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BGH · VI ZR 225/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 225/57

gegen den Filmvorführer Y/ilhelm B Am in Fl Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigteri Rechtsanwalt hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 11* März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof iDr« Meiß und der Bundesrichter Br«. Auf die Berufung des Klägers wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 25o/27«.August 1956 zugestellte Urteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts Kempten abgeändert„ Bie Klagean-Sprüche zu I (angemessenes Schmerzensgeld) und II (Verdienstausfall und Ersatz der Heilungskosten) sind dem Grunde nach gerechtfertigtV Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflich-' tet ist, dem Kläger allen künftigen aus dera!.Un-, : fall vom 13o Mai 1954 entstehenden Schaden zii ersetzen« Tatbestands Der Xinobesitzer ließ im Frühjahr 1954 seine in F(BK gelegenen "Kammerlichtspiele” umbauen» Die Bauleitung übertrug er seinem Schwiegersohn, dem Architekten Wiedemann® Die Arbeiten waren an verschiedene Fachunternehmen vergeben wordene Mit der Erstellung einer neuen Decke des Theaterraumes wurde der Beklagte beauftragte Dessen Zimmerer errichteten ein fahrbares Gerüst;. um die erforderlichen Arbeiten ausführen zu konneii\> Am 13o Mai 1954 begab sich der Kläger, der der Filmvorführer des LVBI in dem Kino in ist, auf Yfunsch des Bauleiters Üflü^pHmit einer bereits im Saal lagernden— neuen Deckenplatte auf das Gerüst, auf dem sich dieser und vier Arbeiter des Beklagten befandena Da ein Kant- wenn auch räumlich naher Arbeit?, unter eine gemeinsame Oberaufsicht jedoch nicht ausreichend ist* An einer solchen arbeitnehmerähnlichen Eingliederung in den Betrieb des Beklagten fehlt es jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts* Die Mitwirkung des Klägers beschränkte sich nämlich auf Planung und Auftragserteilung und im übrigen ausschließlich auf vorbereitende Arbeiten* die mit der eigentlichen Herstellung der Decke, mit der der Be-, klagte beauftragt„war, nichts zu .tun hatten* Selbst bei diesen vorbereitenden Arbeiten gab es keine arbeitnehmerähnliche Eingliederung in den Betrieb des Beklagten* als Bauherr und der Kläger arbeiteten selbständig neben dem Beklagten* sie hatten sich nur von den Leuten des Beklagten die Maße angeben lassen, um hinsichtlich der an-zufertigenden Latten keinen Beanstandungen ausgesetzt zu sein* Der Beklagte verwandte also nur das Arbeitser- . Der Haftungsausschluß der §§ 898, 899 RVO kann auch nicht deswegen eingreifen, weil der Kläger zur Unterrichtung des hauleitenden Architekten auf das Gerüst gestiegen ist«. Allein die Tatsache, daß möglicherweise sowohl der Beklagte mit seinen Arbeitern als auch der Kläger unterstellt waren und seinen Weisungen fol- neint* Soweit die Ansprüche aus §§ 823 ff BGB bejaht worden sind, unterliegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils keinen Bedenken« Insoweit werden von der Revision auch keine Rügen erhoben«

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Volltext der Entscheidung

VI ZR 225/57
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 Verkundet am 11o März 1953 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge schäft sst eile
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Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
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Beklagten* Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
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- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.t
gegen
 den Filmvorführer Y/ilhelm B Am
 in Fl
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigteri Rechtsanwalt
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 11* März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof iDr« Meiß und der Bundesrichter Br«. Kleinewefers, Br« Engels, Pro Bode und Meyer II
für Recht erkannt*	•	'.••••
Io Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des" . . 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9* April 1957 wird zurückgewiesen«
IIo Bas Urteil wird jedoch zur Klarstellung.wie folgt neu gefaßt?	>	*
Auf die Berufung des Klägers wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 25o/27«.August 1956 zugestellte Urteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts Kempten abgeändert„ Bie Klagean-Sprüche zu I (angemessenes Schmerzensgeld) und II (Verdienstausfall und Ersatz der Heilungskosten) sind dem Grunde nach gerechtfertigtV
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflich-' tet ist, dem Kläger allen künftigen aus dera!.Un-, : fall vom 13o Mai 1954 entstehenden Schaden zii ersetzen«
Ber Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe der erhobenen Ansprüche zu I und II und der Kosten der Berufungsinstanz an das Landgericht zurückyerwiesen*
III« Bie Kosten der Revisionsinstanz werden dein Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Xinobesitzer ließ im Frühjahr 1954 seine in F(BK gelegenen "Kammerlichtspiele” umbauen» Die Bauleitung übertrug er seinem Schwiegersohn, dem Architekten Wiedemann® Die Arbeiten waren an verschiedene Fachunternehmen vergeben wordene Mit der Erstellung einer neuen Decke des Theaterraumes wurde der Beklagte beauftragte Dessen Zimmerer errichteten ein fahrbares Gerüst;. um die erforderlichen Arbeiten ausführen zu konneii\> Am 13o Mai 1954 begab sich der Kläger, der der Filmvorführer des LVBI in dem Kino in	ist,	auf	Yfunsch des
 Bauleiters Üflü^pHmit einer bereits im Saal lagernden— neuen Deckenplatte auf das Gerüst, auf dem sich dieser und vier Arbeiter des Beklagten befandena Da ein Kant-
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holz brach, stürzte der Kläger herab* Er erlitt erheb-. ' liehe Verletzungen und ist erst seit dem 22« Noyemb‘e£ 1954 wieder arbeitsfähig..
Dieser Unfall ist von der Berufsgenossenschaft ddr-Feinmechanik und Elektrotechnik als Arbeitsunfall im Betrieb des vm anerkannt worden«
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Der Kläger hat mit der Behauptung,' .den Beklagten ' treffe an dem Einsturz des Gerüstes ein Verschulden, von diesem Schadensersatz (Heilungskosten* Verdienstäüsfall, Schmerzensgeld) verlangt und beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Beklagte als Bevollmächtigter oder Repräsentant des anzusehen sei und daher gemäß §§ 898, 899 BVO eine Haftung entfallen müsse® Das Ober-, landesgericht hat auf die Berufung des Klägers, wie « sich aus dem erkennenden Teil des Urteils, in Verbindung mit den Entsclioidungsgründen ergibt, die Klageansprüche . dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffen, die Sache zur jgntschei-.dung über die Plöhe der Klageansprüche jedoch an das Land-
gericht zurückverwiesen* Mit der Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung der klageabweisenden Ent-scheidungo Der Kläger beantragt* die Revision zurückzuweisen o
Entscheidungsgründes
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Die Revision kann keinen Erfolg haben®
Der erkennende Senat hat in seiner grundsätzlichen Entscheidung zu §§ 898? 899 RVO vom 4® -Juli 1956 (BCrHZ
21*207 ff und neuerdings Urteile vom 18* Oktober 195-7-----
- VI ZR 99/56 -$ 23., Januar 1958 - VI ZR 509/56 und vom 24« Januar 1958 - VI ZR 298/56 -) darauf hingewiesen? daß ein Haftungsausschluß eine arbeitnehmerähnliche Eingliederung in den Betrieb des Beklagten voraussetz? die Unterstellung der Arbeiter zweier Unternehmen bei gesonderter.. wenn auch räumlich naher Arbeit?, unter eine gemeinsame Oberaufsicht jedoch nicht ausreichend ist* An einer solchen arbeitnehmerähnlichen Eingliederung in den Betrieb des Beklagten fehlt es jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts* Die Mitwirkung des Klägers beschränkte sich nämlich auf Planung und Auftragserteilung und im übrigen ausschließlich auf vorbereitende Arbeiten* die mit der eigentlichen Herstellung der Decke, mit der der Be-, klagte beauftragt„war, nichts zu .tun hatten* Selbst bei diesen vorbereitenden Arbeiten gab es keine arbeitnehmerähnliche Eingliederung in den Betrieb des Beklagten* als Bauherr und der Kläger arbeiteten selbständig neben dem Beklagten* sie hatten sich nur von den Leuten des Beklagten die Maße angeben lassen, um hinsichtlich der an-zufertigenden Latten keinen Beanstandungen ausgesetzt zu sein* Der Beklagte verwandte also nur das Arbeitser- . gebnis von und dem Kläger, das diese unabhängig von den Arbeiten des Beklagten und neben ihm und seinen Ar-, beitern erzielt hatten*
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Der Haftungsausschluß der §§ 898, 899 RVO kann auch nicht deswegen eingreifen, weil der Kläger zur Unterrichtung des hauleitenden Architekten auf das Gerüst gestiegen ist«. Allein die Tatsache, daß möglicherweise sowohl der Beklagte mit seinen Arbeitern als auch der Kläger	unterstellt	waren	und	seinen	Weisungen	fol-
gen mußten, reicht hierzu nicht aus» Jede arbeitnehmer-ähnliche Eingliederung in den Betrieb des Beklagten mit persönlicher Abhängigkeit von dessen Weisungen scheidet aber schon deshalb aus, weil der Kläger, wie das Beru-fungsgericht rest ge st eilt hat, sich nur auf das~G«rttst begeben hat, um Viederaann zu bestätigen, welche Art der Anbringung der Deckenplatten von der Lieferfirma empfohlen worden war« Daß diese Beratung auch den Interessen des Beklagten diente, besagt nichts für eine arbeit-nehmerähnliche Eingliederung in dessen Betrieb»
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht eine Anwendung der §§ 898, 899 RVO im vorliegenden Pall ver1*. neint* Soweit die Ansprüche aus §§ 823 ff BGB bejaht worden sind, unterliegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils keinen Bedenken« Insoweit werden von der Revision auch keine Rügen erhoben«
Es erschien jedoch angebracht, in Obereinstimmung mit der Auffassung der Parteien, den erkennenden Teil des Urteils klarstellend neu zu fassen (vgl* hierzu Urteil vom 7« Pebruar 1957 - VI ZR 50/57 ~)«
Die Kostenentscheidung für die Bevisionsinstans folgt aus § 97 ZPO*
Meiß DroKleinewefers Engels Dr»Bode
 HeinroMeyer