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BGH

Gericht: BGH

hat der VI« Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die münd-* liehe Verhandlung vom 11« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br. Meiß und der Bundesrichter Br« Engels, Hahebeck, Br« Hauß und Heinrich Meyer. Hach der ohne Verfahrensverstoß getroffenen, von der Revision auch nicht beanstandeten Feststellung des Urteils hat Dr. es unterlassen, vor und nach der Operation die verwendeten Kompressen nachzuzählen. Er hat es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts außerdem versäumt, die Kompressen gegen das Verschwinden in der Operationswunde in der erforderlichen Weise zu sichern, 2m Berufungsurteil wird hierzu ausgeführt, nach dem Gutachten von Brof.Dr* Geißendörfer vom 23* Juli 1956 sei als Vorsichtsmaßnahme %egen das Verschwinden von Kompressen zu demindest erforderlich, diesen eine genügende Länge zu gehen, damit sie aus der Wunde herausragten* Aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten ergehe sich aber einwandfrei, daß Br* Im Schriftsatz vom 14* Oktober 1956 ergänze sie diese Ausführungen dahin, daß man die Tampons, um sorgfältig weiteroperieren zu können, auch nicht aus dem Operationsgebiet heraushängen lassen und irgendwie befestigen könne. 33s kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten aus dem Zusammenhang gerissen und mißverstanden habe* Km Schriftsatz der Beklagten vom 2* Oktober 1954 ist ganz allgemein die Ansicht vertreten, daß ein Herausragehlaseen des Tampons um deswillen nicht angängig sei, weil dadurch der Zugang zu dem Operationsgebiet zu sehr behindert würde, während andererseits behauptet wird, das Absuchen der Wunde nach Fremdkörpern und das Abzählen der verwendeten Tampons sei erfolgt« Wenn das Berufungsgericht hieraus entnimmt, daß Br« BpJP die Tampons, nicht habe herausragen lassen, so ist das aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden Bie Revision rügt weiter zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die schriftlichen Aussagen der Zeugen Br. BpPPP und Br« StpPPIMl, die zurückgebliebene Kompresse sei 20 cm lang gewesen, übersehen« Bas Urteil führt die Bange der Kompresse von 20 cm bereits im Tatbestand als unbestritten an und kommt auf sie zurück bei der Behandlung der Ausführungen des Land- Selbst wenn man mit der Revision die Länge von 20 cm als ausreichend eraohten will, um ein Herausragen der Kompresse aus der Wunde zu ermöglichen, so steht das der Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, Br. B^p^habe die Kompressen nicht herausragen lassen, weil er dies nach seinem eigenen Vorbringen als übermäßig schwierig erachtet habe, nicht entgegen« Bie Feststellung des Berufungsgerichts läßt nach alledem keinen Rechtsverstoß erkennen« Die Revision beanstandet schließlich zu Unreoht, das Berufungsurteil lasse bei dem Zuspruch des Betrages von 250 DM an den Kläger nicht erkennen, auf welchen Krankheitserschei-nungen der Ausfall der Mitarbeit der Klägerin beruhe. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils als rechtsirrtumsfrei bestätigt, in denen die verminderte Arbeitsfähigkeit der Klägerin lediglich auf ihre allgemeine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die mehrmonatige Eiterung der Operationswunde und die zweite Operation zurückgeführt und ihre Dauer sowie ihr Ausmaß in freier Schätzung nach § 287 2B0 festgelegt wird. In dieser Entscheidung ist folgender Grundsatz aufgestellt% Kann ein festgestelltes Krankheitsbild die Folge verschiedener Ursachen sein, liegen aber nur für eine dieser möglichen Ursachen bestimmte Anhaltspunkte vor, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursache, selbst wenn sie im Vergleich zu den anderen möglichen Ursachen relativ selten und das festgestellte Krankheitsbild keine typische Folge dieser Ursachen ist. nach dem Gutachten gleichwertigcnebeneinander0 Für beide Möglichkeiten bestehen konkrete Anhaltspunkte, und zwar für die erste die Operationswunde, für die zweite die spätere Eiterung« Bas hat das Berufungsgericht verkannt« Kahn eine Verletzung auf zwei mögliche Ursachenreihen zurückgeführt werden und liegen für beide konkrete Anhaltspunkte vor, so kommt ein ;Anscheinsbeweis nicht inBetracht. Bas Revisionsgericht ist aber nicht in der läge, in der Sache endgültig zu entscheiden« Einmal verbleibt der Klägerin, auch wenn sie den ihr obliegenden Beweis, nicht zu führen vermag, auf Grund der von Br« B^(d verschuldeten monatelangen Eiterung und zweiten Operation ein Schmerzensgeldanspruch, über dessen Höhe das Revisionsgericht nicht befinden kann« Sodann handelt es sich bei der Beweiswürdigung um die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der von Br« verschuldeten Körper- Ob das Berufungsgericht dies erkannt hat, ist aus den tJrteilsgründen nicht zu ersehen1 In den genannten Entscheidungen ist eingehend dargelegt, daß und in welchem Umfang die Vorschrift des § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Geschädigten darstellt« Hinsichtlich der Tetanie spricht der Sachverständige von einem nur gelegentlichen .Auftreten ohne Eiterungen im postcperativen Verlauf.Bas könnte dem Berufungsgericht Anlaß zur Nachprüfung geben, - gegebenenfalls unter Einholung eines neuen Gutachtens - ein wie hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Entstehung der Tetanie infolge der vom Beklagten verschuldeten Vereiterung spricht. Baß*für die freie richterliche Überzeugung nach § 287 ZPO unter Umständen eine hohe oder überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen und der Richter beim Versagen menschlicher Brkenntnismittel notfalls zur freien Schätzung greifen kann, ist in den vorgenannten Entscheidungen zutreffend dargelegt.

Zitierte Normen: § 282 BGB § 287 ZK § 287 ZPO
BasTamponsBerufungsgerichtOperationswundeBrKompresseKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2338 063
VI ZB.226/57 .
mmm* mm mir*., mm mi w
Verkündet
 am 25o November 1958 Hirth, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Witwe Elisabeth B	in	1
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmäehtigter: Hechtsanwalt Br«pp[I f*'
gegen /
die „Cafetierseheleute Isidor und Bise 'BpjHppPP^in Ppp^ S^PPAstraBe ,	*	'	1
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ur^ppfHl} -
hat der VI« Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die münd-* liehe Verhandlung vom 11« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br. Meiß und der Bundesrichter Br« Engels, Hahebeck, Br« Hauß und Heinrich Meyer.
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das*
Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 9« Juli 1957 aufgehoben*
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«	~
Von Rechts wegen
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Tatbestand *	.
Bie Beklagte ist die Erbin des am 25- November 1954 verstorbenen Facharztes für Chirurgie Br- B(RR^« Bieser hatte am 6* November 1950 bei der Klägerin eine Kröpfoperation vor-genommen. Nach der Operation stellte sich b$i der Klägerin eine eiternde Fistel'ein,' die Br.	durch	Einlegen	vpn
 Penicillinstäbchen behandelte- Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus war die Klägerin in ambulanter Behandlung bei Br, SRRR bis zu dessen Erkrankung am 3» Januar 1951- In der Folge zeit begab sich die Klägerin, da die Fistel nicht ausheilte und sich ein Abszeß mit Burohbrueh in den Schlund gebildet hatte f* au dem Facharzt Br. SflRR|P in Behandlung, der sie in die Städtische Krankenanstalt in $&////} einwies. Bort wurde sie am 21. Mai 1951 erneut operiert- Hierbei wurde nach Erweiterung der Fistel in der Tiefe eine etwa 20 cm lange und 5 cm breite Mullkompresse auf gefunden und entfernt- Am 18.
Juni 1951 erlitt die Klägerin einen'Anfall, wobei sie bewußtlos wurde, tonisch-klonische Zuckungen'hatte und sich auf die Zunge biß, Ber hinzugezogene Psychiater Br- von -B(RRP stellte fest, daß es sich um einen epileptiformen Anfall auf tetanischer Grundlage handelt^. Am 5- Jüli 1951 „wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen mit der Anweisung, zur Vorbeugung gegen weitere Anfälle von Tetanie täglich 40 Tropfen des Medikaments AT 10 einzunehmen- Bie Klägerin leidet seither an Schluckbeschwerden, die von einer Bivertikel-bildung im Schlund herrühren,; an einer Bewegungsbehinderung des Kopfes und, wie sie behauptet, an Jietanie-
Bie Kläger haben behauptet, die Leiden der Klägerin seien darauf zurückzuführen, daß Br. BRRR unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt in der Operationswunde
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* ^ ^ *
eine Kompresse zurückgelassen habe. Sie haben Ersatz ihres Vermögensschadens, Zahlung eines ins richterliche Ermessen gestellten Schmerzensgeldes an die Klägerin sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte zu dem Ersatz ihrer zukünftigen Schäden verpflichtet ist«
Bas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Rente von 26 DM als Ersatz für die Aufwendungen zur Beschaffung des Heilmittels AT 10 sowie ein Schmerzensgeld von 5000 DM,
an den Kläger den Betrag von 250 DM als Ersatz für entgangene Dienste der Klägerin für die Zeit vom 1. August bis. 31p Dezember 1951 zu zahlen.
Außerdem hat es die begehrte Feststellung getroffen..
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit'der Bevision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Bevision.
Entsche idungsgründes
 Der Bevision kann der Erfolg nicht versagt werden.
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Das Berufungsgericht geht zwar mit Becht davon aus, daß das Zurückbleiben der Kompresse in der Operationswunde auf eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt durch Dr.	zurückzuführen ist. Hach der ohne Verfahrensverstoß
 getroffenen, von der Revision auch nicht beanstandeten Feststellung des Urteils hat Dr.	es unterlassen, vor und
 nach der Operation die verwendeten Kompressen nachzuzählen.
Er hat es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
 außerdem versäumt, die Kompressen gegen das Verschwinden in der Operationswunde in der erforderlichen Weise zu sichern,
2m Berufungsurteil wird hierzu ausgeführt, nach dem Gutachten von Brof.Dr* Geißendörfer vom 23* Juli 1956 sei als Vorsichtsmaßnahme %egen das Verschwinden von Kompressen zu demindest erforderlich, diesen eine genügende Länge zu gehen, damit sie aus der Wunde herausragten* Aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten ergehe sich aber einwandfrei, daß Br*
diese Sicherungsmaßregel nicht.angewandt habe. Sie führe im Schriftsatz vom 2* Oktober 1954 S. 5 aus, bei Kropf-operatIonen könnten die Tampons auch nicht durch Heraushängen eines Zipfels gesichert werden, da sie den Zugang zu dem Operationsgebieten unzulässiger Weise behindern würden. Im Schriftsatz vom 14* Oktober 1956 ergänze sie diese Ausführungen dahin, daß man die Tampons, um sorgfältig weiteroperieren zu können, auch nicht aus dem Operationsgebiet heraushängen lassen und irgendwie befestigen könne. Aus diesem Vorbringen müsse entnommen werden, daß Br. BggpHie Tampons nicht durch Herausragenlassen aus der Wunde gesichert habe. Die Aussage der Operationsschwester	die	keine	An-
gaben über die Länge der Tampons gemacht und lediglich bekundet habe, daß sie gelegentlich eine Klemme an dem heraushängenden Teil eines Tampons zur ßioherheit befestigt habe, stehe dieser Annahme nicht entgegen* *
Biese Beweiswürdigung wird von der Revision vergeblich angegriffen* Bin Verstoß gegen die Benkgesetze oder einen £rfahrungssatz ist nicht .ersichtlich. 33s kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten aus dem Zusammenhang gerissen und mißverstanden habe* Km Schriftsatz der Beklagten vom 2* Oktober 1954 ist ganz allgemein die Ansicht vertreten, daß ein Herausragehlaseen des Tampons um deswillen nicht angängig sei, weil dadurch der Zugang zu dem Operationsgebiet zu sehr
 
behindert würde, während andererseits behauptet wird, das Absuchen der Wunde nach Fremdkörpern und das Abzählen der verwendeten Tampons sei erfolgt« Wenn das Berufungsgericht hieraus entnimmt, daß Br« BpJP die Tampons, nicht habe herausragen lassen, so ist das aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden
 Bie Revision rügt weiter zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die schriftlichen Aussagen der Zeugen Br. BpPPP und Br« StpPPIMl, die zurückgebliebene Kompresse sei 20 cm lang gewesen, übersehen« Bas Urteil führt die Bange der Kompresse von 20 cm bereits im Tatbestand als unbestritten an und kommt auf sie zurück bei der Behandlung der Ausführungen des Land-
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gerichts über den Anscheinsbeweis. Selbst wenn man mit der Revision die Länge von 20 cm als ausreichend eraohten will, um ein Herausragen der Kompresse aus der Wunde zu ermöglichen, so steht das der Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, Br. B^p^habe die Kompressen nicht herausragen lassen, weil er dies nach seinem eigenen Vorbringen als übermäßig schwierig erachtet habe, nicht entgegen« Bie Feststellung des Berufungsgerichts läßt nach alledem keinen Rechtsverstoß erkennen«
Damit steht fest, daß Br«	außer	dem	Absuchen	des Ope-
rationsgebiete jede weitere Sicherungsraaßnahme gegen das Verschwinden von Kompressen unterlassen hat« Zwar bietet keine der erwähnten Maßnahmen für sich allein eine volle Sicherheit gegen das Zurückbleiben von Fremdkörpern in der Operationswunde. Bas darf jedoch nicht dazu führen, daß der Arzt jede Sicherungsmaßnahme, unterläßt. Br ist vielmehr zur Gewährleistung einer größtmöglichen Sicherheit verpflichtet, alle in der ärztlichen Praxis gebräuchlichen und von der Fachwissenschaft für erforderlich gehaltenen Sicherungsmethoden nebeneinander anzuwenden.. (BGH JOT 1956,* 1834; SM § 282 BGB Nr.2).
Ba Br. Bpp^dies unterlassen hat, steht sein Verschulden und damit seine Schadensersatzpflicht aus § 823 BGB sowie aus positiver Vertragsverletzung außer Zweifel.
Die Revision beanstandet schließlich zu Unreoht, das Berufungsurteil lasse bei dem Zuspruch des Betrages von 250 DM an den Kläger nicht erkennen, auf welchen Krankheitserschei-nungen der Ausfall der Mitarbeit der Klägerin beruhe. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils als rechtsirrtumsfrei bestätigt, in denen die verminderte Arbeitsfähigkeit der Klägerin lediglich auf ihre allgemeine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die mehrmonatige Eiterung der Operationswunde und die zweite Operation zurückgeführt und ihre Dauer sowie ihr Ausmaß in freier Schätzung nach § 287 2B0 festgelegt wird.
. Mit Recht rügt dagegen die Revision, daß das Berufungsgericht die Regeln des Anscheinsfceweises, insbesondere die in dem Urteil BGrHZ 11, 227 hierzu nieöergelegten Grundsätze verkannt hat. In dieser Entscheidung ist folgender Grundsatz aufgestellt% Kann ein festgestelltes Krankheitsbild die Folge verschiedener Ursachen sein, liegen aber nur für eine dieser möglichen Ursachen bestimmte Anhaltspunkte vor, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursache, selbst wenn sie im Vergleich zu den anderen möglichen Ursachen relativ selten und das festgestellte Krankheitsbild keine typische Folge dieser Ursachen ist. Hach dieser.Regel gi&für den vorliegenden Fall folgendes« Hach dem;Gutachten von Prof.Dr. Geißendörfer vom 10.. April 1954, dem das Berufungsgericht insoweit folgt, ist die Divertikelbildung, auf.der die Schluckbeschwerden der Klägerin beruhen, die Folge einer Vernarbung in der Hähe der Speiseröhre. Für die Entstehung dieser Vernarbung kommen zwei Möglichkeiten in Betracht, und zwar eine von Dr.	verschuldete und eine unverschuldete« Die Vern&r-
bung kann verursacht sein durch die'bei der Kropfoperation, auch bei ordnungsmäßiger Ausführung, notwendig entstehende Operationswunde, sie kann aber auch auf der von Dr. verschuldeten Eiterung beruhen. Beide/Möglichkeiten stehen
 
nach dem Gutachten gleichwertigcnebeneinander0 Für beide Möglichkeiten bestehen konkrete Anhaltspunkte, und zwar für die erste die Operationswunde, für die zweite die spätere Eiterung« Bas hat das Berufungsgericht verkannt« Kahn eine Verletzung auf zwei mögliche Ursachenreihen zurückgeführt werden und liegen für beide konkrete Anhaltspunkte vor, so kommt ein ;Anscheinsbeweis nicht inBetracht. Es ist vielmehr Sache der beweispflichtigen Kläger, die vom Beklagten nicht verschuldete Möglichkeit auszuräumen«
Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht festgestellte Tetanie der Klägerin« Auch für ihre Entstehung bestehen dieselben beiden Möglichkeiten, für welche die gleichen konkreten Anhaltspunkte vorliegen wie bei der Bivertikelbildung«
Bas Berufungsurteil kann daher nicht bestehen bleiben.
Bas Revisionsgericht ist aber nicht in der läge, in der Sache endgültig zu entscheiden« Einmal verbleibt der Klägerin, auch wenn sie den ihr obliegenden Beweis, nicht zu führen vermag, auf Grund der von Br« B^(d verschuldeten monatelangen Eiterung und zweiten Operation ein Schmerzensgeldanspruch, über dessen Höhe das Revisionsgericht nicht befinden kann« Sodann handelt es sich bei der Beweiswürdigung um die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der von Br«	verschuldeten	Körper-
verletzung und den von den Klägern auf diese zurückgeführten Körperschäden, über den nach feststehender Rechtsprechung das Gericht gemäß § 287 ZK) unter Würdigung aller Umstände.
* nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (RGZ 128* 131; 168, 48* 155, 37, 40; BGH IM § 287 ZPO Er« 3). Ob das Berufungsgericht dies erkannt hat, ist aus den tJrteilsgründen nicht zu ersehen1 In den genannten Entscheidungen ist eingehend dargelegt, daß und in welchem Umfang die Vorschrift des § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Geschädigten darstellt«
Bas Berufungsgericht wird hei der erneuten Verhandlung zu
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prüfen haben, ob es nach seiner freien Überzeugung im Rahmen des § 287 ZPO den Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten von Br.	und	den Körperschäden der Klägerin
 bejahen kann. Hinsichtlich der Tetanie spricht der Sachverständige von einem nur gelegentlichen .Auftreten ohne Eiterungen im postcperativen Verlauf. Bas könnte dem Berufungsgericht Anlaß zur Nachprüfung geben, - gegebenenfalls unter Einholung eines neuen Gutachtens - ein wie hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Entstehung der Tetanie infolge der vom Beklagten verschuldeten Vereiterung spricht. Baß*für die freie richterliche Überzeugung nach § 287 ZPO unter Umständen eine hohe oder überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen und der Richter beim Versagen menschlicher Brkenntnismittel notfalls zur freien Schätzung greifen kann, ist in den vorgenannten Entscheidungen zutreffend dargelegt.
♦ v •
Ber Rechtsstreit war nach alledem unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Senatspräsident Prof.Br.Meiß	Engels	Heinrich Meyer'
ist erkrankt.
Engels	Hanebeck Br. Hauß