- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Br. KoE«Meyer, Br. Bode, Br» Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Als bei H00 eine Verkehrsstreife den Wagen durch Zeichen mit dem Anhaltestab anzuhalten versuchte, reagierte der Beklagte auf diese Zeichen nicht. Januar 1959 bis 31- Dezember 1968 sowie ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt» Ferner hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall ihres Mannes zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind«. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Der Unfall sei nicht auf den Alkoholgehuß, sondern darauf zurückzuführen, daß er durch ein entgegenkommendes größeres Fahrzeug geblendet worden und vom grel- neben der Haftpflichtversicherung eine Insassen-Unfall-Ver-Sicherung mit einer Versicherungssumme von 15.000 DM für den Todesfall abgeschlossen und daß die Versicherungsgesellschaft auf Grund dieser Insasseii-Unfall-Versicherung 5.000 DM an die Klägerin gezahlt hat. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für die Errichtung eines standesgemäßen Grabmals auf dem Grabe ihres Ehemannes zu ersetzen. Hit der Revision erstrebt der Beklagte, daß die Klage abgewiesen wird, soweit die Klägerin mit ihr Erstattung der Beerdigungskosten und die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht begehrt« Die Rentenansprüche der Klägerin beantragt der Beklagte dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt zu erklären, soweit sie nicht auf einen Öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen oder durch die Zahlung der 5.000 £M aus der InsassenverSicherung erloschen sind. mit dem Wagen von der 5,90 m breiten Fahrbahn geraten und gegen einen dicken Straßenbaum gefahren ist» mit Hecht auf Grund der Lebenserfahrung gefolgert, daß der Beklagte durch den Alkoholgenuß in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war und den Unfall schuldhaft verursacht hat. Auch die Revision zweifelt nicht an, daß der erste Anschein zunächst für ein Verschulden des Beklagten spricht« Sie wendet sich in diesem Zusammenhang nur dagegen, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, sei ihm auf den rechten Arm gefallen und habe dadurch das Abweichen von der Fahrbahn verursacht, nicht für bewiesen, hält« Ihre Angriffe richten sich gegen die dem Tat rieht er vorbehaltene Beweiswürdigung» Mit ihnen kann sie im Revisions-rechtszug keinen Erfolg haben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts einen Hechtsfehler enthalten oder auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruhen. Bas Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten9 sei ihm in den Arm gefallen, schon auf Grund der festgesteilten Bremsspur für unwahrscheinlich. Soweit das Berufungsgericht weiterhin die sich widersprechenden Angaben des Beklagten Über den Unfallverlauf anführt, rügt die Revision zu Unrecht, es sei übersehen worden, daß bei einer Gehirnerschütterung mittleren Grades, wie sie bei dem Beklagten Vorgelegen habe, immer wieder Erinnerungs- lücken festzustellen seien und daß diese sich nach einiger Zeit von selbst wieder schließen könnten, wie der medizinische Sachverständige Dr. KflHP im Strafverfahren bestätigt habe«, Allerdings hat sich das Berufungsgericht mit dieser Erfahrungstatsache nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Er-* satzansprüche der Klägerin nach § 254 BGB auf zwei Drittel ihres Schadens zu mindern, weil ihren Ehemann ein Mitverschulden an dem Unfall treffe. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe gegen den Verhandlungsgrundsatz verstoßen, weil es dem Beklagten grobe Bahrlässigkeit vorwerfe, obwohl die.Klägerin selbst eine solche nie behauptet habe. Die Revision irrt auch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte ein Zimmer zu dem übernachten habe mieten wollen, daß RflMMHi aber auf der Heimfahrt bestanden habe. Allerdings wäre mit der Zahlung von 5 »000 DM durch die A®M|^^-Versicherungs-AG der Schadensersatzanspruch der Klägerin in dieser Höhe getilgt worden, wenn, wie der Beklagte behauptet, zwischen der Klägerin und der Versicherungsgesellschaft eine dahingehende Vereinbarung getroffen worden wäre* Daß dies der Fall war, hält das Berufungsgericht aber nicht für bewiesen« Es hat mit Hecht hervorgehoben, daß gegen eine solche Vereinbarung schon die Abfindungserklärung der Klägerin vom 14.
2201 059 VI_ ZR__ 226/60 V erkundet am 24o Oktober 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I.m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit b in Ky< des Holzkaufmanns Hans-Heinrich S| BflHIPstr. Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen geb. in Qi die Witwe Frieda K DBB^Mstr o AB, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Br. KoE«Meyer, Br. Bode, Br» Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 15» Juni I960 wird zurückgewiesen* Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des.Holzkaufmanns Karl He#-der am 1955 in Sp0|0 als Insasse eines vom Beklagten gesteuerten Volkswagens der Firma Jakob tödlich verunglückt ist. Die Firma U0B, für die der Beklagte ständig und Karl zeitweilig tätig waren, hatte den Wagen dem Beklagten zur Verfügung gestellte Am Tage des Unfalls waren der Beklagte und K000P mit dem Fahrzeug geschäftlich unterwegs. Zwischendurch nahmen sie in Gaststätten alkoholische Getränke, meist Wein, zu sich. In einer Pension, die zwischen Bi0H0 und Arfl0 liegt, tranken sie in der Zeit von 17 bis 19,45 Uhr zusammen mit zwei Geschäftsfreunden drei bis fünf Flaschen Wein. Als sie um 19 >45 Uhr die Heimfahrt antraten? war B0IB0 stark angetrunken. Er ließ sich von dem Beklagten zu dem rechten Vordersitz des Wagens geleiten und schlief, nachdem er dort Platz genommen hatte, bald ein. Als bei H00 eine Verkehrsstreife den Wagen durch Zeichen mit dem Anhaltestab anzuhalten versuchte, reagierte der Beklagte auf diese Zeichen nicht. Am Ortsausgang von Sp0B0 geriet das Fahrzeug auf der 5>90 m breiten Straße in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und stieß mit seinem rechten vorderen Teil gegen einen Straßenbaum. Hierbei wurde aus dem Wa- gen geschleudert und so schwer verletzt, daß er alsbald starb. Eine Blutprobe ergab, daß der Beklagte zur Zeit des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 °/oo hatte. Die Klägerin macht den Beklagten für den Schaden verantwortlich, der ihr durch den Tod ihres Mannes entstanden ist« Sie hat von ihm 767,35 DM Beerdigungskosten, eine Unterhaltsrente von monatlich 245 DM für die Zeit vom 1 „ Oktober 1955 bis 31 - Dezember 1958 und von monatlich 237,30 DM für die Zeit vom 1. Januar 1959 bis 31- Dezember 1968 sowie ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt» Ferner hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall ihres Mannes zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind«. ^ Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Der Unfall sei nicht auf den Alkoholgehuß, sondern darauf zurückzuführen, daß er durch ein entgegenkommendes größeres Fahrzeug geblendet worden und vom grel- len Lichtschein des entgegenkommenden Fahrzeugs auf ge sehr eckt, ihm auf den rechten Arm gefallen sei« Dadurch sei er unverschuldet aus der Fahrbahn geraten« Die Klägerin müsse sich auch den Haftungsausschluß, den er mit stillschwei- gend vereinbart habe, zu demindest dessen Mitverschulden an dem Unfall entgegenhalten lassen. Jedenfalls sei ein Betrag von 5000 DM, den die Klägerin von der A®MB®-Versicherungs-AG erhalten habe, auf ihre etwaigen Schadensersätzansprüche an- ^ zurechnen. Hierzu ist unstreitig, daß die Firma Jakob M0- für ihren Volkswagen bei der AflHHP~Vers^cbe?uags~AG neben der Haftpflichtversicherung eine Insassen-Unfall-Ver-Sicherung mit einer Versicherungssumme von 15.000 DM für den Todesfall abgeschlossen und daß die Versicherungsgesellschaft auf Grund dieser Insasseii-Unfall-Versicherung 5.000 DM an die Klägerin gezahlt hat. Das Landgericht hat die Klage ninsichtlich des Schmerzensgeldes abgewiesen und im übrigen die Zahlungsansprüche (Beerdigungskosten und Unterhaltsrente) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für die Errichtung eines standesgemäßen Grabmals auf dem Grabe ihres Ehemannes zu ersetzen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesge-richt die Schadensersatzpflicht des Beklagten nur zu 2/3 bejaht« Hit der Revision erstrebt der Beklagte, daß die Klage abgewiesen wird, soweit die Klägerin mit ihr Erstattung der Beerdigungskosten und die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht begehrt« Die Rentenansprüche der Klägerin beantragt der Beklagte dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt zu erklären, soweit sie nicht auf einen Öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen oder durch die Zahlung der 5.000 £M aus der InsassenverSicherung erloschen sind. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: 1. Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §§ 823 ff BGB bejaht. Es hat aus dem Verhalten des Beklagten bei der Begegnung mit der Verkehrsstreife, aus dem festgestellten Blutalkoholgehalt und aus der Tatsache, daß der Beklagte zv/ischen weißmarkierten Straßenbäumen mit dem Wagen von der 5,90 m breiten Fahrbahn geraten und gegen einen dicken Straßenbaum gefahren ist» mit Hecht auf Grund der Lebenserfahrung gefolgert, daß der Beklagte durch den Alkoholgenuß in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war und den Unfall schuldhaft verursacht hat. Auch die Revision zweifelt nicht an, daß der erste Anschein zunächst für ein Verschulden des Beklagten spricht« Sie wendet sich in diesem Zusammenhang nur dagegen, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, sei ihm auf den rechten Arm gefallen und habe dadurch das Abweichen von der Fahrbahn verursacht, nicht für bewiesen, hält« Ihre Angriffe richten sich gegen die dem Tat rieht er vorbehaltene Beweiswürdigung» Mit ihnen kann sie im Revisions-rechtszug keinen Erfolg haben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts einen Hechtsfehler enthalten oder auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruhen. Bas Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten9 sei ihm in den Arm gefallen, schon auf Grund der festgesteilten Bremsspur für unwahrscheinlich. Daß die Spur in ihrer ganzen länge von 11,70 m gerade verlief, spricht ^ nach der nicht zu beanstandenden Meinung des Berufungsgerichts nicht für einen unvermuteten Eingriff in das Steuerrad. Soweit das Berufungsgericht weiterhin die sich widersprechenden Angaben des Beklagten Über den Unfallverlauf anführt, rügt die Revision zu Unrecht, es sei übersehen worden, daß bei einer Gehirnerschütterung mittleren Grades, wie sie bei dem Beklagten Vorgelegen habe, immer wieder Erinnerungs- lücken festzustellen seien und daß diese sich nach einiger Zeit von selbst wieder schließen könnten, wie der medizinische Sachverständige Dr. KflHP im Strafverfahren bestätigt habe«, Allerdings hat sich das Berufungsgericht mit dieser Erfahrungstatsache nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafUr gegeben, daß es sie übersehen habe. Ersichtlich hat es ihr mit .Rücksicht auf die festgestellten Bremsspuren, die in erster Linie für seine Entscheidung maßgebend waren, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, II. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht einen stillschweigenden Haftungsausschluß verneint hat, enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler. In diesem Punkte hat auch die Revision keine Bedenken gegen das Berufungsurteil erhoben« III. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Er-* satzansprüche der Klägerin nach § 254 BGB auf zwei Drittel ihres Schadens zu mindern, weil ihren Ehemann ein Mitverschulden an dem Unfall treffe. RHBHBl hätten bei dem ge« meinsamen Alkoholgenuß Bedenken kommen müssen, ob der Beklagte noch fahrtüchtig sei oder es bleiben werde. Wer die Wirkung: einer gemeinsam mit de^t Kraftfahrer genossenen Alkoholmenge an sich selbst verspüre, müsse damit rechnen, daß die Fahrtüchtigkeit des anderen durch den Alkoholgenuß beeinträchtigt sei. Den Beklagten, so wird im Berufungsurteil weiter ausgeführt, treffe jedoch als Fahrer die größere Verantwortung. Er habe nur mit größter Zurückhaltung dem Alkohol zusprechen dürfen, denn er habe gewußt, daß Reinemann erwartet habe, von ihm mit dem Kraftwagen wieder nach Hause gebracht zu werden. Es sei grob fahrlässig, wenn er statt dessen so viel getrunken habe, daß sein Blutalkoholgehalt au der Grenze der absoluten Bahruntüchtigkeit gelegen habe und er deshalb mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st gegen einen 80 cm von der Fahrbahngrenz.e entfernt stehenden weißmarkierten dicken Birnbaum gefahren sei. Die Abwägungsgrtinde des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe gegen den Verhandlungsgrundsatz verstoßen, weil es dem Beklagten grobe Bahrlässigkeit vorwerfe, obwohl die.Klägerin selbst eine solche nie behauptet habe. Von einem Verstoß gegen den Verhandlungsgrundsatz könnte nur gesprochen werden, wenn das Gericht bei seiner Bewertung Tatsachen berücksichtigt hätte, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind* Das ist aber nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat nur Tatsachen verwertet, die Gegenstand der Verhandlung waren. Bei der rechtlichen Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses war es von dejm Parteiverhalten unabhängig. Es war auch nicht gehindert, bei der Abwägung der Unfallursachen das Verschulden des Beklagten als grob fahrlässig zu bewerten. Die Revision irrt auch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte ein Zimmer zu dem übernachten habe mieten wollen, daß RflMMHi aber auf der Heimfahrt bestanden habe. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung nach § 254 BGB diesen Umstand erwähnt und berücksichtigt. Es hat bei seiner Abwägung nach § 254 BGB ausdrück- lieh zu Lasten der Klägerin in die Waagschale geworfen, daß He ine mann auf die Ausführung der in nüchternem Zustand geplanten Heimfahrt nicht habe verzichten wollen und durch sein Beharren auf der Heimfahrt zu seinem Unfalltode beigetragen habe« IV« Bas Berufungsgericht hat es abgelehnt, den von der AJMM^-Versicherungs-AG gezahlten Betrag von 5*000 BM auf die Schadensersatzansprüche der Klägerin zu verrechnen. Seine Ausführungen zu dieser Frage stehen im Einklang mit den in BGHZ 19, 94 und 32, 44 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Ebenso wie in den damals entschiedenen Fällen hatte der verunglückte Insasse auch hier weder schriftlich in den Abschluß einer Unfallversicherung eingewilligt noch mit dem Versicherungsnehmer (Firma Jakob eine Vereinbarung über die Auskehrung der Versicherungssumme getroffen. In einem solchen Falle ist nur der Insasse Versicherter im Sinne von § 75 VVG, so daß der Versicherungsanspruch allein ihm zusteht und als Bestandteil seines Vermögens in seinen Nachlaß fällt« Ber Klägerin standen daher neben ihrem Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als Fahrer des Unfallwagens als Erbin ihres Hannes die Rechte aus der Insas-sen-Unfallversicherung zu« Ba diese Versicherung nicht den Ersatz eines VermögensSchadens zu dem Gegenstand hat, sondern unabhängig von ihm summenmäßig durch den Versicherungsvertrag bestimmt ist, haben Leistungen, die auf Grund der Insassenunfallversicherung erbracht werden, grundsätzlich keinen Bezug auf die bei dem Unfall eingetretenen VermögensSchäden. Sie können auch nicht im Wege der Yorteilsausgleichung auf den Unfallschaden angereehnet werden. Allerdings wäre mit der Zahlung von 5 »000 DM durch die A®M|^^-Versicherungs-AG der Schadensersatzanspruch der Klägerin in dieser Höhe getilgt worden, wenn, wie der Beklagte behauptet, zwischen der Klägerin und der Versicherungsgesellschaft eine dahingehende Vereinbarung getroffen worden wäre* Daß dies der Fall war, hält das Berufungsgericht aber nicht für bewiesen« Es hat mit Hecht hervorgehoben, daß gegen eine solche Vereinbarung schon die Abfindungserklärung der Klägerin vom 14. Februar 1956 spricht, in der sie in einem handschriftlichen Zusatz ausdrücklich betont hat, daß die Ab- | findung von 5«000 DM alle Forderungen umfaßt "soweit sie die vorstehende Insassen-tJnfallversicherung betreffen1' . Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das weitere Beweisergebnis würdigt, enthalten ebenfalls keinen Hechtsfehler. Sie binden daher den Senat (§ 561 Abs. 2 ZPO)« V o Auch im übrigen gibt das Berufungsurteil keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweisen. r/ Die Kosten des RevisionsverT'»nrens hat nach § 97 ZPO der Beklagte zu tragen« Engels Dr« K.E«Meyer Br«. Bode Dr« HauS Heinrich Meyer 1