* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 225/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 225/73

Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 14. Der Erstbeklagte habe den Kläger, der seitlich gegen sein Fahrzeug gelaufen sei, erst im letzten Augenblick bemerken und den Zusammenstoß auch durch starkes Bremsen nicht mehr verhindern können. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den bezifferten Klageantrag und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach in Höhe von 3/10 für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage ebenfalls in Höhe von 3/10 stattgegeben. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Erstbeklagten (demnächst: der Beklagte) angenommen und dazu u.a. festgestellt: Der Beklagte habe den Kläger spätestens erkennen können, als dieser den Fußgängerüberweg etwa zu einem Viertel der Gesamtfahrbahnbreite Überquert gehabt habe. Diese Zeit hätte für den Erstbeklagten, der die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht wesentlich überschritten habe, ausgereicht, sein Fahrzeug noch vor dem Kläger zu dem Stehen zu bringen, wenn er ihn, was bei pflichtgemäßer Beobachtung der gesamten vor ihm liegenden Fahrbahn möglich gewesen wäre, rechtzeitig bemerkt hätte. Hätte er das getan, dann hätte er nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts den Kläger auf dem Fußgängerüberweg beim Überqueren der Fahrbahn spätestens vier Sekunden vor dem Zusammenstoß bemerken können und müssen. a) Die Revision wendet demgegenüber ein, der Beklagte habe seine Aufmerksamkeit hauptsächlich auf die vor ihm liegende Fahrbahn und die Ampelanlage konzentrieren müssen, zu demal die Ampel für ihn grün gezeigt habe und deshalb mit einem die Fahrbahn an dieser Stelle überquerenden Fußgänger nicht zu rechnen gewesen wäre. Bei dieser besonderen Verkehrslage könne dem Beklagten nicht der Vorwurf der Unaufmerksamkeit gemacht werden, wenn er den Kläger, was er behauptet, erst eine Sekunde später bemerkt habe. Entgegen der Auffassung der Revision ist jedoch die Verpflichtung eines Kraftfahrers zur Beobachtung der vor ihm liegenden gesamten Fahrbahn auch dann nicht wesentlich eingeschränkt, wenn er sich einer Grünlicht und damit für Fußgänger "rot” zeigenden Ampelanlage nähert. Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich ferner entnehmen, daß der Beklagte keineswegs etwa durch die Verkehrslage gehalten war, seine Aufmerksamkeit nur auf die vor ihm liegende Fahrspur zu lenken. b) Die Revision meint weiter, der Beklagte hätte, selbst wenn er den Kläger etwa vier Sekunden vor der Anstoßstelle auf der Mitte der Gegenfahrbahn gesehen hätte, noch keinen Anlaß zur Einleitung einer Vollbremsung gehabt. Den Feststellungen des Berufungsurteils ist nicht zu entnehmen, daß dicht hinter dem Beklagten auf seiner Spur ein anderes Fahrzeug fuhr. Darauf vertrauen darf der Kraftfahrer jedoch nur dann, wenn er sicher sein kann, daß der Fußgänger ihn gesehen und sich erkennbar auf die Verkehrslage eingestellt hat (vgl. lage für den Beklagten durchaus unklar: Auf der vor ihm liegenden Fahrbahn war der Kläger dabei, diese von links nach rechts im normalen Schrittempo zu überschreiten, obwohl die Ampel für den Fahrzeugverkehr grün zeigte. Selbst wenn der Beklagte eine weitere Sekunde gezögert und sich dann etwa 28 m vor der späteren Unfallstelle befunden hätte, hätte er auf diese Entfernung noch ohne weiteres sein Fahrzeug vor Erreichen des Klägers zu dem Stehen bringen können. Die Revision greift das nicht an, sondern beruft sich auch in diesem Zusammenhang darauf, daß der Beklagte ohne sein Verschulden den Kläger erst später bemerkt habe. Daß der Beklagte nicht rechtzeitig Warnsignal geben konnte, nämlich zu dem Zeitpunkt, als er den Kläger hätte erkennen können und müssen, beruht jedoch, wie eben dargelegt, auf vorwerfbarer Unaufmerksam- Zu Unrecht meint die Revision ferner, ftlr den Beklagten habe kein genügender Anlaß bestanden, ein Hupsignal abzugeben, weil er das unvernünftige und verkehrswidrige Verhalten des Klägers nicht habe vorhersehen können. Die Revision greift insoweit die tatrichterlichen Feststellungen zu dem Verhalten des Klägers und zu der vom Beklagten gefahrenen Geschwindigkeit nicht an. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht außeracht gelassen, daß der Kläger dem Irrtum unterlegen war, er habe nur Verkehr aus der von ihm aus gesehenen linken Fahrtrichtung zu erwarten. Die Anschlußrevision rügt die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei bei "rot" auf die Fahrbahn getreten, und meint, auch die Feststellungen Zur Fahrgeschwindigkeit des Beklagten beruhten auf Verfahrensmängeln. Auch dann hätte, selbst unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommenen geringen Bremsverzögerung von 6,5 m/sec^, der Beklagte den Zusammenprall mit dem Kläger noch verhindern können, wenn er ihn etwa 4 Sekunden vorher gesehen hätte; denn die reine Bremszeit hätte dann etwa 2,9 Sekunden betragen, so daß für die Reaktions- und Bremsanspruchszeit noch mehr Sie zeigt nämlich zugleich, daß das Berufungsgericht,das dem Beklagten zu Recht im wesentlichen seine Unaufmerksamkeit bei der Beobachtung der vor ihm liegenden Fahrbahn zur Last gelegt hat, in diesem entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung dieses Verschuldens zu keinem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn seine tatsächlichen Feststellungen nach Einholung eines Gutachtens ergeben hätten, daß der Beklagte in Wahrheit schneller gefahren ist.

FeststellungFahrbahnBerufungsgerichtSekundeFußgängerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 225/73	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1975
9
Justi zoberSekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. d^^FujH^denlegers Rolf Z
2.
9
Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Jobst vflfe dB HBHBi B^^Bdamm Bi»
Beklagten, Revisionskläger und An schluß re vi sionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rechtsanwalt Dr. Carlo S
MBBHBBstr.
9
Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Mai 1973 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten zu 3/5, der Kläger zu 2/5.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 1. August 1969 gegen 14.15 Uhr fuhr der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten versicherten VW-Kombi auf der Straße An der Alster in Hamburg stadtauswärts. In Höhe der aus seiner Sicht von recht einmündenden Schmilinsky Straße befindet sich ein Fußgängerüberweg, der durch eine Ampelanlage gesichert ist. Die Fahrbahn der Straße An der Alter ist an dieser Stelle 12,80 m breit und in vier Fahrspuren aufgeteilt. Der Erstbeklagte benutzte die zweite Fahrspur von rechts.
Auf dem Fußgängerüberweg fuhr er den Kläger an, der
 
die Straße (ana der Sicht des Erstbeklngten) von links nach rechts überquerte. Der Kläger wurde dabei schwer verletzt.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des ihm angeblich entstandenen Schadens in Höhe von 50.000 DM für Behandlungskosten und damit im Zusammenhang stehenden Mehrausgaben, Kosten eines Gutachters und Verdienstausfall, ferner ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz seines Zukunftschadens. Er behauptet, die Fußgängerampel habe für ihn grünes Licht gezeigt, als er die Fahrbahn betreten habe. Der Erstbeklagte habe den Unfall durch ungenügende Aufmerksamkeit und überhöhte Fahrgeschwindigkeit verschuldet, weil er nicht mit 50 km/st, sondern mit 68 km/st gefahren sei.
Die Beklagten machen demgegenüber geltend, der Kläger habe die Fahrbahn bei Rotlicht betreten; für den Fahrzeugverkehr habe die Lichtanlage grün gezeigt.
Der Erstbeklagte habe den Kläger, der seitlich gegen sein Fahrzeug gelaufen sei, erst im letzten Augenblick bemerken und den Zusammenstoß auch durch starkes Bremsen nicht mehr verhindern können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den bezifferten Klageantrag und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach in Höhe von 3/10 für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage ebenfalls in Höhe von 3/10 stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des klagabweisenden
 
£•
landgerichtlichen Urteils. Der Kläger will mit der Anschlußrevision eine Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 5/10 erreichen.
Entscheidungsgründe
A. Zur Revision der Beklagten:
I. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Erstbeklagten (demnächst: der Beklagte) angenommen und dazu u.a. festgestellt: Der Beklagte habe den Kläger spätestens erkennen können, als dieser den Fußgängerüberweg etwa zu einem Viertel der Gesamtfahrbahnbreite Überquert gehabt habe. Der Kläger, der kurz auf der Fahrbahnmitte stehen geblieben sei, habe von da an noch 4 Sekunden bis zu dem Erreichen der Unfallstelle benötigt. Diese Zeit hätte für den Erstbeklagten, der die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht wesentlich überschritten habe, ausgereicht, sein Fahrzeug noch vor dem Kläger zu dem Stehen zu bringen, wenn er ihn, was bei pflichtgemäßer Beobachtung der gesamten vor ihm liegenden Fahrbahn möglich gewesen wäre, rechtzeitig bemerkt hätte. Da der Kläger bei dem kurzen Verweilen auf der Fahrbahnmitte nicht in Richtung des Beklagten geblickt habe, habe dieser nicht annehmen dürfen, der Kläger habe ihn erkannt und werde ihn vorbeifahren lassen. Darüberhinaus habe der Erstbeklagte pflichtwidrig nicht gehupt; ein rechtzeitig abgegebenes Warnsignal wäre noch durchaus erfolgversprechend gewesen. Den Kläger treffe jedoch ein erheb-
liches Mitverschulden, weil bewiesen sei, daß er bei für ihn rotem Ampellicht den Fußgängerüberweg betreten und überquert und nicht auf den für ihn von rechts kommenden Fahrzeugverkehr geachtet habe.
II. Gegen die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte dem Kläger nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, weil er den Unfall schuldhaft mit herbeigeführt hat. Der Beklagte war verpflichtet, die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer gesamten Breite zu beobachten. Hätte er das getan, dann hätte er nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts den Kläger auf dem Fußgängerüberweg beim Überqueren der Fahrbahn spätestens vier Sekunden vor dem Zusammenstoß bemerken können und müssen.
a)	Die Revision wendet demgegenüber ein, der Beklagte habe seine Aufmerksamkeit hauptsächlich auf die vor ihm liegende Fahrbahn und die Ampelanlage konzentrieren müssen, zu demal die Ampel für ihn grün gezeigt habe und deshalb mit einem die Fahrbahn an dieser Stelle überquerenden Fußgänger nicht zu rechnen gewesen wäre. Bei dieser besonderen Verkehrslage könne dem Beklagten nicht der Vorwurf der Unaufmerksamkeit gemacht werden, wenn er den Kläger, was er behauptet, erst eine Sekunde später bemerkt habe.
b
- h -
Entgegen der Auffassung der Revision ist jedoch die Verpflichtung eines Kraftfahrers zur Beobachtung der vor ihm liegenden gesamten Fahrbahn auch dann nicht wesentlich eingeschränkt, wenn er sich einer Grünlicht und damit für Fußgänger "rot” zeigenden Ampelanlage nähert. Er darf auch dann nicht darauf vertrauen, daß sich kein Fußgänger auf der Fahrbahn befindet; er muß selbst mit Fußgängern, die die Fahrbahn verkehrswidrig bei "rot" betreten haben, rechnen, vor allem mit solchen, die aus irgend einem Grunde während der Freigabe des Überweges für Fußgänger die Überquerung nicht geschafft haben. Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich ferner entnehmen, daß der Beklagte keineswegs etwa durch die Verkehrslage gehalten war, seine Aufmerksamkeit nur auf die vor ihm liegende Fahrspur zu lenken. Diese war vielmehr frei und übersichtlich. Mit einem auch nur flüchtigen Blick konnte der Beklagte alles erfassen, was sich in verhältnismäßig geringer Entfernung auf der vor ihm liegenden Fahrbahnstrecke ereignete.
b)	Die Revision meint weiter, der Beklagte hätte, selbst wenn er den Kläger etwa vier Sekunden vor der Anstoßstelle auf der Mitte der Gegenfahrbahn gesehen hätte, noch keinen Anlaß zur Einleitung einer Vollbremsung gehabt. Verkehrstüchtige Fußgänger, die bei Rotlicht über die Straße gingen, pflegten sich wenigstens bei Erreichen der Straßenmitte sorgfältig umzuschauen und vor der Überquerung der zweiten Fahrbahnhälfte stehen zu bleiben. Darüberhinaus wäre eine Vollbremsung im Hinblick auf den nachfolgenden Verkehr gefährlich und ver-kehrswidrig gewesen. Auch mit diesen Rügen dringt die Revision nicht durch.
 
Den Feststellungen des Berufungsurteils ist nicht zu entnehmen, daß dicht hinter dem Beklagten auf seiner Spur ein anderes Fahrzeug fuhr. Daher konnte er schon deswegen nachfolgende Verkehrsteilnehmer durch starkes Abbremsen nicht gefährden. Der Senat vermag aber auch der Ansicht der Revision nicht zu folgen, daß der Beklagte in der gegebenen Situation darauf vertrauen durfte, der Kläger werde sich wenigstens insoweit verkehrsgerecht verhalten,als erden Beklagten vorbeifahren lassen werde. Richtig handelt zwar ein Fußgänger, der beim Überschreiten einer belebten und nicht allzu schmalen Straße zunächst, soweit es der von links kommende Verkehr gestattet, bis zur Mitte geht und dort wartet, bis er auch die andere Fahrbahnhälfte überqueren kann (vgl. Senatsurteil vom 7.6.1966 - VI ZR 255/64 « VersR 66, 873). Darauf vertrauen darf der Kraftfahrer jedoch nur dann, wenn er sicher sein kann, daß der Fußgänger ihn gesehen und sich erkennbar auf die Verkehrslage eingestellt hat (vgl. Senatsurteile vom 3.1.1961 -VI ZR 60/60 - VRS 20, 173; vom 26.5.1964 - VI ZR 52/63 -*= VersR 64,	846	m.w.Nachw.). Hier war die Verkehrs-
lage für den Beklagten durchaus unklar: Auf der vor ihm liegenden Fahrbahn war der Kläger dabei, diese von links nach rechts im normalen Schrittempo zu überschreiten, obwohl die Ampel für den Fahrzeugverkehr grün zeigte. Der Klager hatte keine Bl ick Verbindung zu dem .für ihn von rechts herankommenden Fahrzeugverkehr aufgenommen. Dem Vertrauen des Beklagten auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Klägers war dadurch der Boden entzogen. Der Kläger verhielt sich deutlich verkehrswidrig und ließ in keiner Weise erkennen, daß er die Vorbeifahrt des Beklagten abwarten werde.
8
to
 In dieser Lage mußte der Beklagte seine Geschwindigkeit sofort so weit herabsetzen, daß er erforderlichenfalls alsbald hätte anhalten können, wenn der Kläger ihn nicht vorbeifahren lassen würde. Dazu wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht einmal eine sofortige Vollbremsung erforderlich gewesen. Der Beklagte hätte, wenn er den Kläger rechtzeitig erkannt hätte, 1-1 1/2 Sekunden Zeit gehabt, um den Bremsvorgang einzuleiten. Danach standen ihm noch mindestens weitere 21/2 Sekunden zur Verfügung, um nunmehr,falls erforderlich, voll zu bremsen. Zu diesem Zeitpunkt war er bei einer angenommenen Fahrgeschwindigkeit von allenfalls 55 km/h, wie sie das Berufungsgericht für erwiesen hält, (Mnicht wesentlich mehr als 50 km/h”) von dem Ort des Zusammenstoßes mindestens noch 43 m entfernt. Selbst wenn der Beklagte eine weitere Sekunde gezögert und sich dann etwa 28 m vor der späteren Unfallstelle befunden hätte, hätte er auf diese Entfernung noch ohne weiteres sein Fahrzeug vor Erreichen des Klägers zu dem Stehen bringen können.
c)	Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Beklagte bei (rechtzeitigem) Erkennen des Klägers Hupsignal gegeben hätte. Die Revision greift das nicht an, sondern beruft sich auch in diesem Zusammenhang darauf, daß der Beklagte ohne sein Verschulden den Kläger erst später bemerkt habe. Daß der Beklagte nicht rechtzeitig Warnsignal geben konnte, nämlich zu dem Zeitpunkt, als er den Kläger hätte erkennen können und müssen, beruht jedoch, wie eben dargelegt, auf vorwerfbarer Unaufmerksam-
 
keit. Zu Unrecht meint die Revision ferner, ftlr den Beklagten habe kein genügender Anlaß bestanden, ein Hupsignal abzugeben, weil er das unvernünftige und verkehrswidrige Verhalten des Klägers nicht habe vorhersehen können. Der Vertrauensgrundsatz steht indes, wie ausgeführt, dem Beklagten nicht zur Seite.
2. Die Rügen der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung des gegenseitigen Verschuldens sind gleichfalls unbegründet. Die Revision greift insoweit die tatrichterlichen Feststellungen zu dem Verhalten des Klägers und zu der vom Beklagten gefahrenen Geschwindigkeit nicht an. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht wesentliche Umstände übersehen hat, die für die Haftungsverteilung von Bedeutung sein könnten. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht außeracht gelassen, daß der Kläger dem Irrtum unterlegen war, er habe nur Verkehr aus der von ihm aus gesehenen linken Fahrtrichtung zu erwarten. Das Berufungs gericht setzt sich damit vielmehr auseinander und legt dem Kläger zusammenfassend ausdrücklich zur Last, daß er nicht nach rechts geschaut hat.
B. Zur Anschlußrevision des Klägers;
Der Kläger bestreitet nicht mehr, daß auch ihn eine Mitschuld an dem Unfall trifft. Seine Revision wendet sich indes gegen die Abwägung des Berufungsgerichts, wonach er 70 % des Schadens tragen müsse, und hält eine Schadensverteilung im Verhältnis von 1/2 zu 1/2 für gerechtfertigt. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
10
I,	Das Berufungsgericht führt aus, den Kläger treffe ein grobes Mitverschulden an dem Unfall, Es hält für bewiesen, daß er den Fußgängerüberweg bei Rotlicht betreten hat und daß ihm die örtlichen Verhältnisse keinen Anlaß zu der Annahme boten, die gesamte zu überquerende Fahrbahn sei nur für den stadteinwärts fließenden Verkehr bestimmt gewesen. Ferner hat das Berufungsgericht, wie oben erwähnt, angenommen, der Beklagte habe den Kläger erst sehen können, als
 er schon ein Viertel der Gesamtfahrbahn überschritten habe. Ihm habe eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht nachgewiesen werden können. Insoweit bezieht sich das Berufungsgericht auf die Urteilsgründe des Landgerichts.
Im Gegensatz zu der von dem Privatgutachter des Klägers errechneten Höhe von mindestens 65 km/h hatte das Landgericht eine Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten von 50 km/h zugrundegelegt und sich dafür u.a. auf die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen berufen.
II.	Die Anschlußrevision rügt die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei bei "rot" auf
 die Fahrbahn getreten, und meint, auch die Feststellungen Zur Fahrgeschwindigkeit des Beklagten beruhten auf Verfahrensmängeln. Darüberhinaus habe das Berufungsgericht die Schwere des Verschuldens des Beklagten rechtlich unzutreffend beurteilt. Diese Rügen sind jedoch unbegründet.
1. Ob das Berufungsgericht seine Feststellungen zur Fahrgeschwindigkeit verfahrensrechtlich bedenkenfrei getroffen hat, mag vielleicht zweifelhaft sein.
11
Es ist dem Beweisantrag des Klägers,ein Sachverständigengutachten werde in Übereinstimmung mit dein vorgelegten Privatgutachten ergeben, daß der Beklagte mit 68 km/st gefahren sei, als er sich dem Fußgängerüberweg näherte, nicht nachgegangen. Es ist vielmehr den Ausführungen des Landgerichts dazu gefolgt, auf die es sich bezogen hat. Das Landgericht wiedertim hat für seine Berechnungen abweichend von den Werten im Privatgutachten eine Bremsverzögerung von nur 6,5 m/sec^ zugrundegelegt. Ob ein gerichtlich bestellter Sachverständiger möglicherweise an Hand der konkreten Witterungsund Straßenverhältnisse und unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften des vom Beklagten gefahrenen Kraftwagens zu höheren Bremsverzögerungswerten und damit zur Errechnung einer höheren Geschwindigkeit aus der sichtbaren Bremsspur gekommen und welche Bedeutung dann abweichenden Zeugenaussagen über die gefahrene Geschwindigkeit beizu demessen gewesen wäre, kann letztlich offen bleiben.
Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler zu diesem Punkt. Ersichtlich wäre das Berufungsgericht zu keiner anderen Schuldverteilung gekommen, wenn es eine Fahrgeschwindigkeit von 65 - 68 km/h zugrundegelegt hätte. Auch dann hätte, selbst unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommenen geringen Bremsverzögerung von 6,5 m/sec^, der Beklagte den Zusammenprall mit dem Kläger noch verhindern können, wenn er ihn etwa 4 Sekunden vorher gesehen hätte; denn die reine Bremszeit hätte dann etwa 2,9 Sekunden betragen, so daß für die Reaktions- und Bremsanspruchszeit noch mehr
12
&
als 1 Sekunde übriggeblieben wäre. Je schneller der Beklagte fuhr, um so eher hätte er bei Erkennen des Klägers voll bremsen müssen. Diese Überlegung verhilft der Anschlußrevision jedoch nicht zu dem Erfolg. Sie zeigt nämlich zugleich, daß das Berufungsgericht,das dem Beklagten zu Recht im wesentlichen seine Unaufmerksamkeit bei der Beobachtung der vor ihm liegenden Fahrbahn zur Last gelegt hat, in diesem entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung dieses Verschuldens zu keinem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn seine tatsächlichen Feststellungen nach Einholung eines Gutachtens ergeben hätten, daß der Beklagte in Wahrheit schneller gefahren ist. Angesichts des groben Verkehrs widrigen Verhaltens des Klägers hätte nach der Überzeugung des Senats das Berufungsgericht die Haftungsquote nicht anders festgesetzt.
2. Die weiteren Verfahrensrügen, die die Anschlußrevision erhebt, hat der Senat geprüft, aber für unbegründet gehalten (Art. 1 Nr. k BGH-EntlG).
Dr. Weber	Nüßgens	Dr.	Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Ankermann