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BGH

Gericht: BGH

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juni 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Hauß, Hoinr» Meyer, Dr» Pfrotzsebner und Dr» Nüßgens für Recht erkannt? Die Beklagten haben geltend gemacht,, der Klüger habe bei dem Unfall nur unbedeutende Verletzungen davon-getragen und sei in seiner Erv/orbsfähigkeit kaum behindert geweseno Der für den beschädigten BMW-Wagen geforderte Betrag sei offenbar übersetzt, da er höher sei als der Preis für einen neuen Wagen des gleichen Typs» Die Revision greift das Ierufungsurteil an, soweit dieses bei der Berechnung de- Verdienstausfalls und des Sachschadens sowie bei der B ,*messung des Schmerzensgeldes den Anträgen des Klägers nie it gefolgt ist. 13 o 620 DLI ab, so daß nach seiner Auffassung der unfall-bedingte Verdienstentgang mit 22»380 DM zu bemessen iste Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen, der Kläger sei nur zwei Monate in der Führung seiner Geschäfte wesentlich behindert worden, und hat den unfallbedingten Verdienstausfall auf 2x2 500 DM = 5 000 DM geschätzt«, Wenn der Kläger auf seine Buchführung über seine vor und nach dem Unfall erzielten Umsätze verweist, so hat das Berufungsgericht Bedenken getragen, die unzulängliche Buchführung als eine zuverlässige Grundlage für die Schätzung des Verdienstausfalls anzuerkennen» Geht man aber von den Angaben des Klägers über seine Umsätze aus, so ergibt sich sowohl in der Zeit vor wie in der Zeit nach den Unfall das Bild einer sehr ungleichmäßigen Gcschäftscnt-wicklungo Hat der Kläger vom August his zu dem November 1959 keine Umsätze erzielt, so brauchte das Berufungsgericht hieraus nicht zu folgern, daß dom Kläger für eine?.*längorc Zeit als zwei Monate nach den Unfall deshalb Geschäfte entgangen sind, weil er noch an den Unfallfolgen litt» Das Berufungsgericht hat ferner ausreichend seine Ansicht begründet, daß der Geschäftsrückgang seit Mai I960 mit dom Unfall nichts zu tun hat* Daboi Hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die finanziell angespannte Lage des Klägers zu dieser Zeit mit viel größerer Wahrscheinlichkeit auf seinen Hausbau zurückzuführen ist» Eine solche Würdigung verstößt in keiner Weise gegen Sätze der Lebenserfahrung* Die vom Kläger geltend gemachten Gründe für den Geschäftsrückgang im Jahre I960 sind vom Berufungsgericht gewürdigt worden« Sie konnten als wenig überzeugungskräftig erscheinen, v/enn man von einer nur zweimonatigen Erwerbsboschränkung ausgehto Als unbegründet erscheint endlich der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht sei sich seiner freien Stellung bei der Schätzung des Verdienstausfalls ( § 287 ZPO) nicht bewußt gewesen* Die von Rechtsfohlern freie Einschätzung der Schadenshöhe durch den Tatrichter ist daher für das Revisionsgericht bindend* Sachund Sachfolgeschaden Der Kläger hatte beantragt, den durch die Zerstörung dos BMW-Touring-Sportwagens entstandenen Schaden mit anzusetzen und hiervon 3 300 DM für den Erlös aus dem Verkauf des V/racks abzuziehen* Zur Be- Der von Kläger gefahrene »7agen war bereits zwei Jahre alt und hatte eine Fahrlcistung von über 34« 000 km hinter sicho Er war 2 000 Fahrkilo-metcr vor dem Unfall mit einem neuen Motor ausgestattet worden» Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt cs nicht fern, daß in dom Vertrag zwischen dem Kläger und der Firma Auto-Bppp beide Tauschwagen mit einem überhöhten Anrechnungswort angesetzt wurden, um den Händlern so günstigere Veräußerungsnöglichkciton zu geben» Jedenfalls erscheint es dem Berufungsgericht als völlig un~ wähl1 scheinlich, daß der gebrauchte Wagon bei einen seriösen Handel in der vom Kläger behauptöten Weise überzahlt wird» Das Berufungsgericht hat in dem vom Kläger vorgelegton Tauschvertrag keine zuverlässige Grundlage gesehen, um den Schaden zu bemessen, der dem Kläger durch die Zerstörung des Wagens entstanden ist» Es hat vielmehr den Zeitwert des Wagens unter Verwertung der von einem Sachverständigen berichteten Erfahrungen festgesetzt, wobei es über den Schätzungsbetrag des Sachverständigen noch hinaus gegangen ist» So ist das Berufungsgericht zur Bemessung des Sachschadens auf 25 <> 981,45 DM gekommen und hat von diesem Betrag 3 300 DM für den Er- Ille Schmerzensgeld Ras Berufungsgericht hat da3 vom Zweitbeklagton an den Kläger zu zahlende Schmerzensgeld auf zwei Rrittcl von 1 500 DM = 1 000 DM bemessene Die Erwägungen, dio dieser Bemessung zugrunde liegen, sind frei von Rechts-irrtum« Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgebenden Umständen nicht genügend Beachtung geschenkt, Mot unbegründet 0

Zitierte Normen: § 287 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2065 039
IM NAMEN DES VOLKES
XL 2H-224/64	URTEIL	Verkündet am
3o Juni 1966 Kricgl, Juotiz-hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
d esKaufmanns Kurt H^^straße ^p,
in M(
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 lo die Firma Ottoun^Pranz F	_
Spedition,	Am
2o den Kraftfahrer Günther in	Am	K
Beklagte, Beruf ungsbeklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbcvollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr
— o
A/*
 
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juni 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Hauß, Hoinr» Meyer, Dr» Pfrotzsebner und Dr» Nüßgens
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf») vom 27o April 1964 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt«
Von Rechts wegen Tatbestand:
An 200 Juli 1959 kam es auf der Bundesstraßo bei Haltern zu einem Vorkehrsunfall, bei dem der Kläger mit seinem Personenkraftwagen mit einem vom Zweitbeklagton gesteuerten Lastzug der Erstbeklagten zusammenstioß» Die Parteien haben sich darüber geeinigt, daß die Beklagten dem Kläger zwei Drittel seines Unfallschadcns zu ersetzen haben» Der Kläger, der einen Autohandol betreibt, hat behauptet, er habe bei dem Unfall eine schwere Gehirnerschütterung und eine Wirbelsäulenstauchung erlitten und daher sein Geschäft drei Monate lang überhaupt nicht und weiterhin nur in sehr beschränktem Umfang betreiben können» Er hat Ersatz dos Erworbsausfalls, Ersatz für den totalbeschädigten BMW-Wagen, Erstattung der Abschleppkost cn sowie vom Zweitbeklagten ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt» Unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen hat er den ausstchenden Ersatzbetrag für vermögonsrocht-licho Schäden auf 19«077,67 DM beziffert»
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Die Beklagten haben geltend gemacht,, der Klüger habe bei dem Unfall nur unbedeutende Verletzungen davon-getragen und sei in seiner Erv/orbsfähigkeit kaum behindert geweseno Der für den beschädigten BMW-Wagen geforderte Betrag sei offenbar übersetzt, da er höher sei als der Preis für einen neuen Wagen des gleichen Typs»
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 11»091?00 DM nebst Zinsen und den Zweit-beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1 400 DM verurteilt» Die weitergehende Klage hat es abgc-wieseno
 Dieses Urteil ist von beiden Parteien mit der Berufung angefochton wordeno
 Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 7 986,67 DM nebst Zinsen und den Zwcit-beklagten zur Zahlung weiterer 600 DU zu verurteilen»
Die Beklagten haben beantragt,
 die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind und soweit dem Kläger ein Schmerzensgeld über 300 DM zugesprochen worden ist»
Das Berufungsgericht hat das Urteil de3 Landgerichts wie folgt abgeänderts
"Die Beklagten werden als Gesc itschuldner verurteilt p an den Kläger 4 94593< DM nebst 4$ Zinsen seit dem 1« August 1959 zu z hlen«
Der Zweitbeklagte wird ferne .* verurteilt9 an den Kläger 1 000 DM zu zahlen« ' n übrigen wird die Klage abgewieseno"
Die weiteren Rechtsmittel ( er Parteien sind vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden«
Mit der Revision verfolgt c er Kläger den in Berufungs-rcchtszug gestellten Antrag we ter.
Entscheide gsgründe:
Die Revision greift das Ierufungsurteil an, soweit dieses bei der Berechnung de- Verdienstausfalls und des Sachschadens sowie bei der B ,*messung des Schmerzensgeldes den Anträgen des Klägers nie it gefolgt ist. Die Revision hat in keinem Punkt Erfolg«
I
Verdio iötausfall
 Der Kläger hatte bean ;ragt9 bei der Bemessung des Verdienstausfalls von eir er einjährigen erheblichen Einschränkung seiner Arbeit fähigkeit auszugehen und sein normales Durchschnittsej ikommen auf 5 000 DM zu schätzen«
Von dem so ermittelten ' etrag von 36«000 DM ( 12 x 3 000 DM) zieht der Kläger den ta .sächlich erzielten Verdienst von
 
13 o 620 DLI ab, so daß nach seiner Auffassung der unfall-bedingte Verdienstentgang mit 22»380 DM zu bemessen iste
 Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen, der Kläger sei nur zwei Monate in der Führung seiner Geschäfte wesentlich behindert worden, und hat den unfallbedingten Verdienstausfall auf 2x2 500 DM = 5 000 DM geschätzt«,
Diese Schätzung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht willkürlich» Das Berufungsgericht ist aus den im einzelnen angeführten Gründen der Überzeugung, daß der Kläger die Unfallfolgcn stark übertrieben hat«, Es ist daher bei der Bemessung der Erwerbsbehinderung dem Gutachten dos Prof» Kehrer nicht gefolgt, weil dieses Gutachten im wesentlichen auf den Angaben des Klägers beruhte und verschiedene Umstände erkennen ließen, daß der Kläger früher in der Lago war, seine Arbeit aufzunehraen, als er behauptete» Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht auch die Art der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers berücksichtigt, die keine größeren körperlichen Anstrergmgen verlangte, weil die v/ichtigsten Kauf interessanten in der Nähe des Klägers wohnten und ihn vielfach im Hause auf-zusuchen pflegten» Außerdem kam bei der Anknüpfung Undow-Durchführung dez? Handelsgeschäfte der Benutzung des Fernsprechers besondere Bedeutung zu, die dem Kläger auch während seiner Krankheit möglich war. Wenn der Kläger auf seine Buchführung über seine vor und nach dem Unfall erzielten Umsätze verweist, so hat das Berufungsgericht Bedenken getragen, die unzulängliche Buchführung als eine zuverlässige Grundlage für die Schätzung des Verdienstausfalls anzuerkennen» Geht man aber von den Angaben des Klägers über seine Umsätze aus, so ergibt
 sich sowohl in der Zeit vor wie in der Zeit nach den Unfall das Bild einer sehr ungleichmäßigen Gcschäftscnt-wicklungo Hat der Kläger vom August his zu dem November 1959 keine Umsätze erzielt, so brauchte das Berufungsgericht hieraus nicht zu folgern, daß dom Kläger für eine?.*längorc Zeit als zwei Monate nach den Unfall deshalb Geschäfte entgangen sind, weil er noch an den Unfallfolgen litt» Das Berufungsgericht hat ferner ausreichend seine Ansicht begründet, daß der Geschäftsrückgang seit Mai I960 mit dom Unfall nichts zu tun hat* Daboi Hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die finanziell angespannte Lage des Klägers zu dieser Zeit mit viel größerer Wahrscheinlichkeit auf seinen Hausbau zurückzuführen ist» Eine solche Würdigung verstößt in keiner Weise gegen Sätze der Lebenserfahrung* Die vom Kläger geltend gemachten Gründe für den Geschäftsrückgang im Jahre I960 sind vom Berufungsgericht gewürdigt worden«
Sie konnten als wenig überzeugungskräftig erscheinen, v/enn man von einer nur zweimonatigen Erwerbsboschränkung ausgehto Als unbegründet erscheint endlich der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht sei sich seiner freien Stellung bei der Schätzung des Verdienstausfalls ( § 287 ZPO) nicht bewußt gewesen* Die von Rechtsfohlern freie Einschätzung der Schadenshöhe durch den Tatrichter ist daher für das Revisionsgericht bindend*
II*
Sachund Sachfolgeschaden
 Der Kläger hatte beantragt, den durch die Zerstörung dos BMW-Touring-Sportwagens entstandenen Schaden mit anzusetzen und hiervon 3 300 DM für den Erlös aus dem Verkauf des V/racks abzuziehen* Zur Be-
 
gründung hatte der Kläger vorgetragon, er habe den Wagen zu dieoem Preis an die Firma Auto-B^p|p in Düsseldorf verkaufte Diese Firma habe ihm schon vor dem Unfall IM ..’. gezahlt und außerdem die Lieferung eines mit 14*800 DM bewerteten Porsche-Wagens versprochene Diccer Vertrag sei rückgängig gemacht worden, nachdem der BMW-V/agon auf der Überführungsfahrt nach Düsseldorf zerstört worden sei«
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß damals
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Neuwagen des gleichen Typs zu dem Preise von 28»R50 DM sofort lieferbar waren. Der von Kläger gefahrene »7agen war bereits zwei Jahre alt und hatte eine Fahrlcistung von über 34« 000 km hinter sicho Er war 2 000 Fahrkilo-metcr vor dem Unfall mit einem neuen Motor ausgestattet worden» Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt cs nicht fern, daß in dom Vertrag zwischen dem Kläger und der Firma Auto-Bppp beide Tauschwagen mit einem überhöhten Anrechnungswort angesetzt wurden, um den Händlern so günstigere Veräußerungsnöglichkciton zu geben» Jedenfalls erscheint es dem Berufungsgericht als völlig un~ wähl1 scheinlich, daß der gebrauchte Wagon bei einen seriösen Handel in der vom Kläger behauptöten Weise überzahlt wird» Das Berufungsgericht hat in dem vom Kläger vorgelegton Tauschvertrag keine zuverlässige Grundlage gesehen, um den Schaden zu bemessen, der dem Kläger durch die Zerstörung des Wagens entstanden ist» Es hat vielmehr den Zeitwert des Wagens unter Verwertung der von einem Sachverständigen berichteten Erfahrungen festgesetzt, wobei es über den Schätzungsbetrag des Sachverständigen noch hinaus gegangen ist» So ist das Berufungsgericht zur Bemessung des Sachschadens auf 25 <> 981,45 DM gekommen und hat von diesem Betrag 3 300 DM für den Er-
lös der Trümmer abgezogen
*JtJ
 
Diese Würdigung ist im Rahmen dec § 287 ZPO möglich und läßt keinen Rechtsfehler erkennen„ Ras Vorbringen der Parteien ist ausreichend gewürdigt worden» Zu weiteren Beweiserhebungen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet»
Ille
 Schmerzensgeld
Ras Berufungsgericht hat da3 vom Zweitbeklagton an den Kläger zu zahlende Schmerzensgeld auf zwei Rrittcl von 1 500 DM = 1 000 DM bemessene Die Erwägungen, dio dieser Bemessung zugrunde liegen, sind frei von Rechts-irrtum« Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgebenden Umständen nicht genügend Beachtung geschenkt, Mot unbegründet 0
 
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen0
Hanebeck	Dr«,	Hauß	Meyer
 Dr» Pfretzschner	Dr»	Nüßgens