämais sei es aber die Überzeugung aller Beteiligten gewesen, daß die rückständige Steuer aus zukünftigen Gewinnen würde abgedeckt werden können. Indessen1 hätten das Finanzamt und die RdHI^^Bank verlangt, daß die Geschäftsführung der	®uf	den	Beklagten	überging.
Hierzu habe sich der Beklagte bereit erklärt, nachdem das Finanzamt zugesagt habe, es werde die Zahlung der rückständigen Körperschaftsoteuer lediglich in der V/eise verlangen, daß sie aus zukünftigen Gewinnen abgedeckt n . -^/erde.,11	.	Daß	dies	der	Inhalt	der	zwischen	dem	Finanzamt und Rechtsanwalt Br.	getroffenen	Vereinbarung
 gewesen sei, dafür hatte sich der Beklagte nicht nur auf
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den Inhalt der ohenbezeichneten Schreiben des Rechtsanwalts Dr.	bezogen,	sondern	er	hatte	es v/eiter
 durch den Antrag auf Vernehmung sowohl des Rechtsanwalts Dr.	als auch des Finanzbeamten	unter Beweis
 gestollt (Schriftsätze vom 9« Dezember 1958 und 7- Dezember 196o). Den Rechtsanwalt Dr.	sowie die Di-
rektoren Kutl^Bund Wa®BPvon der DpHP^Sank hatte er auch als Zeugen dafür benannt, daß die Nichtpassivierung der Steuerschuld in den Bilanzen der "E^^" vom Finanzamt und der RSHHB~Bank nicht beanstandet worden ist.
Dieses Vorbringen war erheblich. Der Beklagte stellte mit ihm das Zustandekommen einer Vereinbarung unter Beweis, kraft deren die Überschuldung der Gesellschaft infolge der Steuerschuld beseitigt erscheinen konnte (vgl. Hachenburg/Schmidt, GmbHG 6. Aufl. § 63 Anm. 5 c; Scholz, GmbHG 4. Aufl. § 63 Anm. 6; vgl. auch RGZ 81, 17, 22).
Die angebotenen Beweise sind nicht erhoben worden.
Das Landgericht hatte zwar beschlossen, den Rechtsanwalt Dr.	als Zeugen zu vernehmen, hat aber, als dieser
 Bedenken äusserte, ob or nicht der Aussagegenehmigung der früheren Gesellschafter der	bedürfe, den Beschluß
 unausgeführt gelassen, ohne darüber zu entscheiden, ob ein Auseageverweigerungsrocht bestand. Daß der Beklagte angesichts der von Rechtsanwalt Dr.	geäusserten	Be-
denken auf dessen Vernehmung verzichtet hätte, kann nicht angenommen werden, hat er den Zeugen doch auch im Berufungsverfahren wieder ausdrücklich benannt. Diesem neuen Bewciserbieten würde es auch nicht entgegengestanden ha-
 
haben, wenn der Beklagte durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache im landgerichtlichen Vorfahren das Recht verloren hätte, eine Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Zeugnisvorweigerung zu verlangen (vgl. BGH, Urt. vom 18. Februar 1954 - IV ZR 126/55 - IM Hr. 9 zu § 295 ZPO).
Es wäre irrig, wenn das Berufungsgericht angenommen haben sollte, daß es auf diese Beweiserhebung deshalb nicht mehr habe anzukommen brauchen, weil die Eintragung der Steuerforderung in die Konkurstabelle dem Beklagten gegenüber wie ein rechtskräftiges Urteil gelte. Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle hat Rechtskraftwirkung - ausser gegenüber dem Konkursverwalter und den Kon-kursgläubigern - nur gegenüber dem Gemeinschuldner, diesem gegenüber ausserhalb des Konkursverfahrens auch nur dann, wenn er der Feststellung nicht widersprochen hat (§§ 145 Abs. 2, 164 Abs. 2 KO). Der Beklagte war aber nicht Gemeinschuldnor; für seine eigene Rechtsstellung, um die es hier allein geht, hatte die Eintragung keinerlei Rechtokraftwirkung. Überdies hatte der Beklagte behauptet und durch das Zeugnis des damaligen Konkursverwalters Rechtsanwalt Mafll^unter Beweis gestellt (Schriftsatz vom 7. November I960), daß er einer Anerkennung der Steuerforderung im Konkurs stets widersprochen habe.
Soweit das Berufungsgericht erwogen hat, die Mitteilung des Finanzamts vom 18. Juni 1956 an den Konkursverwalter beweise die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens, gibt die Revision zutreffend zu bedenken, daß das Finanzamt bei einem Erlaß der Steuerschuld auch auf zukünftige Gewinne nicht mehr hätte zurückgreifen können.
Io -
Die Ablehnung eines Steuererlasses kann hiernach dahin zu verstehen gewesen sein, daß sich das Finanzamt nur der Möglichkeit nicht hat begeben wollen, die Befriedigung aus zukünftigen Gewinnen zu verlangen. Es erscheint nicht zv/eifeisfrei, ob sich das Berufungsgericht dessen bei seiner Würdigung dieses Schreibens bewußt gewesen ist.
Es bedarf hiernach weiterer tatrichterlicher Aufklärung und - gegebenenfalls auch auslegender - Feststellung des Inhalts der mit dem Finanzamt getroffenen Vereinbarung über die Behandlung der Steuerschuld.
Da es für die vom Berufungsgericht angenommene Schadens ersatzpflicht des Beklagten hiernach schon an einer rechtsfehlcrfrcien Feststellung der objektiven Voraussetzungen fehlt, ist auch die Schlußfolgerung auf ein Verschulden des Beklagten nicht von Bestand.
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.
Es läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrocht erhalten.
Ob die Einsetzung eines Firmenwerts und die Aufnahme eines Gewinn- und Verlustkontos in die Bilanzen der "E^^1' zu beanstanden sind und im Hinblick auf eine etwaige Unzulässigkeit dieser Bilanzposten eine Überschuldung vorlag, die den Beklagten verpflichtet hätte, die Eröffnung des Konkursverfahrens oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Ohne
 nähere tatsächliche Festeteilungen läßt sich nicht beurteilen, ob unter diesem Blickwinkel eine Schadenser-satzpflicht de3 Beklagten gegenüber der Klägerin begründet ist.
Baß der Beklagte der Klägerin wegen Betruges oder schuldhaft rechtswidriger Verfügung über die von ihr gelieferten Waren schadensersatzpflichtig geworden wäre, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfroi verneint.
Bie Sache muß hiernach zu weiterer tatrichterlicher Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverviescn werden.
Bie Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Br. Kleinewefers	Hanebeck	Br.	Hauß
 Br.Pfretzschner
H. Meyer