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BGH · VI ZB 223/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 223/57

Während dieser Höhenunterschied sonst durch eine Bretterrampe (Laufsteg) überbrückt worden sei, welche die Türöffnung in ihrer ganzen Breite von 1,30 m ausgeftillt* habe, hätten am Tage des Unfalls nur an einer Seite und zwar vom heutigen Treppenaufgang aus gesehen rechts zwei Bretter in einer Breite von 20.42m übereinander gelegen, so daß die restlichen 1,10 m der Öffnung ungesichert gewesen seien. Der Kläger hat für diesen verkehrswidrigen Zustand die Beklagte verantwortlich gemacht und Unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens von ihr die Hälfte seines Verdienstausfalles für die Zeit vom 28. Ferner hat -er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch die Hälfte seines weiteren Schadens zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist«. Das Landgericht hat in einem $eil- und Grundurteil den Anspruch des Klägers auf Ersatz, der Hälfte des bis einschließlich Juni 1954 entstandenen Verdienstausfalls und auf Ersatz der Hälfte des angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Anspruch auf Verdienstausfall jedoch nur insoweit, als er nicht auf öffentlich-rechtliche Versieherungsträger übergegangen ist. Ferner hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Hälfte des weiteren durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen »ist. Bas Landgericht hat im Tatbestand seine» Urteils als unstreitig festgestellt, daß der Höhenunterschied zwischen den Leiden Eiurteilen während der Bauarbeiten zunächst mit einer Bretterrampe in der vollen Breite des Mäuerdurch-bruchs (Türöffnung) überbrückt worden ist, daß die Beklagte aber vor dem 28* September 1953 (Unfalltag) den größten Teil dieser Rampe hat abnehmen und nur an einer Seite eine Bretterlage von etwa 20 cm Breite hat bestehen lassen, so daß der Mauerdurchbruch in einer Breite von 1,10 m ungeschützt blieb- Im Gegensatz hierzu hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, daß die Türöffnung am tJnfälltsg in dieser Weise ungeschützt war- Ms hat ausgeführts Keiner der im zweiten Rechtszug vernommenen Zeugen habe etwas über die Wegnahme der Bohlen bekunden könnenDie Zeugen S^ffp und. Bas Berufungsgericht meint, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteile berufen, weil dieser Teil des Tatbestandes unrichtig seiEs hat die Klage daher in erster Linie mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger für seine Behauptungen über den verkehrswidrigen Zustand der Baustelle keinen Beweie erbracht' habe, Das Berufungsgericht hätte daher auch die Zeugen des Klägers vernehmen müssen, wenn es seinem Urteil einen anderen Sachverhalt zugrunde legen wollte, als das Landgericht ihn als unstreitig festgestellt hat, Auch wenn man die Behauptung des Klägers, die Bretter seien aus der Mitte der Türöffnung weggeneommen worden, als richtig unterstelle, sei die Klage unbegründet, weil der Kläger den Unfall allein seiner eigenen Unvorsichtigkeit zuzuschreiben habe. Wenn er dennoch bei seiner Arbeit auf der höher gelegenen Geschoßdecke seitwärts- und rückwärtsgehend an den Mauerabfall gelangt und dabei hinuntergefallen sei, so habe er damit den Unfall in einem so überwiegenden Maße durch eigenes Verschulden verursacht, daß eine Haftung der Beklagten auch aus diesem Grunde völlig entfallen müsse. hat hei seiner Abwägung dem Verschulden.der Beklagten, das es unterstellt, nicht die rechtliche Bedeutung und die Tragweise beigemessen, die ihm zukommt« Hat die Beklagte, wie mit dem Berufungsgericht hier als richtig zu unterstellen ist, den Laufsteg teilweise entfernen und nur an der Seite der Türöffnung in einer Breite von 20 cm bestehen lassen, so hat sie in grober Weise gegen die UnfallverhUtungs-vorschriften ihrer Berufsgenossenschaft und gegen ihre allgemeine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs in dem Neutfau verstoßen« Hach § 20 Abs« 4 der ünfallverhütuhgsvorschriften sind Türen, Wandluken, Fensteröffnungen, die bis zu dem Fußboden oder nahe daran herabreichen, abzuschließen oder ander-weit zu sichern, wenn sie ins Freie oder auf ein in gleicher Höhe liegendes Geschoß oder Gerüst führen oder für den Personenverkehr sonst Gefahr bieten können« An dieser Sicherung fehlte es, wenn der Laufsteg an der Seite verlief und nur 20 cm breit war, während die restlichen 1,10 m der Türöffnung ungeschützt blieben« Das ergibt sich auch aus $ 23 Abs« 1 der Unfallverhütungsvor schrift',/'Gerüste« Hiernach 614)* Hat die Beklagte aber eine so erhebliche Gefahrenquelle geschaffen, wie es hei dem vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalt der Pall wäre, so könnte diese Unfallursache nicht schon deshalb jede Bedeutung für die Abwägung verlieren, weil der Kläger diesen Gefahrenzustand bei Beginn seiner Arbeit bemerkt hat. mit den Aussagen der Zeugen davon aasgehe, daß zwei Bretter mit einer Breite von zusammen 60.cm nebeneinander gelegen hätten (Verstoß gegen § 23 Abs* 1 der TJnfallverhütungsvor-schrift Gerüste), bleibt es dem Kläger unbenommen, diesen Gesichtspunkt in der neuen mündlichen Verhandlung vorzutragen* Bas Berufungsgericht hatte bisher keinen Anlaß, hierauf einzugehen, weil der Kläger seine Klage bis jetzt nicht auf diesen Sachverhalt gestützt, sondern im Gegenteil behauptet hat, der Laufsteg habe die ganze Breitendes Mäuerdurch-bruchs eingenommen«

Zitierte Normen: § 254 BGB
UnfallmBerufungsgerichtBrHälfteTüröffnungKläger

Volltext der Entscheidung

VI ZB 223/57
Verkündet
 am 11. November 1958 Hirth, Justieangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
■iiZ8 022
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Schädlingsbekämpf erg Brich	in
Ü» -
Klägers9 Berufungsbeklagteh und Revisionsklägers, - Brozeöbevollmächtigter* Rechtsanwalt Brhr.v.
gegen
 Beklagte* Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter?. Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß und der Bundesrichter Br» Engels, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13* Juli 1957-aufgehoben.
Bie Bache wird zur anderweien Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Für den Krankenhausneubau, den die Vereinigten Q|0PI Krankenhäuser im Jahre 1953 errichten ließen, war die Beklagte mit den Erd-, Maurer- und Stahlbetonarbeiten und der Kläger damit beauftragt, das Gebälk mit einer Imprägnierungsflüssigkeit zu bespritzen« Hach dem Bauvertrag hatte die Beklagte die Gerüste auch für die* am Bau beschäftigten sonstigen Handwerker mit zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls einzurichten. Als der Kläger am 28. September 1953 im Dachgeschoß des Heubaus arbeitete, stürzte er und erlitt einen linksseitigen Schienbeinkopfbruch.
Er hat behauptet; Er sei am Ende des Dachgeschoßflures an dem als Türöffnung vorgesehenen Mauerdurchbruch in den 1 bis 1,20 m tiefer gelegenen Flurteii hinuntergestürzt. Während dieser Höhenunterschied sonst durch eine Bretterrampe (Laufsteg) überbrückt worden sei, welche die Türöffnung in ihrer ganzen Breite von 1,30 m ausgeftillt* habe, hätten am Tage des Unfalls nur an einer Seite und zwar vom heutigen Treppenaufgang aus gesehen rechts zwei Bretter in einer Breite von 20.42m übereinander gelegen, so daß die restlichen 1,10 m der Öffnung ungesichert gewesen seien.
Der Kläger hat für diesen verkehrswidrigen Zustand die Beklagte verantwortlich gemacht und Unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens von ihr die Hälfte seines Verdienstausfalles für die Zeit vom 28. September 1953 bis 31. Juli 1954 (50 # von 4080 DM =2040 DM), die Hälfte seiner Aufwendungen für einen Vertreter (50 $ von 2527,20 DM =1265,60 DM) und ein Schmerzensgeld von 2500 DM
 
(die Hälfte von 5000 DM) verlangt. Ferner hat -er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch die Hälfte seines weiteren Schadens zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist«.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht:	Der	Unfall sei nur auf die eigene Un-
aufmerksamkeit des Klägers zurückzuftihren. Sie habe ihre Pflichten aus den Unfallverhütungsvorschriften erfüllt«.
Das Landgericht hat in einem $eil- und Grundurteil den Anspruch des Klägers auf Ersatz, der Hälfte des bis einschließlich Juni 1954 entstandenen Verdienstausfalls und auf Ersatz der Hälfte des angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Anspruch auf Verdienstausfall jedoch nur insoweit, als er nicht auf öffentlich-rechtliche Versieherungsträger übergegangen ist. Ferner hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Hälfte des weiteren durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen »ist.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit das Landgericht über
 sie.».entschieden hat«*
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Mit der Revision erstrebt der. Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, fcie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entacheidungsgründe t
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I.	Bas Landgericht hat im Tatbestand seine» Urteils als unstreitig festgestellt, daß der Höhenunterschied zwischen den Leiden Eiurteilen während der Bauarbeiten zunächst mit einer Bretterrampe in der vollen Breite des Mäuerdurch-bruchs (Türöffnung) überbrückt worden ist, daß die Beklagte aber vor dem 28* September 1953 (Unfalltag) den größten Teil dieser Rampe hat abnehmen und nur an einer Seite eine Bretterlage von etwa 20 cm Breite hat bestehen lassen, so daß der Mauerdurchbruch in einer Breite von 1,10 m ungeschützt blieb- Im Gegensatz hierzu hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, daß die Türöffnung am tJnfälltsg in dieser Weise ungeschützt war- Ms hat ausgeführts Keiner der im zweiten Rechtszug vernommenen Zeugen habe etwas über die Wegnahme der Bohlen bekunden könnenDie Zeugen S^ffp und.	hätten
 sogar ausgesagt, daß'die Laufbohlen durchweg in der Mitte der Türöffnung nebeneinander gelegen hätten. Bas Berufungsgericht meint, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteile berufen, weil dieser Teil des Tatbestandes unrichtig seiEs hat die Klage daher in erster Linie mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger für seine Behauptungen über den verkehrswidrigen
 Zustand der Baustelle keinen Beweie erbracht' habe,
* * * *
Bemgegenüber rügt die Revision mit Rechte daß das Berufungsgericht Beweisangebote des Klägers übergangen hat.
Ber Kläger hatte im ersten Rechtszug für seine Behauptungen über den verkehrswidrigen. Zustand des Mauerdurchbruchs den Techniker Karl	und	den	Rritz':S^f00l^	als Zeugen
 benannt. Er hat in seiner Berufungsbeantwortung sein gesamtes Vorbringen erster Instanz und damit auch seine Beweis-
 
anträge wiederholt. Das Berufungsgericht hätte daher auch die Zeugen des Klägers vernehmen müssen, wenn es seinem Urteil einen anderen Sachverhalt zugrunde legen wollte, als das Landgericht ihn als unstreitig festgestellt hat,
II.	1. Hilfsweise hat das Berufungsgericht seine Entscheidung wie folgt begründet:
Auch wenn man die Behauptung des Klägers, die Bretter seien aus der Mitte der Türöffnung weggeneommen worden, als richtig unterstelle, sei die Klage unbegründet, weil der Kläger den Unfall allein seiner eigenen Unvorsichtigkeit zuzuschreiben habe. Er habe die Örtlichekeit, vor allem den
 treppenlosen Mauerabfall von seinen Arbeiten her gekannt
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und bei seiner persönlichen Anhörung selbst erklärt, er habe die Bohlen am Unfalltage schon beim Beginn der Arbeit seitlich an der Wand übereinanderliegend angetroffen und sei so hinaufgeklettert, daß er mit einem Bein auf die schrägen Bohlen und mit dem anderen auf die obere Geschoßdecke getreten sei. Dem Kläger müsse daher, wenn seine Behauptung zutreffe, deutlich zu dem Bewußtsein gekommen sein, daß der Mauerabfall an diesem Tage nur schwach geschützt war. Wenn er dennoch bei seiner Arbeit auf der höher gelegenen Geschoßdecke seitwärts- und rückwärtsgehend an den Mauerabfall gelangt und dabei hinuntergefallen sei, so habe er damit den Unfall in einem so überwiegenden Maße durch eigenes Verschulden verursacht, daß eine Haftung der Beklagten auch aus diesem Grunde völlig entfallen müsse.
2. Die Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände {§ 254 BGB) ist 2war Sache des Tatrichters. Sie kann aber vom Eevisionsgericht darauf geprüft werden, ob ihr ein Rechtsirrtum zugrunde liegt. Das ist hier der Pall, wie die Revision mit Recht geltend macht. Das Berufungsgericht
 
hat hei seiner Abwägung dem Verschulden.der Beklagten, das es unterstellt, nicht die rechtliche Bedeutung und die Tragweise beigemessen, die ihm zukommt« Hat die Beklagte, wie mit dem Berufungsgericht hier als richtig zu unterstellen ist, den Laufsteg teilweise entfernen und nur an der Seite der Türöffnung in einer Breite von 20 cm bestehen lassen, so hat sie in grober Weise gegen die UnfallverhUtungs-vorschriften ihrer Berufsgenossenschaft und gegen ihre allgemeine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs in dem Neutfau verstoßen« Hach § 20 Abs« 4 der ünfallverhütuhgsvorschriften sind Türen, Wandluken, Fensteröffnungen, die bis zu dem Fußboden oder nahe daran herabreichen, abzuschließen oder ander-weit zu sichern, wenn sie ins Freie oder auf ein in gleicher Höhe liegendes Geschoß oder Gerüst führen oder für den Personenverkehr sonst Gefahr bieten können« An dieser Sicherung fehlte es, wenn der Laufsteg an der Seite verlief und nur 20 cm breit war, während die restlichen 1,10 m der Türöffnung ungeschützt blieben« Das ergibt sich auch aus $ 23 Abs« 1 der Unfallverhütungsvor schrift',/'Gerüste« Hiernach
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müssen Lauf brücken und r*stege, die als Verkehrswege dienen, mindestens 0,8 m, und wenn sie zur Lastenbefürderuhg dienen sollen, mindestens 1,25 m breit sein« Hun dienen diese TJn-fallverhütungevorschriften zwar in erster Linie dem Schutz der Betriebsangehörigen.der Beklagten. Sie können aber gleichwohl als Anhaltspunkt für die Pflichten herangezogen werden, die der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrs siche rung gegenüber den anderen .im Neubau tätigen Handwerkern. und Arbeitern oblagen, denn an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers können zu dem Schutze betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den Angehörigen seines Betriebes zu erfüllen hat. (Urteil des erkennenden Senats vom 9* Juli,1957 - VI ZR 117/56 -
 
VersR 1957?. 614)* Hat die Beklagte aber eine so erhebliche Gefahrenquelle geschaffen, wie es hei dem vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalt der Pall wäre, so könnte diese Unfallursache nicht schon deshalb jede Bedeutung für die Abwägung verlieren, weil der Kläger diesen Gefahrenzustand bei Beginn seiner Arbeit bemerkt hat. Die Sicherungsmaßnahmen, die der Unternehmer zur Verhütung von Unfällen und zur Sicherung des Verkehrs gegen Gefahren zu treffen hät, dienen gerade dem Zweck, einer solchen Unvorsichtigkeit vorzubeugen, wie sie hier dem Kläger zur Bast gelegt wird. Wie die Lebenserfahrung zeigt, muß gerade im Baugewerbe damit gerechnet werden, daß Arbeiter bei der Konzentration auf ihre Arbeit und infolge Gewöhnung an die Gefahren auch an ihnen bekannten Gefahrenstellen nicht immer die nötige Vorsicht walten lassen. Das ist eine der typischen Gefahren, denen die Unfallverhütungsvorschriften entgegenwirken wollen. Kommt es daher auf diese Weise durch Unvorsichtigkeit einer im Weubau tätigen Person zu einem Unfall, so geht es nicht an, ihn seinen ganzen Schaden allein tragen zu lassen und der Unfallgefahr, die der Unternehmer durch Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht gesetzt hat, keine Bedeutung beizu demessen.
Da die Abwägung des Berufungsgerichts hiernach auf einem Rechtsfehler beruht, vermag auch die Hilfsbegründung, die es seinem Urteil gegeben hat, die Entscheidung nicht zu tragen. Daher war das angefochtene Urteil aufzuhehen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
III.	Soweit die Revision geltend gemacht hat, ein Verschulden der Beklagten ergebe sich auch dann, wenn man
 
mit den Aussagen der Zeugen davon aasgehe, daß zwei Bretter mit einer Breite von zusammen 60.cm nebeneinander gelegen hätten (Verstoß gegen § 23 Abs* 1 der TJnfallverhütungsvor-schrift Gerüste), bleibt es dem Kläger unbenommen, diesen Gesichtspunkt in der neuen mündlichen Verhandlung vorzutragen* Bas Berufungsgericht hatte bisher keinen Anlaß, hierauf einzugehen, weil der Kläger seine Klage bis jetzt nicht auf diesen Sachverhalt gestützt, sondern im Gegenteil behauptet hat, der Laufsteg habe die ganze Breitendes Mäuerdurch-bruchs eingenommen«
Heiß
 Br* Hauß
 Engels .. • f;Br*!ode Heinr* Meyer