* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 225/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 225/10

Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 4. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2011 hat der Senat das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber weder eine Zulas-

WellnerPentzRichterinVorbringenKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 225/10
vom 14. Juli 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 4. Juli 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
1	Die	gemäß	§	321	a	ZPO	statthafte	und	auch	im	Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
2	Die	Gerichte	sind	nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Bei seiner Entscheidung vom 7. Juni 2011 hat der Senat das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber weder eine Zulas-
sung der Revision durch das Berufungsgericht zu Gunsten des Klägers noch Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Galke
 Wellner
Stöhr
 von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2009 - 27 O 432/09 -KG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2010 - 10 U 176/09 -
Diederichsen