- ProzeßbevollmächtigterjRechtsanwalt Dr. Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnnb-;n■" und Dunz • 4 * Dieses Angebot beurkundete allerdings nicht er, sondern ließ es durch ^ den beklagten Notar beurkunden, der früher bei ihm als Notarassessor tätig gewesen war und nunmehr zu ihm ins Büro gebeten wurde (Urkunden Rolle Nr. BB/59). Im § 9 wurde - auch insoweit mit dem vom Beklagten beurkundeten Angebot aller drei Miteigentümer wörtlich übereinstimmend -bestimmt, daß der Käufer dieses Angebot bis spätestens 21. , daß dieses Angebot und das unter Urkunden-Rolle^P/59 des Notars klagten) betr. November 1959 beurkundete Angebot aller drei Miteigentümer und das von Dr. Klaus abgegebene Angebot - dem bei der Klägerin als Justitiar tätigen Rechtsanwalt vor. Dieser stieß darauf, daß sich das Anteils-Angebot von Dr. Klaus nur dann mit dem Angebot, das der Beklagte beurkundet hatte, zu einer Auflassung der drei Anteilseigner zusammenfügen ließ, wenn auch deren Angebot als Angebot der Miteigentümer auf Verkauf ihrer Anteile (Satz 1 des § 74? Er erklärte Direktor nach seiner Auffassung sei auch das vom Beklagten beurkundete Angebot auf Veräußerung der drei Miteigentums-Anteile gerichtet. November 1959 beurkundete Angebot aller drei Miteigentümer, in der anderen auf das von dem Notar in Frankfurt a.M„ am 17* Januar I960 beurkundete Angebot von Dr. Klaus betreffend seinen Anteil. Im Mai 1962 erfuhr Dr. SttfBHHB» daß Dr. Klaus PöflHHBP "r der vom Beklagten aufgenommenen Urkunde nicht beigetreten war, sondern die Veräußerung seines Anteils in der besonderen Urkunde vor dem Notar in Frankfurt a J, erklärt hatte, nachdem die Klägerin ihm einen Mehrpreis von 175,000 DM bewilligt hatte. November 1959 nicht ihre drei Anteile verkauft und veräußert (Satz 1 des § 1hl BGB), sondern, wie sich aus den ersten Sätzen des § 1 der Urkunde und aus dem Gesamt-Kaufpreis des § 2 ergebe, das Grundstück gemeinschaftlich veräußert hätten (§ 1hl Satz 2 BGB). Dieses gemeinschaftliche Angebot sei unwirksam geworden, als Dr. Klaus PS^HHK ihin nicht beitrat; infolgedessen habe es Frau KrflP an der Vollmacht gefehlt, für ihn (und für Hans PöfHHHB) die Auflassung zu er- Nunmehr einigte sich die Klägerin mit Dr. sie zahlte ihm als Kaufpreis für seinen Anteil noch weitere 100.000 DM, wogegen dieser die Auflassung seines Grundstücksanteils nochmals erklärte und die Löschung des zu seinen Gunsten eingetragenen Widerspruchs ver-anlaßte. Hierzu sei es, wie sie geltend macht, nur gekommen, vreil der beklagte Notar in dem von ihm beurkundeten Verkaufs-Angebot nicht klar genug unterschieden habe zwischen der Übertragung des gesamten Grundbesitzes und der Veräußerung der drei Miteigentumsanteile. Das habe Direktor MflHV und ihren Justitiar zu der Annahme veranlaßt, die Klägerin könne trotz der von Dr. Klaus PöfUBHB erlc2-ärten Verweigerung der Genehmigung Eigentümer des Grundstücks werden, wie dies auch das Grundbuchamt und die Beschwerdekammer des Landgerichts angenommen hätten. Nachdem diese Auffassung von den Gerichten als unrichtig bezeichnet worden sei, habe sie nicht nur 100.000 DM und 50.000 DM als Mehr-Kaufpreis ausgegeben, sondern noch die erwähnten Rechtsbehelfe ergreifen müssen. 1. Sowohl das Landgericht wie das Berufungsgericht sind der Meinung, daß die Miteigentümer der Klägerin nicht ihre Anteile zu dem Kauf anbieten, sondern gemeinsam das Grundstück verkaufen wollten (Satz 2 des § 747 BGB). Insofern liegt auf der Hand, daß die Klägerin nur am Ankauf des Gesamt-Grundstücks interessiert war, weil es das "Herzstück” des Grundstückskomplexes v/ar, auf dem sie ihr Kaufhaus errichten wollte. Auch sie wollten das Grundstück insgesamt verkaufen und boten daher, wie es der Beklagte in dem ersten Satz des § 1 des Vertrages beurkundet hatte "den Kauf des im Grundbuch von Haflp •.. die Auflassung beurkundet und daß das Grundbuchamt dies für rechtlich einwandfrei angesehen hat, liegt, wie das Berufungsgericht richtig sieht, daran, daß der Beklagte dem Verkaufsangebot jenen Satz zugefügt hatte, nach welchem jeder der drei Miteigentümer seinen Anteil verkaufe. Zutreffend geht das Berufungsgericht, weil die Handlung des beklagten Notars noch vor dem Inkrafttreten der Bundesnotarordnung vom 24. In § 30 der hier noch maßgebenden Dienstordnung für Notare v/ar dem Notar auf gegeben, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften darauf Bedacht zu nehmen, daß Irrtümer und Zweifel vermieden werden, daher den Willen der Beteiligten sorgfältig zu ermitteln, den Sachverhalt möglichst vollständig aufzuklären, die Beteiligten Über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzvzeideutig in die Niederschrift aufzunehmen; er hat den sichersten Weg zu wählen, damit die Beteiligten den Zweck, den sie verfolgen, erreichen können (so jetzt § 19 Abs. 1 BNO). Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß dem Beklagten die Pflicht, die Erklärungen der Verkäufer so klar 2U beurkunden, daß es zu den soeben erörterten Zweifeln nicht kommen konnte, auch gegenüber der Klägerin oblag. Einmal habe er nicht eindeutig klargestellt, daß eine Veräußeinmg der drei Miteigentumsanteile nicht gewollt sei; zu dem anderen habe er nichts darüber beurkundet, wie es sich auf die Erklärungen von Dr. Stf und Hans auswirken solle, falls Dr. Klaus seine Genehmigung nicht geben würde (§ 139 BGB). Dennoch weist das Berufungsgericht die Klage ab, weil es der Ansicht ist, daß die Klägerin anderweit Ersatz erlangen könne, nämlich von ihrem Justitiar, dem Rechtsanwalt Schd^ (§21 RNotO in Verbindung mit § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser habe sie falsch beraten, weil er Direktor Dr. nicht auf das mit der Annahme des zweifelhaften Angebots verbundene Risiko hingewiesen habe. soll mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte an sich der Klägerin haftet und ihr nicht etwa entgegenhalten kann, daß ihr doch nur der ihm jetzt vörgeworfene Fehler ermöglicht hatte, ihre Eintragung im Grundbuch zu erreichen, ohne sich vorher um die Zustimmung Dr, bemühen zu müssen, der diese sicherlich schon damals nur gegeben haben würde, wenn die Klägerin auch ihm einen Mehrpreis zahlte. 1. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Aussage des von ihm vernommenen Rechtsanwalts Sch^pl fest, daß er die Unklarheit des vom Beklagten beurkundeten Angebots und damit die Problematik der Rechtslage erkannt hatte. wiesen, ihm dann aber erklärt, nach seiner Auffassung sei das Angebot auf die Veräußerung der Miteigentumsanteile gerichtet; er könne daher wegen der Annahme des Angebots, die in einigen Tagen erklären wollte, dem Notar vertrauen; dieser werde dies schon richtig beurkunden. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat aber SchflB MflHV nicht auch darauf hingewiesen, daß die Fassung des Angebots zu Schwierigkeiten führen könne lind daß daher dessen Annahme mit einem Wagnis verbunden sei, das der Klägerin Unkosten Und Schäden verursachen könne. a) Nach ihrer Meinung hätte Rechtsanwalt Schalk nicht mehr tun können und müssen, als Direktor MflHV zu sagen, daß die vom Beklagten auf genommene Urkunde im Hinblick auf Satz 1 und Satz Z des § 747 BGB rechtlich nicht ganz klar sei. Diesem, als dem von der Klägerin gerade mit den Grundsfcücksangelegenheiten betrauten, daher damit auch vertrauten Fachmann, müsse doch dieser Hinwois klar gemacht haben, daß es ein Wagnis sei, die Grundstücke zu kaufen, ohne vorher mit den Beteiligten erneut verhandelt zu haben. seiner Auffassung handele es sich um ein Angebot auf Veräußerung von Anteilen,, Wenn er dann noch erklärte» Direktor MflHP könne wegen der Annahme dem Notar vertrauen, dieser werde sie schon richtig beurkunden, so so konnte er damit durchaus bei MflBP den Eindruck erwecken, seine, Sch^^^, Recht sauf fas sung sei unbedenklich, so daß die Klägerin kein Wagnis eingehe, wenn sie davon ab sah, erst die beiden anderen Miteigentümer zu befragen* Zutreffend ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, daß es hier nicht darauf ankam, ob der Notar Dr. BflP die Annahme des Angebots schon "richtig beurkunden werde" . Gerade diese Bemerkung SchflHI war geeignet, Direktor MflHP von dem Kernpunkt der Zweifel, die in dem vom Beklagten beurkundeten Angebot lagen, abzulenken und das Gewicht der bestehenden Bedenken abzu demindern. Insbesondere hat es ohne Rechtsverstoß erklärt, daß Scbfl^B schuldhaft handelte, als er Direktor MflBl nicht, um das von ihm erkannte Wagnis auszuschließen, ausdrücklich riet, noch mit den anderen Eigentümern, jedenfalls aber mit dem beurkundenden Notar (d.h. dem Beklagten) vorher Rücksprache zu nehmen. c) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussagen Sch^^^ mißverstanden und in dem Aktenvermerk des Berichterstatters nicht richtig festgehalten; dies ergebe sich aus dem Schreiben SchdH^ das er nach seiner Vernehmung an dsn Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gerichtet und das dieser nachträglich zu den Akten gegeben hatte. 2, Das Berufungsgericht geht somit rechtsirrtumsfrei davon aus, daß Rechtsanwalt Sch^^p die Klägerin schuldhaft mangelhaft beraten hatte und ihr daher grundsätzlich nach den §§ 611, 276 BGB ersatzpflichtig ist. Infolgedessen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob sich die Klägerin mit Recht darauf berufen hat, daß sie ihren Justitiar, weil er mit einer gefahrengeneigten Tätigkeit betraut gewesen sei, nur haftbar machen könne, wenn er grob fahrlässig gehandelt habe, ein Vorwurf, der ihm im vorliegenden Fall nicht gemacht v?erden könne. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Einwendung der Klägerin zurückgewieBen. a) Mach den von den Arbeitsgerichten in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen haftet ein Arbeitnehmer in aller Regel seinem Arbeitgeber nur dann voll auf Ersatz des ihm zugefügten Schadens, wenn ihm Auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs geht die Fürsorgepflicht, die dem Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer obliegt, dahin, daß er ihm keine Belastung zr.it Schadensersatzansprüchen zu demuten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der ihm übertragenen Arbeit folgen und als solche auch dam zu dem typischen vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisiko gehören können, wenn sie der Arbeitnehmer im konkreten Fall verschuldet hat (BGHZ 16, 111; 27, 63, 65; 30, 40, 49)- Der Bundesgerichtshof hat keine Bedenken getragen, diesem Grundsatz, der den innerbetrieblichen Schadensausgleich regelt, auch dann Wirkung beizulegen, wonn es sich um die subsidiäre Haftung eines Beamter, oder eines Notars handelt, der den Betriebsinhaber auf die primäre Haftung seines Arbeitnehmers oder auf das gegebenenfalls vom Betriebsinhaber selbst zu tragende Risiko verweisen will (BGHZ 16, 111; Senatsurteil vom 25- Februar 1969 - VI ZR 225/67 -VersR 1969, 474). Die dem Arbeitgeber obliegende FUrsorgepflicht, aus der die Rechtsprechung den Satz abgeleitet hat, daß der Arbeitgeber das mit gefahrengeneigter Tätigkeit verbundene Schadensrisiko selbst tragen muß (BGHZ 41, 203, 204), ist, was die Revision nicht genügend beachtet^das Korrelat des Weisungsrechts, das ihm gegenüber den in seinem Betriebe tätigen Arbeitnehmern oder Angestellten zusteht (vgl. Im Berufungsurteil heißt es, Rechtsanwalt Sch^Bt sei bei der Klägerin als Justitiar ”angestellt” gewesen* Daher soll zugunsten der Revision davon ausgegangen werden, daß auch er auf Grund eines Arbeitsvertrages im Betriebe der Klägerin tätig war. Eine Arbeit ist gefahren- oder schadengeneigt, wenn sie es ihrer Art nach mit sich bringt, daß auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, die zwar - für sich allein betrachtet -Jedesmal vermeidbar, also fahrlässig horbeigeführt sind, mit denen aber angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist (so BArbG 5,.
Nachschlagewerk: ja
BGH2: nein
208p 027
BGB § 611
Der arbeitsrechtliche Grundsatz, daß der mit schadensgeneigter Tätigkeit beschäftigte Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für fahrlässig verschuldete Schäden nur beschränkt haftet, gilt nicht für den Justitiar eines Unternehmens„
BGH, Urt. v. 7. Oktober 1969 - VI ZR 223/67 - OLG
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YJ.2SL 223/67 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
7. Oktober 1969 Kriegl,
Justizhauptsekretär 1I1 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der H
ihren Vorstand, Gerhard Pol
- Aktiengesellschaft, vertreten durch Hans von BnflB» Gerd und Fritz
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Pro2eßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Rechtsanwalt und Notar Hans R WttB
Ha0 (Ve^Bh)p V/flPstraße
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- ProzeßbevollmächtigterjRechtsanwalt Dr.
Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnnb-;n■" und Dunz • 4 *
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Haram vom 23» Mai 1967 wird zurückgewi e sen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die in HaflPein Kaufhaus errichten wollte, suchte dazu im Jahre 1959 ein geeignetes Grundstück in der Innenstadt. Der von ihr beauftragte Makler W^^pmachte einen Grundstückskomplex an der Bapp^P&iraße ausfindig und trat mit den Eigentümern in Verbindung, ohne dabei allerdings die Klägerin als Käuferin zu.benennen. Ende 1959 gelang es ihm, mit den Eigentümern dieser Grundstücke notarielle Verträge zu schließen, in denen diese ihm, d.h. dem noch zu be-
nennenden Käufer, zu den in den jeweiligen Verträgen genannten Kaufpreisen ihre Grundstücke unwiderruflich zu dem Kauf ariboten. Vereinbart war, daß der Käufer dieses Angebot der Verkäufer bis zu dem 21. Januar I960 annehmen mußte. In allen Verträgen bevollmächtigten die Verkäufer einerseits und andererseits (namens
des Käufers) Frau Kr®^ die Bürovorsteherin des Notars Br. Gottfried Pö®®®®l in Ha®, demnächst (unter Befreiung von der Vorschrift d .s § IG) .3GB) C.L•> Auflassung zu erklären.
Eines der Grundstücke war 1932 von dem Arzt Br. St®|®B® der Ehefrau des Rechtsanwalts und Notars Dr. Pö®BH®P’ der mit Dr. 31®®®^^ befreundet war, 2u je 1/2 ideellen Bruchteil ersteigert worden. 1948 hatte Frau FÖ^®|®^B ihren Hälfteanteil auf ihre Söhne Hans und Klaus übertragen.
Br. Pq|^®B® ließ daher dieses Grundstück am 21. November 1939 durch seine drei Miteigentümer dem Makler W®p notariell anbieten. Dieses Angebot beurkundete allerdings nicht er, sondern ließ es durch ^ den beklagten Notar beurkunden, der früher bei ihm als Notarassessor tätig gewesen war und nunmehr zu ihm ins Büro gebeten wurde (Urkunden Rolle Nr. BB/59). Anwesend war für den noch zu benennenden Käufer der Makler W|® und für die Verkäufer der Assessor Hans Pö®H®BB, "zugleich als auftragsbser Geschäftsführer seines Bruders Dr. Klaus Pö®®®®". Dr. St( v/urde durch Frau Ki®0 vertreten; er hatte Dr. Pö(
®® mit dem Verkauf des Grundstücks, d.h. seines Hälfteanteils beauftragt. In dem vom Beklagten beur-
urkundeten Kauf-Angebot hieß ess
§ 1
"Wir ..,a (Verkäufer) tragen hierdurch der von dem Kaufmann WflU zu benennenden«.. Person (Käufer) den Kauf des im Grundbuch von Ha|i .. . . eingetragenen Grundbesitzes an. Die Grundbesitzung besteht aus folgenden Parzellen: ,,,,
Im Anschluß hieran erklärten die Erschienenen folgendes:
Dr, verkauft seinen 1/2
ideellen Anteil und Dr, Klaus Pö(_____
und Assessor Hans ihren oe
1/4 Ideellen Anteil anKaurer,
§ 2
Der Kaufpreis beträgt 640,000 DM. Davon erhalten Dr. 310,000 DM,
Dr. KlausPcÄ^H^Rimä Assessor Hans PäpHpJBpjel 55.000 DM «Letzterer Betrag 1st zu Händen des Notars Dr, P* zu zahlen."
Nachdem Dr. StflHHHK vor Notar Dr, PÖ| die von Frau Krpp für ihn abgegebenen Erklärungen genehmigt hatte, bemühte sich Welp darum, auch von
Dr. Klaus Päi
der in Kr<
wohnte,
die Genehmigung zu erreichen. Dieser war zv/ar bereit zu verkaufen, jedoch nicht zu dem Kaufpreis von 640.000 DM, von dem er - nach Abzug von 20,000 DM, die Welp als Maklerlohn behalten sollte - ein Viertel (155.000 DM) erhalten sollte. Nach Verhandlungen schlossen er und am 17, Januar I960 vor einem Notar
in Frankfurt a.M. einen Vertrag, in dem er einerseits erklärte, er verweigere die Genehmigung des Kaufangebots, das sein Bruder für ihn am 21. November 1959 bezüglich seines Grundstücks-Anteils gemacht habe, zugleich jedoch dem von noch zu be-
nennenden Käufer folgendes Kaufangebot machte:
§ i
"Ich verkaufe dem Angebotsempfänger meinen 1/4 ideellen Anteil an dem im Grundbuch von ... eingetragenen Grundbesitz ....
§ 2
Der Kaufpreis für meinen 1/4 Anteil beträgt 350.000 DM. Davon sind 153.000 DM zu Händen des Notars Dr. in
Ha^pauf ein von diesem nocJRuDezeichnen-
des Konto und die restlichen 175.000 DM auf
mein Konto bei der zu zahlen."
3ank in 01
Im § 6 dieses Angebots bevollmächtigte er (auch wieder unter Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB) Frau Krpp mit der Auflassung. Im § 9 wurde - auch insoweit mit dem vom Beklagten beurkundeten Angebot aller drei Miteigentümer wörtlich übereinstimmend -bestimmt, daß der Käufer dieses Angebot bis spätestens 21. Januar I960 annehmen müsse. Außerdem heißt es hier:
"Ich (d.h. Wi machtgeber
i) verpflichte mich für meine Voll-
das
(des Be-
, daß dieses Angebot und das unter Urkunden-Rolle^P/59 des Notars
klagten) betr. die Anteile des Dr und des Rechtsanwalts Hane Po zusammen angenommen werden."
nur
Jk
Am folgenden Tage, dem 18» Januar I960 überbrachte dieses Angebot von Dr, Klaus dem
Grundstückssachbearbeiter der Klägerin, dem Direktor der in Kürze die Annahme der Angebote vor den Notaren in Ha0 erklären sollte. MflHB legte die beiden Angebote - das vom Beklagten am 21. November 1959 beurkundete Angebot aller drei Miteigentümer und das von Dr. Klaus abgegebene
Angebot - dem bei der Klägerin als Justitiar tätigen Rechtsanwalt vor. Dieser stieß darauf, daß
sich das Anteils-Angebot von Dr. Klaus nur dann mit dem Angebot, das der Beklagte beurkundet hatte, zu einer Auflassung der drei Anteilseigner zusammenfügen ließ, wenn auch deren Angebot als Angebot der Miteigentümer auf Verkauf ihrer Anteile (Satz 1 des § 74? BGB) aufzufassen war und nicht als gemeinschaftlicher Verkauf des Gesamt-Grundstücks (Satz 2 des § 1W7 BGB). Er erklärte Direktor nach seiner Auffassung sei auch das vom Beklagten beurkundete Angebot auf Veräußerung der drei Miteigentums-Anteile gerichtet. Dieser könne daher zu dem Notar Dr. BtfHP* der am 21. Januar I960 die Annahme des Angebots und die Auflassung beurkunden sollte, fahren; er werde die Annahme schon richtig beurkunden. So geschah es: Notar Dr. beurkundete an diesem Tage,
daß Direktor namens der Klägerin, die nunmehr
als Käuferin sämtlicher Grundstücke hervortrat, die Kaufangebote annehme und daß er und Frau KrfB nunmehr die Auflassung der Grundstücke erkläre. Hierüber nahm Dr. B4HP zwei getrennte Urkunden auf: in der einen bezogen sich die Erschienenen auf das vom Beklagten
am 21. November 1959 beurkundete Angebot aller drei Miteigentümer, in der anderen auf das von dem Notar in Frankfurt a.M„ am 17* Januar I960 beurkundete Angebot von Dr. Klaus betreffend seinen
Anteil. Im Übrigen stimmen die Urkunden überein, dies auch hinsichtlich der von Frau Kif|p in Anspruch genommenen AuflassungsVollmacht der Verkäufer, die jeweils in § 6 der beiden Angebote enthalten war.
Nachdem Dr. Bröker und Dr. die Urkunden
dem Grundbuchamt eingereicht hatten, verfügte der Rechtspfleger die Umschreibung sämtlicher Grundstücke auf den Namen der Klägerin; sie wurde am 12. August I960 eingetragen.
Im Mai 1962 erfuhr Dr. SttfBHHB» daß Dr. Klaus PöflHHBP "r der vom Beklagten aufgenommenen Urkunde nicht beigetreten war, sondern die Veräußerung seines Anteils in der besonderen Urkunde vor dem Notar in Frankfurt a J, erklärt hatte, nachdem die Klägerin ihm einen Mehrpreis von 175,000 DM bewilligt hatte.
Er vertrat den Standpunkt, daß die Miteigentümer am 21. November 1959 nicht ihre drei Anteile verkauft und veräußert (Satz 1 des § 1hl BGB), sondern, wie sich aus den ersten Sätzen des § 1 der Urkunde und aus dem Gesamt-Kaufpreis des § 2 ergebe, das Grundstück gemeinschaftlich veräußert hätten (§ 1hl Satz 2 BGB). Dieses gemeinschaftliche Angebot sei unwirksam geworden, als Dr. Klaus PS^HHK ihin nicht beitrat; infolgedessen habe es Frau KrflP an der Vollmacht gefehlt, für ihn (und für Hans PöfHHHB) die Auflassung zu er-
klären. Dr. beantragte beim Landgericht
eine einstweilige Verfügung, auf Grund deren im Grundbuch ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Umschreibung seines Eigentums eingetragen werden sollte. Indes wies das Landgericht diesen Antrag zurück, weil, wie es meinte, aus der Urkunde des Beklagten hervorgehe, daß jeder der Miteigentümer seinen Anteil .apge-boten hätte,. wie sich vor allem aus dem letzten Satz des § 1 ergebe. Auf Beschwerde Dr. StflHÜV erließ der BeschwerdeSenat des Oberlandesgerichts am 4. Juli 1962 die einstv/eilige Verfügung; es legte die vom Beklagten abgefaßte Urkunde in dem Sinne aus, wie sie Dr. StflHBV auffaßte. Daraufhin trug das Grundbuchamt zugunsten Dr. den begehrten
Widerspruch ein und außerdem von Amts wegen einen V/iderspruch zugunsten sämtlicher drei Veräußerer. Anschließend erhob Dr. Grundbuchberichtigungs-
klage gegen die Klägerin, der das Landgericht aus den vom Oberlandesgericht dargelegten Gründen stattgab. Nunmehr einigte sich die Klägerin mit Dr. sie zahlte ihm als Kaufpreis für seinen Anteil noch weitere 100.000 DM, wogegen dieser die Auflassung seines Grundstücksanteils nochmals erklärte und die Löschung des zu seinen Gunsten eingetragenen Widerspruchs ver-anlaßte.
Der Versuch der Klägerin, auch den zugunsten der Brüder eingetragenen Widerspruch löschen
zu lassen, scheitelte zunächst . Daraufhin zahlte sie auch an Hans Pög^^ 30.000 DM (die Hälfte des an Dr. StflHHIPgezahlten Mehrpreises), worauf auch er
den Widerspruch löschen ließ« Anfang 1965 v/urde schließlich auch der zugunsten Dr. Klaus eingetragene
Widerspruch gelöscht.
Die Klägerin hat seit der Eintragung der Widersprüche zahlreiche Kostenrechnungen der Gerichte, der Notare und der Rechtsanwälte bezahlen müssen. Hierzu sei es, wie sie geltend macht, nur gekommen, vreil der beklagte Notar in dem von ihm beurkundeten Verkaufs-Angebot nicht klar genug unterschieden habe zwischen der Übertragung des gesamten Grundbesitzes und der Veräußerung der drei Miteigentumsanteile. Das habe Direktor MflHV und ihren Justitiar zu der Annahme veranlaßt, die Klägerin könne trotz der von Dr. Klaus PöfUBHB erlc2-ärten Verweigerung der Genehmigung Eigentümer des Grundstücks werden, wie dies auch das Grundbuchamt und die Beschwerdekammer des Landgerichts angenommen hätten. Nachdem diese Auffassung von den Gerichten als unrichtig bezeichnet worden sei, habe sie nicht nur 100.000 DM und 50.000 DM als Mehr-Kaufpreis ausgegeben, sondern noch die erwähnten Rechtsbehelfe ergreifen müssen. Die hätten sie insgesamt 18.269,25 DM gekostet.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage wegen eines Postens von 52 DM abgewiesen und ihr im übrigen stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in voller Höhe abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren, den Beklagten zur Zahlung von 18.217,25 DM nebst Zinsen zu verurteilen, weiter.
I.
1. Sowohl das Landgericht wie das Berufungsgericht sind der Meinung, daß die Miteigentümer der Klägerin nicht ihre Anteile zu dem Kauf anbieten, sondern gemeinsam das Grundstück verkaufen wollten (Satz 2 des § 747 BGB). Insofern liegt auf der Hand, daß die Klägerin nur am Ankauf des Gesamt-Grundstücks interessiert war, weil es das "Herzstück” des Grundstückskomplexes v/ar, auf dem sie ihr Kaufhaus errichten wollte. Zweifellos hat sie nicht daran gedacht, in dem Falle, daß sie mit Dr. Klaus
nicht einig geworden wäre, wenigstens die beiden Anteile Dr. StflHHp und Hans FöflBHHP zu erwerben. Nichts anderes gilt für den Villen der verkaufenden Miteigentümer. Auch sie wollten das Grundstück insgesamt verkaufen und boten daher, wie es der Beklagte in dem ersten Satz des § 1 des Vertrages beurkundet hatte "den Kauf des im Grundbuch von Haflp •.. eingetragenen Grundbesitzes an". Das zeigt auch der in § 2 festgesetzte Gesamt-Kaufpreis von 640.000 DM; daß hier auch dessen Aufteilung auf jeden der Miteigentümer wiedergegeben v/ar, steht dem nicht entgegen.
11
Zweifel an dieser, an sich der Sachlage allein entsprechenden Auffassung konnten allenfalls dadurch entstehen, daß der Beklagte am Schluß des § 1 beur-
Anteil verkauften. Die Vordergerichte sind insoweit jedoch übereinstimmend der Auffassung, dies sei nur aus Gründen der Genauigkeit in die Urkunde so aufge-nommen worden.
Gegen diesen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Der Ansicht des Berufungsgerichts ist angesichts der von ihm im einzelnen angeführten Gründe, die für seine Auslegung sprechen, beizutreten. Sie führt dazu, ’daß Frau KrflB nicht mehr bevollmächtigt war, für Dr. (und für Hans Föppinghaus) Über das
Grundstück zu verfügen (§ 747 Satz 2 BGB), also die Auflassung am 21. Januar I960 vor dem Notar, den die Beteiligten nunmehr beauftragt hatten, nämlich vor Dr. Bflp, zu erklären. Daß dieser dennoch die Annahme dos Angebots der drei Verkäufer durch die Klägerin und. die Auflassung beurkundet und daß das Grundbuchamt dies für rechtlich einwandfrei angesehen hat, liegt, wie das Berufungsgericht richtig sieht, daran, daß der Beklagte dem Verkaufsangebot jenen Satz zugefügt hatte, nach welchem jeder der drei Miteigentümer seinen Anteil verkaufe. Dies konnte, wenn auch nur bei flüchtiger Überlegung,dahin auf gefaßt werden, es handele sich um eine Veräußerung nach § 747 Satz 1 BGB.
kündet hatte, daß Dr. teil und die Brüder P
ihren je Viertel
seinen halben An-
L
12 -
A
Diesem Eindruck sind dann nicht nur der Grundbuchbeamte, sondern auch später die Beschwerdekamraer des Landgerichts erlegen.
2. Die Vordergerichte erblicken in dieser vom Beklagten beurkundeten Formulierung der Verkäufer-Erklärungen eine Amtspflichtverletzung, die das Mißverständnis des Grundbuchbeamten und damit die der wahren Rechtslage widersprechende Umschreibung des Eigentums verursacht habe. Zutreffend geht das Berufungsgericht, weil die Handlung des beklagten Notars noch vor dem Inkrafttreten der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 liegt, von § 21 der Reichsnotarordnung aus, wonach der Notar für Amtspflichtverletzungen haftbar ist. In § 30 der hier noch maßgebenden Dienstordnung für Notare v/ar dem Notar auf gegeben, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften darauf Bedacht zu nehmen, daß Irrtümer und Zweifel vermieden werden, daher den Willen der Beteiligten sorgfältig zu ermitteln, den Sachverhalt möglichst vollständig aufzuklären, die Beteiligten Über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzvzeideutig in die Niederschrift aufzunehmen; er hat den sichersten Weg zu wählen, damit die Beteiligten den Zweck, den sie verfolgen, erreichen können (so jetzt § 19 Abs. 1 BNO).
Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß dem Beklagten die Pflicht, die Erklärungen der Verkäufer so klar 2U beurkunden, daß es zu den soeben erörterten Zweifeln nicht kommen konnte, auch gegenüber der Klägerin oblag. Ihr Interesse Yfurde durch das beurkundete
Rechtsgeschäft unmittelbar berührt, da sie Empfängerin des Verkaufs-Angebots war (vglo BGHZ 20, 53, 56; 31,
5, 10; Senatsurteil vom 1. Juli 1969 - VI ZR 31/68 -VersR 1969, 902)o
In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht ferner der Meinung, der Beklagte habe das Verkaufsangebot unklar und mißverständlich beurkundet. Einmal habe er nicht eindeutig klargestellt, daß eine Veräußeinmg der drei Miteigentumsanteile nicht gewollt sei; zu dem anderen habe er nichts darüber beurkundet, wie es sich auf die Erklärungen von Dr. Stf und Hans auswirken solle, falls
Dr. Klaus seine Genehmigung nicht geben
würde (§ 139 BGB). Dem Beklagten falle hinsichtlich dieser Fehler auch, wie das Berufungsgericht näher begründet, Fahrlässigkeit zur Last.
II.
Dennoch weist das Berufungsgericht die Klage ab, weil es der Ansicht ist, daß die Klägerin anderweit Ersatz erlangen könne, nämlich von ihrem Justitiar, dem Rechtsanwalt Schd^ (§21 RNotO in Verbindung mit § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser habe sie falsch beraten, weil er Direktor Dr. nicht auf das
mit der Annahme des zweifelhaften Angebots verbundene Risiko hingewiesen habe.
Die hierfür vom Berufungsgericht gegebene Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Daher
soll mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte an sich der Klägerin haftet und ihr nicht etwa entgegenhalten kann, daß ihr doch nur der ihm jetzt vörgeworfene Fehler ermöglicht hatte, ihre Eintragung im Grundbuch zu erreichen, ohne sich vorher um die Zustimmung Dr, bemühen zu müssen,
der diese sicherlich schon damals nur gegeben haben würde, wenn die Klägerin auch ihm einen Mehrpreis zahlte.
1. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Aussage des von ihm vernommenen Rechtsanwalts Sch^pl fest, daß er die Unklarheit des vom Beklagten beurkundeten Angebots und damit die Problematik der Rechtslage erkannt hatte. Darauf habe er zv/ar Direktor hinge-
wiesen, ihm dann aber erklärt, nach seiner Auffassung sei das Angebot auf die Veräußerung der Miteigentumsanteile gerichtet; er könne daher wegen der Annahme des Angebots, die in einigen Tagen erklären wollte,
dem Notar vertrauen; dieser werde dies schon richtig beurkunden. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat aber SchflB MflHV nicht auch darauf hingewiesen, daß die Fassung des Angebots zu Schwierigkeiten führen könne lind daß daher dessen Annahme mit einem Wagnis verbunden sei, das der Klägerin Unkosten Und Schäden verursachen könne. Hierauf aber hätte er, wie das Berufungsgericht ausführt, hinweisen müssen, wenn er die Klägerin sorgfältig und gewissenhaft beraten und vor möglichen Schäden bewahren wollte. Auch hätte Sch^lP, obschon bis zu dem 21. Januar I960, bis zu dem spätestens die Angebote angenommen v/erden mußten,
nur vier Tage geblieben waren, die Möglichkeit gehabt, entweder selbst mit den übrigen Beteiligten in Verbindung zu treten oder Direktor MfliP mit genauen Anweisungen zu versehen, damit er dies selbst tue*
Auf Grund solcher Rücksprache mit den Beteiligten, insbesondere mit dem beurkundenden Notar, sei dann noch Zeit gewesen, das Angebot zu ergänzen. Notfalls hätte die Klägerin, wie das Berufungsgericht weiter erwägt, darauf drängen können, die ihr für die Annahme dos Angebots gesetzte Frist verlängern zu lassen.
Diese Ausführungen des Berufungsgericht hält die Revision zu Unrecht für fehlerhaft.
a) Nach ihrer Meinung hätte Rechtsanwalt Schalk nicht mehr tun können und müssen, als Direktor MflHV zu sagen, daß die vom Beklagten auf genommene Urkunde im Hinblick auf Satz 1 und Satz Z des § 747 BGB rechtlich nicht ganz klar sei. Diesem, als dem von der Klägerin gerade mit den Grundsfcücksangelegenheiten betrauten, daher damit auch vertrauten Fachmann, müsse doch dieser Hinwois klar gemacht haben, daß es ein Wagnis sei, die Grundstücke zu kaufen, ohne vorher mit den Beteiligten erneut verhandelt zu haben.
Diesen Einwendungen vermag der Senat nicht zu folgen. Direktor war zwar Grundstücks-Fachmann,
aber kein Jurist. Eben deshalb hatte, er Rechtsanwalt Sch||p zu Rate gezogen.. Damit, daß dieser auf die Zweifelhaftigkeit des Angebots hinwies, war es schon deshalb nicht getan, weil er sogleich hin2ufügte, nach
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seiner Auffassung handele es sich um ein Angebot auf Veräußerung von Anteilen,, Wenn er dann noch erklärte» Direktor MflHP könne wegen der Annahme dem Notar vertrauen, dieser werde sie schon richtig beurkunden, so so konnte er damit durchaus bei MflBP den Eindruck erwecken, seine, Sch^^^, Recht sauf fas sung sei unbedenklich, so daß die Klägerin kein Wagnis eingehe, wenn sie davon ab sah, erst die beiden anderen Miteigentümer zu befragen*
Zutreffend ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, daß es hier nicht darauf ankam, ob der Notar Dr. BflP die Annahme des Angebots schon "richtig beurkunden werde" . Gerade diese Bemerkung SchflHI war geeignet, Direktor MflHP von dem Kernpunkt der Zweifel, die in dem vom Beklagten beurkundeten Angebot lagen, abzulenken und das Gewicht der bestehenden Bedenken abzu demindern.
b) Die Revision macht ferner geltend, SchiflB habe in einer Art Zwangslage gehandelt, weil die Klägerin sich binnen vier Tagen habe entschließen müssen. Auch insoweit ist aber die Würdigung des Berufungsgerichts fehlerfrei. Insbesondere hat es ohne Rechtsverstoß erklärt, daß Scbfl^B schuldhaft handelte, als er Direktor MflBl nicht, um das von ihm erkannte Wagnis auszuschließen, ausdrücklich riet, noch mit den anderen Eigentümern, jedenfalls aber mit dem beurkundenden Notar (d.h. dem Beklagten) vorher Rücksprache zu nehmen.
c) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussagen Sch^^^ mißverstanden und in dem Aktenvermerk des Berichterstatters nicht richtig festgehalten; dies ergebe sich aus dem Schreiben SchdH^ das er nach seiner Vernehmung an dsn Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gerichtet und das dieser nachträglich zu den Akten gegeben hatte. Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden, Die Würdigung einer Zeugenaussage steht grundsätzlich dem Tatrichter zu; daß dies hier unter Verstoß gegen Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften, insbesondere aktenwidrig geschehen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden,
2, Das Berufungsgericht geht somit rechtsirrtumsfrei davon aus, daß Rechtsanwalt Sch^^p die Klägerin schuldhaft mangelhaft beraten hatte und ihr daher grundsätzlich nach den §§ 611, 276 BGB ersatzpflichtig ist. Infolgedessen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob sich die Klägerin mit Recht darauf berufen hat, daß sie ihren Justitiar, weil er mit einer gefahrengeneigten Tätigkeit betraut gewesen sei, nur haftbar machen könne, wenn er grob fahrlässig gehandelt habe, ein Vorwurf, der ihm im vorliegenden Fall nicht gemacht v?erden könne.
Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Einwendung der Klägerin zurückgewieBen.
a) Mach den von den Arbeitsgerichten in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen haftet ein Arbeitnehmer in aller Regel seinem Arbeitgeber nur dann voll auf Ersatz des ihm zugefügten Schadens, wenn ihm
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grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (BAG 19, 66 = NJW 1967 , 269; BArbG NJVf 1968, 717)« Bei nur geringer Schuld ("leichteste Fahrlässigkeit") haftet er in aller Regel nicht, weil es zu dem vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko gehört, aus der seinem Arbeitnehmer übertragenen gefahrerigeneigten Arbeit erwachsene Schäden selbst 2u tragen (BAG 7, 290 = NJW 1959, 1796),
Auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs geht die Fürsorgepflicht, die dem Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer obliegt, dahin, daß er ihm keine Belastung zr.it Schadensersatzansprüchen zu demuten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der ihm übertragenen Arbeit folgen und als solche auch dam zu dem typischen vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisiko gehören können, wenn sie der Arbeitnehmer im konkreten Fall verschuldet hat (BGHZ 16, 111; 27, 63, 65; 30, 40, 49)- Der Bundesgerichtshof hat keine Bedenken getragen, diesem Grundsatz, der den innerbetrieblichen Schadensausgleich regelt, auch dann Wirkung beizulegen, wonn es sich um die subsidiäre Haftung eines Beamter, oder eines Notars handelt, der den Betriebsinhaber auf die primäre Haftung seines Arbeitnehmers oder auf das gegebenenfalls vom Betriebsinhaber selbst zu tragende Risiko verweisen will (BGHZ 16, 111; Senatsurteil vom 25- Februar 1969 - VI ZR 225/67 -VersR 1969, 474).
b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Anwendung dieser Grundsätze hier schon entgegen, daß Rechtsanwalt grob fahrlässig gehandelt habe. Ob
die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe begründet sind, kann offen .bloiberr. .'Dann- hier- sind .
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die Grundsätze * über die Haftung bei schadengeneigter Arbeit ohnehin nicht anv/endbar, wie dies auch das Berufungsgericht hilfsweise angenommen hat.
aa) Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 1. Februar 1963 (VI ZR 271/61 * NJVf 1963, 1100 mit Anm. Xsele) ausgesprochen, daß diese Haftungsbeschränkung nur einem auf Grund eines Arbeitsvertrages tätigen unselbständigen Beschäftigten zugute kommt, nicht auch dem auf Grund eines Dienstvertrages tätigen Selbständigen (zustimmend Wussovr, Unfallhaftpflichtrecht, 9. Auflo TZ 610; zweifelnd Becker-Schaffner NJW 1969, 1235). Baß sich ein Rechtsanwalt, wenn er von seinem Mandanten in Anspruch genommen wird, nicht auf diese arbeitsrechtlichen Grundsätze berufen kann, mag auch seine Beratung im konkreten Fall vielleicht 11 schadengeneigt11 gev/esen sein, bedarf keiner Frage (vgl. Canaris RdA 1966, 48). Die dem Arbeitgeber obliegende FUrsorgepflicht, aus der die Rechtsprechung den Satz abgeleitet hat, daß der Arbeitgeber das mit gefahrengeneigter Tätigkeit verbundene Schadensrisiko selbst tragen muß (BGHZ 41, 203, 204), ist, was die Revision nicht genügend beachtet^das Korrelat des Weisungsrechts, das ihm gegenüber den in seinem Betriebe tätigen Arbeitnehmern oder Angestellten zusteht (vgl. das erwähnte Senatsurteil vom 1. Februar 1963 und dessen Besprechung von Hueck in AP Kr. 28 zu § 611 BGB - Haftung des Arbeitnehmers). Daher können sich leitende Angestellte auf diese arbeitsrechtliche Haftungserleichtorung nicht berufen (vgl. Montau Betr. 1969 , 84), auch nicht der Leiter der Kreditab-
teilung einer Bank (Senatsurteil vom 25» Februar 1969 - VI ZR 229/67 - VersR 1969, 474). Dem steht schon die personale Stellung eines derartigen Dienstverpflichteten entgegen, der seine Dienste in eigener Verantwortung leistet und im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. auch § 84 Abs, 1 Sat2 2 HOB; Neumann-Duesberg JZ 1964, 433),
bb) Die Klägerin hat nicht im einzelnen vorgetragen, inwieweit Rechtsanwalt SchHB in ihrem Betrieb eingegliedert war; auch die Revision hat dazu nichts Nähere vorgebracht. Im Berufungsurteil heißt es, Rechtsanwalt Sch^Bt sei bei der Klägerin als Justitiar ”angestellt” gewesen* Daher soll zugunsten der Revision davon ausgegangen werden, daß auch er auf Grund eines Arbeitsvertrages im Betriebe der Klägerin tätig war. Aber auch dann käme die von ihr ' in Anspruch genommene Haftungsbeschränkung nicht in Betracht, weil die Tätigkeit, die Rechtsanwalt SchUP obgelegen hatte, nicht als "gefahrengeneigt” bezeichnet werden kann.
Eine Arbeit ist gefahren- oder schadengeneigt, wenn sie es ihrer Art nach mit sich bringt, daß auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, die zwar - für sich allein betrachtet -Jedesmal vermeidbar, also fahrlässig horbeigeführt sind, mit denen aber angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist (so BArbG 5,. 1, 7 = NJW 1958, 235 und ständig). Darunter
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fallen nicht nur Arbeiten an gefährlichen oder komplizierten Maschinen und Anlagen oder der Umgang mit Maturkräften oder empfindlichen Materialien. Auch gewissen Bürotätigkeiten haftet unter Umständen die Neigung an, zu Schäden und Verlusten zu führen, wie die Manko-Haftung eines Angestellten, die Arbeit eines Kassierers, Buchhalters, Kalkulators und dergl. (vgl. Becker^Schaffner BB 1967, 504). Damit läßt sich aber die Tätigkeit, die hier dem Justitiar oblag, nicht vergleichen« Mit Recht bezeichnet das Berufungsgericht sie als Dienstleistung höherer Art; sie kann nicht mittels (oft ermüdender und schon deshalb häufig schadengeneigter) Routine erledigt v/erden, sondern erfordert in aller Regel eine gewissenhafte Prüfung und Überlegung und vor allem ein ruhiges Nachdenken unter Einsatz der besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen« Durch die Anstellung eines Justitiars will der Betriebsinhaber gerade das Risiko ausschalten oder doch mindern, das seinen geschäftlichen Unternehmungen in rechtlicher Beziehung anhaften kann. Er Überläßt ihm die Art und Weise, v/ie er seinen Aufgaben nachkommt zu eigener Verantwortung und nimmt insoweit keinerlei Weisungsrecht in Anspruch (vgl. Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 1965 S. 45)o Daß ihm gegenüber seinem Justitiar eine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht obliegt, ist kaum anzunehmen. Jedenfalls braucht er die von diesem verschuldeten Fehler nicht schon deshalb zu übernehmen, weil siezu seinem Betriebsrisiko gehörten.
Im übrigen kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesprbcitagerichts (BAG 7,118 « NJW 1959, 1005; BArbG Urteil vom 29. September 1961 AP Nr. 26 zu § 611 -
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Haftung des Arbeitnehmers; vgl. auch Gumpert BB 1961, 372), der Arbeitnehmer auf die Haftungserleichterung nur berufen, wenn der von ihm verschuldete Schaden gerade auch im konkreten Fall durch die seiner Tätigkeit generell anhaftenden Gefahren verusacht worden war. Wie ausgeführt, hat das Berufungsgericht insov/eit aber fehlerfrei festgestellt, daß Rechtsanwalt SchflBI immer noch in der Lage gewesen v/ar, seine Rechtsauffassung sorgfältig zu überprüfen und Direktor MflHP in jeder Hinsicht umfassend zu beraten. Der von ihm begangene Fehler läßt sich nicht mit menschlicher Unzulänglichkeit entschuldigen; von einem typischen Abirren seiner Tätigkeit kann nicht gesprochen werden.
Engels
Dr. Bode Dr. Weber
Sonnabend
Dunz