Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger nimmt den Beklagten u.a. auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch; ferner hat er - vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte - die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz seines künftigen, materiellen Schadens aus der Operation vom 1. Er hat behauptet,, dem Beklagten seien bei dieser Operation Fehler unterlaufen,, die zu irreparablen funktionellen Störungen der rechten Schulter geführt hätten. Ferner hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, daß auch eine konservative Behandlung möglich und genauso erfolgversprechend gewesen sei wie eine* Operation; wäre er über diese Behandlungsalternative aufgeklärt worden, dann hätte er in. Nach Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich der operative Eingriff des Beklagten vom 1. September 1987 als rechtswidrig, so daß dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 823, 847 BGB gegen den Beklagten zustehen. Deshalb sei der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger vollständig über das Für und Wider dieser beiden Behandlungsmethoden aufzukiären. Das Berufungsgericht hat hier für den Kläger eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Operation und konservativer Behandlung angenommen. Es stellt hierzu auf der Grundlage eines im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Sachverständigengutachtens fest, daß bei einer Subluxation des Schultereckgelenks das operative Vorgehen neben den allgemeinen Operationsrisiken die - wenn auch möglicherweise sehr geringe - Gefahr einer bleibenden Muskelschädigung berge, Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der Beklagte dem Kläger eine solche Aufklärung hat zuteil werden lassen. Die Revision macht mit Recht geltend, daß dem Berufungsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts, den es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Das Berufungsgericht hatte dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte unter Beweisantritt ausgeführt, daß im Fall des Klägers wegen der anderen Unfallverletzungen, nämlich eines Bruchs der rechten dritten Rippe und eines Polytraumas mit Haematopneumothorax rechts eine konservative Behandlung mit einem fixierenden und beengenden Verband nicht in Betracht gekommen sei; eine solche Behandlung sei geradezu unmöglich gewesen. In diesem Fall hätte eine echte Behandlungsalternative zu dem operativen Eingriff gerade nicht bestanden, so daß den Beklagten die für einen solchen Fall geltenden besonderen Aufklä-rungsanforderungen, an denen das Berufungsgericht die vom Beklagten geleistete Aufklärung gemessen hat, nicht getroffen hätten.
Nachschlagewerk: j a BGHZ:____________nein BGB § 823 Aa Die Pflicht des Arztes, den Patienten über Behandlungsalternativen aufzuklären, entfällt, wenn eine an sich gegebe ne Behandlungsalternative im konkreten Fall wegen anderer behandlungsbedürftiger Verletzungen des Patienten ausschei det. BGH, Urt. vom 7. April 1992 - VI ZR 224/91 OLG Köln LG Aachen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 224/91 URTEIL Verkündet am: 7. April 1992 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Facharztes für Chirurgie und Chefarztes Dr. Rudolph Z , K Straße , S , Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen den Ingenieur Hubert D , P Straße , App. B- R Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 1991 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger erlitt am 22. August 1987 als Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall neben anderen Verletzungen eine Sprengung des rechten Schultereckgelenks (Subluxation Typ Tossy II). Er wurde in das B.-Krankenhaus in S. eingeliefert und dort zunächst wegen seiner anderen Unfallverletzungen behandelt. Am 1. September 1987 unterzog er sich wegen der Verletzung des Schultereckgelenks einer Operation durch den Beklagten, den Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des B.-Krankenhauses. In der Folgezeit kam es zu einem Abriß des vorderen Delta-Muskels und zu Komplikationen mit dem Spickdraht. Dadurch wurden fünf Nachoperationen erforderlich. Der Kläger nimmt den Beklagten u.a. auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch; ferner hat er - vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte - die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz seines künftigen, materiellen Schadens aus der Operation vom 1. September 1987 begehrt. Er hat behauptet,, dem Beklagten seien bei dieser Operation Fehler unterlaufen,, die zu irreparablen funktionellen Störungen der rechten Schulter geführt hätten. Ferner hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, daß auch eine konservative Behandlung möglich und genauso erfolgversprechend gewesen sei wie eine* Operation; wäre er über diese Behandlungsalternative aufgeklärt worden, dann hätte er in. die Operation vom' 1. September 1987 nicht eingewilligt. 4 Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidunqsqründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich der operative Eingriff des Beklagten vom 1. September 1987 als rechtswidrig, so daß dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 823, 847 BGB gegen den Beklagten zustehen. Die Rechtswidrigkeit des operativen Eingriffs folge daraus, daß die Einwilligung des Klägers in die Operation wegen der Mängel der Eingriffsaufklärung unwirksam sei. Hier habe eine Behandlungsalternative bestanden. Subluxationen des Schultereckgelenks könnten sowohl operativ als auch konservativ versorgt werden; beide Behandlungsmöglichkeiten seien grundsätzlich gleichermaßen indiziert und üblich. Deshalb sei der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger vollständig über das Für und Wider dieser beiden Behandlungsmethoden aufzukiären. Daß dies geschehen sei, habe der Beklagte nicht bewiesen; er habe auch nicht zu beweisen vermocht, daß sich der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für die Operation entschieden hätte. 5 II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand. 1. Allerdings erweisen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Aufklärungspflicht des Arztes im Fall einer Behandlungsalternative im Ansatz als zutreffend. Zwar ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes. Gibt es indesseh für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, besteht mithin für den Patienten eine echte Wahlmöglichkeit, dann muß ihm durch entsprechende vollständige ärztliche Belehrung die Entscheidung darüber überlassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Einer der dabei in Betracht kommenden Fälle ist gerade der, daß eine konservative Behandlung als Alternative zu einer Operation medizinisch zur Wahl steht (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1987 - VI ZR 65/87 -VersR 1988, 190, 191 = AHRS Kza 5000/21 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat hier für den Kläger eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Operation und konservativer Behandlung angenommen. Es stellt hierzu auf der Grundlage eines im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Sachverständigengutachtens fest, daß bei einer Subluxation des Schultereckgelenks das operative Vorgehen neben den allgemeinen Operationsrisiken die - wenn auch möglicherweise sehr geringe - Gefahr einer bleibenden Muskelschädigung berge, 6 während es bei der konservativen Behandlung zu behindernden Folgezuständen in Form von erheblichen Funktionsstörungen und Schmerzzuständen kommen könne; generell seien allerdings die Erfolgsaussichten für eine optimale Ausheilung bei der operativen Behandlung besser. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Beklagte dem Kläger ein solches Für und Wider der zur Wahl stehenden Behandlungsmethoden ausführlich und verständlich vor Augen zu führen, damit der Kläger in der Lage war, seine Entscheidung zwischen den Behandlungsalternativen au£ einer sachangemessenen Beurteilungsgrundlage zu treffen. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der Beklagte dem Kläger eine solche Aufklärung hat zuteil werden lassen. Mit dem Hinweis, die Operation sei nicht 100%ig indiziert, der Beschreibung des operativen Vorgehens anhand der präoperativ gefertigten Röntgenbilder und der Erklärung, er - der Beklagte - würde die Operation vorziehen, habe er nicht den besonderen Aufklärungsanforderungen genügt, die im Fall einer echten Behandlungsalternative an den Arzt gestellt werden. 2. Die Revision macht mit Recht geltend, daß dem Berufungsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts, den es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Es hat unter Verletzung des Gebots, den Streitstoff zu erschöpfen (§ 286 Abs. 1 ZPO), erhebliches Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hatte dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 1991 eine Schriftsatzfrist bis zu dem 28. März 1991 gewährt (bei der Angabe im Sitzungs- 7 Protokoll, daß diese Schriftsatzfrist dem Kläger bewilligt werde, handelt es sich, wie sich aus dem Schriftsatzwechsel und der Stellungnahme des Klägers ergibt, um einen offensichtlichen Irrtum). In dem am 28. März 1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte unter Beweisantritt ausgeführt, daß im Fall des Klägers wegen der anderen Unfallverletzungen, nämlich eines Bruchs der rechten dritten Rippe und eines Polytraumas mit Haematopneumothorax rechts eine konservative Behandlung mit einem fixierenden und beengenden Verband nicht in Betracht gekommen sei; eine solche Behandlung sei geradezu unmöglich gewesen. In diesem Fall hätte eine echte Behandlungsalternative zu dem operativen Eingriff gerade nicht bestanden, so daß den Beklagten die für einen solchen Fall geltenden besonderen Aufklä-rungsanforderungen, an denen das Berufungsgericht die vom Beklagten geleistete Aufklärung gemessen hat, nicht getroffen hätten. Das Berufungsgericht durfte daher dieses Vorbringen des Beklagten nicht unberücksichtigt lassen, vielmehr mußte es über die Behauptungen des Beklagten Beweis erheben. 8 III. Das Berufungsurteil war mithin aufzuhebeh und die Sache war zur Beweiserhebung und erneuten Entscheidung an das.Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Müller