1« Zum ersten Haftungsgrund hat es angenommen, dass Duscher den Schaden in Ausführung der Verrichtungen verursacht habe, zu denen er von dem Beklagten als seinem '.rbeitgeber bestellt war. In diesen Ausführungen will die Revision eine Verletzung des § 831 BGB sehen* Sie gibt zu, dass Duscher Verrichtungsgehilfe im Sinne dieser Vorschrift war, meint aber, bei einer Handlung in Ausübung der Verrichtung müsse eine Tätigkeit vorliegen, die nach dem Willen des Geschäftsherrn zur Erledigung der Verrichtung gehöre« Duscher habe, um die Kinder von dem Holz zu verscheuchen, mit dem Holzwurf ein völlig ungeeignetes Mittel angewandt und sich damit - völlig gegen den Willen des Geschäfts-herrn und ausserhalb der planmässigen Erledigung der Verrichtung - einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemachtj die nur aus Anlass und bei Gelegenheit der Verrichtung begangen worden sei* Eine Solche Körperverletzung durch einen Wurf habe nicht zu seinem Aufgabenkreis gehört* zu treffen» Freilich hat er mit dem Wurf eine fahrlässige Körperverletzung begangen» Dieser Umstand allein lässt WM seine Handlung aber noch nicht aus dem Rahmen der Ver-richtung herausfallen, zu der er bestellt war (RG JW 1924, 1714 Nr 5)* Das würde nur der Fall sein, wenn seine Handlung dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich ganz fremd gewesen wäre und zur Erfüllung seines Auftrages, das Bauholz zu beaufsichtigen, gar nicht hätte dienen können» Steht aber wie hier fest, dass der Wurf zur Warnung der auf dem Holz spielenden Kinder dienen sollte, so fällt die schädigende Handlung nicht aus seinem Aufgabenbereich heraus, sie steht vielmehr nach Zweck und Art mit ihm in nahem, inneren Zusammenhang« Daher ist die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt, dass Duscher der Klägerin: den Schaden nicht aus Anlass oder bei Gelegenheit, sondern in Ausführung der Verrichtung zugefügt hat, zu der er vom;. gericht als bewiesen angesehen, dass der Beklagte bei der Auswahl und der Beaufsichtigung seines zimmermanns Df^H die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet h$be (§ Abs l Satz 2 BGB)» Es hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, dass er es bei der Beschaffung 0 der erforderlichen Vorrichtungen und bei der Leitung der Bauausführung an der notwendigen Sorgfalt habe fehlen lassen, weil er nicht dafür gesorgt habe, dass der Bürgersteig vor der Baustelle abgesperrt worden sei» Hierzu ist Zwar hat der Sachverständige erklärt, beim Aufsetzen des Dachstuhia sei eine Absperrung im allgemeinen nicht üblich® Dem ist das Berufungsgericht aber nicht gefolgt® Es hat vielmehr auf Grund seiner eigenen Kenntnis der örtlichen Verhältnisse festgestellt, dass in Düsseldorf auch bei Ausführung von Zimmerarbeiten am Dachstuhl die Baustellen durchweg abgesperrt werden* Zudem hat auch der Sachverständige bestätigt, dass die Baupolizei bei belebten Strassen eine Absperrung verlange® Da die Kiefernstrasse nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Industrieviertel Düsseldorfs liegt und auch belebt ist, ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die hier in Betracht kommenden Arbeiten eine Absperrung des Bürgersteigs für notwendig erachtet hat* Auch seine weiteren Darlegungen, in denen es das Fehlen Beklagten als Verschulden anrechnet, Irrtum« der Absperrung dem sind frei von Rechtst Dass das Fehlen der Absperrung für den Schaden ur-sächlich gewesen sei, wird von der Revision zu Unrecht an-; gezweifelt, Sie meint, nach der Lebenserfahrung hätten sich die,spielenden Kinder um die Absperrung nicht gekümmert, so dass es trotzdem zu dem Unfall gekommeit-wäre. Sie Übersicht, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 831 Abs l Satz 1 BGB der ursächliche Zusammenhang zwischen der Sorgfaltsverletzung des Geschäftsherrn und dem eingetretenen Schaden vermutet wird und dass es daher Sache des Beklagten war, diese Vermutung^durch Gegenbeweis zu entkräften. Zur Ausräumung dieser Vermutung.kann der Hinweis darauf, dass es möglicherweise auch beim Vorhandensein der Absperrung zu dem Unfall gekommen wäre, nicht ausreichen« Überdies ist auch festgestellt, dass die Klägerin gar nicht zu den auf dem Holz spielenden Kindern gehörte, sondern zufällig an der Baustelle vorbeikam. Das. Berufungsgericht ist überzeugt, dass es beim Vorhandensein einer Absperrung nicht sum Unfall gekommen wäre, weil die Klägerin dann den Bürgersteig nicht benutzt hätte. 4« Hiernach tragen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, oh der Beklagbe nach § 831 BGB haftet, die ergangene Entscheidung* Es bedarf daher keiner Prüfung, ob auch die weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs i BGB bejaht hat, einer rechtlichen Prüfung standhalten-»
Za2i36 034
Nicht für das Nachschlagewerk1 Nicht für die Amtliche Sammlung!
Zur Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 BGB«
Aktenzeichen* VI ZR 225/53
Urteil des BGH vom 2« Februar 1955 OLG Düsseldorf
VI ZB 225/55
Verkündet am 2« Februar 1955 Malessa. Justizsekretär, als Urkunds beamt er der Geschäfts-stelle«
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Fritz
Inhabers der Firma Fritz M< tr,
in
Beklagten; Anschlussberufungsbeklagtenf Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
gegen'
die minderjährige, am 1942 geborene Inge
in « Cb gesetzlich
vertreten durch ihren Vater, den Mechaniker Bothar FCHR sbenda,
Klägerin, Anschlussberufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte.
prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br« Meiß uowie der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Hanebeck, Br« Bode und Br« Hauß
für Recht erkanntz
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Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 40 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 28« Juli 1953 wird zurück-gewiesdn»
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt«
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der Beklagte liess im November 1949 durch seine Arbeiter, darunter den Zimmermann Zimmerarbeiten an
dem Bachstuhl des Hauses KBBB8'toasse # in B^HBBI ausführen. Bas hierzu benötigte Bauholz war auf dem Bürgersteig vor dem Hause gelagert und wurde mehrfach von Kindern zu dem Spielen aufgesucht* Um diese Kinder zu vertreiben, warf der auf dem Bach arbeitende D^BBI am 11« November 1949 ein. Stück Holz in der Grösse von 7x11x17 cm auf den Bürgersteig. Bas Holz traf die damals anht Jahre alte Klägerin am Kopf, als sie auf dem nicht abgesperrten Bürgersteig am Hause vorbeiging. Sie erlitt eins Impressionsfraktur der Schädeldeoke«
Bie Klägerin hat den Beklagten und DB! für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und’von ihnen
278.15 BM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt.
Berner hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagteaals Gesamtschuldner .veipflichtet seien« ihr allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Ausserdem hat der Vater der Klägerin 291 BM als eigenen Verdienstausfall und als Verdienstausfall seiner Frau geltend gemacht«
Ber Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt«
Bas Landgericht hat der Klägerin in einem Teilurteil
228.15 BM und 1 000 BM Schmerzensgeld zugesprochen und die von ihr begehrte Feststellung getroffen. Bas Oberlandesgericht hat den Schadensbetrag auf 178,15 BM und . das Schmerzensgeld auf 700 BM ermässigt und es bei der vom Landgericht getroffenen Feststellunge belassen, dass der Beklagte und B^^BB al® Gesamtschuldner zu dem Ersatz des wei teren Schadens verpflichtet seien.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungs.. gericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage erstrebt« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Sie hat die von ihr eingelegte Anschlussrevision vor Beginn der mündlichen Verhandlung über die Rechtsmittel zurückgenommen.
Entseheidungsgründe ■ Die Revision ist nicht begründet,
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Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten in erster Linie nach § 831 BGB, aber auch nach § 823 Abs i BGB bejaht«
1« Zum ersten Haftungsgrund hat es angenommen, dass Duscher den Schaden in Ausführung der Verrichtungen verursacht habe, zu denen er von dem Beklagten als seinem '.rbeitgeber bestellt war. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehörte es zu den Obliegenheiten
das auf dem Bürgersteig liegende Bauholz zu beaufsichtigen« Er und andere Arbeiter hatten mehrfach versucht, spielende Kinder von dem Bauplatz fernzuhalten.. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Wurf mit dem Holzklotz, zu dem sich DHH| nach den vergeblichen Warnungen und Drohungen entschlossen habe, habe in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit den Pflichten gestanden, die Duscher nach dem Arbeitsvertrag übertragen waren. Da Duscher innerhalb des ihm übertragenen Pflichtenkreises und im Rahmen dieses Pflichtenkreises gehandelt habe, sei der Wurf in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung geschehen.
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In diesen Ausführungen will die Revision eine Verletzung des § 831 BGB sehen* Sie gibt zu, dass Duscher Verrichtungsgehilfe im Sinne dieser Vorschrift war, meint aber, bei einer Handlung in Ausübung der Verrichtung müsse eine Tätigkeit vorliegen, die nach dem Willen des Geschäftsherrn zur Erledigung der Verrichtung gehöre« Duscher habe, um die Kinder von dem Holz zu verscheuchen, mit dem Holzwurf ein völlig ungeeignetes Mittel angewandt und sich damit - völlig gegen den Willen des Geschäfts-herrn und ausserhalb der planmässigen Erledigung der Verrichtung - einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemachtj die nur aus Anlass und bei Gelegenheit der Verrichtung begangen worden sei* Eine Solche Körperverletzung durch einen Wurf habe nicht zu seinem Aufgabenkreis gehört*
Diese Rüge ist nicht begründet* Allerdings haftet der Geschäftsfcerr nach § 831 BGB nur für den Schaden, den der zu einer Verrichtung Bestellte in Ausführung dieser ' Verrichtung einem Dritten zufügt, nicht dagegen für Schäden, die bloss bei Gelegenheit der Verrichtung verursacht werden* Bei dieser Einschränkung ist aber entgegen der Ansicht der Revision nicht vorausgesetzt, dass gerade die den Schaden unmittelbar verursachende Handlung seihst dem zur Verrichtung Bestellten aufgetragen war* Vielmehr genügt es, dass die schädigende Handlung in den Kreis der Massnahmen fällt, welche die Ausführung der Verrichtung darstellen (RGZ 104, 141 {144/) * Diese Voraussetzung sieht das Berufungsgericht in dem zur Entscheidung stehenden Pall mit Recht als erfüllt an* ES geht davon aus, dass DmHRauch die Aufgabe hatte, das auf dem Bürgersteig; liegende Bauholz zu beaufsichtigen und dass er mit Holzklotz, den er geworfen hat, Kinder von dem Bauholz '* vertreiben wollte, aber nicht die Absicht hatte, ein Kind
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zu treffen» Freilich hat er mit dem Wurf eine fahrlässige Körperverletzung begangen» Dieser Umstand allein lässt WM seine Handlung aber noch nicht aus dem Rahmen der Ver-richtung herausfallen, zu der er bestellt war (RG JW 1924, 1714 Nr 5)* Das würde nur der Fall sein, wenn seine Handlung dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich ganz fremd gewesen wäre und zur Erfüllung seines Auftrages, das Bauholz zu beaufsichtigen, gar nicht hätte dienen können»
So würde seine Handlung z,B» aus dem Haftungsbereich des Geschäftsherrn ausscheiden, wenn er das Holzstück nach einer auf der Strasse vorbeigehenden Ferson geworfen hätte, die ihm aus irgendwelchen Gründen verhasst war»
Steht aber wie hier fest, dass der Wurf zur Warnung der auf dem Holz spielenden Kinder dienen sollte, so fällt die schädigende Handlung nicht aus seinem Aufgabenbereich heraus, sie steht vielmehr nach Zweck und Art mit ihm in nahem, inneren Zusammenhang« Daher ist die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt, dass Duscher der Klägerin: den Schaden nicht aus Anlass oder bei Gelegenheit, sondern in Ausführung der Verrichtung zugefügt hat, zu der er vom;. Beklagten bestellt war» Damit sind die allgemeinen Vorauf Setzungen des § 851 BGB gegeben, wie das Beruf ungsgertfchH mit Recht angenommen hat»
2» In seinen weiteren Ausführungen hat das Berufungs^.j! gericht als bewiesen angesehen, dass der Beklagte bei der Auswahl und der Beaufsichtigung seines zimmermanns Df^H die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet h$be (§
Abs l Satz 2 BGB)» Es hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, dass er es bei der Beschaffung 0 der erforderlichen Vorrichtungen und bei der Leitung der Bauausführung an der notwendigen Sorgfalt habe fehlen lassen, weil er nicht dafür gesorgt habe, dass der Bürgersteig vor der Baustelle abgesperrt worden sei» Hierzu ist
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in dem angefochtenen Urteil folgendes ausgeführts Die Absperrung sei notwendig* Es sei gerichtsbekannt und auch von dem Sachverständigen bestätigt worden, dass
bei Zimmerarbeiten am Dach Holzabfälle, ja sogar Latten und selbst Balken herunterfallen können® Gelegentlich müssten die Dachbalken und Sparren auch noch auf dem Dachstuhl behauen und beschnitten werden.. Dabei könne auch Werkzeug versehentlich herunterfallen* Bei den Verhältnissen auf der Kiefernstrasse, die eine Großstadtstrasse in einem Industrieviertel sei und erfahrungsgemäss stark von Kindern belebt werde, sei es notwendig gewesen, den Bürgersteig am Anfang und am Ende der Baustelle solange abzusperren, als an dem Dachgebälk gearbeitet worden sei®
Entgegen der Ansicht der Revision sind auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden®
Zwar hat der Sachverständige erklärt, beim
Aufsetzen des Dachstuhia sei eine Absperrung im allgemeinen nicht üblich® Dem ist das Berufungsgericht aber nicht gefolgt® Es hat vielmehr auf Grund seiner eigenen Kenntnis der örtlichen Verhältnisse festgestellt, dass in Düsseldorf auch bei Ausführung von Zimmerarbeiten am Dachstuhl die Baustellen durchweg abgesperrt werden* Zudem hat auch der Sachverständige bestätigt, dass die Baupolizei bei belebten Strassen eine Absperrung verlange®
Da die Kiefernstrasse nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Industrieviertel Düsseldorfs liegt und auch belebt ist, ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die hier in Betracht kommenden Arbeiten eine Absperrung des Bürgersteigs für notwendig erachtet hat* Auch seine weiteren
Darlegungen, in denen es das Fehlen Beklagten als Verschulden anrechnet, Irrtum«
der Absperrung dem sind frei von Rechtst
Dass das Fehlen der Absperrung für den Schaden ur-sächlich gewesen sei, wird von der Revision zu Unrecht an-; gezweifelt, Sie meint, nach der Lebenserfahrung hätten sich die,spielenden Kinder um die Absperrung nicht gekümmert, so dass es trotzdem zu dem Unfall gekommeit-wäre.
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie Übersicht, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 831 Abs l Satz 1 BGB der ursächliche Zusammenhang zwischen der Sorgfaltsverletzung des Geschäftsherrn und dem eingetretenen Schaden vermutet wird und dass es daher Sache des Beklagten war, diese Vermutung^durch Gegenbeweis zu entkräften. Zur Ausräumung dieser Vermutung.kann der Hinweis darauf, dass es möglicherweise auch beim Vorhandensein der Absperrung zu dem Unfall gekommen wäre, nicht ausreichen« Überdies ist auch festgestellt, dass die Klägerin gar nicht zu den auf dem Holz spielenden Kindern gehörte, sondern zufällig an der Baustelle vorbeikam. Das. Berufungsgericht ist überzeugt, dass es beim Vorhandensein einer Absperrung nicht sum Unfall gekommen wäre, weil die Klägerin dann den Bürgersteig nicht benutzt hätte. Diese Erwägung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, An ihr scheitert der vom Beklagten MfljA su führende Gegenbeweis,
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4« Hiernach tragen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, oh der Beklagbe nach § 831 BGB haftet, die ergangene Entscheidung* Es bedarf daher keiner Prüfung, ob auch die weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs i BGB bejaht hat, einer rechtlichen Prüfung standhalten-»
Die Revision des Beklagten war daher mit der Kosten-folge des § 97 gpo zurückzuweisen«
Meiß Dr«Kleinewefers Hanebeck
Or,Bode Dr«Hauß
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