Nachdem sich der Beklagte mit dem Kläger in Verbindung gesetzt hatte, übersandte dieser ihm ein Expose in dem er weitere Einzelheiten hinsichtlich der Verkaufsbedingungen und des Objekts mitteilto. Februar 1966 an dessen Wohnsitz in (bei KaiflHHHH) auf.Bei dieser Besprechung brachte er einen "Vorvertrag für einen Mietvertrag" über eine von ihn nanens dos Beklagten bei Frau V/i^|P in der E^^straße ■ "provisorisch" genietete Wohnung mit, deren derzeitige Inhaberin zur Räumung verurteilt war. Februar 1966 kam der Beklagte nach KflB* Hier schloß er nunmehr selbst mit Frau WiflHB den endgültigen Vertrag über die V/ohnung, deren Freiwerden man spätestens zu dem 1. Am selben Tage schloß der Beklagte auch einen Vertrag mit der Ehefrau des Klägers, in welchem sie ihm die Räume, in denen der Kläger die Drogerie betrieben hatte, vermietete. März 1966 nahmen die Parteien den Warenbestand gemeinsam in einer Aufstellung auf.Die Preise wurden insoweit, als ihnen der vom Kläger aufge-v/andte Einkaufspreis bekannt war, sogleich eingesetzt; die übrigen sollten anschließend anhand der Rechnungen und Preislisten, die der Kläger gemäß Ziffer 3) des Vertrages zur Verfügung zu stellen hatte, eingesetzt und so die Summe ermittelt werden, die der Beklagte noch zu zahlen hatte. Da die von ihm im Hause WiM» gemietete Y/ohnung nicht rechtzeitig frei v/urde, mußte er sich behelfsmäßig im Hau3e des Klägers und seiner Ehefrau einrichten; erst im Juli 1966 konnte er in das Haus der Prau Y/i^f^p einziehen, allerdings in eine andere und etwas teuere Wohnung, die dort inzwischen freigeworden war. Anfang April 1966 setzte der Kläger in die Y/a-renbestands-Aufstellung die noch fehlenden Preise ein und übergab die Liste dem Beklagten; diese Aufstellung schloß mit einer Summe von 19.417,16 DM. Da sich die Parteien hinsichtlich der einzuset-zenden Preise nicht einig wurden, der Beklagte auch nicht bereit war, wenigstens die vom Kläger geforderten 17.500 DM zu zahlen, hat dieser Klage erhoben auf Zahlung dieses Teilbetrages nebst Zinsen. Es habe sich nämlich gezeigt, daß er in der Drogerie allenfalls einen Umsatz von 100.000 DM erzielen könne und nicht, v/ie ihm der Kläger ausdrücklich und wissentlich dor Wahrheit zuwider zugesichert habe, mindestens 150.000 DM. Nach Ansicht des Berufungsgerichts folgt die Pflicht des Beklagten, den Kaufpreis für die von ihm übernommenen Y/aren zu zahlen, aus Ziffer 5 des Kaufvertrages, nach der er diesen am 1. Zu dieser Einwendung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach dem ira Vertragstext zu dem Ausruck gekommenen Y/illen der Parteien habe lediglich die in Ziffer 3 vorgesehene "körperliche Bestandsaufnahme" des Warenlagers, d.h. die Feststellung der ware nach Art und Stückzahlen, gemeinsam erfolgen sollen. nungen und der Preislisten in das gemeinsam erstellte Verzeichnis einzusetzen; andererseits sei dem Beklagten das Recht zugestanden worden, diese Zahlen dadurch zu überprüfen, daß ihm der Kläger die Unterlagen, aus denen die Preise zu entnehmen waren, zur Verfügung stellte. Muß somit das Revisionsgericht von dieser Auslegung ausgehen, so ist auch nichts gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts zu erinnern, der Kläger habo das ihm Obliegende dadurch getan, daß er dem Beklagten am 23. Fehlerfrei ist auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht verneint, daß der Beklagte berechtigt war, Wandlung des Kaufvertrages zu verlangen, Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, jedenfalls stelle die der Drogorie von der neueröffneten Drogerie Sch^B drohende Konkurrenz einen Fehler im Rechtssinne dar. 2. Das Berufungsgericht hat verneint, daß der Kläger dem Beklagten zugesichert habe, die Drogerie habe in den Jahren 1963 bis 1965 einen durchschnittlichen Jahresumsatz von 150.000 DM gehabt. Daß die Angaben des Klägers in diesem strengen Sinne gemeint waren oder doch so vom Beklagten hätten verstanden werden können (§§ 157, 133 BGB) hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Keinen Erfolg kann die Revision auch insoweit haben, als sie dem Berufungsgericht vorwirft, es habe zu Unrecht die Voraussetzungen der vom Be- Davon geht auch die Revision aus, meint aber, hier habe sich der Beklagte über Eigenschaften in der Person des Klägers, nämlich über dessen Charaktereigenschaften geirrt. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt gibt nichts dafür her, daß die persönlichen Eigenschaften des Klägers, etwa seine Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit, bei dem Verkauf der Drogerie eine im Verkehr als wesentlich angesehene Rolle gespielt hätten(RGZ 1073 208, 212). Der Mietvertrag, den der Beklagte gleichzeitig mit der Ehefrau des Klägers geschlossen hatte, läßt sich hierfür nicht heranziehen, wie dies die Revision versucht. Die wesentlichen Angriffe der Revision richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht - in Würdigung der vom Landgericht durchgefilhrtcn Beweisaufnahme und mit diesem übereinstimmend - die Behauptung des Beklagten nicht für bewiesen erachtet hat, der Kläger habe ihn durch grglistige_Täuochungen zu dem Abschluß des Kaufs bestimmt. b) Gleiches gilt für die Angriffe, die die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts führt, daß die Aussage der vom Landgericht vernommenen Zeugen nicht ausreichten, dem Kläger nachzuweisen, er habe schon vor Abschluß des Kaufvertrages erfahren, daß Sch^B demnächst eine Drogerie eröffnen werde. c) Fehlerfrei sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seinen Standpunkt begründet hat, daß die Täuschung, die der Kläger möglicherweise am 4. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die vom Beklagten hilfsv/eiso vorgebrachte Aufrechnung für unbegründet erklärt hat, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die von der Revision erhobene Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO geht fehl, v/eil die Urteilsgründe klar ergeben, aus welchen Erwägungen das Berufungsgericht eine Ersatzforderung des Beklagten für unbegründet hält. V. Die Revision macht schließlich noch geltend, es sei dadurch, daß der erwartete Umsatz von 150.000 DU nicht zu erzielen, außerdem in unmittelbarer Nähe und zur gleichen Zeit eine Konkurrenz-Drogerie eröffnet worden sei, die Geschäftsgrundlage des Kaufes entfallen. ger für die vergangenen Jahre genannt hatte, behalten, wenn nicht gar steigern können, auch werde in seiner Nähe keine weitere Drogerie eröffnet werden, vom Kläger als gemeinsame Grundlage des Verkaufs akzeptiert worden wäre (BGHZ 25, 390, 392), Diese Umstände gehören vielmehr zu dem Rioikobereich des Beklagten (BGH Urteile vom 6. Februar 1966 war das Risiko, daß die Drogerie durch Eröffnung einer Konkurrenz-Drogerie an Wert verlor, von ihrem damaligen Inhaber, dem Kläger, auf den Beklagten übergegangen.
/ fv 2089 097 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 225/68 URTEIL in dem Reohtostreit Verkündet am 11. November ^969 Kriegl, Justizhauptsckrctai-alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Drogisten Roland A. K^P, Ippstraße ■, 9 Beklagten, Berufungoklägers und Revicionsklägers, - Proseßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Herbert KflP, üppstraße 9 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1969 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Dr. V/eber, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des 0berlandesgericht3 in Köln vom 19. Juli 1968 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betrieb seit Jahren in dem seiner Ehefrau gehörenden Haus B^^straße S in eine Drogerie. Ende 1965 ließ er die Drogerie durch einen Makler zu dem Verkauf anbieten. In dem Angebot, auf Grund dessen der Beklagte die Drogerie schließlich kaufte, hieß es u.a.: •‘Umsatz ca. DM 140.000. Durch jüngeren Nachfolger leicht zu steigern.... Verlangt werden für Firma und Einrichtung DM 30.000 zuzüglich Y/arenlager ca. 20.000 DM.11 Nachdem sich der Beklagte mit dem Kläger in Verbindung gesetzt hatte, übersandte dieser ihm ein Expose in dem er weitere Einzelheiten hinsichtlich der Verkaufsbedingungen und des Objekts mitteilto. In diesem Expose gab er bezüglich des Umsatzes an: "Umsatz Durchschnitt letzte drei Jahre 150.000. Preis: DM 38.000 plus Ware nach Inventur." Nach Vorbesprechungen Anfang 1966 suchte der Kläger den Beklagten am 4. Februar 1966 an dessen Wohnsitz in (bei KaiflHHHH) auf. Bei dieser Besprechung brachte er einen "Vorvertrag für einen Mietvertrag" über eine von ihn nanens dos Beklagten bei Frau V/i^|P in der E^^straße ■ "provisorisch" genietete Wohnung mit, deren derzeitige Inhaberin zur Räumung verurteilt war. Daraufhin kamen die Parteien mündlich überein, daß der Beklagte die Drogerie zu dem 1. April 1966 übernehmen sollte. Am 13. Februar 1966 kam der Beklagte nach KflB* Hier schloß er nunmehr selbst mit Frau WiflHB den endgültigen Vertrag über die V/ohnung, deren Freiwerden man spätestens zu dem 1. April 1966 erwartete. Anschließend Unterzeichneten die Parteien den vom Betriebsberater des Klägers entworfenen Vertrag über den Verkauf der Drogerie. Danach hatte der Beklagte für das Geschäft einschließlich Inventar 30.000 DII zu zahlen. Außerdem kaufte er die Waren, die der Kläger am 31. März 1966 in der Drogerie haben würde. Insoweit heißt es in Ziff. 3 des Vertrages: Xi "(Als Übernahmetag ist der 31. Harz 1966 vereinbart), an welchem Tage in gemeinsamer körperlicher Bestandaufnahme das gesamte Warenlager inventarmäßig ermittelt wird. Zugrunde gelegt werden hierbei die Einkaufspreise anhand der Rechnungen und Preislisten und damit der Betrag festgostellt, zu dem Herr (der Beklagte) die Y/aren von Herrn (Kläger) käuflich übernimmt.,r Ergänzend heißt es hierzu in Ziffer 5 des Vertrages: ”... Der Kaufpreiofii^die Ware wird am 1. April 1966 von Herrn eingezahlt, nachdem er durch die Inventuraufnahme ermittelt ist.” Am selben Tage schloß der Beklagte auch einen Vertrag mit der Ehefrau des Klägers, in welchem sie ihm die Räume, in denen der Kläger die Drogerie betrieben hatte, vermietete. Der Beklagte zahlte alsbald die von ihm geschuldeten 30.000 DM. Pür die von ihm übernommenen Waren hat er noch nichts bezahlt. Hierum geht es im vorliegenden Rechtsstreit. Am 31. März 1966 nahmen die Parteien den Warenbestand gemeinsam in einer Aufstellung auf. Die Preise wurden insoweit, als ihnen der vom Kläger aufge-v/andte Einkaufspreis bekannt war, sogleich eingesetzt; die übrigen sollten anschließend anhand der Rechnungen und Preislisten, die der Kläger gemäß Ziffer 3) des Vertrages zur Verfügung zu stellen hatte, eingesetzt und so die Summe ermittelt werden, die der Beklagte noch zu zahlen hatte. Am 1. April 1966 übernahm der Beklagte v/ie vorgesehen die Drogerie. Da die von ihm im Hause WiM» gemietete Y/ohnung nicht rechtzeitig frei v/urde, mußte er sich behelfsmäßig im Hau3e des Klägers und seiner Ehefrau einrichten; erst im Juli 1966 konnte er in das Haus der Prau Y/i^f^p einziehen, allerdings in eine andere und etwas teuere Wohnung, die dort inzwischen freigeworden war. Anfang April 1966 setzte der Kläger in die Y/a-renbestands-Aufstellung die noch fehlenden Preise ein und übergab die Liste dem Beklagten; diese Aufstellung schloß mit einer Summe von 19.417,16 DM. Der Beklagte erkannte diesen Betrag nicht an; nach seiner Ansicht hat der Kläger nur 10.947,18 DM zu fordern. Da sich die Parteien hinsichtlich der einzuset-zenden Preise nicht einig wurden, der Beklagte auch nicht bereit war, wenigstens die vom Kläger geforderten 17.500 DM zu zahlen, hat dieser Klage erhoben auf Zahlung dieses Teilbetrages nebst Zinsen. Demgegenüber hat der Beklagte vorgebracht: Die Forderung des Klägers stehe erst dann fest und sei erst dann fällig, wenn die in Ziffer 5 des Vertrages vereinbarte gemeinsame Aufstellung fertiggesteilt sc Daß es dazu noch nicht gekommen sei, liege am Kläger, der nicht alle Rechnungen und nicht alle Preislisten zur Verfügung gestellt habe. Vor allem hält siclr.dcr Beklagte für berechtigt, Wandlung des Kauf- Vertrages zu verlangen; außerdem beruft er sich auf die von ihm erklärte Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Es habe sich nämlich gezeigt, daß er in der Drogerie allenfalls einen Umsatz von 100.000 DM erzielen könne und nicht, v/ie ihm der Kläger ausdrücklich und wissentlich dor Wahrheit zuwider zugesichert habe, mindestens 150.000 DM. Zudem leide die Drogerie darunter, daß der Drogist Schild am 1. April 1966 wenige Straßen entfernt eine neue Drogerie eröffnet habe. Der Kläger habe schon im Januar 1966 von der bevorstehenden Eröffnung dieser Konkurrenzdrogerie erfahren, dies ihm aber verschwiegen, um ihn zu dem Kauf zu bewegen. Zu diesem Zweck habe er noch eine weitere Täuschung begangen, als er ihm am 4. Februar 1966 den angeblich von Frau Y/i^B^ unterschriebenen Miet-Vorvertrag gegeben habe. Frau Wi^H^habe nämlich - was der Kläger nicht bestreitet - diesen Vertrag nicht unterschrieben gehabt, sich damals vielmehr ausdrücklich geweigert, den ihm vom Kläger vorgelegten Vertrag zu unterzeichnen. Hilfsv/eise hat der Beklagte mit einem Ersatzanspruch von 1.279»60 DM aufgerechnet. Nach seiner Behauptung ist ihm in dieser Höhe ein Schaden entstanden, weil er nicht, wie ihm der Kläger zugesichor11 habe, zu dem 1. April 1966 in die Y/ohnung im Hause V/i®- habe einziehen können. Der Kläger hat sämtliche Vorwürfe des Beklagten bestritten. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren, die Klage abzuweisen, weiter. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts folgt die Pflicht des Beklagten, den Kaufpreis für die von ihm übernommenen Y/aren zu zahlen, aus Ziffer 5 des Kaufvertrages, nach der er diesen am 1. April 1966 zu zahlen hatte. Demgegenüber wiederholt die Revision den Standpunkt des Beklagten, diese Forderung habe erst dann fällig werden sollen, nachdem der Kaufpreis "durch die Inventuraufnahme ermittelt" sei (so Ziffer 5), was gemäß Ziffer 3 des Vertrages habe "gemeinsam" erfolgen sollen. Daran aber fehle es bislang noch. Zu dieser Einwendung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach dem ira Vertragstext zu dem Ausruck gekommenen Y/illen der Parteien habe lediglich die in Ziffer 3 vorgesehene "körperliche Bestandsaufnahme" des Warenlagers, d.h. die Feststellung der ware nach Art und Stückzahlen, gemeinsam erfolgen sollen. Hinsichtlich der Preise dagegen habe es einerseits dem Kläger obgelegen, diese anhand seiner Einkaufsrech- nungen und der Preislisten in das gemeinsam erstellte Verzeichnis einzusetzen; andererseits sei dem Beklagten das Recht zugestanden worden, diese Zahlen dadurch zu überprüfen, daß ihm der Kläger die Unterlagen, aus denen die Preise zu entnehmen waren, zur Verfügung stellte. Gegen diese Auslegung des Vertragsinhalts wendet sich die Revision vergeblich. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die sov/ohl die Ziffer 5 wie die Ziffer 3 des Vertrages berücksichtigt, ist verständig, läßt jedenfalls einen Rechtsfehlor nicht erkennen. Muß somit das Revisionsgericht von dieser Auslegung ausgehen, so ist auch nichts gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts zu erinnern, der Kläger habo das ihm Obliegende dadurch getan, daß er dem Beklagten am 23. April 3906 angeboten7Mbö0 die voneinander abweichenden Listen gemeinsam anhand der Unterlagen zu überprüfen. Wenn das Berufungsgericht insofern den in § 162 Abs. 1 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken entsprechend anwendet, so ist das rechtsfehlerfrei. Über die genaue Höhe des vom Beklagten geschuldeten Betrages wird ohnehin erst im Betrags verfahren entschieden werden. II. Fehlerfrei ist auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht verneint, daß der Beklagte berechtigt war, Wandlung des Kaufvertrages zu verlangen, 1o Vergeblich wendet sich die Revision gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, die vom Be- klagten behauptete Tatsache, daß der Jahresumsatz nicht, wie bei Vertragsschluß angenommen, 150.000 Dil betrage, sei kein Fehler der verkauften Drogerie. Der Standpunkt des Berufungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 67, 86, 87; RG JW 1935» 1158 mit zuotimmender Anmerkung von Lehmann) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Juli 1966 - VIII ZR 176/64 -). Daß dies im vorliegenden Pall anders sein sollte, kann der Revision nicht zugegeben werden. Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, jedenfalls stelle die der Drogorie von der neueröffneten Drogerie Sch^B drohende Konkurrenz einen Fehler im Rechtssinne dar. Die Konkurrenzlosigkeit eines Unternehmens mag eine Eigenschaft sein, für die der Verkäufer, falls er ihr Vorhandensein zugesichert hat, nach § 459 Abs.2 BGB einzustehen hat. Eine Haftung aus § 459 Ab3. 1 BGB hat jedoch das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt. 2. Das Berufungsgericht hat verneint, daß der Kläger dem Beklagten zugesichert habe, die Drogerie habe in den Jahren 1963 bis 1965 einen durchschnittlichen Jahresumsatz von 150.000 DM gehabt. Auch insoweit unterliegt das angefochtene Urteil keinen rechtlichen Bedenken. Richtig ist zwar, daß der Kläger in seinen Expose als Umsatz-Durchschnitt 150.000 DM angegeben 10 - a V hatte, während dieser nach den Umsatzsteuer-Akten, die das Landgericht vom Finanzamt beigezogen hatte, im Durchschnitt nur rd. 140.000 DK betragen hat - also die Zahl, die der Kläger ursprünglich dem Makler genannt und die dieser dem Beklagten weitergegeben hatte. Mit Recht stellt eo indes das Berufungsgericht darauf ab, ob der Kläger, als. er - wie jedenfalls zugunsten der Revision zu unterstellen ist - dem Beklagten als Umsatz 150.000 DM angab, ihm dadurch diese Ertragsfiihigkeit vertragsgemäß zugosichert hat. Um eine Haftung des Verkäufers aus § 459 Abs. 2 BGB zu bejahen, genügt nicht schon jede Angabe des Verkäufers, mag sie auch noch so ernsthaft gemacht worden sein, über die Eigenschaften der Hauptsache. Seine Erklärung muß vielmehr dahin aufzufassen sein, daß er für die von ihm genannte Eigenschaft die vertragsgemäße Gewähr übernehmen und für deren Vorhandensein gegebenenfalls einstehen will (BGHZ 47, 118, 122; BGH Urteil vom 11. Februar 1958 - VIII ZR 85/57 = BB 1958, 284). Daß die Angaben des Klägers in diesem strengen Sinne gemeint waren oder doch so vom Beklagten hätten verstanden werden können (§§ 157, 133 BGB) hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Die gegen diese tatsächlichen Feststellungen von der Revision erhobenen, auf § 286 ZPO gestützten Rügen sind unbegründet . III. Keinen Erfolg kann die Revision auch insoweit haben, als sie dem Berufungsgericht vorwirft, es habe zu Unrecht die Voraussetzungen der vom Be- klagten erklärten Anfechtung des Kaufvertrages verneint. 1. Wegen Irrtums kann ein Käufer grundsätzlich nicht anfechten, weil er auf die ihn in den §§ 459 ff BGrB eingeräumten Gewährloistungsrechte beschränkt ist (BG-HZ 349 32, 34; BGH Urteil vom 16. Oktober 1968 - I ZR 81/66 - NJW 1969» 184). Davon geht auch die Revision aus, meint aber, hier habe sich der Beklagte über Eigenschaften in der Person des Klägers, nämlich über dessen Charaktereigenschaften geirrt. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt gibt nichts dafür her, daß die persönlichen Eigenschaften des Klägers, etwa seine Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit, bei dem Verkauf der Drogerie eine im Verkehr als wesentlich angesehene Rolle gespielt hätten(RGZ 1073 208, 212). Der Mietvertrag, den der Beklagte gleichzeitig mit der Ehefrau des Klägers geschlossen hatte, läßt sich hierfür nicht heranziehen, wie dies die Revision versucht. 2. Die wesentlichen Angriffe der Revision richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht - in Würdigung der vom Landgericht durchgefilhrtcn Beweisaufnahme und mit diesem übereinstimmend - die Behauptung des Beklagten nicht für bewiesen erachtet hat, der Kläger habe ihn durch grglistige_Täuochungen zu dem Abschluß des Kaufs bestimmt. 12 a) Das Berufungsgericht sieht sich indessen außerstande festzustellen, daß der Kläger arglistig gehandelt habe, als er ihm als Umsatz 150,000 DM genannt habe, obschon dieser nach den Steuerakten 140.000 DM betragen habe. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen (§§ 286, 290, 529 Abs. 2 ZPO) sind nicht begründet. b) Gleiches gilt für die Angriffe, die die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts führt, daß die Aussage der vom Landgericht vernommenen Zeugen nicht ausreichten, dem Kläger nachzuweisen, er habe schon vor Abschluß des Kaufvertrages erfahren, daß Sch^B demnächst eine Drogerie eröffnen werde. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt Rechts-fehler nicht erkennen. Die Rügen der Revision greifen im Grunde nur die dem Berufungsgericht als Tatrichter anvertraute Beweiswürdigung an, können daher in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO läßt sich nicht feststellen. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Vorschrift des § 398 ZPO verletzt, als es nach erschöpfender Abv/ä-gung aller Umstände davon absah, die von Landgericht vernommenen Zeugen nochmals zu vernehmen. c) Fehlerfrei sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seinen Standpunkt begründet hat, daß die Täuschung, die der Kläger möglicherweise am 4. Februar 1966 durch Vorlage des "fingierten' Miet-Vorvertrages" mit Frau WiH^ begangen habe, für 13 - den am 13- Februar 1966 "rechtsverbindlich" in abgeschlossenen Kaufvertrag über die Drogerie nicht mehr ursächlich gewesen soi. V/enn das Berufungsgericht den Wortlaut des Vertrages dahin auslegt, daß der Kauf nicht schon am 4-, sondern endgültig und beide Teile bindend erst am 13- Februar 1966 abgeschlossen wurde, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern«, IV. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die vom Beklagten hilfsv/eiso vorgebrachte Aufrechnung für unbegründet erklärt hat, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die von der Revision erhobene Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO geht fehl, v/eil die Urteilsgründe klar ergeben, aus welchen Erwägungen das Berufungsgericht eine Ersatzforderung des Beklagten für unbegründet hält. V. Die Revision macht schließlich noch geltend, es sei dadurch, daß der erwartete Umsatz von 150.000 DU nicht zu erzielen, außerdem in unmittelbarer Nähe und zur gleichen Zeit eine Konkurrenz-Drogerie eröffnet worden sei, die Geschäftsgrundlage des Kaufes entfallen. Infolgedessen könne sich der Beklagte vom Vertrage lösen; zu demindest müsse der Kaufpreis durch Herabsetzung der neuen Lage angepaßt werden. Auch mit diesem Einwand, den der Beklagte übrigens erstmalig in der Revision vorbringt, kann er keinen Erfolg haben. Es läßt sich nicht festotellen, daß seine Erwartung, er werde den Umsatz, den ihm der Klä- ger für die vergangenen Jahre genannt hatte, behalten, wenn nicht gar steigern können, auch werde in seiner Nähe keine weitere Drogerie eröffnet werden, vom Kläger als gemeinsame Grundlage des Verkaufs akzeptiert worden wäre (BGHZ 25, 390, 392), Diese Umstände gehören vielmehr zu dem Rioikobereich des Beklagten (BGH Urteile vom 6. Juli 1964 - VIII ZR 41/63 - DM § 242 BGB /Bb/ Nr. 47 und vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 172/65 - DM § 242 BGB /Sb/ Nr. 54). Mit dem "rechtsverbindlichen” Abschluß des Kaufvertrages am 13. Februar 1966 war das Risiko, daß die Drogerie durch Eröffnung einer Konkurrenz-Drogerie an Wert verlor, von ihrem damaligen Inhaber, dem Kläger, auf den Beklagten übergegangen. So wie dieser auch dann nur die vereinbarten 30.000 DM hätte zu zahlen brauchen, wenn sich die Wettbewerbslage der Drogerie unerwartet verbessert hätte, so kann er nicht Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn eine nach Vertragsschluß cingetreteno Entwicklung die Lage der Drogerie verschlechterte. Hätte der Beklagte beim Abschluß des Vertrages ein solches Ansinnen gestellt, würde der Kläger sich gewiß hierauf nicht eingelassen haben. Er wäre aber auch nicht gehalten gewesen, sich nach Treu und Glauben auf ein solches Ansinnen einzulas- sen. Somit sind die Voraussetzungen nicht dargetan, von denen die Rechtspi’echung eine Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse abhängig macht. Engels Br. Bode Br. Weber Sonnabend Bunz