Cemil SfBI, S^BHB^straße Df MeryemSpBB| geborene R^B/ ebenda, VfHBHBlHI Sachversicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Werner SfB, Bf Beklagte und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter zu 1) und 3)s Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 28. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) werden die Revisionen der Beklagten zu 1) und 3) sowie der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Zwar ist es entgegen seiner Ansicht nicht möglich, die Beklagten zu 1) und 2) mit dem Kläger zu 1) zu einer sog. Doch ist das Gesamtschuldverhältnis zwischen den Beklagten und dem Kläger zu 1) gegenüber den Klägern zu 2) bis 7) deshalb nicht gestört, weil auch der Kläger zu 1) seinen Kindern bei einer Schädigung im Straßenverkehr nicht nur für eigenübliche Sorgfalt einzustehen hat. Kullmann Dr. Ankermann Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Revisionen (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten des Streithelfers der Kläger zu 2) bis 7).
beqlfc Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 222/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1 2 3 Cemil SfBI, S^BHB^straße Df MeryemSpBB| geborene R^B/ ebenda, VfHBHBlHI Sachversicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Werner SfB, Bf Beklagte und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter zu 1) und 3)s Prozeßbevollmächtigte zu 2): Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und gegen 1 2 3 4, 5, 6, 7, Suleyman Nursen Gülay Kl Tescan Mesut Kl Nurcan Kl Nuray , geboren am geboren am , geboren am , geboren am zu 4) - 7) vertreten durch den Kläger zu 1), sämtlich wohnhaft BMHIB^HMBstraße Dl 1.1969, .1973, 1976, 1979, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Streithelfer der Kläger zu 2) - 7):_____ ^ ^ Vp VAG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Hans Fpm, Straße - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und WII Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 28. April 1987 beschlossen: 1. Der Antrag der Beklagten zu 2) auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) werden die Revisionen der Beklagten zu 1) und 3) sowie der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 1986 nicht angenommen. Im Ergebnis mit Recht verneint das Berufungsgericht eine Haftungsbegrenzung der Beklagten gegenüber den Klägern zu 2) bis 7). Zwar ist es entgegen seiner Ansicht nicht möglich, die Beklagten zu 1) und 2) mit dem Kläger zu 1) zu einer sog. Zurechnungseinheit zusammenzufassen, da außer ihnen niemand weitere Ursachenbeiträge für den Unfall gesetzt hat. Doch ist das Gesamtschuldverhältnis zwischen den Beklagten und dem Kläger zu 1) gegenüber den Klägern zu 2) bis 7) deshalb nicht gestört, weil auch der Kläger zu 1) seinen Kindern bei einer Schädigung im Straßenverkehr nicht nur für eigenübliche Sorgfalt einzustehen hat. Dr. Steffen Dr*. Kullmann Dr. Ankermann Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Revisionen (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten des Streithelfers der Kläger zu 2) bis 7). Streitwert: 174.286 DM Dr. Lepa Bischoff