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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 DM verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger vorbehaltlich des Haftungsübergangs gern. Die Beschwer der Beklagten hat das Berufungsgericht auf DM 30.000 festgesetzt. Der erkennende Senat hat den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 46.800 DM festgesetzt und die Revision der Beklagten angenommen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zuun-recht für nicht revisibel gehalten, wie aus der Festsetzung einer Beschwer von nur 10.000 DM für den Feststellungsausspruch hervorgeht. (Im übrigen hat das Berufungsgericht auch über diese Verletzungen selbst im Zusammenhang mit der Zumessung des Schmerzensgeldes keine Feststellungen getroffen, die eine revisionsgerichtliche Nachprüf lang ermöglichen würden, und das Landgericht hatte dazu von seinem Standpunkt aus ohnehin keinen Anlaß gehabt)• Der erkennende Senat hat schon allein den Streitwert für das Revisionsverfahren auf mehr als 40.000 Ml geschätzt. Es mußte vielmehr nicht nur - was schon genügt hätte - damit rechnen, sondern hätte bei der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß das Revisionsgericht von einer höheren Beschwer ausgehen werde und daher gegen das Urteil die Revision stattfinde, so daß es gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu demindest den dort geforderten verkürzten Tatbestand hätte voranstellen müssen.

Zitierte Normen: § 17 GKG § 2 ZPO § 8 GKG
BerufungsgerichtTatbestandKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 22-5/77	URTEIL	Verkündet am
		12. Juni 1979 V a 1 z , Jus ti zhauptsekre tär
		
		als Urkundsbeamter
	in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 Sachversicherung Aktiengesellschaft,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Gerüstmonteur Peter HMBi Str. A G
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Oktober 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens bleiben außer Ansatz.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger erhebt Schadensersatzansprüche aus einem Kraftfahrzeugunfall, bei dem er als Insasse im Kraftwagen seiner bei dem beklagten Versicherer gegen Kraftfahrzeughaftpflicht versicherten Freundin schwer verletzt wurde. Er hat u.a. ein Auge verloren, während das zweite Auge geschädigt ist.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich von einem schuldhaften Verhalten der Fahrerin nicht überzeugen konnte. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 DM verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger vorbehaltlich des Haftungsübergangs gern. § 1542 RVO allen künftigen Schaden zu ersetzen habe. Dieses Urteil besteht nur aus dem verfügenden Teil und den Entscheidungsgründen. Dagegen ist aus ihm weder über den festgestellten Sachverhalt noch über die Prozeßgeschichte, etwa die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge, etwas ersichtlich. Die Beschwer der Beklagten hat das Berufungsgericht auf DM 30.000 festgesetzt.
Der erkennende Senat hat den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 46.800 DM festgesetzt und die Revision der Beklagten angenommen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil ihm jeder Tatbestand fehlt.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zuun-recht für nicht revisibel gehalten, wie aus der Festsetzung einer Beschwer von nur 10.000 DM für den Feststellungsausspruch hervorgeht. Diese Festsetzung, die einer Übung mancher Instanzgerichte entspricht, einen Feststellungsantrag pauschal mit meist derselben runden Summe zu bewerten, ist nicht haltbar. Sie entspricht bereits nicht den schweren Beeinträchtigungen, die der
 
Kläger als Gerüstbauer schon allein durch seine Augenschäden erlitten hat. (Im übrigen hat das Berufungsgericht auch über diese Verletzungen selbst im Zusammenhang mit der Zumessung des Schmerzensgeldes keine Feststellungen getroffen, die eine revisionsgerichtliche Nachprüf lang ermöglichen würden, und das Landgericht hatte dazu von seinem Standpunkt aus ohnehin keinen Anlaß gehabt)•
Der erkennende Senat hat schon allein den Streitwert für das Revisionsverfahren auf mehr als 40.000 Ml geschätzt. Da diese Schätzung auf einer entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 2 GKG beruht, wäre für die Beschwer noch von einer ungleich höheren Summe auszugehen gewesen (§§2, 3, 9 ZPO). Daher durfte das Berufungsgericht nicht von einer Darstellung des Tatbestandes gern. § 543 Abs. 1 ZPO absehen, wobei dahinstehen mag, ob nicht selbst in diesem Fall eine Darstellung wenigstens der weiteren Prozeßgeschichte geboten gewesen wäre. Es mußte vielmehr nicht nur - was schon genügt hätte - damit rechnen, sondern hätte bei der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß das Revisionsgericht von einer höheren Beschwer ausgehen werde und daher gegen das Urteil die Revision stattfinde, so daß es gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu demindest den dort geforderten verkürzten Tatbestand hätte voranstellen müssen.
II. Der Mangel des Urteils führt zu seiner Aufhebung, da er eine angemessene Prüfung durch das Revisionsgericht verhindert. Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. Januar 1979 (VI ZR 154/78 - NJW 1979, 927, zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehen) mit eingehender Begründung
 
ausgeführt und nimmt hier darauf Bezug. Venn der Senat in jenem Urteil die Frage offen gelassen hat, ob von der Aufhebung eines solchen mangelhaften Berufungsurteils wenigstens dann abgesehen werden kann, wenn die Parteien ausschließlich um eine Rechtsfrage streiten, die ohne Kenntnis des Sachverhalts entschieden werden kann, so trifft dies nicht den vorliegenden Fall. Denn hier geht es wesentlich um die Klärung eines tatsächlich nicht einfachen Unfallgeschehens, die - nicht zuletzt auch wegen der engen Beziehung zwischen dem Kläger und der Hauptzeugin (Fahrerin) - verantwortliche tatrichterliche Feststellungen erfordert.
Damit kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache mußte an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung Über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
 
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG hat der Senat beschlossen, daß gerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren nicht zu erheben . sind.
Dr
 Scheffen
Deinhardt
 Dr. Weber
 Dr. Steffen
 Dunz