Insbesondere ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht in seinen Erwägungen Umstände in einem Sinne berücksichtigt oder vernachlässigt hätte, der der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 18, 149) euwiderläuft» Das Revisionsgericht hat sich eingehend mit der Größe der Schmerzen befaßt,.die der Kläger erleiden mußte, also dem gemäß BGHZ 18, 167 ausschlaggebenden Moment» Anhand der Gutachten, denen es gefolgt ist, hat das Berufungsgericht drei Zeitabschnitte festgestellt, wonach während der ersten fünf Wochen nach dem Unfall die Schmerzen als hoch- gradlg, fUr die nächsten zwei Wochen als erheblich und für weitere vier Monate als objektiv erträglich zu bezeichnen sind» Das Berufungsgericht hat weiter die Größe der Schmerzen in den einzelnen Zeitabschnitten in Betracht gezogen und insbesondere, die Tatsache, daß der Kläger nicht nur während eine8 Zeitraumes von Uber einem Monat überhaupt nicht einer ärztlichen Behandlung unterzogen worden ist, die geeignet gewesen wäre, ihm Linderung der mit den schweren Ver-. letzungen verbundenen starken Schmerzen zu gewähren, sondern daß darüber hinaus der Kläger zeitweise mit Massage- und Bewegungsübungen behandelt worden ist, die angesichts der schwerbeschädigten Hüftgelenke für ihn‘qualvoll gewesen sein müssen» weit der vor den Unfall bestehende Zustand des Klägers» der duroh das schubweise Fortschreiten des Gelenkrheumatismus ihn mit den Gedanken einer späteren L&hnung vertraut machen konnte, den Schock bei der Erkenntnis der plötzlichen völligen Lähmung hätte mindern können» Ohne rechtlichen Bedenken zu begegnen hat das Berufungsgericht festgestellt» daß es etwas anderes sei» ob ein Zustand sich langsam entwickelt» während dem Kranken die noch durchaus gemäß den Gutachten medizinisch vertretbare Hoffnung verbleibt, die Verschlechterung werde zu dem Stillstand kommen, oder ob der Kläger unmittelbar vor den Zustand gestellt wird, daß nunmehr ein unabänderlicher Schicksalsschlag erfolgt 1st, demgegenüber eine Hoffnung nicht mehr in Betracht kam. Vie die Revision selbst erkennt, wäre es unzulässig gewesen, gleichsam katalogmässig eine Frei»-liste aufzustellen, in der etwa der Verlust eines Armes oder eines Beines mit dem Verlust der BewegungsmÖglichkeit und ausserdem insbesondere den auf die-Fehlbehandlung des Klägers zurückgehenden Schmerzen verglichen worden wäre«. teil rechtskräftig zuerkannt ist, und daß weiter gerade die *] Erwägungen zur Schmerzensgeldrente gegen die Revision spre- ! ia der Vergangenheit liegenden Zeitraums einsohlieBlich des ^ Schocks des Klägers vorgesehen« Für diesen Zeitraum kommt die Frage der-Lebenserwartung des Klägers nicht in Betracht übrigen darf nicht übersehen werden, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls erst 46 Jahre alt war, also keineswegs so mit, daß er nicht auch bei seinem bestehenden Gesundheitszustand noch eine ziemliche Lebenserwartung haben konnte«. Es ist hier zu berücksichtigen, daß die Behandlung, der der Kläger ursprünglich unterworfen war, ja gerade dazu dienen sollte,ihn von Depressionen zu befreien, und dies auch erreicht hat. Auch die Erwägungen der Revision, daß ein Teil— urteil zu dem wenigsten unzweckmässig gewesen wäre, das Uber den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages, nicht aber über den ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer laufenden Schmerzensgeldrente entschied, sind nicht überzeugend. Wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung wegen der einmaligen Summe für möglich ansah, dagegen für die Rente noch weitere Beweiserhebungen für notwendig hielt,' so ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß es - unter Verzicht auf die Möglichkeit gemäß § 301 Abs 2 ZPO - der Pflicht zu dem Erlaß eines Teilurteils entsprach« Die Revision ist weiter der Ansicht, daß der Kläger zur hier in Betracht kommenden Zeit bereits kein gesunder Mensch mehr und nur noch beschränkt gehund arbeitsfähig gewesen sei, und daß dies bei der Beurteilung hätte berücksichtigt werden müssen. .Die Revision bittet weiter um Wachprüfung, ob es zutreffend sei, daß das Berufungsgericht als möglich unterstellt, daß die arthritische Erkrankung des Klägers im Laufe der Zeit ebenfalls die Bewegungsunfähigkeit des Klägers herbeigeführt haben könnte, daß dieser siclwäber seelisch mit dem Zustand dann habe langsam vertraut machen weise ausgeführt hat, der der Beklagten obliegende stren- • ge Beweis der überholenden Kausalität nicht geführtr Erst ■ recht kann dann aber nicht mit Rechtsgründen den Erwägungen des Berufungsgerichts entgegengetreten werden, daß der Kläger subjektiv einen günstigen Verlauf erhofft habe und deshalb der Eintritt der Hoffnungslosigkeit entsprechend zu werten sei« der Kläger auch damals noch psychisch gestört • .gewesen wäre; und infolge dessen die Hoffnungslosigkeit sei-j ner Lage nicht voll hätte erkennen können« «
23$1 056 fl za 226/55 Verkündet am 8»Januar 1957 Bomacker, .Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle «. 1 m Ha men des Volkes In dem [Rechtsstreit der Stadtgemeinde Bremen* vertreten durch den Senator für das Gesundheitswesen, Beklagten, Berufungsklägerin und BeVisionsklägerin ~ Proseßbevollmächtigter? Rechteanwalt die Maria MflHHBfc in BflflH} g^flHptrasse als Erbin des am 28»Juli 1955 verstorbenen Bautischlers Bernhard in SMBI, sHfestmse^ Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter«^Rechtsanwalt hat der VI»Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter &s*Kleinewefers, Br.Engels, Dr.Meyer, Hanebeck und Dr.Bode • für Recht erkannt* Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 3»Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18»Juni 1955}wird zurüekge-wiesen« » Die Kosten der Revision werden der Beklagten auf-erlegt. Von Rechte wegen Tatbestand* Der Erblasser der Klägerin, der nach Erlafi des Berufungs-urteils verstorben ist (im folgenden kure Kläger genannt) litt seit seinem 21« Bebensjahr an einem sich in SchUben entwickelnden Gelenkrheumatismus« Im Jahre 1951 erkrankte er an schweren Depressionen» Er wurde in die der Beklagten gehörende Nervenklinik in eingewieeen» Dort sollte er einer Schookbehandlung unterworfen werden« Hit Rücksicht auf die sioh aus dem sonstigen Körperzustand des Klägers ergebenden besonderen Verhältnisse sahen die Ärzte von einer Eiektroschookbehandlung ab und wählten stattöessen eine Insulinbehandlung, die fortschreitend den psychischen Zustand des Klägers besserte. Bei einer derartigen Schockbehandlung am 2. Januar 1952 trat ein Krampfanfall auf, bei dem der Kläger rechts eine zentrale Hüftgelenkluxation und links einen Schenkelhalsbruch erlitt. Der rechte Schenkelknochenkopf durchbrach den Bfannenboden und stand innerhalb des kleinen Beckens» Der Beckenboden stand senkrecht im kleinen Becken und war herausgebrochen. Diese schweren Bruchverletsungen blieben zunächst unbemerkt« Der Kläger wurde weiterhin so behandelt, als ob diese Brüche nicht eingetreten seien, d.h. er verblieb wie vorher im Bett und wurde hin- und her/relagert. Während der psychische Zustand sich weiterhin besserte** traten den Verletzungen entsprechende Beschwerden auf« Am 22. Januar 1952 wurde der Kläger in die homöopathisch-biologische Klinik der Beklagten zur Behandlung gegen Gelenkrheumatismus ver- . legt. Auch'dort wurden zunächst Massagebehandlungen und und BewegungsÜbungen vorgenommen. Erst am 4« Februar 1952 wurde eine Röntgenaufnähme gemacht, hei der aioh der währe Zustand zeigtea In der chirurgischen Klinik, in die der Klä-; ger nunmehr verlegt wurde, blieben Behandlungen erfolglos, durch die versucht wurde, die Wirkungen der erlittenen Schä-< den zu beheben oder doch zu mindern. Der Kläger blieb bis än sein Lebensende völlig gelähmt» Br hat die Beklagte für die erlittenen Schäden verantwortlich gemacht und u.a« ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld für die Zeit bis zu dem 20.Juni 1993 und von da ab eine Schmerzensgeldrente verlangt» Die Beklagte hal Klageabweisung begehrt» Die Verpflichtung der Beklagten, die Schäden des Klägeral zu ersetzen, ist dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt.j Im Höheverfahren hat das Landgericht neben der Verurteilung wegen anderer Ansprüche (Rentenansprüche wegen Verdienstausfall> die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzens-j| geldkapitalbetrages von 10 000 DH sowie einer Schmerzens-geIdrente von monatlich 200 DH, beginnend mit dem 20.Juni 1953, verurteilt» Hit der Berufung begehrt die Beklagte eine Abänderung dieses Urteils bezüglich des Schmerzensgeldes nur insoweit, als ein einmaliger Betrag von mehr als 2 000 DH und eine Monatsrente von 50 DM zuerkannt ist» Durch das angegriffene Teilurteil ist die Berufung der Beklagten wegen der Höhe der Schmerzensgeldkapitalsumme zurückgewiesen worden« Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, die um eine Herabsetzung des Schmerzensgeldes auf 2 000 DM bittet» Die jetzige Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten» Bntsoheidungsgründ» * Die Revision konnte keinen Erfolg haben» Mit zutreffenden Erwägungen ist das Revisionsgerioht davon ausgegangen, daß sich physische Schmerzen und jäh hereingebrochene seelische Belastung schwer in Geldwert um-münzen lassen und daß eine Schadenserrechnung nur in Anwendung des § 287 ZPO möglich sei. Die vom Tatrichter im Rahmen dieser Erwägung vorgenommene Schätzung der Schadenssumme ist vom Revisionsgericht nur dahin nachprüfbar, ob Rechtsfehler zugrunde liegen» Das ist entgegen der Ansicht der Revision nicht festzustellen. Insbesondere ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht in seinen Erwägungen Umstände in einem Sinne berücksichtigt oder vernachlässigt hätte, der der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 18, 149) euwiderläuft» Das Revisionsgericht hat sich eingehend mit der Größe der Schmerzen befaßt,.die der Kläger erleiden mußte, also dem gemäß BGHZ 18, 167 ausschlaggebenden Moment» Anhand der Gutachten, denen es gefolgt ist, hat das Berufungsgericht drei Zeitabschnitte festgestellt, wonach während der ersten fünf Wochen nach dem Unfall die Schmerzen als hoch- « a * • b gradlg, fUr die nächsten zwei Wochen als erheblich und für weitere vier Monate als objektiv erträglich zu bezeichnen sind» Das Berufungsgericht hat weiter die Größe der Schmerzen in den einzelnen Zeitabschnitten in Betracht gezogen und insbesondere, die Tatsache, daß der Kläger nicht nur während eine8 Zeitraumes von Uber einem Monat überhaupt nicht einer ärztlichen Behandlung unterzogen worden ist, die geeignet gewesen wäre, ihm Linderung der mit den schweren Ver-. letzungen verbundenen starken Schmerzen zu gewähren, sondern daß darüber hinaus der Kläger zeitweise mit Massage- und Bewegungsübungen behandelt worden ist, die angesichts der schwerbeschädigten Hüftgelenke für ihn‘qualvoll gewesen sein müssen» Bas Berufungsgericht hat dann weiter den seelischen Schock für den Kläger bewertet, als dieser erkennen mußte,' daß die Folgen des Unfalls nie mehr behebbar seien-und daß er nunmehr lebenslänglich bewegungsunfähig im Bett liegen müsse» Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit zutreffender Begründung den von der Beklagten geäusserten Gedanken zurückgewiesen, daß die Behinderung des Klägers geringer sei als die durch den Verlust eines selbst wichtiges Gliedes» Es kann kein Rechtsirrtum und insbesondere keine Verkennung der Tatsachen darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht annimmt, ein Mensch, der ein wichtiges Glied verloren hat, sei immerhin noch freier beweglich und -von Pflege unabhängiger als der Kläger nach dem Unfall,und daß das Berufungsgericht den seelischen Schock für den Kläger entsprechend hoch bewertet hat» Bas Berufungsgericht hat sich weiter ausführlich und rechtsirrtumsfrei mit der Frage auseinandergesetzts wie >«c v . r * •i. 3 * •“* 6 ~ weit der vor den Unfall bestehende Zustand des Klägers» der duroh das schubweise Fortschreiten des Gelenkrheumatismus ihn mit den Gedanken einer späteren L&hnung vertraut machen konnte, den Schock bei der Erkenntnis der plötzlichen völligen Lähmung hätte mindern können» Ohne rechtlichen Bedenken zu begegnen hat das Berufungsgericht festgestellt» daß es etwas anderes sei» ob ein Zustand sich langsam entwickelt» während dem Kranken die noch durchaus gemäß den Gutachten medizinisch vertretbare Hoffnung verbleibt, die Verschlechterung werde zu dem Stillstand kommen, oder ob der Kläger unmittelbar vor den Zustand gestellt wird, daß nunmehr ein unabänderlicher Schicksalsschlag erfolgt 1st, demgegenüber eine Hoffnung nicht mehr in Betracht kam. Bas Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision den von ihm geschätzten Betrag zu der Art und Bauer der immateriellen Schäden in ein angemessenes Verhältnis gesetzt. Es ist nicht ersichtlich, was das Berufungsgericht hätte weiter tun können, um zu einer Schätzungsgrundlage zu kommen. Vie die Revision selbst erkennt, wäre es unzulässig gewesen, gleichsam katalogmässig eine Frei»-liste aufzustellen, in der etwa der Verlust eines Armes oder eines Beines mit dem Verlust der BewegungsmÖglichkeit und ausserdem insbesondere den auf die-Fehlbehandlung des Klägers zurückgehenden Schmerzen verglichen worden wäre«. * Was die Revision in Wirklichkeit annimmt, ist, daß sie die Schätzung des Berufungsgerichts als zu hoch ansieht. Eine derartige Erwägung ist aber der Revision verschlossen. Bie Revision vermißt weiter eine Berücksichtigung des Alters des Klägers und seiner wirtschaftlichen Bagej sie I-* I ■ : • ! * ? - ! Vv»' t * I weist darauf hin, daß dies umsomehr erforderlich gewesen sej als das Berufungsgericht sich für die Folgezeit noch das Zu^ sprechen einer Schmerzensgeldrente Vorbehalten habe. Die «j Revision übersieht dabei einmal, daß bereits eine Schmerzend geldrente in Höhe von 50 DM durch das landgerichtliche Ur- ^ c teil rechtskräftig zuerkannt ist, und daß weiter gerade die *] Erwägungen zur Schmerzensgeldrente gegen die Revision spre- ! chen« In dem zugesprochenen Betrag ist allein eine Abgel- ■i tung für die Schmerzen innerhalb eines genau bestimmten, \ ia der Vergangenheit liegenden Zeitraums einsohlieBlich des ^ Schocks des Klägers vorgesehen« Für diesen Zeitraum kommt die Frage der-Lebenserwartung des Klägers nicht in Betracht übrigen darf nicht übersehen werden, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls erst 46 Jahre alt war, also keineswegs so mit, daß er nicht auch bei seinem bestehenden Gesundheitszustand noch eine ziemliche Lebenserwartung haben konnte«. Es ist hier zu berücksichtigen, daß die Behandlung, der der Kläger ursprünglich unterworfen war, ja gerade dazu dienen sollte,ihn von Depressionen zu befreien, und dies auch erreicht hat. Ohne den Unfall wäre der Kläger also gerade mit gestärktem Optimismus und Lebenswillen aus dem Krankenhaus entlassen worden« Diesem psychischen Zustand steht der wirkliche Ablauf der Dinge gegenüber. Auch die Erwägungen der Revision, daß ein Teil— urteil zu dem wenigsten unzweckmässig gewesen wäre, das Uber den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages, nicht aber über den ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer laufenden Schmerzensgeldrente entschied, sind nicht überzeugend. Aus den Urteilsgründen und insbesondere aus den in Bezug genommenen Gründen des land-gerichtlichen Urteils ergibt sich, daß die Instanzgerichte Im ; bewußt und eindeutig diese Ansprüche nach Rechtsund Bemessungsgrundlage getrennt gehalten haben« Die einmalige Summe ist so bemessen worden, daß weder umstände herangezogen worden sind, die nur die Dauerrente betreffen sollten, noch die Tatsache ausser acht gelassen ist, ^däß eine Dauerrente beansprucht und teilweise rechtskräftig zuerkannt ist. Wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung wegen der einmaligen Summe für möglich ansah, dagegen für die Rente noch weitere Beweiserhebungen für notwendig hielt,' so ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß es - unter Verzicht auf die Möglichkeit gemäß § 301 Abs 2 ZPO - der Pflicht zu dem Erlaß eines Teilurteils entsprach« Die Revision ist weiter der Ansicht, daß der Kläger zur hier in Betracht kommenden Zeit bereits kein gesunder Mensch mehr und nur noch beschränkt gehund arbeitsfähig gewesen sei, und daß dies bei der Beurteilung hätte berücksichtigt werden müssen. Aus . dem Zusammenhang der Urteils-grUnde ergibt sich, daß das Berufungsgericht, das sich mit dem- Fortschreiten des Krankheitsverlaufs beim Kläger beschäftigt hat, diesem Umstand Rechnung getragen hat. Weder die physischen noch die psychischen Schmerzen des Klägers sind durch diesen Umstand verringert worden. .Die Revision bittet weiter um Wachprüfung, ob es zutreffend sei, daß das Berufungsgericht als möglich unterstellt, daß die arthritische Erkrankung des Klägers im Laufe der Zeit ebenfalls die Bewegungsunfähigkeit des Klägers herbeigeführt haben könnte, daß dieser siclwäber seelisch mit dem Zustand dann habe langsam vertraut machen .. p .. i* \1 I t 1: ‘ i . t»' r*« * i • . können« Zunächst ist festzuBtellen, daß es keineswegs si-' \ eher ist; oh die völlige Bewegungsunfähigkeit eingetreten -i wäre, wie das Landgericht, dessen Ausführungen hierzu das ] Berufungsgericht inhaltlich übernommen hat, ausführlich dar-' .gelegt hat« Damit ist, wie das Landgericht zutreffender- . weise ausgeführt hat, der der Beklagten obliegende stren- • ge Beweis der überholenden Kausalität nicht geführtr Erst ■ recht kann dann aber nicht mit Rechtsgründen den Erwägungen des Berufungsgerichts entgegengetreten werden, daß der Kläger subjektiv einen günstigen Verlauf erhofft habe und deshalb der Eintritt der Hoffnungslosigkeit entsprechend zu werten sei« Weiter ist zu berücksichtigen, daß zu dem wenigsten in » dem Zeitpunkt, in dem die Ärzte den Zustand des Klägers er-' 'J kannten, indem also auch für ihn die ganze Schockwirkung * Eintreten mußte, er psychisch im wesentlichen gesund war« i t Es mag sein, daß die psychischen Schmerzen innerhalb des * in Frage kommenden Zeitraumes geringer zu werten gewesen w$ren, wei?n der Kläger auch damals noch psychisch gestört • .gewesen wäre; und infolge dessen die Hoffnungslosigkeit sei-j ner Lage nicht voll hätte erkennen können« « 5 Nach alledem sind die Angriffe der Revision letztlich nur gegen das dem Tatrichter vorhe:haltene :Ermesseh:der Sciia-densoerechnung g er i eht et $'!;©■■ :: Re,.^i s'i on ''war."s ona c K'un t e r: K o ~ 1 stenfolge gemäB-':i;':-;J1';;:;:ZR’©.- aurückzuf:eiien|">^v":' Er o Kl e inew'öf gftjii® »fief-ei! firvEngel'S; Dr»Bode