BGB § 823 Ef Bin Architekt, der die Planung und die Bauleitung Übernommen hat, haftet nach den Deliktsvorschriften für die Polgen gefahrbringender Mängel des Bauwerks, die ein gewissenhafter Architekt bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können (hier: Sturz auf einer fehlerhaften Wendeltreppe)• Schaden den Beklagten verantwortlich, dem als Architekten die Planung und die Bauleitung für das im Jahre 1959 errichtete Gebäude übertragen war. Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten 3.770 DM nebst Zinsen Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Berner hat sie um die Beststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet seit alle aus dem Unfall noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Bas Berufungsgericht hat dem Gutachten des Professors Günter von der Universität Stuttgart (Lehrstuhl für Baukonstruktion und Entwerfen) entnommen, daß die Treppe 1 11 gegen so gut wie alle Regeln für den Treppenbau verstoßen11 hat. Bie Abweichung war bei der fünften Stufe im Verhältnis zur vierten und sechsten Stufe von unten - und damit im Bereich der zweiten Wendung von oben, an der die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gestürzt ist - besonders Eine solche Unregelmäßigkeit in den Auftrittsbreiten beschwört nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Gefahr herauf, daß jemand, der die kreppe - wie bei einem modernen Gebäude zu erwarten - mit einem gleichmäßigen Schritt begehen will, plötzlich keinen Halt mehr findet und auf der Treppe stürzt. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Treppe ordnungswidrig war und eine ständige Quelle von Gefahren bildete, steht im Einklang mit der Ansicht des Sachverständigen und ist rechtlich einwandfrei gewonnen. 2. Bas Berufungsgericht ist überzeugt davon, daß der Mangel der Treppe ursächlich für den Unfall der Klägerin war. Es hat festgestellt, daß sie gerade an einer Stelle gestürzt ist, an der das Steigungsverhältnis der Treppe besonders starke Unregelmäßigkeiten auf wies. Andere Gründe für den Unfall sind nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. 3. Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts , daß der Beklagte für den mangelhaften Zustand der Treppe und damit für den Unfall der Klägerin mitverantwortlich ist. Bas schließt aber nicht aus, daß neben ihm auch der Beklagte als Architekt für den Schaden der Klägerin einzustehen hat, wenn ihn die Pflicht traf, die Bauarbeiten zu beaufsichtigen und auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen, und er diese Pflicht schuldhaft vernachlässigt hat. Bas Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob dem Beklagten neben der Planung und der Bauleitung (Oberleitung) auch die örtliche Bau aufeicht übertragen war. Ob das der Fall war, konnte hier dahingestellt bleiben, denn es steht fest, daß der Beklagte als Bauleiter verpflichtet war, die Bauarbeiten zu überwachen und dafür zu sorgen, daß das Gebäude und auch die Treppe plangerecht und ordnungsgemäß errichtet wurde. Auch die Revision bezweifelt nicht, daß der Beklagte als Bauleiter diese Pflicht als vertragliche jedenfalls gegenüber dem Bauherrn hatte. Ob den bauleitenden Architekten schon damals eine so weitgehende Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Baustelle traf, wie sie § 81 der jetzt geltenden Bauordnung vorsieht, bedarf im vorliegenden Ball keiner Klärung, denn für die Entscheidung des Bechtsstreits ist nur von Bedeutung, ob der Beklagte zur Abwehr von Gefahren verpflichtet war, die sich aus dem Bauwerk selbst nach dessen Abnahme durch den Bauherrn ergaben. Der erkennende Senat hat in einem Balle, in dem ein Planungsfehler vorlag, bereits in dem Urteil vom 20o Oktober 1964 - VI ZR 114/63 - VersK 1964, 1250 die deliktische Haftung des Architekten gegenüber Britten bejaht« Bas Gleiche .muß im vorliegenden Ball der fehlerhaften Ausführung des Bauplans gelten, wenn dem Architekten auch die Bauleitung übertragen war. Sie oblag aber auch dem Beklagten, weil er als bauleitender Architekt aufgrund seiner Öber-wachungs- und Prüfungspflicht mitverantwortlich dafür war, daß die Treppe ordnungsgemäß und frei von Gefahren für andere errichtet wurde. Die Revision meint weiter, der Beklagte habe jedenfalls nach der, Abnahme des fertiggestellten Hauses nichts mehr mit diesem zu tun gehabt und könne deshalb nicht für einen Schaden herangezogen werden, der eich erst Jahre danach ereignet habe. Bei dem fest gestellten Zustand der Treppe sind aber auch keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten bejaht hat. Sa ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte nur für die Folgen von Mängeln einzustehen hat, die ein gewissenhafter Architekt bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können. 5. Schließlich sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mit verschulden der Klägerin verneint, entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe sich nicht an dem ßeländer fest gehalten, hält das Berufungagericht nicht für bevriesen. Daraus, daß der Beklagte hach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Unregelmäßigkeiten der Treppe bei einiger Sorgfalt hätte erkennen können, läßt sich entgegen der Meinung der Revision nichts gegen die Klägerin herleiten.
K Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ nein 049 BGB § 823 Ef Bin Architekt, der die Planung und die Bauleitung Übernommen hat, haftet nach den Deliktsvorschriften für die Polgen gefahrbringender Mängel des Bauwerks, die ein gewissenhafter Architekt bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können (hier: Sturz auf einer fehlerhaften Wendeltreppe)• BGH, ürt. v, 6. Oktober 1970 - VI ZR 223/69 - OLG Stuttgart LG Bllwangen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 6. Oktober 1970 K r i e g 1 Justi zhaupt Sekretär alt Urkundsbeamter der GeBchkftsstelle Beklagten und Revisionsklägers, - Erozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Julie Klägerin und Revisions beklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Srof.Dv. 2 - ( ' Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Weber, Prof .Br. NUßgens und Dunz für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. August 1969 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist am 19. September 1964 auf der Wendeltreppe im Hause P^|^-S^Bfl^~s't:raJße 9 in Aalen gestürzt und hat sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen. Sie macht für ihren. Schaden den Beklagten verantwortlich, dem als Architekten die Planung und die Bauleitung für das im Jahre 1959 errichtete Gebäude übertragen war. Die aus 14 Stufen bestehende Treppe verbindet das Erdgeschoß mit dem ersten Stockwerk und beschreibt dabei zweimal eine Wendung um jeweils 90 Grad. Dadurch sind die Auftrittsflächen an der Innenseite, an der sich das Geländer befindet, schmaler als an der Außen- Seite. Die Rohtreppe wurde von dem Bauunternehmen Paul KG in Aalen her gestellt und von dem Betonst ei n-v/erk August in Bllwangen mit Kunststeinen ver- kleidet. Die Klägerin hat behauptet: Die kreppe sei zu steil angelegt. Die Stufen seien nicht gleichmäßig hoch, ihre Auftrittsflächen zu schmal und von unterschiedlicher Größe. Die Treppe sei gefährlich; es seien schon mehrere Personen dort gestürzt. Sie sei die Treppe abwärts gegangen und habe an der zweiten Wendung mit einem Buß plötzlich keinen Halt mehr gefunden. Sie sei ins Rutschen gekommen und dann mit dem Kopf voraus die Treppe hinabgefallen. Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, er habe die Treppe falsch konstruiert. Jedenfalls habe er die Arbeiten nicht überwacht und die Treppe nicht sorgfältig geprüft. Ihn treffe daher i.ein Verschulden an dem mangelhaften Zustand der Treppe. Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten 3.770 DM nebst Zinsen Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Berner hat sie um die Beststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet seit alle aus dem Unfall noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Br hat geltend gemacht: Die Treppe sei ordnungsgemäß konstruiert und hergestellt worden. Sie sei auch bei der Abnahme dutch die Baubehörde nicht beanstandet worden' ~ 4 - f* Außer der Klägerin sei nur eine Frau auf der Treppe gestürzt und das sei an einer anderen Stelle der Treppe gewesen. Für den Schaden könne er nicht verantwortlich gemacht v/erden, denn er sei nicht verpflichtet gewesen, die von einem fachkundigen Bauunternehmer vorgenommenen Arbeiten im einzelnen nachzu demeseen. Die Klägerin habe den Unfall selbst verschuldet; sie habe sich nicht an dem Geländer festgehalten. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Ober-landesgericht die Zahlungsansprüche der Klägerin (bezifferte Klageforderung und Schmerzensgeld) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es fest gestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-zuwei sen. Entscheidungsgründ e: I. Bas Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB). Bs hält für erwiesen, daß die Treppe, auf der die Klägerin gestürzt ist, erhebliche Mängel hatte und ist der Ansicht, der Beklagte habe den mangelhaften Zustand der Treppe und damit den Unfall der Klägerin schuldhaft mit verursacht, denn er habe seine Pflicht, die Arbeiten an der Treppe zu überwach ej*. und zu prüfen, schuldhaft verletzt. II. Biese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Vergebens wendet sich die Revision gegen die Feststellung, daß die Treppe nicht den Anforderungen entsprochen hat, die an eine ordnungsmäßige Treppe zu stellen sind. Bas Berufungsgericht hat dem Gutachten des Professors Günter von der Universität Stuttgart (Lehrstuhl für Baukonstruktion und Entwerfen) entnommen, daß die Treppe 1 11 gegen so gut wie alle Regeln für den Treppenbau verstoßen11 hat. Babei hat es als besonders sehwerwiegenden Fehler angesehen, daß sich das ~ »Steigungsverhältnis (d.h. das Verhältnis von Stufenhöhe zur Auftrittsbreite) bei der an sich schon zu steilen und zweimal gewendeiten Treppe von Stufe zu Stufe oft sprunghaft änderte. Bie Abweichung war bei der fünften Stufe im Verhältnis zur vierten und sechsten Stufe von unten - und damit im Bereich der zweiten Wendung von oben, an der die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gestürzt ist - besonders - 6- (J stark. Bei fast gleicher Stufenhöhe betrugen die Stufenbreiten hier in der Mitte 21,5 - 17,5 - 21,5 und in Geländernähe 13,5 14 cm. Eine solche Unregelmäßigkeit in den Auftrittsbreiten beschwört nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Gefahr herauf, daß jemand, der die kreppe - wie bei einem modernen Gebäude zu erwarten - mit einem gleichmäßigen Schritt begehen will, plötzlich keinen Halt mehr findet und auf der Treppe stürzt. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Treppe ordnungswidrig war und eine ständige Quelle von Gefahren bildete, steht im Einklang mit der Ansicht des Sachverständigen und ist rechtlich einwandfrei gewonnen. Paß das Berufungsgericht die an eine Wendeltreppe zu stellenden Anforderungen überspannt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Auch in einem im Jahre 1959 errichteten Privathaus muß eine Treppe sicher begangen werden können; sie darf nicht solche Mängel haben, wie sie hier festgestellt sind. 2. Bas Berufungsgericht ist überzeugt davon, daß der Mangel der Treppe ursächlich für den Unfall der Klägerin war. Es hat festgestellt, daß sie gerade an einer Stelle gestürzt ist, an der das Steigungsverhältnis der Treppe besonders starke Unregelmäßigkeiten auf wies. Andere Gründe für den Unfall sind nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Bie Erwägungen des Berufungsgerichts zu dieser Präge halten sich im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen freien richterlichen Beweis Würdigung (§ 286 ZPO). Bie Angriffe, die von der Revision hiergegen erhoben werdet greifen nicht durch (Art. 1 Nr. 4 des Nntlastungsgesetzes). 3. Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts , daß der Beklagte für den mangelhaften Zustand der Treppe und damit für den Unfall der Klägerin mitverantwortlich ist. Allerdings ist die Gefahrenstelle» die der Klägerin «um Verhängnis wurde, von dem Bauunternehmer geschaffen worden, der die fehlerhafte Treppe errichtet hat. Br hat sich hinsichtlich der Auftrittsbreiten nicht an die Bauzeichnung gehalten und trägt daher in erster Idnie die Verantwortung für diesen Mangel der Treppe. Bas schließt aber nicht aus, daß neben ihm auch der Beklagte als Architekt für den Schaden der Klägerin einzustehen hat, wenn ihn die Pflicht traf, die Bauarbeiten zu beaufsichtigen und auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen, und er diese Pflicht schuldhaft vernachlässigt hat. Bas Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob dem Beklagten neben der Planung und der Bauleitung (Oberleitung) auch die örtliche Bau aufeicht übertragen war. Ob das der Fall war, konnte hier dahingestellt bleiben, denn es steht fest, daß der Beklagte als Bauleiter verpflichtet war, die Bauarbeiten zu überwachen und dafür zu sorgen, daß das Gebäude und auch die Treppe plangerecht und ordnungsgemäß errichtet wurde. Auch die Revision bezweifelt nicht, daß der Beklagte als Bauleiter diese Pflicht als vertragliche jedenfalls gegenüber dem Bauherrn hatte. Sie bestand aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch / / gegenüber jedermann, der durch einen nicht verkehrssicheren Zustand des Gebäudes oder von Seilen des Gebäudes Schaden erleiden konnte. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 30. Januar 1968 - VI ZR 150/66 - VersR 1968, 470 einen Architekten» der im Bereich der Bayerischen Bauordnung zu dem verantwortlichen Bauleiter bestellt war, für verpflichtet gehalten, Dritte vor einer Gefahr zu schützen, die sich aus dem - in jenem Ball noch nicht übergebenen - Bauwerk ergab. Insoweit ist auch im Schrifttum anerkannt, daß den "verantwortlichen Bauleiter11, wie ihn einige Länder Bauordnungen vor sehen (§§ 72, 76 der Bayerischen Bauordnung vom 1. August 1962 - BayGVBl S. 179 - und § 76 der Bauordnung für das Band Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 - GVNW S. 373), eine allgemeine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs trifft, weil die genannten Bauordnungen ihm ausdrücklich die Pflicht auferlegen, für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen (vgl. u.a. Bindhardt, Die Haftung des Architekten, 5«Aufl. S. 58 ff /~65^7; Herding-Sohmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 1964, S. 311 ff, Schmalzl KDR 1958, 842 und das in VersR 1958, 811 abgedruckte Urteil des Landgerichts Prankenthal}. In dem jetzt zu entscheidenden Palle geht es um die Bauleitung für ein in Baden-Württemberg gebautes Haus. Hier macht es die Bauordnung vom 6. April 1964 - BWGYB1 S.151 - dem Bauleiter in § 81 ebenfalls zur Pflicht, auf den sicheren bautechnisehen Betrieb der Baustelle zu achten. Dieses Gesetz war jedoch im Jahr 1959, als die hier streitige Treppe errichtet wurde, noch nicht in Kraft. Ob den bauleitenden Architekten schon damals eine so weitgehende Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Baustelle traf, wie sie § 81 der jetzt geltenden Bauordnung vorsieht, bedarf im vorliegenden Ball keiner Klärung, denn für die Entscheidung des Bechtsstreits ist nur von Bedeutung, ob der Beklagte zur Abwehr von Gefahren verpflichtet war, die sich aus dem Bauwerk selbst nach dessen Abnahme durch den Bauherrn ergaben. Bas aber ist unabhängig davon, ob ihn außerdem auch eine Verkehrssieherungs-pflioht hinsichtlich der Baustelle trifft, zu bejahen. Der erkennende Senat hat in einem Balle, in dem ein Planungsfehler vorlag, bereits in dem Urteil vom 20o Oktober 1964 - VI ZR 114/63 - VersK 1964, 1250 die deliktische Haftung des Architekten gegenüber Britten bejaht« Bas Gleiche .muß im vorliegenden Ball der fehlerhaften Ausführung des Bauplans gelten, wenn dem Architekten auch die Bauleitung übertragen war. Hach der anerkannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, auch verplichtet, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer abzuwonden (zuletzt Urteil des BGH vom 11. Juli 1969 - VI ZR 52/68 - HJW 1969, 1958 = VersR 1969, 1022). Biese Pflicht trifft zwar bei einem Bauwerk in erster Linie den Bauunternehmer, der die fehlerhafte Treppe gebaut hat. Sie oblag aber auch dem Beklagten, weil er als bauleitender Architekt aufgrund seiner Öber-wachungs- und Prüfungspflicht mitverantwortlich dafür war, daß die Treppe ordnungsgemäß und frei von Gefahren für andere errichtet wurde. Insoweit treffen den Architekten aufgrund seines Berufs auch Pflichten gegenüber der Allgemeinheit. f Die Revision meint weiter, der Beklagte habe jedenfalls nach der, Abnahme des fertiggestellten Hauses nichts mehr mit diesem zu tun gehabt und könne deshalb nicht für einen Schaden herangezogen werden, der eich erst Jahre danach ereignet habe. Das ist nicht richtig (vgl. Urteil des BGH vom 20. Oktober 1964 aaO), Als Bauleiter hatte der Beklagte die Pflicht, die Bauleistungen zu prüfen und dafür zu sorgen, daß die erkennbaren Fehler vor der Abnahme beseitigt wurden. Führt ein Gefahrenzustand, für dessen Beseitigung er hätte sorgen müssen,erst später zu einem Schaden, so kann ihn die Tatsache, daß das Gebäude von dem Bauherrn und dem Bauamt unbeanstandet abgenommen wurde, jedenfalls gegenüber einem Außenstehenden nicht schlechthin entlasten. Die Tatsache unbeanstandeter Abnahme kann allenfalls für die Frage des Verschuldens oder dafür Bedeutung haben, ob überhaupt eine nach der Verkehrsauffassung wesentliche erkennbare Abweichung vorlag. 4. Bei dem fest gestellten Zustand der Treppe sind aber auch keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten bejaht hat. Sa ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte nur für die Folgen von Mängeln einzustehen hat, die ein gewissenhafter Architekt bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können. Dabei hat es nicht gefordert, daß der Architekt jede Einzelheit nachmißt. Hach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts schwankte jedoch die Auftrittsbreite der Treppenstufen in Gelänc&oiihe - und damit an der Stelle, an der die Treppe begangen werden muß, wenn man sich am Geländer festhalten will - zwischen 14 cm (zweite Stufe) und 10 cm (fünft.© Stufe). Solche Unterschiede hätten dem Beklagten aber, wie das Berufungsgericht ohne - 11 Recht ©verstoß angenommen hat, hei sorgfältiger Prüfung auch ohne ein Nachmessen auf fallen müssen, Nine sorgfältige Prüfung der Treppe war auch deshalb besonders geboten, weil die Treppe im ganzen zu steil und zweimal gewandelt war, 5. Schließlich sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mit verschulden der Klägerin verneint, entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe sich nicht an dem ßeländer fest gehalten, hält das Berufungagericht nicht für bevriesen. Andere Tatsachen, aus denen sich ein Mit vor schul den cfer Klägerin ergeben könnte, sind nicht dar getan. Daraus, daß der Beklagte hach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Unregelmäßigkeiten der Treppe bei einiger Sorgfalt hätte erkennen können, läßt sich entgegen der Meinung der Revision nichts gegen die Klägerin herleiten. Der Beklagte mußte als bauleitender Architekt die Treppe auf ihre Verkehrssicherheit prüfen. Dagegen durfte die Klägerin darauf vertrauen, daß die Treppe, die sie nach ihrem unbestrittenen Vorbringen am Tage des Unfalls zu dem ersten Mal benutzt hat, sicher begangen werden konnte. 12 - 6. Damit erweisen sich die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil in allen Punkten als unbegründet» Pehle Dr. Bode Dr. Weber NUßgens Bunz