hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br„ Kleinewefers, Br„ Bode, Br„ Hauß, Heinrich Meyer und Bra Pfretzschner für Recht erkannt: Der verletzte Junge und seine Eltern, die Kläger Karl und Anneliese Dfllfe, haben vorgetragen: Hans M^^habe vorsätzlich mit dem Pfeil auf seinen Spielkameraden geschossen» Für den Schaden, den er dadurch verursacht habe, seien auch die Beklagten Willy und Trude M^(^verantwort-lich, weil sie als Eltern die Aufsichtspflicht über ihren Jungen verletzt hätten» Mit der Klage haben die Kläger um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Unfall vom 8» Februar I960 bisher entstanden ist und künftig noch entstehen wird» Ferner hat der Kläger Wolfgang D/ttf beantragt, festzustellen, daß die Beklagten ver- Die Beklagten Willy und Trude MflÜhätten ihrer Aufsichtspflicht genügt« Ihr Junge habe Pfeil und Bogen zu seinem neunten Geburtstag von einer Tante geschenkt bekommen« Die Mutter habe ihm das gefährliche Spielzeug noch am selben Tage weggenommen und ihm erklärt, er dürfe damit nur im Sommer im Garten ihres Sommerhäuschens schießen, v/o sich sonst niemand aufhalte« Sie habe den Plitzbogen, ohne daß der Junge es habe bemerken können, so auf den Küchenschrank gelegt, daß der Junge ihn dort nicht habe sehen und ihn auch nicht ohne Hilfsmittel habe herunterholen Das Landgericht hat die Klage gegen Hans Mfp abgewiesen und festgestellt, daß die Beklagten Willy und Trude verpflichtet sind, an den Kläger Wolfgang D4^0 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen und allen Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Unfall vom 8, Februar I960 bisher entstanden ist und noch entstehen wirdo Die Berufung der Beklagten Willy und Trude hatte keinen Erfolg <> Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Feststellurfgsklage auch gegen Hans Mmp stattgegeben und klargestellt, daß die Ersatzpflicht der Beklagten gegenüber Wolfgang D^J^ nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind» Pfeil und Bogen hätten vernichten müssen, als ihr Junge dieses gefährliche Spielzeug als Geburtstagsgeschenk erhielt« Um zu verhindern, daß andere durch ihr Kind geschädigt wurden, mußten jedoch Pfeil und Bogen so weggelegt werden, daß sie dem Zugriff des Jungen völlig entzogen waren« Bas aber haben die Eheleute M®|^nach ihrem eigenen Vorbringen nicht getan« Ihre Meinung, daß die Aufbewahrung auf dem Küchenschrank eine ausreichende Sicherung gewesen sei, kann nicht gebilligt werden, denn auch dort war das gefährliche Spielzeug für den Jungen erreichbar« II» Ob Hans fahrlässig gehandelt hat, ist für die Präge, ob seine Eltern aus der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haften, unerheblich« Erforderlich und ausreichend hierfür ist, daß der Junge objektiv fehlerhaft gehandelt, den Schaden also widerrechtlich zugefügt hat« Das aber kann nicht zweifelhaft sein« Dafür, daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre, ist nichts dargetan. Ersatz des Schadens hängt davon ab, ob er am Tage des Unfalls die Einsicht hatte, die erforderlich war, um seine Verantwortlichkeit zu erkennen (§ 828 Abs» 2 BGB) und ob ihm vorgeworfen werden kann, daß er den Schaden fahrlässig zugefügt hat (§ 276 BGB)» Beide Fragen hat das Berufungsgericht bejaht» 1c Zur ersten Frage sind seine Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden» Bas Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob der neunjährige Junge die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte, zutref fend darauf abgestellt, ob Hans damals schon diejenige geistige Entwicklung erreicht hatte, die ihn befähigte, das Unrechtmässige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen» Dabei ist nur ein allgemeines Verständnis dafür zu fordern, daß die Handlung gefährlich ist und die Verantwortung begründen kann» Bas Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß Hans sich der Gefährlichkeit seines Tuns bewußt war» Es ent nimmt der eigenen Aussage des Jungen, daß die Mutter ihrem Sohn ausdrücklich gesagt hat, er solle nicht mit dem Flitzbogen spielen, weil das gefährlich sei» Es sei, so wird im Berufungsurteil weiter ausgeführt, auch ohne weiteres davon auszugehen, daß Frau M^P ihrem Sohn eine Erklärung dafür gegeben habe, aus welchem Grunde sie ihm ein so schönes Geburtstagsgeschenk wegnehmen müsse» Kennt ein Jugendlicher aber die Gefährlichkeit seiner Handlung, so wird er im allgemeinen auch wissen, daß er zur Verantwortung gesogen werden kann, wenn er sie dennoch begeht (Ur- Mai 1957 - VI ZR 93/56 - VersR 1957, 415)o Nach dem Gesetz (§ 828 Abs» 2 BGB) wird vermutet, daß ein Jugendlicher die Fähigkeit zu der Erkenntnis hat, für ein gefährliches Handeln verantwortlich zu sein« Es war daher Sache der Beklagten, diese Vermutung zu widerlegen» Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß Hans die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gefehlt hat, sind nicht vorgetragen» Vor allem ist nicht dargetan, daß der Junge in seiner geistigen Entwicklung gegenüber Kindern gleichen Alters zurückgeblieben v/ar» Vielmehr ergibt sich aus der schon erwähnten Feststellung des Berufungsgerichts, daß Hans ein normal ent-v/i ekelt er und normal begabter Junge v/ar» Dann ist aber mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß er nach § 828 Abs» 2 BGB für sein Handeln verantwortlich ist» 2» Dagegen stehen der Ansicht des Berufungsgerichts, Hans habe fahrlässig gehandelt, rechtliche Bedenken entgegen» Von einem fahrlässigen Handeln des Jungen könnte nur gesprochen worden, wenn ein Kind seines Alters und seiner Entwicklungsstufe bei Anv/endung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, daß bei den Verhältnissen, unter denen er mit dem Bogen schoß, ein anderer verletzt worden konnte» Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen» Bedenken bestehen aber gegen sein Annahme, daß diese Voraussetzungen hier gegeben seien» aber koino ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, in welcher Entfernung sich Y/olfgang DflHfeu dieser Zeit links von dem Zielpunkt aufgehalten hat» Bas Berufungsgericht meint, das sei ziemlich nahe gewesen, kann diese Annahme aber-nur auf die sehr unterschiedlichen Schätzungen der Parteien und der als Zeugen vernommenen Kinder stützen» Es hat ausgeführt; Nach dem Vortrag der Beklagten habe der Abstand 2,50 bzw» 3 m betragen» Hans M^^habe bei seiner Anhörung ausgesagt, der Kläger Wolfgang habe "etwas11 15Do Mit Recht macht die Revision weiter geltend, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Aussage des Schülers * Detlef S4BHBI auseinandergesetzt hat» Er hat erklärt; •'V/olfgang lief dann in die Schußlinie hinein» Ich meine damit nicht, daß er direkt gelaufen ist, sondern er hatte sich gerade umgedreht und kam etwas näher11» Die Entsehei-dungogründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht insoweit die Behauptung der Beklagten für bewiesen hält, Wolfgang Dffl^ habe sich in dem Zeitpunkt, als der Pfeilschuß abgegeben wurde, auf den Ziel-, kreis zu bewegt» Auch dieser Umstand könnte für die Frage, ob Hans MgJP fahrlässig gehandelt hat, von Bedeutung sein»
/ VI ZR 224/61 /f Verkündet 2 / 70 D7P am 13» Juli 1962 ° Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Schülers Hans geb0 am HHHHV 1931, gesetzlich vertreten durch seine Eltern,die Beklagten zu 2) und 3)9 2o des Gastwirts Willy 3 o der Brau Trude MflP geb * B| alle wohnhaft in Yi zu 1-3) Beklagte, zu 1) Berufungsbeklagit zu 2-3) Berufungskläger und zu 1-3) Re-visionskläger. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen 1 o 2, 3 o den Schüler Wolfgang DflP, geb. am 1933« gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Kläger zu 2) und 3), den Maurer Karl die Frau Anneliese alle wohnhaft in ;eb Mi Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br„ Kleinewefers, Br„ Bode, Br„ Hauß, Heinrich Meyer und Bra Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten Willy und Trude gegen das Urteil des 4«. Zivilsenats des Oberlan- 2 desgerichts in Düsseldorf vom 6« Juni 1961 wird z ur ü c kg e v/i e s e n 0 II o Auf die Revision des Beklagten Hans Mi^^wird das unter I genannte Urteil aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil entschieden und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist» III o Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseno IVo Die Kosten des Rechtsstreits werden zu zwei Dritteln den Beklagten Willy und Irude auf- erlegt 0 Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten« Von Rechts wegen Tatbestands Am 80 Februar t960 spielten der Kläger Wolfgang DflB? der damals etwas über 6 Jahre alt war, und der damals 9 Jahre alte Beklagte Hans Mggfin auf dem Ver- einsplatz des von der Kleingarten- und Siedlungsgenossenschaft errichteten Wohngeländes» Hans schoß mit einem sogenannten Flitzbogen und benutzte dabei Pfeile, die vorne zugespitzt waren• Mit einem dieser Geschosse traf er das rechte Auge des Wolfgang Dfl^» Das Auge ist völlig erblindete Es besteht die Gefahr einer sympathisierenden Entzündung, die auch das gesunde Auge in Mitleidenschaft ziehen und dazu führen kann, daß Wolfgang D^B^auch auf diesem Auge erblindet« Er wird Zeit seines Lebens in augenärztlicher Behandlung bleiben müssen« ■ Der verletzte Junge und seine Eltern, die Kläger Karl und Anneliese Dfllfe, haben vorgetragen: Hans M^^habe vorsätzlich mit dem Pfeil auf seinen Spielkameraden geschossen» Für den Schaden, den er dadurch verursacht habe, seien auch die Beklagten Willy und Trude M^(^verantwort-lich, weil sie als Eltern die Aufsichtspflicht über ihren Jungen verletzt hätten» Mit der Klage haben die Kläger um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Unfall vom 8» Februar I960 bisher entstanden ist und künftig noch entstehen wird» Ferner hat der Kläger Wolfgang D/ttf beantragt, festzustellen, daß die Beklagten ver- pflichtet sind, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen« Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und geltend gemacht; Hans Hfll^habe damals weder die zur Erkenntnis - der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt (§ 828 Abs« 2 BGB), noch habe er fahrlässig gehandelt« Er habe aus einer Entfernung von etwa 8 m in einen Kreis hineinzuschießen versucht, den er an die Mauer der Vereinslaube gezeichnet habe« Im Gegensatz zu allen übrigen Pfeilen sei der Unglückspfeil durch einen Windstoß aus der Bahn geraten und habe dabei den Kläger Wolfgang DJB^ getroffen, der etwa 3 m von dem Zielkreis entfernt auf einem Sandhaufen gespielt habe und dann unvermutet in die Schußlinie hineingelaufen sei« Hans Mf^habe diese Gefahr des Bogenschießens nicht gekannt und bei seinem Alter von 9 Jahren auch nicht kennen können« v Die Beklagten Willy und Trude MflÜhätten ihrer Aufsichtspflicht genügt« Ihr Junge habe Pfeil und Bogen zu seinem neunten Geburtstag von einer Tante geschenkt bekommen« Die Mutter habe ihm das gefährliche Spielzeug noch am selben Tage weggenommen und ihm erklärt, er dürfe damit nur im Sommer im Garten ihres Sommerhäuschens schießen, v/o sich sonst niemand aufhalte« Sie habe den Plitzbogen, ohne daß der Junge es habe bemerken können, so auf den Küchenschrank gelegt, daß der Junge ihn dort nicht habe sehen und ihn auch nicht ohne Hilfsmittel habe herunterholen / können«, Der Flitzbogen sei dann in Vergessenheit geraten, bis der Junge ihn nach 4 1/2 Wochen zufällig entdeckt habe, als er im Aufträge der Mutter deren Tasche vom Küchenschrank heruntergeholt habe» Frau MJBPhabe bei diesem Auftrag nicht bedacht, daß dort der Flitzbogen versteckt gewesen sei» Daraus könne man ihr keinen Vorwurf machen, denn es sei begreiflich, daß sie nach der langen Zeit nicht mehr an den Flitzbogen gedacht habe« Sie und ihr Mann hätten auch nicht damit rechnen können, daß Hans entgegen dem Verbot der Mutter Pfeil und Bogen an sich nehmen werde, denn er sei ein folgsames und zu dem Leidwesen seiner Eltern etwas überängstliches Kind, das nicht zu bösen Streichen neige«, Sie hätten ihn von der Wohnung aus beim Spielen auf dem Vereinsplatz beobachten können und von dieser Möglichkeit auch immer Gebrauch gemachte ‘ Das Landgericht hat die Klage gegen Hans Mfp abgewiesen und festgestellt, daß die Beklagten Willy und Trude verpflichtet sind, an den Kläger Wolfgang D4^0 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen und allen Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Unfall vom 8, Februar I960 bisher entstanden ist und noch entstehen wirdo Die Berufung der Beklagten Willy und Trude hatte keinen Erfolg <> Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Feststellurfgsklage auch gegen Hans Mmp stattgegeben und klargestellt, daß die Ersatzpflicht der Beklagten gegenüber Wolfgang D^J^ nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind» Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter» Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweiseno Ent sehe idungsgründe Ao Zur Haftung der Beklagten Willy und Trude Io Die Beklagten Willy und Trude waren verpflich- tet, ihren minderjährigen Sohn Hans zu beaufsichtigen» Sie haften nach § 832 BGB für den Schaden, den ihr Junge dem Kläger Wolfgang zugefügt hat, wenn sie nicht nach- v/eisen, daß sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben oder daß der Schaden auch bei gehöriger Auf sicht sführung entstanden wäre» Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben sich die Eheleute nicht in dieser Weise entlasten kön- nen» Dieser Standpunkt ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden« An die elterliche Aufsichtspflicht sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn damit zu rechnen ist, daß ein Kind mit Spielzeug umgeht, bei dessen Benutzung andere leicht vorletzt werden können0 Bei der großen Zahl von Augenverlctzungen, die sich gerade beim Spielen mit Flitzbogen und Steinschleudern ereignen, ist die Forderung berechtigt, daß die Eltern ihre Aufsichtspflicht ernst nehmen» Allerdings wären die Anforderungen überspannt, wenn man mit den Klägern verlangen wollte, daß die Eheleute l Pfeil und Bogen hätten vernichten müssen, als ihr Junge dieses gefährliche Spielzeug als Geburtstagsgeschenk erhielt« Um zu verhindern, daß andere durch ihr Kind geschädigt wurden, mußten jedoch Pfeil und Bogen so weggelegt werden, daß sie dem Zugriff des Jungen völlig entzogen waren« Bas aber haben die Eheleute M®|^nach ihrem eigenen Vorbringen nicht getan« Ihre Meinung, daß die Aufbewahrung auf dem Küchenschrank eine ausreichende Sicherung gewesen sei, kann nicht gebilligt werden, denn auch dort war das gefährliche Spielzeug für den Jungen erreichbar« Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Eheleute M0^diesen Aufbewahrungsort mit Rücksicht auf die charakterlichen Eigenschaften ihres Jungen für ausreichend halten durften« Gewiß richtet sich das Maßi' der elterlichen Aufsicht auch nach der Eigenart und dem Charakter des Kindes« Bieser Gesichtspunkt kann aber nicht zu einer Entlastung der Eheleute M^HPführen, denn es sind keine Eigenschaften des Jungen festgestellt, die das Vertrauen dor Eltern darauf hätten rechtfertigen können, ihr Sohn werde sich unter allen Umständen an das Verbot der Mutter halten und Pfeil und Bogen nicht auf der Straße oder auf Spielplätzen benutzen« Hans Mflpwar nach der Äußerung der Lehrerin, auf die sich das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang stützt, normal entwickelt und normal begabt« Auch wenn er brav und wohlerzogen war, wie das Berufungsgericht annimmt, so darf doch nicht übersehen werden, daß ein Junge, der gerade neun Jahre alt geworden ist, stark vom Spieltricb beherrscht ist und in der Regel noch keine Gewähr dafür bietet, daß er stets die Gebote und Ver- 8 bote der Eltern beachtete Da nicht dargetan ist, daß Hans M^f^nach einem anderen Maßstab zu beurteilen ist, kann das, was die Eheleute Mflpgetan haben, nicht den strengen Anforderungen genügen, die bei einem so gefährlichen Spielzeug an die Aufsichtspflicht der Eltern zu stellen sindo II» Ob Hans fahrlässig gehandelt hat, ist für die Präge, ob seine Eltern aus der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haften, unerheblich« Erforderlich und ausreichend hierfür ist, daß der Junge objektiv fehlerhaft gehandelt, den Schaden also widerrechtlich zugefügt hat« Das aber kann nicht zweifelhaft sein« Dafür, daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre, ist nichts dargetan. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß die Eheleute nach § 832 BGB für den Schaden der Kläger einzustehen haben« III» Es hat auch ohne Rechtsfehler davon abgesehen, die Schadensersatzansprüche der Kläger nach § 254- BGB zu mindern» Der Kläger Wolfgang Df|^ war damals erst 6 Jahre alt und somit nach § 828 Abs» 1 BGB noch nicht für sein Handeln verantwortlich» Ein Mitverschulden der Kläger Karl und Anneliese D^^ könnte nur ihnen entgegengehalten werden. Das Berufungsgericht hat aber rechtsirrtumsfrei angenommen, daß keine Anhaltspunkte für ein derartiges Mitverschulden gegeben sind» B. Zur Haftung des Beklagten Hans M0P Die Verpflichtung des minder jährigen Hans M^^zu dem Ersatz des Schadens hängt davon ab, ob er am Tage des Unfalls die Einsicht hatte, die erforderlich war, um seine Verantwortlichkeit zu erkennen (§ 828 Abs» 2 BGB) und ob ihm vorgeworfen werden kann, daß er den Schaden fahrlässig zugefügt hat (§ 276 BGB)» Beide Fragen hat das Berufungsgericht bejaht» 1c Zur ersten Frage sind seine Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden» Bas Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob der neunjährige Junge die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte, zutref fend darauf abgestellt, ob Hans damals schon diejenige geistige Entwicklung erreicht hatte, die ihn befähigte, das Unrechtmässige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen» Dabei ist nur ein allgemeines Verständnis dafür zu fordern, daß die Handlung gefährlich ist und die Verantwortung begründen kann» Bas Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß Hans sich der Gefährlichkeit seines Tuns bewußt war» Es ent nimmt der eigenen Aussage des Jungen, daß die Mutter ihrem Sohn ausdrücklich gesagt hat, er solle nicht mit dem Flitzbogen spielen, weil das gefährlich sei» Es sei, so wird im Berufungsurteil weiter ausgeführt, auch ohne weiteres davon auszugehen, daß Frau M^P ihrem Sohn eine Erklärung dafür gegeben habe, aus welchem Grunde sie ihm ein so schönes Geburtstagsgeschenk wegnehmen müsse» Kennt ein Jugendlicher aber die Gefährlichkeit seiner Handlung, so wird er im allgemeinen auch wissen, daß er zur Verantwortung gesogen werden kann, wenn er sie dennoch begeht (Ur- 10 - teil des BGH vom 17. Mai 1957 - VI ZR 93/56 - VersR 1957, 415)o Nach dem Gesetz (§ 828 Abs» 2 BGB) wird vermutet, daß ein Jugendlicher die Fähigkeit zu der Erkenntnis hat, für ein gefährliches Handeln verantwortlich zu sein« Es war daher Sache der Beklagten, diese Vermutung zu widerlegen» Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß Hans die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gefehlt hat, sind nicht vorgetragen» Vor allem ist nicht dargetan, daß der Junge in seiner geistigen Entwicklung gegenüber Kindern gleichen Alters zurückgeblieben v/ar» Vielmehr ergibt sich aus der schon erwähnten Feststellung des Berufungsgerichts, daß Hans ein normal ent-v/i ekelt er und normal begabter Junge v/ar» Dann ist aber mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß er nach § 828 Abs» 2 BGB für sein Handeln verantwortlich ist» 2» Dagegen stehen der Ansicht des Berufungsgerichts, Hans habe fahrlässig gehandelt, rechtliche Bedenken entgegen» Von einem fahrlässigen Handeln des Jungen könnte nur gesprochen worden, wenn ein Kind seines Alters und seiner Entwicklungsstufe bei Anv/endung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, daß bei den Verhältnissen, unter denen er mit dem Bogen schoß, ein anderer verletzt worden konnte» Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen» Bedenken bestehen aber gegen sein Annahme, daß diese Voraussetzungen hier gegeben seien» Das Berufungsgericht hat festgestellt?5 daß Hans Maiß aus einer Entfernung von 8 m auf den Zielkreis geschossen hat, der an der Mauer der Laube eingezeichnet v/ar» Es hat 11 /6 aber koino ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, in welcher Entfernung sich Y/olfgang DflHfeu dieser Zeit links von dem Zielpunkt aufgehalten hat» Bas Berufungsgericht meint, das sei ziemlich nahe gewesen, kann diese Annahme aber-nur auf die sehr unterschiedlichen Schätzungen der Parteien und der als Zeugen vernommenen Kinder stützen» Es hat ausgeführt; Nach dem Vortrag der Beklagten habe der Abstand 2,50 bzw» 3 m betragen» Hans M^^habe bei seiner Anhörung ausgesagt, der Kläger Wolfgang habe "etwas11 abseits gestanden» Nach der Aussage des Zeugen es sich um ein kurzes Stück, nach der Aussage des Zeugen um etwa eine Tischbreite gehandelt» Bemgcgenüber rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht alle Möglichkeiten erschöpft hat, die ihm zur Verfügung standen, um genauer zu ermitteln, wie weit Wolfgang BflHP von dem Zielkreis entfernt war, als Hans IW mit Pfeil und Bogen schoß» Ber Schüler Bernd hat bei seiner Vernehmung erklärt, er könne an Ort und Stelle zeigen, wo die einzelnen Personen gestanden haben» Bei der großen Unsicherheit, die sich erfahrungsgemäß bei Schätzungen ergibt, hätte das Berufungsgericht dem Anträge der Beklagten, die Zeugen in Verbindung mit einer Ortobosichtigung an der Unfallstelle zu vernehmen, stattgeben müssen» Für die Frage, ob Hans IflHImit einer Schädigung anderer hätte rechnen müssen, ist die Größe des Abstandes zwischen dem Zielkreis und dem Aufenthaltsort des Wolfgang BflHpvon wesentlicher Bedeutung» Hätte dieser Abstand 3 n betragen, wie die Beklagten behaupten, so könnte einem neunjährigen Jungen kein Vorwurf gemacht werden, 12 v/enn or unten? diesen Umständen einen Bogenschuß für gefahrlos hielt, denn ein Kind dieses Alters besitzt in der Regel noch nicht das Ausmaß an Umsicht und Erfahrung, das erforderlich ist, um in dieser Lage eine Gefahr zu erkennen (vglo für einen nicht ganz elfjährigen Jungen das Urteil dos BGH vom 8. Januar 1957 - VI ZR 154/55 - VersR 1957, 15Do Mit Recht macht die Revision weiter geltend, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Aussage des Schülers * Detlef S4BHBI auseinandergesetzt hat» Er hat erklärt; •'V/olfgang lief dann in die Schußlinie hinein» Ich meine damit nicht, daß er direkt gelaufen ist, sondern er hatte sich gerade umgedreht und kam etwas näher11» Die Entsehei-dungogründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht insoweit die Behauptung der Beklagten für bewiesen hält, Wolfgang Dffl^ habe sich in dem Zeitpunkt, als der Pfeilschuß abgegeben wurde, auf den Ziel-, kreis zu bewegt» Auch dieser Umstand könnte für die Frage, ob Hans MgJP fahrlässig gehandelt hat, von Bedeutung sein» Hiernach war das angefochtene Urteil, soweit es den Beklagten Hans M^^betrifft, aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen». Co Zur Kostenentscheidung Soweit der Senat über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, beruht die Entscheidung auf §§ 97, 91, I 92 ZPOo Die Entscheidung über die weiteren Kosten hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten«, Die Bundesrichter Dr» Bode Dr„ Hauß Dr«, Kleincwefers und Heinrich Meyer sind im Dr* Pfretzschner Urlaub und deshalb verhindert zu untersehrei- bon” Dr. Bode