Der Kläger hat vorgebracht, er sei von der Firma J wegen einer auf Stumpfbeschwerden zurückzuführenden Erwerbsunfähigkeit entlassen worden} wegen Stumpfbeschwerden habe er auch sein früheres Arbeitsverhälthis bei der Firma KlflHHHB lösen müssen. Beim Xandgericht hat er Über den Rahmen der im Urteil vom 15* Dezember 1941 getroffenen Feststellung hinaus Ersatz des Verdienstausfalls in voller Höhe beansprucht, indem er geltend machte, der Beklagte habe die Unlallfolgen durch schuldhafte Säumnis bei der Beschaffung neuer Prothesen vergrößert. Das Oberlandesgericht hat nach dem Berufungsbegehren dos Klägers erkannt und den Beklagten verurteilt, - über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 413,36 DM hinaus -6937 DM nebst Zinsen an den Kläger und weitere 1063 DM zugunsten des Klägers an den Be zirksfür sorge verbsind M.-Gladbach zu zsüilen. kalenders durch den Anwalt auch laufend kontrolliert worden ist, hat sie es infolge eines nicht aufzuklärenden Umstandes und ihr selbst unerklärlichen Versehens unterlassen, die : Hem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß bei dieser Sachlage die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO beruht hat. Pie Revision gibt zu bedenken, daß entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung BGH 1-M Nr 12 zu § 233 ZPO der Anwalt des Klägers sich nicht damit hätte begnügen dürfen, die Eintragung der Berufungsfrist anzuordnen, sondern laß er auch eine Vorfrist hätte notieren lassen müssen« Es mag sein, daß der Anwalt, um der von ihm zu erfordernden Florgfalt zu genügen, bei der gerade in seinem Beruf bestehenden Möglichkeit des Eintritts unvorhergesehener Behinderungen durch anderweitige Inanspruchnahme für die Wahrung einer wichtigen Prist dadurch Vorsorge treffen muß, daß er eine Vorfrist notieren und sioh die Akten bereits an dem Tage der Vorfrist vorlegen läßt. Die Revision verweist weiter auf die Entscheidung BGH Ii-M Hr 10 zu § 233 ZPO, in der dem Anwalt ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegriindungsfrist darum beigemessen worden ist, weil er es unterlassen hat, beim "Diktat der Berufungsbegrlindung die in seiner Hand befindlichen Akten daraufhin zu prüfen, ob sein Bürovorsteher die Eintragung der Frist im Kalender zu den Akten vermerkt und die Frist richtig ermittelt hatteDie Revision meint, in gleicher Weise falle es dem Anwalt des Klägers zur last, daß er, wie es den Anschein habe, die nach Fertigung des Schreibens vom 12. Ist ein Anwalt mit der Ausarbeitung gerade des Schriftsatzes befaßt, der binnen bestimmter Frist bei Gericht eingereicht werden muß, so besteht für ihn ein besonderer Anlaß, sich des Zeitpunktes zu vergewissern, an dem die Frist abläuft. Dezember 1941 der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden aus Erwerbseinbuße im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes zu 2/5 zu ersetzen, hat das Berufunsgericht geprüft, ob die seit dem 1. In Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme über die Umstände, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Firma KlflHHi geführt haben, hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, daß sich der Kläger möglicherweise zu unbedachten Äußermigen gegenüber dem von Frau Kl^HBI^) beauftragten Herrn GraflBhat hinreißen lassen und daß er das ArbeitsVerhältnis selbst .aufgegeben hat, nachdem es schon 1943 unter den veränderten, nicht mehr normalen Arbeitsbedingungen begonnen hatte, untragbar zu werden? es hat aber die Behauptung des Beklagten nicht für bewiesen gehalten, daß der Kläger in erpresserischer Weise Lohnerhöhungen und die Teilhaberschaft in der Firma habe erzwingen wollen oder daß er sich unlauterer Machenschaften zu dem Nachteil seiner Arbeitgeberin schuldig gemacht habe. Bas Arbeitsverhältnis bei der • Firma J^m^hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darum sein Ende gefunden, weil der Kläger die Aufforderung des Janssen, zur Klärung einer angeblichen Differenz von 900 BM in der Buchführung in das 1 1/2 km entfernte Privatbüro des jflflHB zu kommen, nicht befolgt hat; das Berufungsgericht hat dem Kläger aber seine Empfindlichkeit gegenüber der in der Auffordeiung- liegenden Nichtachtung seines verkrüppelten Zustandes zugute gehalten und ihm geglaubt« daß er die Aufforderung als Schikane empfunden bat Dagegen hat das Berufungsgericht nicht für bewiesen erachtet, daß er in seiner Arbeit unzuverlässig gewesen sei und seine Pflichten schuldhaft vernachlässigt habe oder daß er.gar einen Scheck über 10 000 HM habe veruntreuen wollen. Auch daß er gegen eine Strafanzeige mit der Folge einer strafrechtlichen Verurteilung des 4HHHP erstattet habe, könne für die Auflösung des ArbeitsVerhältnisses nicht ursächlich gewesen sein, da dies erst später geschehen sei, überdies nach vorheriger Anzeige des Klägers durch Das Berufungsgericht ist hiernach überzeugt, daß die 1946 entstandene Arbeitslosigkeit des Klägers nicht auf ein-leichtsinniges oder sonstwie anrechenbares eigenes Verhalten, sondern auf die besondere durch den Unfall hervorgerufene Situation des Klägers zurückzuführen ist- Wenn der Kläger auch immer noch eine sitzende Beschäftigung ausüben könne, seien bei seiner begrenzten Verwendbarkeit auf dem Arbeitsmarkt und der Schwierigkeit seiner läge die Bemühungen des Arbeitsamtes in M.-Gladbach, ihn in eine Stelle zu vermitteln, bislang doch gescheitert. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit sich auf die jetzige Arbeitslosigkeit des Klägers eine Verfehlung ausgewirkt habe, die er sich bei dem Zeugen Gxpp habe zuschulden kommen lassen, einem Installateur, der sich nach seiner Aussage 1944 durch den Kläger eine Zeitlang die Bücher hat beischreiben lassen, bis er eines Tages bemerkte, Auch der Höhe nach hat das Berufungsgericht die auf der Grundlage eines monatlichen Durchschnittsgehaltes von 290 RH bzw« DM und später 350 DM errechneten Ansprüche des Klägers für begründet gehalten, a) Da es sich bei dem Streit der Parteien darum handelt, ob die durch den Unfall verursachte Körperverletzung des Klägers den mit der Klage geltend gemachten Erwerbsschaden zur Folge gehabt hat, hatte das Berufungsgericht hierüber gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Aber auch in diesem Bereich griff § 286 ZPO nur insoweit Platz, als es sich um die Feststellung der Tatsachen handelt, die für -die Annahme eines Verschuldens von Bedeutung waren; ob und inwieweit sich das Verschulden auf die Entstehung und die Höhe des Schadens ausgewirkt hat, unterlag dagegen wiederum der tatricht erziehen Entscheidung nach § 287 ZPO (Urteil des erkennenden Senats vom 22. b) Was die Frage betrifft» ob dem Kläger ein Verschulden zur last fällt, das als Ursache für seinen Erwerbs-schaden in Betracht kommen konnte, so meint die Revision, ein schuldhaftes Verhalten des Klägers festzustellen gewesen, ebenso im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die rufungsgericht nicht als geführt erachtet worden ist, würde jedoch nur dann zu beanstanden sein, wenn es sich bei der Tatsachenfeststellung über die dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) innewohnenden Schranken hinweggesetzt hätte. Daß der Kläger nach den Ausführungen des Urteils seit dem Luftangriff auf RflBP vom 31- August 1943 wochenlang überhaupt nicht und später nur ganz unregelmäßig zur Arbeit gekommen ist, so daß in der Buchführung seiner Arbeitgeberin und der Erledigung der Geschäftskorrespondenz erhebliche Rückstände eintraten, mußte das Berufungsgericht angesichts der Feststellung, .daß der Kläger am 31. August 1943 ausgebombfc worden ist und nach Dülken hat umgesiedelt werden müssen, nicht als schuldhafte Pflichtwidrigkeit- werten, zu demal schon auf einen gesunden Menschen, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, bei den damals um die Jahreswende 1943/44 konzentriert auf tretenden Luftangriffen die noch mit einer nicht unerheblich langen Straßenbahnfahrt verbundene Berufsarbeit besondere Anforderungen gestellt hätte. mußte das Berufungsgericht auch nicht darin erblicken, daß der Kläger nach den Ausführungen des Arbeitsgerichtsurteils im Februar 1944 von seiner Arbeitgeberin Gehaltserhöhung, Gewinnbeteiligung und Aufnahme als Geschäftsteilhaber ver-langt hat. Die Annahme, daß der Kläger mit diesem Verlangen, wie die Revision meint, unter Ausnutzung der günstigen läge auf dem Arbeitsmarkt ganz ungerechtfertigte Forderungen durchzusetzen versucht habe, hat das Berufungsgericht ohne Re©htsverstoß mangels tatsächlichen Anhalts für unbegründet gehalten. Daß der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei der Firma KlflHHHP selbst aufgegeben hat, ist vom Berufungsgericht festgestellt worden, und es spricht nichts dafür, daß es übersehen.haben sollte, daß es geschehen ist, nachdem das eben erwähnte Verlangen des Klägers von seiner Arbeitgeberin abgelehnt worden war. Bei Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme über das Verhalten des Klägers in seinem Arbeit sverhältnis bei der Firma Jpppp|hat äas Berufungsgericht Bedenken getragen den Aussagen der Zeugen JpÜP und Bu^p zu folgen, weil diese Zeugen mit dem Kläger verfeindet seien. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein schuldhaftes Verhalten des Klägers nicht daraus entnehmen, daß nach Aussage des Zeugen VflHP seine Buchführung vom Finanz- In dieser Hinsicht kommt aber allein die Revisionsrüge in Betracht, das Berufungsgericht habe einen für die Beurteilung wesentlichen Tatsachenstoff unbeachtet gelassen, den nämlich, daß sich der Kläger durch sein Verhalten in den früheren Arbeitsverhältnissen außerstande gesetzt habe, bei Bewerbungen um eine neue Anstellung Zeugnisse über seine bisherige Tätigkeit vorweisen zu können. Ob sich das Fehlverhalten des Klägers im Falle Gzii^p auf seine Arbeitslosigkeit ursächlich ausgewirkt hat, ist vom Berufungsgericht bedacht und unangreifbar - verneint worden. Was schließlich die Entlassung des Klägers aus dem Lehrverhältnis bei der Stadt 14HHI wegen der seinerzeit begangenen Straftat betrifft, so hat das Berufungsgericht dies mit Recht hier nicht in den Kreis seiner Betrachtungen einbezogen; denn mit Rücksicht auf 'diese Geschehnisse ist schon durch das Feststellungsurteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom-15* Dezember 1941 die Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger auf nur 2/5 des durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schadens aus Erwerbseinbuße begrenzt worden. 5* Die Revision bemängelt noch, daß das Berufungsgericht den Hinweis des Beklagten in den Schriftsätzen vom 23« Mai 1949 und 28.
2350 096 V VI ZR 223/55 Verkündet am 15. Pebruar 1957 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Zweckverbandes den Oberbürgermeister vertreten durch Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisiqnsklögers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen den z.Zt. erwerbslosen kaufmännischen Angestellten rafieBBI Heinz __ neuerdings in Straße Kläger, Berufungskläger und Re-visionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwal hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Pebruar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bun-' desrichter Br. Kleinewefers, Br. Meyer, Martin und Hanebeck' für'Hecht erkannt* Die Hevision des Beklagten gegen das Urteil des 4> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 24. Mai 1955 wird zurtickge-wiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 V Tatbestand: Der Kläger wurde am 15c November 1922 im Alter von 7 Jahren von einem Wagen der Städtischen Straßenbahn in RHHP so überfahren^ daß ihm beide Beine unterhalb der Knie abgenommen werden mußten. Die Stadt RM^perkannte ihre Schadensersatzpflicht nach dem Reichshaftpflichtgesetz an, übernahm die Kosten für Heilung und Prothesen, ermöglichte dem Kläger den Besuch ebner höheren Schule und stellte ihn 1935; nachdem er die Ober sekundareife erlangt hatte, zur Vorbereitung, auf eine Angestelltenstelle als Lehrling in städtischen Diensten ein. Vor Ablauf des dreijährigen Lehrvertrages entließ sie ihn jedoch 1936 fristlos wegen einer im Dienst begangenen Straftat unter Weiterzahlung der vereinbarten Vergütung bis zu dem 30. April 1938. Wegen des Verdienstausfalls für die Folgezeit kam es zu einem Rechtsstreit j der mit dem Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Dezember 194-1 endete, in dem festgestellt wurde, daß der Beklagte (als nunmehriger Unternehmer der Straßenbahn) dem Kl-iger allen Unfallschaden aus Erwerbseinbuße i~ Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes zu 2/5 zu ersetzen hat. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt der Kläger, nachdem andere Streitpunkte durch Teilurteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. Oktober 1952 und Vergleich vom 11. Juni 1953 erledigt worden sind, außer einem Betrag für Heilkosten und vermehrte Bedürfnisse, der ihm vom Landgericht in Höhe von 413*36 DM zugesprochen worden ist, Leistling von Schadensersatz für Verdienstausfall für die Zeit vom 1. Oktober 1946 bis zu dem 31. August 1953. Seit Oktober 194-6 ist er nämlich arbeitslos, nachdem er vom 1. August 1938 bis März 1944 bei der Firma Paul KlflHH^, Großhandlung für Industriebedarf, in RflH^und in der Zeit von November 1944 bis September 1946 mit mehrmonatiger Unterbrechung bei der Firma Erich F. JjgHBfc* Technische Fabrikation und Großhandlung, in als Finanz- und Betriebsbuchhalter be- schäftigt gewesen war. In der Zeit bis zu dem 7* März 1949 hat der Kläger 1063 DM Unterstützungsgelder vom Wohlfahrtsamt erhalten. Der Kläger hat vorgebracht, er sei von der Firma J wegen einer auf Stumpfbeschwerden zurückzuführenden Erwerbsunfähigkeit entlassen worden} wegen Stumpfbeschwerden habe er auch sein früheres Arbeitsverhälthis bei der Firma KlflHHHB lösen müssen. Beim Xandgericht hat er Über den Rahmen der im Urteil vom 15* Dezember 1941 getroffenen Feststellung hinaus Ersatz des Verdienstausfalls in voller Höhe beansprucht, indem er geltend machte, der Beklagte habe die Unlallfolgen durch schuldhafte Säumnis bei der Beschaffung neuer Prothesen vergrößert. Vom Xandgericht mit dem Anspruch auf Ersatz entgangenen Verdienstes abgewiesen, hat er sein Zahlungsverlangen im Berufungsverfahren in Höhe von 2/5 des Verdienstausfalls weiter verfolgt. Der Beklagte hat bestritten, d&fi die seit Oktober 1946 bestehende Erwerbslosigkeit des Klägers unfallbedingt ist. Er hat behauptet, der Kläger habe seine frühere Beschäftigung infolge charakterlicher Mängel verloren. Er sei in der Lage, eine sitzende Beschäftigung auszuüben. Bei 3er Suche nach neuen Arbeitsstellen, die von ihm auoh nicht ernstlich genug betrieben v/orden sei, habe ihm sein Mißverhalten an den früheren Arbeitsstellen im Wege gestanden. Das Oberlandesgericht hat nach dem Berufungsbegehren dos Klägers erkannt und den Beklagten verurteilt, - über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 413,36 DM hinaus -6937 DM nebst Zinsen an den Kläger und weitere 1063 DM zugunsten des Klägers an den Be zirksfür sorge verbsind M. -Gladbach zu zsüilen. 4 r, - 4- - Ji Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. » ( Entsoheidungegründe: ' Ic • i Die Revision zieht in Zweifel, ob das Berufungsgericht i dem Kläger, der gegen das am 31. Mai 1954 zugestellte Ur- teil des Landgerichts erst am 5. Juli 1954 Berufung einge- \l legt hat, auf sein gleichzeitig eingereichtes Gesuch mit Recht gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wieder- v.. einsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Die Frage ist von Amts wegen im Revisionsverfahren nachzuprüfen (BGHZ 6, 369). Baß die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Vorgelegen haben, ist vom Berufungsgericht jedoch mit Recht angenommen worden. | i Wie der zweitinstanzliche Anwalt des Klägers und seine Bitrovorsteherin an Eides Statt versichert haben, hat der Anwalt am 12. Juni 1954 der Bürovorsteherin beim Diktat eines Schreibens an den erstinstanzlichen Anwalt über die Übernahme des Auftrags zur weiteren Bearbeitung der Sache die ; Anweisung erteilt, im Terminkalender die Berufungsfrist für den 30. Juni 1954 zu notieren. Obwohl die Bürovorsteherin seit über 30 Jahren in dem Anwaltsbüro tätig und über die 1 Bedeutung und Handhabung der Fristen genauestens unterrichtet gewesen und auf die ordnungsmäßige Führung des Fristen- ,* kalenders durch den Anwalt auch laufend kontrolliert worden ist, hat sie es infolge eines nicht aufzuklärenden Umstandes und ihr selbst unerklärlichen Versehens unterlassen, die : Eintragung vorzunehmen. Nach seinen weiteren Erklärungen hat •• 5 der Anwalt die Berufung nicht schon am 12. drmi 1954 eingelegt, weil erst noch zu prüfen war, in welchem Umfang das landgerichtliche Urteil angefochten werden sollte«. Kr hat die Bürovorsteherin beim Uiktat jenes Schreibens angewiesen; ihm die Sache nach Notierung der Jurist zur weiteren Bearbeitung vorzulegen. Am 2. Juli 1954 hat er sie unter den ihm vorliegenden Sachen vorgefunden. Hem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß bei dieser Sachlage die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO beruht hat. Pie Revision gibt zu bedenken, daß entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung BGH 1-M Nr 12 zu § 233 ZPO der Anwalt des Klägers sich nicht damit hätte begnügen dürfen, die Eintragung der Berufungsfrist anzuordnen, sondern laß er auch eine Vorfrist hätte notieren lassen müssen« Es mag sein, daß der Anwalt, um der von ihm zu erfordernden Florgfalt zu genügen, bei der gerade in seinem Beruf bestehenden Möglichkeit des Eintritts unvorhergesehener Behinderungen durch anderweitige Inanspruchnahme für die Wahrung einer wichtigen Prist dadurch Vorsorge treffen muß, daß er eine Vorfrist notieren und sioh die Akten bereits an dem Tage der Vorfrist vorlegen läßt. Hat die Bürovorsteher in aber trotz Anweisung des Anwalts schon die Eintragung der Berufungsfrist unterlassen, so erscheint die Annahme gerechtfertigt, daß sie es nicht minder versäumt haben würde, auch die weniger bedeutungsvolle Vorfrist zu notieren, wenn im Bürobetrieb des Anwalts beiderlei Fristen üblicherweise vermerkt zu werden pflegten und die Anweisung des Anwalts auch auf die Eintragung einer-.Yorfrist gerichtet gewesen wäre* Ob dies der Fall gewesen ist, kann daher nicht entscheidend sein; die etwaige Säumnis des Anwalts wäre nicht ursächlich gewesen für die Versäumung der Berufungsfrist. t 6 Die Revision verweist weiter auf die Entscheidung BGH Ii-M Hr 10 zu § 233 ZPO, in der dem Anwalt ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegriindungsfrist darum beigemessen worden ist, weil er es unterlassen hat, beim "Diktat der Berufungsbegrlindung die in seiner Hand befindlichen Akten daraufhin zu prüfen, ob sein Bürovorsteher die Eintragung der Frist im Kalender zu den Akten vermerkt und die Frist richtig ermittelt hatteDie Revision meint, in gleicher Weise falle es dem Anwalt des Klägers zur last, daß er, wie es den Anschein habe, die nach Fertigung des Schreibens vom 12. Juni 1954 vorgelegten Akten über zwei Wochen liegen gelassen habe, ohne sich zu vergewissern, ob nicht in der Sache ein Fristablauf drohte. Der vorliegende Fall kann jedoch dem Falle der angezogenen Entscheidung nicht gleichgeachtet werden. Ist ein Anwalt mit der Ausarbeitung gerade des Schriftsatzes befaßt, der binnen bestimmter Frist bei Gericht eingereicht werden muß, so besteht für ihn ein besonderer Anlaß, sich des Zeitpunktes zu vergewissern, an dem die Frist abläuft. Hier mag eine entsprechende Nachprüfung daher auch im Rahmen seiner Sorgfalt spflicht liegen. Anders ist es aber, wenn dem Anwalt von seinem Büro ohne Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf einer Frist Akten im laufenden Geschäftsbetrieb vorgelegt werden. * Die Bearbeitung wird zu demal in größeren Sachen nicht immer schon am Tage der Vorlage in Angriff genommen werden könnenc Es wäre ein zu weit gehendes Verlangen, wollte man fordern, daß der Anwalt gleichwohl in jedem Falle vorab nachprüfte, ob in der Sache eine im Fristenkalender einzutragende prozeßerhebliche Frist läuft und die richtig vorgenommene Eintragung sum Fristenkalender in den Akten vermerkt worden ist. Vielmehr genügt der Anwalt den vernünftigerweise zu stellenden Anforderungen an seine Sorgfalt, wenn er durch Anweisungen und Belehrungen sowie durch laufende Kontrolle seines Personals dafür Sorge trägt, daß eine prozeßerhebliche Frist 7 im Fristenkalender ordnungsmäßig eingetragen wird und anhand des Fristerikalenders die Akten, in denen der Ablauf einer Frist bevorsteht, jeweils herausgesucht und ihm besonder? vorgelegt, werden. An diesen Maßnahmen hat es der Anwalt des Klägers nach seinen und seiner Bürovorsteherin glaubhaften Darlegungen aber nicht fehlen lassen» II. 1. Davon ausgehend, daß nach dem rechtskräftigen Feststellungsurteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Dezember 1941 der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden aus Erwerbseinbuße im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes zu 2/5 zu ersetzen, hat das Berufunsgericht geprüft, ob die seit dem 1. Oktober 1946 bestehende Arbeitslosigkeit des Klägers eine Folge des Unfalls ist oder nicht, Pas Berufungsgericht hat dies bejaht. Es hat erwogen, der Kläger sei durch den Unfall so erheblich körperlich verletzt worden, daß es schon der Matur der Sache nach naheliege, Schwierigkeiten in seinem Erwerbsleben als durch den Unfall bedingt anzusehen. Allein dadurch sei er im Berufsleben bereits benachteiligt, daß er nur eine sitzende Beschäftigung ausüben könne. Dabei seien die StumpfVerhältnisse bei ihm so ungünstig, daß immer wieder Entzündungen an den Stümpfen aufgetreten seien, die zu zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Während seiner Beschäftigung bei der Firma habe err mehrmals zur Arbeit in das Büro hinuntergetragen werden müssen. Obendrein habe sich bei dem Kläger infolge des Unfalls eine habituelle Kniescheibenluxation links ergeben, die jederzeit einen Sturz des 8 - / s I / Klägers herbeiführen könne und den Kläger insbesondere wegen der Angst vor solchen Stürzen auf seinen Wegen zur Arbeitsstelle zusätzlich behindere. Weiter habe der Unfall dazu gefülirt, daß der Kläger zu - allerdings leichten -Verstimmungszuständen neige, eine Unausgewogehheit aufweise und eine gewisse rechthaberische Starre zeige. Unter den Erschwerungen der äußeren Lebensumstände, wie sie insbesondere durch seine Ausbombung vom 31. August 1943 und die nachfolgende, bis Anfang 1948 fortdauernde Umsiedlung nach DflBPl eingetreten seien, habe der Kläger in der hier fraglichen Zeit besonders leiden müssen. In Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme über die Umstände, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Firma KlflHHi geführt haben, hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, daß sich der Kläger möglicherweise zu unbedachten Äußermigen gegenüber dem von Frau Kl^HBI^) beauftragten Herrn GraflBhat hinreißen lassen und daß er das ArbeitsVerhältnis selbst .aufgegeben hat, nachdem es schon 1943 unter den veränderten, nicht mehr normalen Arbeitsbedingungen begonnen hatte, untragbar zu werden? es hat aber die Behauptung des Beklagten nicht für bewiesen gehalten, daß der Kläger in erpresserischer Weise Lohnerhöhungen und die Teilhaberschaft in der Firma habe erzwingen wollen oder daß er sich unlauterer Machenschaften zu dem Nachteil seiner Arbeitgeberin schuldig gemacht habe. Bas Arbeitsverhältnis bei der • Firma J^m^hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darum sein Ende gefunden, weil der Kläger die Aufforderung des Janssen, zur Klärung einer angeblichen Differenz von 900 BM in der Buchführung in das 1 1/2 km entfernte Privatbüro des jflflHB zu kommen, nicht befolgt hat; das Berufungsgericht hat dem Kläger aber seine Empfindlichkeit gegenüber der in der Auffordeiung- liegenden Nichtachtung seines verkrüppelten Zustandes zugute gehalten und ihm 9 geglaubt« daß er die Aufforderung als Schikane empfunden bat Dagegen hat das Berufungsgericht nicht für bewiesen erachtet, daß er in seiner Arbeit unzuverlässig gewesen sei und seine Pflichten schuldhaft vernachlässigt habe oder daß er.gar einen Scheck über 10 000 HM habe veruntreuen wollen. Auch daß er gegen eine Strafanzeige mit der Folge einer strafrechtlichen Verurteilung des 4HHHP erstattet habe, könne für die Auflösung des ArbeitsVerhältnisses nicht ursächlich gewesen sein, da dies erst später geschehen sei, überdies nach vorheriger Anzeige des Klägers durch Das Berufungsgericht ist hiernach überzeugt, daß die 1946 entstandene Arbeitslosigkeit des Klägers nicht auf ein-leichtsinniges oder sonstwie anrechenbares eigenes Verhalten, sondern auf die besondere durch den Unfall hervorgerufene Situation des Klägers zurückzuführen ist- Ebenso hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß die Fortdauer der Arbeitslosigkeit unfallbedingt ist. Wenn der Kläger auch immer noch eine sitzende Beschäftigung ausüben könne, seien bei seiner begrenzten Verwendbarkeit auf dem Arbeitsmarkt und der Schwierigkeit seiner läge die Bemühungen des Arbeitsamtes in M.-Gladbach, ihn in eine Stelle zu vermitteln, bislang doch gescheitert. Auch seine eigenen Bemühungen um Erlangung von Arbeit seien vergeblich geblieben. Baß er sich bei der Firma Gebr. V^p, bei der er sich 1947, damals ohne Prothesen, sogar durch 'mentgeltliehe Tätigkeit einzuführen bestrebt gewesen sei, eine Stellung selbst verscherzt habe, sei nicht festzustellen. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit sich auf die jetzige Arbeitslosigkeit des Klägers eine Verfehlung ausgewirkt habe, die er sich bei dem Zeugen Gxpp habe zuschulden kommen lassen, einem Installateur, der sich nach seiner Aussage 1944 durch den Kläger eine Zeitlang die Bücher hat beischreiben lassen, bis er eines Tages bemerkte, * Ja daß der Kläger eine Fahrradlampe und einen Dynamo eingesteckt hatte * Auch der Höhe nach hat das Berufungsgericht die auf der Grundlage eines monatlichen Durchschnittsgehaltes von 290 RH bzw« DM und später 350 DM errechneten Ansprüche des Klägers für begründet gehalten, 2. Die Revision tritt dieser Beurteilung entgegen. Ihre Angriffe, mit denen vorwiegend eine Verletzung des § 286 2P0 gerügt wird,, können jedoch keinen Br folg haben. a) Da es sich bei dem Streit der Parteien darum handelt, ob die durch den Unfall verursachte Körperverletzung des Klägers den mit der Klage geltend gemachten Erwerbsschaden zur Folge gehabt hat, hatte das Berufungsgericht hierüber gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen war, blieb seinem Ermessen überlassen. Allerdings stellte sich zugleich die Frage, ob den Kläger ein eigenes Verschulden an der Entstehung seines Schadens trifft. Aber auch in diesem Bereich griff § 286 ZPO nur insoweit Platz, als es sich um die Feststellung der Tatsachen handelt, die für -die Annahme eines Verschuldens von Bedeutung waren; ob und inwieweit sich das Verschulden auf die Entstehung und die Höhe des Schadens ausgewirkt hat, unterlag dagegen wiederum der tatricht erziehen Entscheidung nach § 287 ZPO (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 19 57 VI ZR 329/55; Pagendarm in der Anmerkung zu BGH L-M Nr 3 zu § 287 ZPO; S ein-Jonas ZPO 17. Aufl Anm I 2 c; Baumbach ZPO 24. Aufl § 287 Änm 2 A b). 11 b) Was die Frage betrifft» ob dem Kläger ein Verschulden zur last fällt, das als Ursache für seinen Erwerbs-schaden in Betracht kommen konnte, so meint die Revision, ein schuldhaftes Verhalten des Klägers festzustellen gewesen, ebenso im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die rufungsgericht nicht als geführt erachtet worden ist, würde jedoch nur dann zu beanstanden sein, wenn es sich bei der Tatsachenfeststellung über die dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) innewohnenden Schranken hinweggesetzt hätte. Pie Rügen, die von der Revision in dieser Richtung erhoben werden, sind jedoch unbegründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts in M«-Gladbach, das in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Firma KlfllHHHB am 28. November 1944 ergangen ist, hat das Berufungsgericht ausdrücklich erwähnt und berücksichtigt. Daß der Kläger nach den Ausführungen des Urteils seit dem Luftangriff auf RflBP vom 31- August 1943 wochenlang überhaupt nicht und später nur ganz unregelmäßig zur Arbeit gekommen ist, so daß in der Buchführung seiner Arbeitgeberin und der Erledigung der Geschäftskorrespondenz erhebliche Rückstände eintraten, mußte das Berufungsgericht angesichts der Feststellung, .daß der Kläger am 31. August 1943 ausgebombfc worden ist und nach Dülken hat umgesiedelt werden müssen, nicht als schuldhafte Pflichtwidrigkeit- werten, zu demal schon auf einen gesunden Menschen, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, bei den damals um die Jahreswende 1943/44 konzentriert auf tretenden Luftangriffen die noch mit einer nicht unerheblich langen Straßenbahnfahrt verbundene Berufsarbeit besondere Anforderungen gestellt hätte. Ein schuldhaftes Verhalten nicht nur im Falle G hältnissen zur Firma sondern auch in den Arbeitsver- und zur Firma sei Firma Gebr Daß ein entsprechender Beweis vom Be- 12 mußte das Berufungsgericht auch nicht darin erblicken, daß der Kläger nach den Ausführungen des Arbeitsgerichtsurteils im Februar 1944 von seiner Arbeitgeberin Gehaltserhöhung, Gewinnbeteiligung und Aufnahme als Geschäftsteilhaber ver-langt hat. Die Annahme, daß der Kläger mit diesem Verlangen, wie die Revision meint, unter Ausnutzung der günstigen läge auf dem Arbeitsmarkt ganz ungerechtfertigte Forderungen durchzusetzen versucht habe, hat das Berufungsgericht ohne Re©htsverstoß mangels tatsächlichen Anhalts für unbegründet gehalten. Daß der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei der Firma KlflHHHP selbst aufgegeben hat, ist vom Berufungsgericht festgestellt worden, und es spricht nichts dafür, daß es übersehen.haben sollte, daß es geschehen ist, nachdem das eben erwähnte Verlangen des Klägers von seiner Arbeitgeberin abgelehnt worden war. Bei Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme über das Verhalten des Klägers in seinem Arbeit sverhältnis bei der Firma Jpppp|hat äas Berufungsgericht Bedenken getragen den Aussagen der Zeugen JpÜP und Bu^p zu folgen, weil diese Zeugen mit dem Kläger verfeindet seien. Das ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar. Die Aussagen dieser Zeugen standen zu der‘Verfehlung des Klägers in seinem Lehrlingsverhältnis bei der Stadt MHHP, zu dem Vorkommnis bei Gr^pund zu dem, was sich über das Arbeit sverhältnis bei der Firma KlflPPPPHl ergeben hatte, in keinem solchen Zusammenhang, daß das Berufungsgericht hieraus etwas für die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen hätte entnehmen müssen. Was der Zeuge SpPPPPbekundet hat, ist mitberücksichtigt worden. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein schuldhaftes Verhalten des Klägers nicht daraus entnehmen, daß nach Aussage des Zeugen VflHP seine Buchführung vom Finanz- 13 amt als teilweise unrichtig und unvollständig beanstandet worden ist, nachdem der Kläger, wie er Lust und Zeit hatte, unentgeltlich Buchungsvorgänge für ihn bearbeitet hatte. Für das Berufungsgericht bestand kein Anlaß, diese Aussage des Zeugen als für den Kläger belastend hervorzuheben. Unbegründet ist auch die Büge, daß der Zeuge nicht über alle Behauptungen vernommen worden sei, die im Schriftsatz vom 23. August 1950 S 4 in sein Wissen gestellt worden seien. Die Beweisfrage, zu der er laut Beweisbeschluß vom 12. Oktober 1950 vernommen worden ist, war umfassender Art. c) Soweit es um die Beurteilung der Frage geht, ob die seit 1946 bestehende Arbeitslosigkeit des Klägers und sein Erwerbsschaden eine Folge des Unfalls oder eigenen schuldhaften Verhaltens des Klägers ist, könnten die Angriffe der Bevision nur insofern von Bedeutung sein, als die erhobenen Beanstandungen einen Verstoß gegen 5 287 ZPO ersehen ließen. In dieser Hinsicht kommt aber allein die Revisionsrüge in Betracht, das Berufungsgericht habe einen für die Beurteilung wesentlichen Tatsachenstoff unbeachtet gelassen, den nämlich, daß sich der Kläger durch sein Verhalten in den früheren Arbeitsverhältnissen außerstande gesetzt habe, bei Bewerbungen um eine neue Anstellung Zeugnisse über seine bisherige Tätigkeit vorweisen zu können. Indessen kann auoh dieser Angriff keinen Erfolg haben. Von Belang wäre diese Bevisionsrüge überhaupt nur insoweit, als es auf einem Verschulden des Klägers beruhte, daß ihm keine Zeugnisse erteilt worden sind. In den-Fällen 14 *■ M \ und VflBi scheidet dies nach dem oben Gesagten aus. Als schuldhaft hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei auch das Verhalten im Falle KJ^m^| nicht angesehen. Ob sich das Fehlverhalten des Klägers im Falle Gzii^p auf seine Arbeitslosigkeit ursächlich ausgewirkt hat, ist vom Berufungsgericht bedacht und unangreifbar - verneint worden. Was schließlich die Entlassung des Klägers aus dem Lehrverhältnis bei der Stadt 14HHI wegen der seinerzeit begangenen Straftat betrifft, so hat das Berufungsgericht dies mit Recht hier nicht in den Kreis seiner Betrachtungen einbezogen; denn mit Rücksicht auf 'diese Geschehnisse ist schon durch das Feststellungsurteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom-15* Dezember 1941 die Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger auf nur 2/5 des durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schadens aus Erwerbseinbuße begrenzt worden. Bei dem Verlangen des Klägers nach Ersatz von 2/5 seines Erwerbsausfalls ist jenen Umständen daher bereits Rechnung getragen. Die Bejahung der vom Kläger in der Berufungsinstanz geltend gemachten beschränkten Schadensersatzpflicht des Beklagten hält hiernach den Angriffen der Revision stand. 5* Die Revision bemängelt noch, daß das Berufungsgericht den Hinweis des Beklagten in den Schriftsätzen vom 23« Mai 1949 und 28. September 1953 auf das Bestehen einer Kostenerstattungsforderung von 4640.30 RH gegenüber dem Kläger aus der Zeit um 1942 nicht als Aufrechnungserklärung verstanden hat. Der Beklagte hatte in dem Schriftsatz vom 23. Mai 1949 jedoch betont, daß die Geltendmachung des Erstattungsanspruches ausdrücklich Vorbehalten bleibe. Dies stand der Annahme entgegen, daß eine Aufrechnung bereits % gewollt sei und als erklärt zu gelten habe. Bei der Eindeutigkeit jener Hervorhebung bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß zur Ausübung des richterlichen Fragerechts. Die Revisionsrüge eines Verstoßes gegen §139 ZPO ist unbegründet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Heiß Die Bundesrichter Dr. Kleinewefers und Dr. Meyer sind beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Meiß Martin Hanebeck