* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegto Von Rechts wegen BHIHHB 1944 geborenen Kläger zu 2) und 3), an den Folgen eines von den Beklagten verschuldeten Verkehrounfalls vom 9» Februar 1959» Neben Beerdigungskosten und anderen Schadensbeträgen haben die Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Rentenver-lengen wegen des Verlustes der Unterhaltsansprüche geltend gemacht, die ihnen gegen den Verunglückten zuge-ntanden hätten, und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihnen auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen noch entstehen werdeo Bas Landgericht hat dem Klagebegehren teilweise entsprochen und den Klägern u.a. folgende Renten zuerkannt: der Klägerin zu 1) 1«) Unter den Parteien ist es seit dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils nicht mehr streitig, daß die Voraussetzungen für die Schadensersatzpflicht der Beklagten und insbesondere für ein Kentenverlangen der Kläger nach § 844 Abs. 2 BGB vorliegen. Im Revisionsverfahren geht es nur um die Höhe des Schadens, der den Klägern mit dem Tode ihres Ernährers durch den Verlust ihres Rechts auf Unterhalt entstanden und von den Beklagten zu ersetzen ist« Die Kläger schlugen nach dem Tode ihres Ehemannes und Vaters die Erbschaft aus, weil t wie sie behauptet haben - innerhalb der Aus-schlagungsfrist kein genauer überblick Über den Stand der Binge zu erlangen war und die Klägerin zu 1) sich mangels jeder geschäftlicher Erfahrung auch zur Weiterführung des Geschäftes außerstande sah. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der tatsächliche Gewinn, den ScflHHHV *n den Jahren 1954 bis 1958 erzielt hat, über den Beträgen gelegen hat, die in den Bilanzen mit den steuerlichen Wertansätzen und Abschreibungen ausgewiesen wurden, über die aus den Steuerbilanzen ersichtlichen Privatentnahmen von durchschnittlich 11.126,-DM jährlich hinaus haben S nach Ansicht des Berufungsgerichts für den gemeinsamen Lebensbedarf der Familie zu einem guten Teil auch die Beträge gedient, die in den Steuerbilanzen als Reisekosten in Erscheinung treten. Es hat den Betrag, der ScHIHl alles in allem nach Abzug der Einkommen- und Kirchensteuer für seinen und seiner Familie Lebensbedarf zur Verfügung gestanden hat, auf jährlich mindestens 13.200,- EM und monatlich 1.100,- DM geschätzt, Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, es könne nicht angenommen werden, daß sich hieran in der Zukunft etwas Wesentliches geändert hätte. Um ein genaues Bild über die Vermögenslage des Verstorbenen zu gewinnen, müsse der halbe Wert des v*ohn- und Geschäftsanv/esens hinzugenommen werden; überdies habe auch die der Klägerin zu 1) zustehende Hälfte des Anwesens, die zu Gunsten von Gläubigern des Ehemannes mit Grundpfandrechten belastet gewesen sei, zur Befriedigung seiner Gläubiger zur Verfügung gestanden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es selbst im Falle eines Konkursverfahrens gelungen wäre, sich wieder ein ihm und seiner Familie zur Verfügung stehendes monatliches Nettoeinkommen von «mindestens 1,000,- DM zu verschaffen. In Anbetracht dieses Monatseinkommens ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Unter-haltsausfallschaden, der den Klägern entstanden und durch die ihnen erwachsenen Renten aus der Angestelltenveroicherung (Witwenrente von monatlich 111,40 DM bis zu dem 30.April 1959 und von monatlich 66,88 DM ab 1. Nach § 287 ZPO war das Berufungsgericht in dem Streit um die Höhe des den Klägern entstandenen und zu ersetzenden Schadens jedoch besonders freigestellt; in Würdigung aller Umstände konnte es darüber, wie hoch sich der Schaden belief, nach freier Überzeugung befinden. in zu den wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der Firma hat sich das Berufungsgericht nicht kritiklos oder mit unsachlichen Erwägungen hinweggesetzt; vielmehr läßt insbesondere die Darlegung einer Widersprüchlichkeit in dem Frivat-gutachten erkennen, daß sich das Berufungsgericht mit ihm eingehend befaßt und es sorgfältig geprüft hat. Für die Annahme, daß das Berufungsgericht ohne das Gutachten.eines anderen Sachverständigen nicht hätte aus-konmen können, liegt kein Grund vor. Die Urteilserwägungen sind weder in einzelnen Teilen noch in ihrer Gesamtheit von solcher Art, daß sie als grundsätzlich falsch oder offenbar sachwidrig anzusprechen wären und auf einen Mangel an Sachverstand schließen ließen* o fällt es nicht etwa aus dem Böhmen möglicher Beurteilung, daß es das Berufungsgericht für glaubhaft gehalten hat, ScpHHIB batte sich die Beisekosten auch zur Deckung des normalen Lebensbedarfs dienen lassen* oder daß' es angenommen hat, er hätte von einem Provi*ions-einkommen von jährlich 20.000,*“ DM aus vermehrter Verkauf Stätigkeit für die Firma monatlich 1*000,- DM Auch ist es gewiß nicht abwegig, daß das Berufungsgericht bei den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen die Auffassung gewonnen hat, SC0HIHP wäre es gelungen, einen Konkurs zu vermeiden und sich vor 3&inkommenseinbußen zu bewahren. risikoärmer sind und weniger Kapital erfordern als der Eigen-Großhandel mit Baustoffen, konnte das Berufungsgericht zu dem Gutachten sehr wohl bemerken, ohne gegen die wirtschaftliche Vernunft zu verstoßen; 4.) Die Revision beanstandet noch, daß mit dem Aufhören der Rentenberechtigung der Kläger zu 2) und 3) die Beträge von monatlich 45,- DM und 50,- DM, die das Berufungsgericht diesen Klägern für die vorangegangene Zeit zugesprochen hat, fortan zu der Rente der Klägerin zu 1) in voller Höhe hinzugeschlagen worden sind. Die genannten Beträge stellten nur den geringeren Teil des Schadens dar, der den Klägern zu 2) und 3) durch den Ausfall ihrer Unterhaltsansprüche gegen den Vater entr-standen ist. Endete der Zeitraum, für den die Kläger zu 2) und 3) gegen ihren Vater ein Recht auf Unterhalt gehabt hätten, so hörte nicht nur die Zahluxjgspflicht der Beklagten gegenüber den Klägern zu 2) und 3) auf, sondern auch die gegenüber der Bundesversicherungsanstalt auf Erstattung der Waisenrente.

Zitierte Normen: § 844 BGB § 287 ZPO
monatlichHöheBetragBerufungsgerichtKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

33-3-225/62
Verkündet am 18. Juni 1963 Kriegl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2204 031
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit lo des Adam M HHHi in HflÜB, EMHetr
2. des Karl S	$1
Straße
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionekläger, - ProJzeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 lo
2.
3.
Mari
 geb.
die minderjährige Annamarie Sc daselbst,
 wohnhaft
den minderjährigen Gerd ScHHIDB, wohnhaft daselbst, zu 2) und 3) vertreten durch ihre Gutter, die Klägerin zu l),
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHB
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kngels und der Bundesrichter Hanebeck Dr. Bode, Dr. Hauß und Br. Pfretzschner
 fiir Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Karlsruhe vom 8. Juni 1962 wird zurückgewiesen b
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegto
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 20. Februar 1959 verstarb ira Alter von 40 Jahren der Baustoffgroßhändler Ernst ScflBUHP W der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der am
1955 bzw. BHIHHB 1944 geborenen Kläger zu 2) und 3), an den Folgen eines von den Beklagten verschuldeten Verkehrounfalls vom 9» Februar 1959» Neben Beerdigungskosten und anderen Schadensbeträgen haben die Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Rentenver-lengen wegen des Verlustes der Unterhaltsansprüche geltend gemacht, die ihnen gegen den Verunglückten zuge-ntanden hätten, und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihnen auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen noch entstehen werdeo
 Bas Landgericht hat dem Klagebegehren teilweise entsprochen und den Klägern u.a. folgende Renten zuerkannt: der Klägerin zu 1)
für die Zelt vom 1, März 1959 bis 31. März 1963 in Höhe von monatlich 255»- DM,
für die Zeit vom 1. April 1963 bis 31. Oktober* 1971 in Höhe von monatlich 300,- DM und
 für die Zeit vom 1. November 1971 bis 30.September 1988 in Höhe von monatlich 365,- DM
abzüglich bereits gezahlter 1.500,- DM;
der Klägerin zu 2)
für die Zeit vom 1. März 1959 bis 31. Oktober 1971 in Höhe von monatlich 45,- DM;
dem Kläger zu 3)
für die Zeit vom 1. März 1959 bis 31. März 1963 in Höhe von monatlich 50,- DM.
Dem Feststellungsbegehren hat es stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten gegen diesen Teil der landgerichtlichen Entscheidung ist zurückgewiesen worden« Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Kläger mit den Rentenansprüchen und dem Eeststellungsanspruch.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe:
1«) Unter den Parteien ist es seit dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils nicht mehr streitig, daß die Voraussetzungen für die Schadensersatzpflicht der Beklagten und insbesondere für ein Kentenverlangen der Kläger nach § 844 Abs. 2 BGB vorliegen. Im Revisionsverfahren geht es nur um die Höhe des Schadens, der den Klägern mit dem Tode ihres Ernährers durch den Verlust ihres Rechts auf Unterhalt entstanden und von den Beklagten zu ersetzen ist«
2«) Die Baustoffgroßhandlung, die Schwaninger betrieb, war von ihm unstreitig nach der Währungsreform gegründet worden« Dazu hatte er später auch ein Plattenlegergeschäft begonnen, aber bald wieder aufgegeben« Die Steuerbilanzen der Jahre 1954 bis 1957 und der Entwurf der Bilanz für 1958 wiesen Reingewinne von 15*699,50 DM, 10«887,11 DK, 3.419,45 DM, 16.853,13 DK und 7.508,86 DM auf« In den Jahren 1955 bis 1957 errichtete Schwaninger ein Wohn- und Geschäftshaus auf einem ira Miteigentum seiner Ehefrau stehenden Anwesen und verwendete hierzu festgestelltermaßen rund 95.000,- DM, die er im wesentlichen dem Geschäft entzog. Als Privatvermögen erschien das Hausgrundstück in den Jahresabschlüssen nicht unter
L
 
den Aktiven des Vermögens. 3n der Steuerbilanz von 1957 standen einem Fremdkapital von 284.003,63 DM Aktive in Höhe von 216.953,07 DM gegenüber und in dem Entwurf der Etouerbilanz für 1958 einem Fremdkapital von 176.813,08 DM Aktive in Höhe von 105.906,51 DM. Die Kläger schlugen nach dem Tode ihres Ehemannes und Vaters die Erbschaft aus, weil t wie sie behauptet haben - innerhalb der Aus-schlagungsfrist kein genauer überblick Über den Stand der Binge zu erlangen war und die Klägerin zu 1) sich mangels jeder geschäftlicher Erfahrung auch zur Weiterführung des Geschäftes außerstande sah. Gesetzlicher Erbe wurde der Fiskus. Bei der Hachlaßregelung, in die der föiteigen-tumssnteil der Klägerin zu 1) an dem Hausgrundstück bei dessen SSitbelastung zu Gunsten von Gläubigern des Ehemannes hineingezogen wurde, ergab eich, daß sämtliche Gläubiger befriedigt werden konnten und noch ein Erlös von 12.000,- DM Übrig blieb.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der tatsächliche Gewinn, den ScflHHHV *n den Jahren 1954 bis 1958 erzielt hat, über den Beträgen gelegen hat, die in den Bilanzen mit den steuerlichen Wertansätzen und Abschreibungen ausgewiesen wurden, über die aus den Steuerbilanzen ersichtlichen Privatentnahmen von durchschnittlich 11.126,-DM jährlich hinaus haben S nach Ansicht des Berufungsgerichts für den gemeinsamen Lebensbedarf der Familie zu einem guten Teil auch die Beträge gedient, die in den Steuerbilanzen als Reisekosten in Erscheinung treten. Hach dem Vorbringen der Kläger hat es sich um pauschale Tagegelder für verhältnismäßig kurze Geschäftsreisen gehandelt, bei denen ScflHHHH kein besonderer Verpflegungsaufwand entstand. Das Berufungs-
«
 
gerächt ist den Klägern darin gefolgt, daß
 mindestens die Hälfte dieser im Jahresdurchschnitt 5o633,- El? ausmachenden Beträge erübrigte. Es hat den Betrag, der ScHIHl alles in allem nach Abzug der Einkommen- und Kirchensteuer für seinen und seiner Familie Lebensbedarf zur Verfügung gestanden hat, auf jährlich mindestens 13.200,- EM und monatlich 1.100,- DM geschätzt,
 Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, es könne nicht angenommen werden, daß sich hieran in der Zukunft etwas Wesentliches geändert hätte. Offensichtlich habe sich die ?irma zwar in Liquididätsscfcwierigkeiten befunden. Von einer nennenswerten 'Überschuldung des Inhabers zur Zeit seines Ablebens könne aber keine Hede sein. Es sei zu berücksichtigen., daß der wahre Wert des Aktivvermögens angesichts der steuerlich zulässigen vorzeitigen Abschreibungen höher gewesen sei, als er in den Steuerbilanzen erscheine, und daß sich die tatsächlichen Schulden um die unter ’’Wertberichtigung zu dem Darlehen 7 c’1 auf der Passivseite angeführten 7.000,- DM verminderten. Um ein genaues Bild über die Vermögenslage des Verstorbenen zu gewinnen, müsse der halbe Wert des v*ohn- und Geschäftsanv/esens hinzugenommen werden; überdies habe auch die der Klägerin zu 1) zustehende Hälfte des Anwesens, die zu Gunsten von Gläubigern des Ehemannes mit Grundpfandrechten belastet gewesen sei, zur Befriedigung seiner Gläubiger zur Verfügung gestanden. Tatsächlich habe die Nachlaßregelung ja auch noch einen Überschuß ergeben. Bei der seit 1959 anhaltenden Hochkonjunktur auf dem Baumarkt könne davon ausgegangen werden, daß Schv/aninger die.-* Schwierigkeiten überwunden• hättej- zu demal er durch vermehrte Verkaufstätigkeit für das Bimsfcaustoff-v.erk RMBin	seine	Provisionseinkünfte	hätte
 
steigern können und nach den Äußerungen dieser Firma anzunehmen sei, daß er Verkaufsprovisionen von jährlich 20,000,- DM erzielt hätte«. Es könne daher nicht gesagt werden, daß er in Bälde seine Zahlungen hätte einstellen und Konkurs beantragen müssen. Allenfalls wäre es vielleicht zu einem Vergleich gekommen, bei dem das Anwesen hätte geopfert werden müssen. Aber selbst wenn ein Konkursverfahren durchgeführt worden wäre, sei nicht ersichtlich, daß die Gläubiger nicht im wesentlichen befriedigt worden wären.	hätte dann ent-
weder als kaufmännischer Angestellter in gehobener Stellung oder als Provisionsvertreter für die Firma
 tätig sein können. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es	selbst	im	Falle eines
 Konkursverfahrens gelungen wäre, sich wieder ein ihm und seiner Familie zur Verfügung stehendes monatliches Nettoeinkommen von «mindestens 1,000,- DM zu verschaffen.
In Anbetracht dieses Monatseinkommens ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Unter-haltsausfallschaden, der den Klägern entstanden und durch die ihnen erwachsenen Renten aus der Angestelltenveroicherung (Witwenrente von monatlich 111,40 DM bis zu dem 30.April 1959 und von monatlich 66,88 DM ab 1. Mai 1959 für die Klägerin zu 1) und Waisenrente von monatlich je 51,30 DM für die Kläger zu 2) und 3)) nicht schon gedeckt ist, mindestens so hoch zu bemessen ist, wie das Landgericht in seinem von den Klägern nicht angegriffenen Urteil angenommen
 ha t«
3-) Die Revision tritt dieser Beurteilung entgegen. Sie bemängelt insbesondere, daß das Berufungsgericht nicht
«
7
das Gutachten eines Sachverständigen darüber eingeholt hat, oh der Verstorbene während seiner mutmaßlichen Lebensdauer hei ordnungsmäßiger Geschäftsführung in der Lage gewesen wäre, seiner Familie mehr als monatlich 170,- DK - d.h. den Betrag der sozialversicherungsrechtlichen Versorgungsbezüge - zur Verfügung zu stellen. Nach § 287 ZPO war das Berufungsgericht in dem Streit um die Höhe des den Klägern entstandenen und zu ersetzenden Schadens jedoch besonders freigestellt; in Würdigung aller Umstände konnte es darüber, wie hoch sich der Schaden belief, nach freier Überzeugung befinden. Einen Sachverständigen zu hören, blieb seinem Ermessen überlassen. Seine Schadensermittlung wäre im Revisionsverfahren nur dann angreifbar, wenn sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhte oder wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen wären (BGHZ 3> 162, 175/176). Soweit die von der Revision vorgebrachten Beanstandungen hiernach beachtlich sind, erweisen sie sich als unbegründet.
Die Ausführungen des Berufungsurteils geben keinen Anlaß zu Zweifeln, warum sich das Berufungsgericht nicht hätte Zutrauen dürfen, ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Schadensfrage entscheiden zu können, über die von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten beschaffte gutachtliche Stellungnahme des Dipl.-Kfm. Dr.	in	zu	den	wirtschaftlichen
 Gegebenheiten bei der Firma	hat	sich	das
 Berufungsgericht nicht kritiklos oder mit unsachlichen Erwägungen hinweggesetzt; vielmehr läßt insbesondere die Darlegung einer Widersprüchlichkeit in dem Frivat-gutachten erkennen, daß sich das Berufungsgericht mit ihm eingehend befaßt und es sorgfältig geprüft hat. Das
 Berufungsgericht hat vor allem hervorgehoben, daß Dr. Bohn selbst die Unterlagen, aus denen er seine Schlüsse gezogen hat, als unzureichend bezeichnet und daß er sich vielfach nur auf Vermutungen gestützt hat. Es kann daher keineswegs mißbilligt werden, daß es dem Gutachten nicht gefolgt ist»
Für die Annahme, daß das Berufungsgericht ohne das Gutachten.eines anderen Sachverständigen nicht hätte aus-konmen können, liegt kein Grund vor. Die Urteilserwägungen sind weder in einzelnen Teilen noch in ihrer Gesamtheit von solcher Art, daß sie als grundsätzlich falsch oder offenbar sachwidrig anzusprechen wären und auf einen Mangel an Sachverstand schließen ließen*
o fällt es nicht etwa aus dem Böhmen möglicher Beurteilung, daß es das Berufungsgericht für glaubhaft gehalten hat, ScpHHIB batte sich die Beisekosten auch zur Deckung des normalen Lebensbedarfs dienen lassen* oder daß' es angenommen hat, er hätte von einem Provi*ions-einkommen von jährlich 20.000,*“ DM aus vermehrter Verkauf Stätigkeit für die Firma	monatlich	1*000,- DM
netto verfügbar gehabt. Auch ist es gewiß nicht abwegig, daß das Berufungsgericht bei den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen die Auffassung gewonnen hat, SC0HIHP wäre es gelungen, einen Konkurs zu vermeiden und sich vor 3&inkommenseinbußen zu bewahren. Daß Provisions Vertretungen und Nahverkehrstransporte, wie er sie nach dem Gutachten von Dr* Bohn in letzter Zeit verstärkt aufgenommen.hat* risikoärmer sind und weniger Kapital erfordern als der Eigen-Großhandel mit Baustoffen, konnte das Berufungsgericht zu dem Gutachten sehr wohl bemerken, ohne gegen die wirtschaftliche Vernunft zu verstoßen;
 
das Gutachten seihst wies darauf hin, daß sich in dem Großhandel der Wareneinsatz 1955 bis 1957 in einer Größenordnung von fast 500.000,- DM bis über 680.000,- DM bewegt hat; Transportfahrzeuge waren dagegen unstreitig vorhanden. Ebenso wenig kann es als verfehlt angesehen werden, daß das Berufungsgericht zu der Auffassung gekommen ist,	hätte gegebenenfalls als kauf-
männischer Angestellter in gehobener Stellung mit einem Monatsgehalt von netto 1.000,- DM tätig sein können.
Bei seiner Schadenschät::ung hat das Berufungsgericht die weitgezogenen Grenzen seiner Ermessenebefugnis nicht überschritten.
4.) Die Revision beanstandet noch, daß mit dem Aufhören der Rentenberechtigung der Kläger zu 2) und 3) die Beträge von monatlich 45,- DM und 50,- DM, die das Berufungsgericht diesen Klägern für die vorangegangene Zeit zugesprochen hat, fortan zu der Rente der Klägerin zu 1) in voller Höhe hinzugeschlagen worden sind. Auch hiergegen bestehen jedoch keine rechtlich begründeten Bedenken.
Die genannten Beträge stellten nur den geringeren Teil des Schadens dar, der den Klägern zu 2) und 3) durch den Ausfall ihrer Unterhaltsansprüche gegen den Vater entr-standen ist. In Höhe von monatlich je 51,30 DM war der Schadensersatzanspruch wegen der Waisenrente, die sie von der Bundcsversicherungsanstalt für Angestellte erhielten, auf diese übergegangen. Endete der Zeitraum, für den die Kläger zu 2) und 3) gegen ihren Vater ein Recht auf Unterhalt gehabt hätten, so hörte nicht nur die Zahluxjgspflicht der Beklagten gegenüber den Klägern zu 2) und 3) auf, sondern auch die gegenüber der Bundesversicherungsanstalt auf Erstattung der Waisenrente. Nur der geringere Teil der für den Ünterhaltsaufwand der
j
10 -
Klägerin zu 2) und 3) angesetzten Beträge ist also mit dem Aulhören ihrer Unterhaltsberechtigung für die Folgezeit der Klägerin zu 1) zugesprochen wordene Unverkennbar sind die vorinstanzlichen Gerichte davon ausgegangen, daß Schwaninger bei dem Ausscheiden der Kläger zu 2) und 3) aus der Familienversorgung die freiwerdenden Beträge seines Einkommens gut zur Hälfte für eigene Zwecke hätte verwenden dürfen, im übrigen aber für die Klägerin zu 1) zu deren Bebensbedarf und Alterssicherung hätte verwenden müssen. Biese Beurteilung ist nicht angreifbar (§ 287 ZPO).
Die Revision ist hiernach unbegründet.
Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Engels	Hanebeck	Dr.	Bode
 Br. Hauß	Dr.	Pfretzschner
«