anwalt Br^^ der das vorläufige Zahlungsverbot namens der Klägerin unterschrieben hatte, fernmündlich in Verbindung und fragte* wie er sich verhalten solle; auf dessen Erklärung, daß die Beklagte weder den Wagen noch den Kaufpreis herausgoben solle, äußerte er dem Sinne nach «ja gut« das Fahrzeug nicht abgenommen, sondern die Rechte aus seiner Bestellung einem Ersatzkunden übertragen, der in Vertrag mit der DflHHB~~B^^AG eingetreten sei und das Fahrzeug übernommen habe» Dementsprechend ist am 4» Februar I960 ein neuer Bestellschein Uber den gleichen Wagen auf ausgestellt und von ihm unterschrie- Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, T^Hhabe vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte gehabt, die von dem vorläufigen Zahlungsverbot und nachfolgenden Pfändungsund Überweisungsbeschluß ergriffen worden seien. Befliß habe bei dem Ferngespräch mit Rechtsanwalt Br^^vom 3» Februar I960 auch namens der Beklagten eine vertragliche Verpflichtung übernommen, die Interessen der Klägerin bezüglich des Kraftwagens und des eingezahlten Kaufpreises zu wahren. März 1959 ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß Verkäuferin des bestellten V/agen3 die AG war und die Beklagte das Geschäft lediglich als deren Abschlußagentin vermittelte» Die Bestellung bezeichnete sich ausdrücklich als Vertragsantrag, auf den erst die Auftragsbestätigung des Lieferwerkes erteilt werden mußte, um den Kaufvertrag rechtswirksam werden zu lassen» Zutreffend hat das Berufungsgericht hieraus gefolgert, daß sich alle schuldrechtlichen Ansprüche, die sich aus dem Kaufvertrag oder einem Rücktritt vom Kaufvertrag ergeben konnten, nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die dHHK*B4^PAG richteten» Die Revision meint, der Beklagten sei von der Birma DdBl-BflB AG zu demindest ein Seil der Rechte und Pflichten aus dem Vertrage zur selbständigen Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen worden; zu diesen Pflichten habe insbesondere die Auslieferung des Wagens gehört; TBHB habe daher den Anspruch auf Auslieferung auch gegen die Beklagte selbst gehabt» Das Berufungsgericht hat indessen keiner Anhaitspunkie für gegeben erachtet, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten» Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden» Entgegen der Ansicht der Revision war es nicht unstreitig, daß die Beklagte selbständig hätte aus-liefern, kassieren und das Vertragsverhältnis nachträglich hätte ändern dürfeno Vielmehr hat die Beklagte (in der Berufungsbeantv/ortung) ausdrücklich hervorgehoben, daß sie bei der Auslieferung den Weisungen der dHUB-BUPAG unterworfen war, nur in Vertretung der D|HH9~Bii^EAG für diese den Kaufpreis entgegennahm und bei der Abänderung des von T geschlossenen Kaufvertrages in einen Vertrag mit dem Käufer KfllP ausschließlich auf die Anweisung der AG Niederlassung HPI^^ppgehandelt hat und hat handeln können« Etv/as Gegenteiliges hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt« Danach ist das Berufungsgericht aber mit Recht zu der Auffassung gelangt. 2. ) Daß durch das Ferngespräch des Rechtsanv/alts Br^P mit dem Prokuristen Ba|p der Beklagten vom 5« Februar I960 eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten begründet worden sei, die Interessen der Klägerin in Bezug auf 3. ) Die Revision wendet sich vornehmlich dagegen, daß nicht das Berufungsgericht den Klageanspruch nach § 840 Abs« 2 Satz 2 ZPO für begründet gehalten hat« Sie stellt hierbei darauf ab, daß der Prokurist Bapflpder Beklagten, nachdem dieser das vorläufige Zahlungsverbot zugestellt ! unterstellenden Behauptung der Klägerin wahrheitswidrig erklärt habe, der wagen rolle soeben vom Hof.Auch unter den hier hervorgehobenen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht aber eine Schadensersatzpflicht der Beklagten mit Recht verneint. a) Die Bestimmung des § 840 ZPO scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, als Anspruchsgrundlage aus, weil sie nur für den Pall der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses gilt. b) Die Revision meint, daß die Beklagte, wenn sie schon ohne das Bestehen einer Auskunftspflicht von sich aus Erklärungen abgab, zu demindest richtige und vollständige Erklärungen habe abgeben müssen» Sie müsse sich daher jedenfalls so behandeln 1 assen, wie wenn sie eine dem Drittschuldner im normalen Pfändungsverfahren obliegende Auskünftepflicht verletzt hätte» Es braucht hier nicht des näheren erörtert zu werden, ob eine ausdehnende Anwendung des § 840 Abs« 2 ZPO in dem von der Revision vertretenen Sinns angängig ist (bejahend: OLG Hamm, DR 1939, 1920; ablehnende Wieczorek aaO § 840 B IV c, E)« Dehn damit allein, daß der Prokurist Ba|p der Beklagten bei dem Bevollmächtigten der.Klägerin Rechtsanwalt Bi^P fernmündlich angefragt hat, wie er sich verhalten solle, hat er noch keine Auskunft erteilt» Im Gegenteil hat er hierdurch seinerseits um Auskunft und Belehrung gebeten» 7/ollte man aber annehmen, daß bereits die Fragestellung und seine Antwort auf die Aufforderung, weder den Wagen noch den Kaufpreis herauszugeben, eine Auskunft, noch dazu eine schuldhaft unrichtige oder unvollständige Auskunft bedeutet habe, so hat sich das Berufungsgericht doch nicht davon überzeugen können, daß dies für die Entstehung eines Schadens der Klägerin ursächlich geworden ist» Das'Berufungsgericht ist vielmehr zu der Auffassung gelangt, daß die Klägerin mit größter ’Wahrscheinlichkeit auch dann nicht der DflHHP~B^^AG sofort eine Pfändungsankündigung zugestellt hätte, wenn sie nicht erst durch das Schreiben 3 der Beklagten vom 4° Februar* sondern schon bei dem Ferngespräch vom 3° Februar I960 auf die Rechtslage hingewiesen worden wäre. Februar I960, daß der Wagen soeben vom Hof rolle, etwas Falsches gesagt haben sollte, ist das nach der Ansicht des Berufungsgerichts für einen Schaden der Klägerin nicht ursächlich geworden, weil die Klägerin auch ohne diese Angaben keine Schritte unternommen hatte und hatte unternehmen können, die ihr die Möglichkeit eines Zugriffs auf den Kraftwagen gegeben hätten. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, eine Pfändung des Wagens sei nicht in Betracht gekommen, weil sich das Fahrzeug nicht im Gewahrsam des befunden habe (§ 808 ZPO) und die Beklagte wie auch die B^|^-B^^^AG zur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher nicht bereit gewesen seien (§ 809 ZPO); mit der etwaigen Zustellung einer Pfändungsankündigung an die AG hätte die Kläge- HfHiBP - aber hat nach der vom Berufungagericht für glaubhaft gehaltenen Bekundung des Zeugen Ba||0 durch die Erklärung, der Wagen müsse an KBH^herausgegeben werden, das Einverständnis mit der Abtretung am 4. Februar I960 zu erkennen gegeben« Die Abtretung ist daher wirksam geworden, bevor noch BaflBVdem Angestellten UflHHVder Klägerin gegenüber die angeblich falsche Äußerung getan hat« Im übrigen muß dieser Klagegrund schon darum scheitern, weil das Berufungsgericht nicht die Überzeugung hat gewinnen können, daß die Klägerin der DflHHP-figBpAG eine Pfändungsankündigung hätte zustellen lassen« Eine solche Maßnahme würde die Klägerin, so hat das Berufungsgericht betont, auch unabhängig von der Abtretung der Ansprüche des TflHPan größter Wahrscheinlichkeit nicht ergriffen haben«
2204 046 VI_KE_223/61 Verkündet am 6* Februar 1962 Kriegl Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des volles In dem Rechtsstreit der Kommanditgesellschaft in Firma Albert oßhajidlung in Elektroartikeln und sanitären Artikeln, HflBHV? E| vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Br„Br. Eduard ebenda, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die offene Handelsgesellsch^ft_in Firma Be Automobile, in Straße neue Adresse: H^^^^HHü^^^Z^^Ystraße & H| Postfach Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewcfers, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Rocht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20o Januar 1961 wird zurückgev/iesen.» Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. <r r Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ließ wegen vollstreckbarer Titel über 5 794>87 DM Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten gegen ihren Schuldner Wolfgang TflHl irl HflBHÜ der Beklagten am lo Februar i960 ein vorläufiges Zahlungsverbot und am 16o Februar i960 einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hannover zustellen, wonach die Pfändung derjenigen Ansprüche angekündigt bzw. ausgesprochen wurde, die dem Schuldner Tfl|0gegen die Beklagte auf u a) Herausgabe des käuflich erworbenen Mercedes-Benz-Personen-Kraftwagens, Type 19o D b) auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes c) auf Herausgabe des Kaufpreises, falls der Schuldner vom Kaufvertrag zurücktritt, d) auf Übertragung des Eigentums an dem ihm verkauften Mercedes-Benz-Personenkrafw ägen^; zustanden« TM» hatte am März 1959 durch die Beklagte bei Firma AG- in sflBHHHHIHIHHV ein^n solchen Wagen bestellt; der Wagen war Anfang Februar i960 auslieferungsbereito Der Prokurist BaMpder Beklagten, der T»|0 als einen unzuverlässigen Kunden und Schuldner auch der Beklagten ansah, hielt die Gelegenheit für gekommen, ihm einen Denkzettel zu geben» Er regelte die Sache so, daß T^^p, als er am 3« Februar I960 bei der Beklagten zur Abholung des Wagens erschien, zunächst den Kaufpreis ablieferte; dann erst erklärte ihm Badaß der Wagen nicht übergeben werden könne, weil die Pfändungsankündigung der Klägerin vorliege«TMP, der offenbar von der Pfändungsarfcündigung bis dahin keine Kenntnis hatte, erklärte darauf, die soeben gezahlten rund 11 000 DM seien nicht sein Geld gewesen, sondern das Geld des Autovermieters und Autohändlers KSIB, der draußen vor der Tür warte, K^Hv/urde hinzugeholt. Ba||P gab den Wagen aber weder an noch an heraus. Er setzte sich mit Rechts- anwalt Br^^ der das vorläufige Zahlungsverbot namens der Klägerin unterschrieben hatte, fernmündlich in Verbindung und fragte* wie er sich verhalten solle; auf dessen Erklärung, daß die Beklagte weder den Wagen noch den Kaufpreis herausgoben solle, äußerte er dem Sinne nach «ja gut« T|HI und K derlassung wandten sich mittlerweise an die Nie- __ der DflHB-3|0pAG und außerdem an den Rechtsanwalt ABIHHI ia Dieser wies die Beklagte mit einem Schreiben vom 4« Februar I960 darauf hin, daß sie sich wohl eines Betruges schuldig gemacht habe, und forderte sie auf, den Wagen herauszugeben oder den Kaufpreis zurückzuzahleno Auch die Niederlassung Hannover der DJHBH^lMHiAG schaltete sich ein; fernmündlich erklärte deren rechtskundiger Leiter Dr» Re^^^der Beklagten, sie müsse den Y/agen herausgeben; man könne ihr Verhalten sonst als Betrug auslegen; als Agentin habe sie nicht das Recht, Über das Fahrzeug zu verfügen« Darauf kam es am 4» Februar I960 zu einem Ferngespräch zwischen BaHBund dem Angestellten UflHHP her Klägerin, bei dem Bafl^ erklärte, die Beklagte könne den Wagen nicht länger zurückhalten, sie habe kein Recht dazu« Noch am Vormittag desselben Tages schickte die Beklagte das vorläufige Zahlungsverbot an Rechtsanwalt BrB0au°h mit der Mitteilung zurück, daß es sie nicht betreffe; sie habe sich von der DflHHB-BBVAG dahin belehren lassen müssen, daß sie keinen Augenblick Eigentum an dem für bereit- gestellten Wagen erworben habe; Eigentümer sei und bleibe bis zur Zahlung des Kaufpreises durch den Kunden die BUBI B9-B0BAG; als Agentin habe sie lediglich die Zahlungsmittel des Kunden an das Lieferwerk weiterzureichen und in dessen Auftrag das Fahrzeug auszuhändigen; TflV habe das Fahrzeug nicht abgenommen, sondern die Rechte aus seiner Bestellung einem Ersatzkunden übertragen, der in Vertrag mit der DflHHB~~B^^AG eingetreten sei und das Fahrzeug übernommen habe» Dementsprechend ist am 4» Februar I960 ein neuer Bestellschein Uber den gleichen Wagen auf ausgestellt und von ihm unterschrie- ben worden; der Bestellschein trägt den Vermerk, daß durch diesen Auftrag die Kommission Wolfgang TflHl erledigt sei» Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, T^Hhabe vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte gehabt, die von dem vorläufigen Zahlungsverbot und nachfolgenden Pfändungsund Überweisungsbeschluß ergriffen worden seien. Befliß habe bei dem Ferngespräch mit Rechtsanwalt Br^^vom 3» Februar I960 auch namens der Beklagten eine vertragliche Verpflichtung übernommen, die Interessen der Klägerin bezüglich des Kraftwagens und des eingezahlten Kaufpreises zu wahren. Daß seine Ansprüche an abgetreten habe, hat die Klägerin bestritten. Sie hat behauptet, B« habe ihrem Angestellten uHB Bei dem Ferngespräch vom 4. Februar i960 noch v/ahrheitsv/idrig erklärt, der Wagen rolle soeben vom Hofe; in Wirklichkeit habe der Wagen zu dieser Zeit noch bei der Beklagten gestanden. Die Klägerin hat der Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, sie um die Möglichkeit gebracht zu haben, sich wegen ihrer Forderungen gegen TflHB» die sich insgesamt auf etwa 12 5oo IM belaufen hättest? Befriedigung zu verschaffen. Mit dem Verlangen nach Zahlung von 10 000 DM nebst 5# Zinsen seit dem 3. Februar i960 hat sie die Beklagte auf chadensersatz in Anspruch genom- men. Die Beklagte ist den Behauptungen und Rechtsauffassungen der Klägerin entgegengetreten. ~ 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zuriickgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen » Entscheidungsgründe s Die Revision ist unbegründet« lo) Nach dem unstreitigen Inhalt der formularmäßigen Bestellung vom 3. März 1959 ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß Verkäuferin des bestellten V/agen3 die AG war und die Beklagte das Geschäft lediglich als deren Abschlußagentin vermittelte» Die Bestellung bezeichnete sich ausdrücklich als Vertragsantrag, auf den erst die Auftragsbestätigung des Lieferwerkes erteilt werden mußte, um den Kaufvertrag rechtswirksam werden zu lassen» Zutreffend hat das Berufungsgericht hieraus gefolgert, daß sich alle schuldrechtlichen Ansprüche, die sich aus dem Kaufvertrag oder einem Rücktritt vom Kaufvertrag ergeben konnten, nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die dHHK*B4^PAG richteten» Die Revision meint, der Beklagten sei von der Birma DdBl-BflB AG zu demindest ein Seil der Rechte und Pflichten aus dem Vertrage zur selbständigen Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen worden; zu diesen Pflichten habe insbesondere die Auslieferung des Wagens gehört; TBHB habe daher den Anspruch auf Auslieferung auch gegen die Beklagte selbst gehabt» Das Berufungsgericht hat indessen keiner Anhaitspunkie für gegeben erachtet, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten» Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden» Entgegen der Ansicht der Revision war es nicht unstreitig, daß die Beklagte selbständig hätte aus-liefern, kassieren und das Vertragsverhältnis nachträglich hätte ändern dürfeno Vielmehr hat die Beklagte (in der Berufungsbeantv/ortung) ausdrücklich hervorgehoben, daß sie bei der Auslieferung den Weisungen der dHUB-BUPAG unterworfen war, nur in Vertretung der D|HH9~Bii^EAG für diese den Kaufpreis entgegennahm und bei der Abänderung des von T geschlossenen Kaufvertrages in einen Vertrag mit dem Käufer KfllP ausschließlich auf die Anweisung der AG Niederlassung HPI^^ppgehandelt hat und hat handeln können« Etv/as Gegenteiliges hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt« Danach ist das Berufungsgericht aber mit Recht zu der Auffassung gelangt. 6 - ► > daß die Beklagte sachlich-rechtlich nicht Drittschuldnerin gewesen ist und die Klägerin durch die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots und nachfolgenden Pfändungsund fiberv/eisungsbeschlusses keine Rechte gegen die Beklagte erlangt hat« 2. ) Daß durch das Ferngespräch des Rechtsanv/alts Br^P mit dem Prokuristen Ba|p der Beklagten vom 5« Februar I960 eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten begründet worden sei, die Interessen der Klägerin in Bezug auf !* den Kraftwagen und den eingezahlten Kaufpreis zu wahren, wird von der Klägerin im Revisionsverfahren nicht weiter | vertreten, nachdem das Berufungsgericht in Übereinstimmung \ mit dem Landgericht festgestellt hat, daß es bei BaflHP f bei diesem Gespräch an einem rechtsgeschäftlichen Ver- f pflichtungsv/illen gefehlt hat« | ' ‘ I 3. ) Die Revision wendet sich vornehmlich dagegen, daß nicht das Berufungsgericht den Klageanspruch nach § 840 Abs« 2 Satz 2 ZPO für begründet gehalten hat« Sie stellt hierbei darauf ab, daß der Prokurist Bapflpder Beklagten, nachdem dieser das vorläufige Zahlungsverbot zugestellt ! worden war, durch seine Erklärungen in dem Ferngespräch mit Rechtsanwalt Sr^ppdie Vorpfändung sinngemäß anerkannt habe; aus seiner Anfrage, wie er sich verhalten solle, habe die Klägerin schließen können, daß die Beklagte die Verpfändung respektieren werde; da die Beklagte seit langer Zeit mit den DMHH-B®®-Verkaufsformularen arbeite, habe sie aber genau gewußt, daß bei dem Verkauf von BB^-Pahrzeugen nicht die Beklagte selbst, sondern die AG Vertragspartnerin werde; es sei zu dem mindesten fahrlässig gewesen, daß Ba^lB hiervon nichts erwähnt habe» Hierdurch habe er es verursacht, daß die Klägerin nicht die gleiche Vorpfändung noch gegenüber der Di BflpAO ausgebracht habe. Es komme hinzu, daß B nach der im Revisionsverfahren als richtig im. unterstellenden Behauptung der Klägerin wahrheitswidrig erklärt habe, der wagen rolle soeben vom Hof. Auch unter den hier hervorgehobenen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht aber eine Schadensersatzpflicht der Beklagten mit Recht verneint. a) Die Bestimmung des § 840 ZPO scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, als Anspruchsgrundlage aus, weil sie nur für den Pall der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses gilt. Zudem muß der pfändende Gläubiger den Drittschuldner bei der Zustellung des Pfändungsbeschlusses zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 ZPO gedachten Erkläi'ungen in der Zustellungsurkunde selbst auf gefordert haben. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Nur erst die Pfändungsankündigung nach § 845 ZPO hatte statt gefunden, als Ba|^N^e von 3er Klägerin beanstandeten Äußerungen tat. Zwar hat nach § 845 Abs. 2 ZPO die Benachrichtigung des Drittschuldners von der bevorstehenden Pfändung die Wirkung eines Arrestes, sofern die Pfändung der Forderung innerhalb drei Wochen bewirkt wird. Aus dieser bedingten Vorverlegung der Wirkungen einer späteren Pfändung kann aber nicht gefolgert werden, daß entgegen der eindeutigen Gesetzesbestimmung auch die private 8 Vorpfändung bereits die Grundlage für eine-Auskunftspflicht des Drittschuldners und gegebenenfalls seine Schadensersatzpflicht nach § 84 0 Abs. 2 ZPO abgeben könne (RG WarnRspr 1933* S« 148, 150; Rosenberg* Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8» Aufl» § 193 II 5 b; Schönke/Pohle, ZPO 17» Aufl» § 840 I; Wieczorek, ZPO Großkommentar § 840 B I)o b) Die Revision meint, daß die Beklagte, wenn sie schon ohne das Bestehen einer Auskunftspflicht von sich aus Erklärungen abgab, zu demindest richtige und vollständige Erklärungen habe abgeben müssen» Sie müsse sich daher jedenfalls so behandeln 1 assen, wie wenn sie eine dem Drittschuldner im normalen Pfändungsverfahren obliegende Auskünftepflicht verletzt hätte» Es braucht hier nicht des näheren erörtert zu werden, ob eine ausdehnende Anwendung des § 840 Abs« 2 ZPO in dem von der Revision vertretenen Sinns angängig ist (bejahend: OLG Hamm, DR 1939, 1920; ablehnende Wieczorek aaO § 840 B IV c, E)« Dehn damit allein, daß der Prokurist Ba|p der Beklagten bei dem Bevollmächtigten der.Klägerin Rechtsanwalt Bi^P fernmündlich angefragt hat, wie er sich verhalten solle, hat er noch keine Auskunft erteilt» Im Gegenteil hat er hierdurch seinerseits um Auskunft und Belehrung gebeten» 7/ollte man aber annehmen, daß bereits die Fragestellung und seine Antwort auf die Aufforderung, weder den Wagen noch den Kaufpreis herauszugeben, eine Auskunft, noch dazu eine schuldhaft unrichtige oder unvollständige Auskunft bedeutet habe, so hat sich das Berufungsgericht doch nicht davon überzeugen können, daß dies für die Entstehung eines Schadens der Klägerin ursächlich geworden ist» Das'Berufungsgericht ist vielmehr zu der Auffassung gelangt, daß die Klägerin mit größter ’Wahrscheinlichkeit auch dann nicht der DflHHP~B^^AG sofort eine Pfändungsankündigung zugestellt hätte, wenn sie nicht erst durch das Schreiben 3 der Beklagten vom 4° Februar* sondern schon bei dem Ferngespräch vom 3° Februar I960 auf die Rechtslage hingewiesen worden wäre. Biese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden 0 c) Auch soweit BaflUbei der fernmündlichen Bemerkung vom 4. Februar I960, daß der Wagen soeben vom Hof rolle, etwas Falsches gesagt haben sollte, ist das nach der Ansicht des Berufungsgerichts für einen Schaden der Klägerin nicht ursächlich geworden, weil die Klägerin auch ohne diese Angaben keine Schritte unternommen hatte und hatte unternehmen können, die ihr die Möglichkeit eines Zugriffs auf den Kraftwagen gegeben hätten. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, eine Pfändung des Wagens sei nicht in Betracht gekommen, weil sich das Fahrzeug nicht im Gewahrsam des befunden habe (§ 808 ZPO) und die Beklagte wie auch die B^|^-B^^^AG zur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher nicht bereit gewesen seien (§ 809 ZPO); mit der etwaigen Zustellung einer Pfändungsankündigung an die AG hätte die Kläge- rin auch keinen Erfolg haben können, weil THHPseine Ansprüche aus dem Kaufvertrag erwiesenermaßen bereits am 3« Februar I960 an K00 abgetreten habe» Bie Revision hält diesem letzteren Argument entgegen, daß nach dem Inhalt der Bestellung des vom 3° März 1959 die darin zugrunde gelegten Einheitsbedingungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen, aufgestellt von Kraftfahrzeugindustrie- und -handel, die Bestimmung enthalten, Ansprüche des Käufers aus dem Vertrage dürften nicht abgetreten werden. Bieses Verbot bezweckt indessen nur den Schutz des betreffenden Verkäufers. Bie BflH|^~BflfeAG - Niederlassung HfHiBP - aber hat nach der vom Berufungagericht für glaubhaft gehaltenen Bekundung des Zeugen Ba||0 durch die Erklärung, der Wagen müsse an KBH^herausgegeben werden, das Einverständnis mit der Abtretung am 4. Februar I960 zu erkennen gegeben« Die Abtretung ist daher wirksam geworden, bevor noch BaflBVdem Angestellten UflHHVder Klägerin gegenüber die angeblich falsche Äußerung getan hat« Im übrigen muß dieser Klagegrund schon darum scheitern, weil das Berufungsgericht nicht die Überzeugung hat gewinnen können, daß die Klägerin der DflHHP-figBpAG eine Pfändungsankündigung hätte zustellen lassen« Eine solche Maßnahme würde die Klägerin, so hat das Berufungsgericht betont, auch unabhängig von der Abtretung der Ansprüche des TflHPan größter Wahrscheinlichkeit nicht ergriffen haben« Die Revision muß hiernach als unbegründet zurückge-v/iesen werden« Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen« Engels Dr« Kleinewefers Dr»Bode Br« Hauß H«Meyer