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BGH · VI ZR 223/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 223/68

erhob Schadensersatzansprüche gegen Assistenzarzt, Chefarzt und Krankonbausträgor* Aufgrund eines Prozeßvorgloicbs wurden ihm BM 8*000 bezahlt; bezahlt wurden ferner BM 7*750 an den Bionotherrn des L^^d^° DieG0 Beträgo nebst Prozeßkosten wurden ,zu gleichen Peilen von der Klägerin als Haftpflicht-Versicherer der beiden Ärzte und vom kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein für den Krankenhausträger aufgebracht« Bcr kommunale Schadenausgleich hat seine etwaigen Auogleichsansprüchc gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten* Die Klägerin behauptet, daß Dr« einer Täuschung durch den Druckfehler in dem Buch von Professor zu dem Opfer gefallen scio Sie macht die Beklagte als die Verlegerin hierfür verantwortlich und verlangt im Wege des Ausgleichs nach § 426 BGB Zahlung von DM 2 «,000 nebst Zinsen« I» Das Berufungsgericht stellt - insoweit von der Revision nicht angegriffen r fost, daß Dr* durch den Druckfehler zu seinem unrichtigen Vorgehen veranlaßt worden ist.» Hinsichtlich der weiteren Haftungsvoraussotzungen führt das Berufungsgericht aus: Bio Klägerin habe nicht substantiiert vorgo-tragen, worin die Rochtswidrigkcit und das Verschulden der Beklagten bei der Herausgabe des Buches liege. 1. Das Berufungsgericht unterscheidet zwischen Verläufen, bei denen nach seiner Auffassung die Beklagte für die Folgen des Druckfehlers haften würde, und solchen, bei denen dies nicht der Fall wäre. Hiergegen wendet 3ich die Revision, während sich die Erwiderung der Klägerin vor allem auf das in der Zwischenzeit ergangene Sonatsur-toil BGHZ 51, 91, 104 ff beruft, das bezüglich schädlicher Eigenschaften von IndustrieerZeugnissen für den Regelfall eine Entlastungspflicht des Herstellers hinsichtlich des Verschuldens bejaht. Aus Gründen des sachlichen Rechts kann nämlich dem Berufungsgericht auch nicht gefolgt werden, soweit es wenigstens für ■ einige der in Betracht gezogenen Verlaufsmöglichkeiton eine Haftung der Beklagten für den Irrtum des Br. F( bejaht. 2. a) Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen sein sollte, daß jeder Fehler eines in den Verkehr gebrachte Erzeugnisaos eine Haftung desjenigen begründet, der insoweit nach den Grundsätzen der Hcr3tellerhaftung an sich verantwortlich ist, so könnte ihm nicht beige-troten worden. b) Das Berufungsgericht verkennt sodann, daß hoi der Frage nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines Vorlegers in Bezug auf die Korrektur eine allgemeine Verkehrsübung nur insoweit ausser Betracht bleiben kann und muß, als sie sich als Mißbrauch darstellt (vgl. BGHZ 5„ 310, 319)o Einer ganz allgemeinen Übung im Verlagswesen entspricht 03 aber nach dom richtigen Vortrag der Beklagten, daß in Abweichung von der abdingbaren Vorschrift des § 20 AbSo 1 So 1 VerlG die Korrokturpflicht vertraglich dem Verfasser auferlegt wird« (Bappcrt/Maunz, Verlagsrecht § 20 RdZ 9; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht 2o Aufl«, So 203; Delp, Der Vorlagsvcrtrag, 3* Auflo S. Die Erwägung des Berufungsgerichts, für den mit dem Text besonders vertrauten Verfasser bestehe die Versuchung, uvom Text her" zu korrigieren und daher von dritter Seite (etwa durch den Setzer) eingeftihrte Fehler zu überlesen, wird allerdings auf einen zutreffenden Erfahrungssatz gestützt; sie rechtfertigt aber den Ausschluß des Verfassers als Korrektor nicht, weil regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dieser kenne diese Gefahr und werde ihr durch geeignete Maß- nahmen, vor allem durch das nicht unübliche, jedenfalls aber bei derartigen Werken zu demutbare "Kollationieren" unter Zuziehung oiner Hilfsporson, ontgegonwirkene Nach allem darf der Verleger im Regelfall ohne Vorstoß gegen eine Vcrkehrooichorungspflicbt dio Korrektur dom Vorfassor überlassen.» Eine Verantwortung für die Art ihrer Ausführung trifft ihn dann nach dem Rocht der unerlaubten Handlung nicht mehr, denn entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann solchenfalls der Verfasser hinsichtlich der Korrokturtätigkeit nicht als Vcrriehtungs gohilfe (§ 831 BGB) des Verlags betrachtet worden.» Dies würde der selbständigen Stellung dos Verfassers nicht entsprochen, vor allem nicht dom.Umstand, daß er dem Verlag gegenüber zur Korrektur nicht nur verpflichtet sondern auch berechtigt ist* Baß das Verlagsgesotz im Widerspruch zu der tatsächlich herrschenden Übung die Korrekturpflicht zunächst nicht dem Verfasser, sondern dem Verlag auforlegon will, ändert hieran nichtso Denn dieses Gesotz ist nur dazu bestimmt, die vertraglichen Beziehungen zwischen Verleger und Verfasser zu regeln, und vermag schon deshalb über den Inhalt einer dolikti-schen Verkchrspflicht des Verlegers unmittelbar nichts auszusageno Es wäre vielmehr, wenn man schon den Verleger ■wenigstens hinsichtlich der Herstellung des Buches als seinen "Produzenten" betrachten wollte, insoweit von • der Abwälzung eines Teils der doliktischon Verantwortung auf einen Britten im Wege einer vorkohrsgerochton Arbeitsteilung auozugehen; diese Gestaltung ist im Bereich der doliktischon Waronhaftung auch sonst nicht seltene Einer Vertiefung bedarf diese Frage im vorliegenden Falle jedoch deshalb nicht, weil das Berufungsgericht keine Umstände fostgostollt hat, die entweder allgemein für die 6«, Auflago des H^f^'schcn Buches oder doch gerade in Bezug auf das neu aufgonoramene Klischee ausserordentliche Maßnahmen zur Verhütung von Druokfchlom erforderlich machen konnton« Daboi mag zwar davon ausgegangon werden, daß an sich damit gorcchnot worden mußte, Ärzte würden das vom Berufungsgericht III® Nur ergänzend ist zu bemerken, daß auch die vom Berufungsgericht nach §§ 426, 254 BGB vorgo-nommeno Abwägung keinen Bestand haben könnto® Es entspricht nicht der Rechtslage, wenn innerhalb dieser Abwägung die beiden Ärzte und gegebenenfalls noch der Krankonbausträgor der Beklagten einzeln gegonüborge-stollt worden« Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß je nach der Gestaltung dos Arzt- und Kranken-hauovortrageo entweder dor Assistenzarzt als Er-füllungs- und Vcrrichtung3gobilfc des Chefarztes dom Patienten gegenüber tätig wurde, oder aber dor Krankenhausträgor für das Pchlvorhalton beider Ärzte einzuotohon hatte, wobei der Verursachungcboitrag des Chefarztes darin bestanden hätte, daß er den Fehler des Assistenzarztes nicht durch Überwachung verhütete« Bei dieser Gestaltung hätte eine sachgemäße Abwägung erfordert, daß zunächst die insgesamt für den schweren Irrtum des Assistenzarztes Verantwortlichen der Beklagten gegenüber zu einer sogenannten Haftungs-oinheit zusamoongefaßt wurden (vgl« BGHZ 6,3,27)*

Zitierte Normen: § 831 BGB § 12 VerlG § 831 BGB § 565 ZPO
ArztBerufungsgerichtVerfasserRechtFehlerdosKlägerinKorrektur

Volltext der Entscheidung

k)
Nach sch lagewerk: ja BGHZ:	noin
035
BGB § 823 Sb; VcrlG § 20
Zur Haftung des Verlegers für die Folgen einer ärztlichen Fehlbehandlung, die durch einen in einem medizinischen Werk unterlaufenen Druckfehler veranlaßt worden ist»
BGH, Urte Vo 7o Juli 1970 - VI ZR 223/68 OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VX_ZR_222/68
URTEIL	Verkündet	am
7o Juli 1970 K r i e g 1 , Ju3tizhauptsekrctür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dom Rechtsstreit
 dos Georg gesetzlich Günther Hfl
 vertreten. Bo St
 Verlag Lurch die Dr.
KG, ______
Komplernen S
iveg | mod« h
Beklagte und Revisionoklägorin,
 Prozoßbovollmächtigtcr; Rechtsanvralt Br»
gegen
 die PBBi^S Versicherungsanstalt S Körperschaft des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch den l.dcn Generaldirektor Br. Rudolf H^B, K^fc,
2«den Birektor Karl-August B^B?
Klägerin und Revisionsheklagte,
 Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Juli 1970 unter. Mitwirkung dos Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrich-ter Dr. Weber, Professor Dr» Nüßgens, Dunz und Sclieffen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten Wird das Urteil des 6- Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19» Juli 1968 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13- Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30o Mai 1967 wird zurückgcwiecen.
Die Kosten der Berufung und Revision fallen der Klägerin zur last.’*
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Beklagte verlegt das Werk "Differential-diagnose innerer Krankheiten" von Professor Dr. Robert in welchem u.a. der Carter-Robbins-Test beschrieben ist. Dieser Test besteht in der Infusion von 630 ccm einer 2,5 #-igen Kochsalzlösung binnen etwa einer Stunde, wobei die Entwicklung der Urinwerte beobachtet wird. In die 6. Auflage des Buches wurde neu ein Diagramm
 
auf genommen, welches durch Kurven die Entwicklung der Urinwerte hei normalen und kranken Versuchspersonen veranschaulicht* Im Buch fehlte in der Beschriftung des Biagramms ein Komma, so daß man statt richtig "NaCl i*V* 2,5 $>" falsch liest "HaCl i*V* 25 #"«
Im Januar I960 wurde der Polizeibcamte mit Verdacht auf Biaboteo insipidus an das Kreiskrankenhaus dos Kreises	üborv/iosen* Bor
 Assistenzarzt Br*	entschloß	sich zwecks Klärung
 der Biagnose zu dem Cartor-Robbins-Pc3t, wovon er auch den Chefarzt Br* S^Jd^ unterrichtete* Er ließ 500 ccm einer 20 *$-igen Kochsalzlösung unfertigen* Hach Infusion eines Polls der Lösung wurde der Patient bewußtlos; er konnte nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus mit Mühe gerottet werden*
erhob Schadensersatzansprüche gegen Assistenzarzt, Chefarzt und Krankonbausträgor* Aufgrund eines Prozeßvorgloicbs wurden ihm BM 8*000 bezahlt; bezahlt wurden ferner BM 7*750 an den Bionotherrn des L^^d^° DieG0 Beträgo nebst Prozeßkosten wurden ,zu gleichen Peilen von der Klägerin als Haftpflicht-Versicherer der beiden Ärzte und vom kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein für den Krankenhausträger aufgebracht« Bcr kommunale Schadenausgleich hat seine etwaigen Auogleichsansprüchc gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten*
 
Die Klägerin behauptet, daß Dr« einer Täuschung durch den Druckfehler in dem Buch von Professor	zu dem	Opfer	gefallen	scio Sie
 macht die Beklagte als die Verlegerin hierfür verantwortlich und verlangt im Wege des Ausgleichs nach § 426 BGB Zahlung von DM 2 «,000 nebst Zinsen«
Die Beklagte macht geltend, sie habe ordnungsmäßig durch den Verfasser Korrektur losen lassen« Wie der Fehler zustande gekommen sei, wisse sie nicht«
Das Oberlandesgericht hat der im ersten Rechts-zug abgewioBcnen Klage stattgegeben« Die Revision der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Entsobeidungsgründo
I» Das Berufungsgericht stellt - insoweit von der Revision nicht angegriffen r fost, daß Dr* durch den Druckfehler zu seinem unrichtigen Vorgehen veranlaßt worden ist.»
Zur Mithaftung des beklagten Verlags führt
 es aus;
Die fehlerhafte Darstellung des Tests sei adäquat fkausal für die Gesundheitsboschädigung, da eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß ein von einer Autorität verfaßtes Standardwerk
 
Von Ärzten ungeprüft "angewendot" werde. Hinsichtlich der weiteren Haftungsvoraussotzungen führt das Berufungsgericht aus: Bio Klägerin habe nicht substantiiert vorgo-tragen, worin die Rochtswidrigkcit und das Verschulden der Beklagten bei der Herausgabe des Buches liege. Es komme eine Haftung der Beklagten wogen fehlerhafter Korrektur in Betracht» Bio Korrektur sei Sache des Verlags. Burch sie könne er verhindern, daß er ein Werk verbreite, das einen gefährlichen Bruckfehler enthält. Für Böhler des Korrektors als seines Ver-richtungsgehilfcn hafte er nach § 831 BGB. Palls die Beklagte von einer eigenen Korrektur abgesehen und die Korrektur dem Verfasser überlassen haben sollte, hafte sie nach § 823 BGB wegen fehlerhafter Organisation ihres Betriebs. Bcr Verfasser sei nämlich nicht der geeignete Korrektor. Er werde zwar aufgrund seiner Pachkenntnis verhältnismäßig leicht manchen sinnentstellenden Bruckfehler entdecken können, ohne kollationieren zu müssen. Andererseits bestehe aber gerade deshalb, weil er den zu korrigierenden 2?oxt genau kenne, die Gefahr, daß er nur vom Sinn her korrigiere, ohne sorgfältig zu kollationieren und dabei Bruckfchlcr, die nicht ins Auge fallen - hier das fehlende Komma in einer kloingcdrucktcn Zahl in einem Schaubild -, übersehe. In diesem Rahmen handle der Autor, dem die Korrektur überlassen worden sei, als Verrichtungsgehilfe des Verlags. Es bestehe jedoch auch die Möglichkeit, daß der Verfasser den Fehler im Manuskript verursacht habe, dio Beklagte also nicht verantwortlich
 
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sei» Alle denkbaren Geschehenoabläufe hätten sich im Bereich der Beklagten abgespielte Weder die Klägerin noch die Personen, von denen sie ihre Rechte herleitc, seien imstande, sich von diesen Geschehensabläufen Kenntnis zu verschaffen. Die Beklagte dagegen könne verhältnismäßig leicht aufklären, wie cs zu dem Fehler gekommen sei. In einem solchen Fall kehre sich jedenfalls die Darlegungslast um.
II. Diese Ausführungen halten der Rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht unterscheidet zwischen Verläufen, bei denen nach seiner Auffassung die Beklagte für die Folgen des Druckfehlers haften würde, und solchen, bei denen dies nicht der Fall wäre. Die letzteren laßt es ausser Betracht, v/eil es insoweit einen Verstoß der Beklagten gegen eine "Darle-gungopflicht1' anniromt. Hiergegen wendet 3ich die Revision, während sich die Erwiderung der Klägerin vor allem auf das in der Zwischenzeit ergangene Sonatsur-toil BGHZ 51, 91, 104 ff beruft, das bezüglich schädlicher Eigenschaften von IndustrieerZeugnissen für den Regelfall eine Entlastungspflicht des Herstellers hinsichtlich des Verschuldens bejaht.
Auf diese Rüge der Revision braucht nicht eingegangen zu worden; es kann vor allem dahinstehen, ob die Grundsätze des vorerwähnten Senatsurtcils auf Druckerzeugnisse wenigstens insoweit Anwendung finden können,.
 
als deron Herstellung in Frage steht. Aus Gründen des sachlichen Rechts kann nämlich dem Berufungsgericht auch nicht gefolgt werden, soweit es wenigstens für ■ einige der in Betracht gezogenen Verlaufsmöglichkeiton eine Haftung der Beklagten für den Irrtum des Br. F( bejaht.
 2. a) Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen sein sollte, daß jeder Fehler eines in den Verkehr gebrachte Erzeugnisaos eine Haftung desjenigen begründet, der insoweit nach den Grundsätzen der Hcr3tellerhaftung an sich verantwortlich ist, so könnte ihm nicht beige-troten worden. Insoweit wäre in Betracht zu ziehen gewesen, daß sich manche Fehler durch eine verkehrsübliche und v/irtschaftlich allgemein vertretbare Herstollungsweise zwar weitgehend, aber nicht mit Sicherheit vermeiden lassen. Es kann deshalb im Einzclfall so liegen, daß der Verkehr auf die Abwesenheit eines einzelnen solchen Fehlers nicht vertraut und nicht vertrauen darf.
Es kann dahinstehen, ob deshalb bei normalen Bruckerzeugnisson eine Haftung der für die Herstellung Verantwortlichen schon deshalb entfällt, weil der Vorkehr im Einzelfall nicht auf die völlige Freiheit von Bruck-fehlem vertraut und vertrauen darf. Jedenfalls erlaubt nach der auch vom Berufungsgericht zugrundegelegten Erfahrung das Auftreten eines einzelnen Bruckfehlors (eine Häufung von Druckfehlern im Buch von Professor Hj^f^ist nicht behauptet) nicht bereits den Schluß, daß der für die Korrektur Verantwortliche dio im Verkehr erforderliche Sorgfalt vernachlässigt habe.
I
b) Das Berufungsgericht verkennt sodann, daß hoi der Frage nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines Vorlegers in Bezug auf die Korrektur eine allgemeine Verkehrsübung nur insoweit ausser Betracht bleiben kann und muß, als sie sich als Mißbrauch darstellt (vgl. BGHZ 5„ 310, 319)o Einer ganz allgemeinen Übung im Verlagswesen entspricht 03 aber nach dom richtigen Vortrag der Beklagten, daß in Abweichung von der abdingbaren Vorschrift des § 20 AbSo 1 So 1 VerlG die Korrokturpflicht vertraglich dem Verfasser auferlegt wird« (Bappcrt/Maunz, Verlagsrecht § 20 RdZ 9; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht 2o Aufl«, So 203; Delp, Der Vorlagsvcrtrag, 3* Auflo S. 58, Anm« 1 zu § 20 Vcrlags-gesetz; derso, Das gesamte Recht der Presse, des Buchhandels, des Rundfunks und des Fernsehens - Recht der Publizistik -,5Bdo IV Gruppe 390, S. 6 Anm. 1 zu § 20 Vorlagsgcsetz; Olbrich, Einführung in die Verlagskundo, So 86)0 Eine Korrekturverpflichtung des Verfassers ist auch in der Anlage A Nr. 5 der im Jahre 1951 zwischen dem Hochschulverband und dem Börsenverein Deutscher Verleger- und Buchhändlerverbände getroffenen Vereinbarung über Vortragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagsv/erken (Delp, Recht der Publizistik, Bd. IV Gruppe 391p S. 7) enthalten« Dementsprechend ist es im Verlagswesen als Verkehrssitte anzusehen, daß der Verfasser verpflichtet ist, die Korrektur zu lesen (Bappert/Maunz,.§ 20 RdZ 10; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2« Auf1«, S« 342; vgl. auch Erläuterungen zu Anl. A Kr. 5 der Vereinbarung über Vertragsnormen
 
bei wissenschaftlichen Verlagswerken aaO). Die hiernach im Verlagswesen herrschende Übung ist auch für die rechtliche Beurteilung im Rahmen der deliktischen Verkehrssicherungspflicht des Verlegers von Bedeutung*
Für eine rechtliche Mißbilligung dieser allgemeinen Übung sprechen keine sachlichen Gründe. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den Vorschriften des Verlagsgesetzes, die im Gegenteil eine Verfügungsbefugnis des Verfassers bezüglich des Inhalts des Werks auch noch im Stadium der Korrektur gewährleisten (vgl. § 12 Abs. 1 VerlG). Für eine Korrekturpflicht des Verfassers spricht gerade bei wissenschaftlichen . Veröffentlichungen seine überlegene Sachkenntnis; diese Überlegenheit besteht bei wissenschaftlichen Werken regelmäßig auch gegenüber einem mit allgemeinen wissenschaftlichen Kenntnissen ausgestatteten Verlagslektor , der nach der mündlichen Einräumung der Beklagten, eines medizinischen Fachverlags, an sich verfügbar war.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, für den mit dem Text besonders vertrauten Verfasser bestehe die Versuchung, uvom Text her" zu korrigieren und daher von dritter Seite (etwa durch den Setzer) eingeftihrte Fehler zu überlesen, wird allerdings auf einen zutreffenden Erfahrungssatz gestützt; sie rechtfertigt aber den Ausschluß des Verfassers als Korrektor nicht, weil regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dieser kenne diese Gefahr und werde ihr durch geeignete Maß-
nahmen, vor allem durch das nicht unübliche, jedenfalls aber bei derartigen Werken zu demutbare "Kollationieren" unter Zuziehung oiner Hilfsporson, ontgegonwirkene
 Nach allem darf der Verleger im Regelfall ohne Vorstoß gegen eine Vcrkehrooichorungspflicbt dio Korrektur dom Vorfassor überlassen.» Eine Verantwortung für die Art ihrer Ausführung trifft ihn dann nach dem Rocht der unerlaubten Handlung nicht mehr, denn entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann solchenfalls der Verfasser hinsichtlich der Korrokturtätigkeit nicht als Vcrriehtungs gohilfe (§ 831 BGB) des Verlags betrachtet worden.» Dies würde der selbständigen Stellung dos Verfassers nicht entsprochen, vor allem nicht dom.Umstand, daß er dem Verlag gegenüber zur Korrektur nicht nur verpflichtet sondern auch berechtigt ist* Baß das Verlagsgesotz im Widerspruch zu der tatsächlich herrschenden Übung die Korrekturpflicht zunächst nicht dem Verfasser, sondern dem Verlag auforlegon will, ändert hieran nichtso Denn dieses Gesotz ist nur dazu bestimmt, die vertraglichen Beziehungen zwischen Verleger und Verfasser zu regeln, und vermag schon deshalb über den Inhalt einer dolikti-schen Verkchrspflicht des Verlegers unmittelbar nichts auszusageno Es wäre vielmehr, wenn man schon den Verleger ■wenigstens hinsichtlich der Herstellung des Buches als seinen "Produzenten" betrachten wollte, insoweit von • der Abwälzung eines Teils der doliktischon Verantwortung auf einen Britten im Wege einer vorkohrsgerochton Arbeitsteilung auozugehen; diese Gestaltung ist im Bereich der doliktischon Waronhaftung auch sonst nicht seltene
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3« Es mag allerdings Druckwerke und Teile von solchen gehen, doron Inhalt und Zweckbestimmung es nötig machen, daß Druckfehler durch besondere, untor Umständen auch aufwendige Maßnahmen mit ^ohojheijb vermieden worden«, Hierher mögen etwa mathematische und technische Tabellen, baustatische Arbeitsanleitungen und ähnliches gerechnet werden» Im medizinischen Bereich fallen darunter möglicherweise vor allem Anweisungen für die Dosierung gefährlicher Medikamente und für ungewöhnliche, bislang nicht bekannte und gefährliche Eingriffeo Auch in solchen Fällen verstößt der Verleger aber nicht notwendig gegen die im Vorkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er die Korrektur dem Verfasser überläßt» Hier kann or soinor Vcrkehrspflicht durch eine angemessene Vorgewisscrung darüber genügen, daß der Verfasser (der gerade die Gefährlichkeit von Druckfehlern in dem betreffenden Bereich am besten zu beurteilen vermag auch bereit und fähig ist, die nach Sachlage gebotenen besonderen Sicherhoitsvorkohrungen gegen Korrokturvor-sehen zu treffen«,
Einer Vertiefung bedarf diese Frage im vorliegenden Falle jedoch deshalb nicht, weil das Berufungsgericht keine Umstände fostgostollt hat, die entweder allgemein für die 6«, Auflago des H^f^'schcn Buches oder doch gerade in Bezug auf das neu aufgonoramene Klischee ausserordentliche Maßnahmen zur Verhütung von Druokfchlom erforderlich machen konnton« Daboi mag zwar davon ausgegangon werden, daß an sich damit gorcchnot worden mußte, Ärzte würden das vom Berufungsgericht
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aufgrund sachverständigen Urteils alo "Nachschlagewerk" bescichnoto Buch alo Anleitung für die Durchführung dco ihnen hi eher unbekannten Tests verwenden, obwohl der Text hinsichtlich der "Methodik” diesos Tests auf ein Y/erk von Küchmoiotor weitorverwieoo Dios ändert aber nichts daran, daß dio intravenöse Infusion von Kochsalzlösungen als solche kein für einen Arzt ungewöhnlicher Eingriff ist« Das Berufungsgericht hat hierzu nach Erhebung eines Sachvcrständigeriboweioos orkannt, daß jeden Arzt die Unverträglichkeit von fast 160 g binnen eines kurzen Zeitraums in den Blutkreislauf verbrachten Kochsalz für den menschlichen Körper geläufig isto Ist dies aber so, dann bestand kein Anlaß, zur Vermeidung eines Stollcnfehlcrs bei der Konzon-trationcangabo im Diagramm ausocrordentlich£ Vorkehrungen zu troffen«
Schon aus den bisher dargclcgton Gründen kann die Klage keinen Erfolg haben« Da nach dem fcstgootolltcn Sachvorhältnis. die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte das Hevisionsgoricht in der Sacho selbst entscheiden (§ 565 Abo« 3 Ur« 1 ZPO)«
III® Nur ergänzend ist zu bemerken, daß auch die vom Berufungsgericht nach §§ 426, 254 BGB vorgo-nommeno Abwägung keinen Bestand haben könnto® Es entspricht nicht der Rechtslage, wenn innerhalb dieser Abwägung die beiden Ärzte und gegebenenfalls noch der Krankonbausträgor der Beklagten einzeln gegonüborge-stollt worden« Das Berufungsgericht verkennt nicht,
 
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daß je nach der Gestaltung dos Arzt- und Kranken-hauovortrageo entweder dor Assistenzarzt als Er-füllungs- und Vcrrichtung3gobilfc des Chefarztes dom Patienten gegenüber tätig wurde, oder aber dor Krankenhausträgor für das Pchlvorhalton beider Ärzte einzuotohon hatte, wobei der Verursachungcboitrag des Chefarztes darin bestanden hätte, daß er den Fehler des Assistenzarztes nicht durch Überwachung verhütete« Bei dieser Gestaltung hätte eine sachgemäße Abwägung erfordert, daß zunächst die insgesamt für den schweren Irrtum des Assistenzarztes Verantwortlichen der Beklagten gegenüber zu einer sogenannten Haftungs-oinheit zusamoongefaßt wurden (vgl« BGHZ 6,3,27)*
Boi der Abwägung dos durch den schweren Kunstfohlor dos Assistenzarztes bestimmten Vorantwortungsgcwichto auf Seiten dor Haftungsoinhoit gegenüber der Verantwortung für den nach Feststellung des Berufungsgerichts nicht leicht zu vermeidenden, aber für einen Arzt leicht zu erkennenden Bruckfchlor hätte sich zu lasten der Beklagten kaum mehr ein meßbarer Betrag ergoben können«
I
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Nach allem v/ar auf die Revision die Entscheidung des Landgerichts v/iodorhersuot ollen«,
Pohle	Pr« Weber Nüßgeno
 Dunz	Bundesrichtorin Schöffen ist urlaubsabweaend und
 deshalb verhindert zu unterschreiben d
Pohle