* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 222/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 222/85

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. 7. Dezember 1983 einen Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Klägers erheblich beschädigt wurde. Gegenstand des Streites sind nur noch die Mietwagenkosten, die der Kläger für 37 Tage begehrt und die der Zweitbeklagte für 16 Tage anerkannt hat. Dezember 1983, besichtigt und sein Gutachten am Montag, dem 12. Januar 1984 auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen gewesen, mit dem er vom 25. Dezember 1983, in Auftrag gegeben hätte, hätte die Reparatur vor Beginn der Betriebsferien fertiggestellt sein können. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, der Kläger habe den Reparaturauftrag anstatt erst am Donnerstag, dem 15. Dezember 1983 in Urlaub habe fahren wollen, sei er im Rahmen der ihm obiegenden Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, die Reparatur bis zu dem 23. Für die haftungsausfüllende Kausalität genüge die deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß in den zur Verfügung stehenden 9 Arbeitstagen, bei 7 reinen Arbeitstagen und 2 Standtagen die Reparatur am 23. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nach § 249 Satz 2 BGB für die Überbrückung der Ausfallzeit seines beschädigten Wagens durch die Anmietung eines Ersatzwagens nur den Betrag ersetzt verlangen kann, den ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Mensch in seiner Lage aufgewendet hätte, und daß er, sofern er die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung beeinflussen konnte, nach dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet war, die Kosten möglichst gering zu halten (st. Allerdings gilt das nur im Rahmen des ihm Zumutbaren; insbesondere wäre es dem Kläger nicht anzulasten, wenn die Erhöhung der Mietwagenkosten lediglich darauf beruhte, daß die beauftragte Werkstatt wegen der Weihnachts- und Neujahrszeit Betriebsferien gemacht hat und eine andere Werkstatt von Mercedes-Benz, die die Reparatur noch rechtzeitig vor der geplanten Urlaubsreise fertiggestellt hätte, nicht ausfindig zu machen war. Dezember 1983 hätte erteilen können, hat sich das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise überzeugt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es dem Geschädigten immer zuzu demuten ist, bei erheblichen Beschädigungen eines 7 Jahre alten Pkw's die Entscheidung darüber, ob er sein Fahrzeug reparieren lassen will, ohne Einsicht in das Sachverständigengutachten über Art und Umfang der notwendigen Jedenfalls ist dies ihm dann zuzu demuten, wenn feststeht, daß es sich nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt und mit der Reparatur auch kein Risiko verbunden ist, das die Tauglichkeit des Fahrzeugs in Frage stellen kann, und wenn ferner vorauszusehen ist, daß das Warten auf den Empfang des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen außergewöhnlich hohe Mietwagenkosten verursachen würde. Solche besonderen Umstände lagen im Streitfall vor: Zum einen waren wegen der bevorstehenden Weihnachts- und Neujahrszeit, der dem Kläger bekannten Betriebsferien seiner Reparaturwerkstatt sowie wegen seines für die Zeit vom 25. Januar 1984 geplanten Winterurlaubs besonders hohe Mietwagenkosten zu erwarten, wenn die Reparatur nicht bis zu dem 23. Entgegen der Meinung der Revision überspannt das Berufungsgericht auch nicht die an den Geschädigten zu stellenden Anforderungen, wenn es dem Kläger zu demutet, daß er drei Tage nach einer solchen telefonischen Befragung des Gutachters, also am Montag, dem 12. 2. Entgegen der Meinung der Revision ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit dieser Säumnis des Klägers für die hier streitigen Mietmehrkosten nach § 287 ZPO feststellt. a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Grundsätze, nach denen die haftungsbegründende Kausalität nach dem Strengbeweis des § 286 ZPO und die haftungsausfüllende Kausalität nach den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO festzustellen ist, auch Anwendung finden, wenn den Geschädigten bei der Entstehung des Schadens ein mitwirkendes Verschulden trifft (s. b) Handelt es sich - wie im Streitfall - aber um eine Obliegenheit des Geschädigten zur Minderung des Schadens nach § 254 Abs. 2 BGB und ihre Verletzung, so ist zwar die Verletzung der Obliegenheit nach § 286 ZPO festzustellen. In der Kausalitätsfrage, d.h. bei der Ermittlung, welchen Einfluß die Obliegenheitsverletzung auf den Umfang des zu ersetzenden Schadens gehabt hat, geht es dagegen um die nach § 287 ZPO zu ermittelnde haftungsausfüllende Kausalität. Die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen der verspäteten Auftragserteilung und den umstritten Mietmehrkosten hat nichts - wie die Revision Dezember 1983 für erwiesen hält, daß die Reparatur bis zu dem 23. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl trotz dieser unklärbaren Umstände eine "deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit" dafür für gegeben hält, daß die Reparatur bei Auftragserteilung am 12. Es hat dies damit hinreichend begründet, daß die bei der durchgeführten Reparatur tatsächlich angefallenen 3,5 Standtage nach allgemeiner Erfahrung darauf beruhten, daß vor Festtagen diejenigen Fahrzeuge bevorzugt bearbeitet würden, deren Fertigstellung vor Weihnachten noch zu erreichen war, was für das Fahrzeug des Klägers wegen der verspäteten Auftragserteilung nicht in Betracht kam. Dezember 1983 zur Verfügung stehende Zeitraum erstreckte sich auf insgesamt 12 Tage, womit ein hinreichender Spielraum bleibt, selbst wenn die Reparatur nicht ohne weiteres bereits am Tage des Auftrags in Angriff genommen werden konnte.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 249 BGB § 287 ZPO § 254 BGB § 287 ZPO
ReparaturMietwagenkostenFahrzeugBerufungsgerichttagenZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB § 254 G Abs. 2; ZPO § 287
Soweit es sich um eine Obliegenheit des Geschädigten zur Minderung des Schadens nach S 254 Abs. 2 BGB und ihre Verletzung handelt, geht es in der Kausalitätsfrage um den Umfang des zu ersetzenden Schadens und damit um die nach § 287 ZPO festzustellende haftungsausfüllende Kausalität und nicht um den Grund der Haftung.
BGH, Urt. v. 24. Juni 1986 - VI ZR 222/85 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 222/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
24. Juni 1986 Recknagel
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Dietmar G
traße
37,
r
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr .v .1
gegen
1. Stefan S|
i, M(
istraße 13, Ml
2. GfÜl^	VVaG,	vertreten	durch	den
 Vorstandsvorsitzenden A. Wilhelm 23-25, kBB,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
WI
2
2?
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Erstbeklagte verschuldete mit seinem bei dem Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug am Mittwoch, dem
7.	Dezember 1983 einen Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Klägers erheblich beschädigt wurde. Gegenstand des Streites sind nur noch die Mietwagenkosten, die der Kläger für 37 Tage begehrt und die der Zweitbeklagte für 16 Tage anerkannt hat.
3
Der Kläger hat behauptet, er habe den beschädigten Wagen, Fabrikat Mercedes 280 S, Baujahr 1976, Fahrleistung 159.514 km, am Tage nach dem Unfall, Donnerstag, dem
8.	Dezember 1983, in die Reparaturwerkstatt gebracht.
Der beauftragte Haftpflicht-Sachverständige G. habe den Wagen dort am Freitag, dem 9. Dezember 1983, besichtigt und sein Gutachten am Montag, dem 12. Dezember 1983, erstellt, das ihm, dem Kläger, am Mittwoch, dem 14. Dezember 1983, zugegangen sei. Am Donnerstag, dem 15. Dezember 1983, habe er den Reparaturauftrag erteilt. Die Reparatur sei am Freitag, dem 16. Dezember 1983, vorbereitet und am Montag, dem 19. Dezember 1983, begonnen worden. Da die Werkstatt vom 24. Dezember 1983 bis 6. Januar 1984 Betriebsferien gemacht habe, sei das Fahrzeug erst am 13. Januar 1984 fertiggestellt gewesen. Er sei daher vom 8. Dezember 1983 bis 13. Januar 1984 auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen gewesen, mit dem er vom 25. Dezember 1983 bis 5. Januar 1984 eine zuvor geplante Urlaubsreise nach Österreich unternommen habe. Aufgrund der besonderen Umstände seien die Mietwagenkosten von insgesamt 10.641,19 DM erforderlich gewesen.
Die Beklagten haben es abgelehnt, die auf die Zeit nach dem 23. Dezember 1983 entfallenden Mietwagenkosten von 5.949,25 DM nebst Zinsen zu ersetzen und geltend gemacht:
Wenn der Kläger seinen Wagen am Montag, dem 12. Dezember 1983, in Auftrag gegeben hätte, hätte die Reparatur vor Beginn der Betriebsferien fertiggestellt sein können.
4
75
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz hilfsweise Zahlung des einge-klagten Betrages an die Firma D. Autovermietung GmbH,
M. begehrt. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, der Kläger habe den Reparaturauftrag anstatt erst am Donnerstag, dem 15. Dezember 1983, schon am Montag, dem 12. Dezember 1983, erteilen können und müssen. In diesem Fall wäre die Reparatur spätestens am 23. Dezember 1983 beendet gewesen. Der Sachverständige G.habe bei telefonischer Rückfrage bereits am Freitag, dem 9. Dezember 1983, zuverlässige Auskunft über die Reparaturwürdigkeit des Wagens, die voraussichtliche Reparaturdauer und die erforderlich werdenden Reparaturkosten geben können. Da der Kläger am 25. Dezember 1983 in Urlaub habe fahren wollen, sei er im Rahmen der ihm obiegenden Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, die Reparatur bis zu dem 23. Dezember 1983 fertigstellen zu lassen. Deshalb habe er mit der Erteilung des Reparaturauftrags nicht bis zu dem Eingang des
5
schriftlichen Gutachtens am 14. Dezember 1983 warten dürfen, sondern bei dem Besichtigungstermin des Sachverständigen am
9.	Dezember 1983 anwesend sein oder sich das Ergebnis noch am selben Tage telefonisch durchgeben lassen müssen. Vom 9. bis 12. Dezember 1983 habe er ausreichend Zeit zur Überlegung gehabt, ob er die Reparatur durchführen lassen wolle.
Diese Unterlassung sei für die Entstehung der umstrittenen Mehrkosten kausal geworden, da der Sachverständige für die Dauer der Reparatur 7 reinen Arbeitstage veranschlagt habe, also die Zeit vom 13. bis 23. Dezember 1983 für die Reparatur ausgereicht haben würde. Den Beklagten komme insoweit die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, die auch für den Bereich des mitwirkenden Verschuldens hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzung der Obliegenheit durch den Geschädigten und der Erhöhung bzw. Verminderung des Schadens zur Anwendung komme. Für die haftungsausfüllende Kausalität genüge die deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß in den zur Verfügung stehenden 9 Arbeitstagen, bei 7 reinen Arbeitstagen und 2 Standtagen die Reparatur am 23. Dezember 1983 hätte durchgeführt werden können.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.
6
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nach § 249 Satz 2 BGB für die Überbrückung der Ausfallzeit seines beschädigten Wagens durch die Anmietung eines Ersatzwagens nur den Betrag ersetzt verlangen kann, den ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Mensch in seiner Lage aufgewendet hätte, und daß er, sofern er die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung beeinflussen konnte, nach dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet war, die Kosten möglichst gering zu halten (st. Rspr. zuletzt Senatsurteil vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 = NJW 1985, 2639 m.w.N.). Allerdings gilt das nur im Rahmen des ihm Zumutbaren; insbesondere wäre es dem Kläger nicht anzulasten, wenn die Erhöhung der Mietwagenkosten lediglich darauf beruhte, daß die beauftragte Werkstatt wegen der Weihnachts- und Neujahrszeit Betriebsferien gemacht hat und eine andere Werkstatt von Mercedes-Benz, die die Reparatur noch rechtzeitig vor der geplanten Urlaubsreise fertiggestellt hätte, nicht ausfindig zu machen war. So ist der Streitfall aber nicht gelagert.
Davon, daß der Kläger den Reparaturauftrag jedenfalls schon am 12. Dezember 1983 hätte erteilen können, hat sich das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise überzeugt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es dem Geschädigten immer zuzu demuten ist, bei erheblichen Beschädigungen eines 7 Jahre alten Pkw's die Entscheidung darüber, ob er sein Fahrzeug reparieren lassen will, ohne Einsicht in das Sachverständigengutachten über Art und Umfang der notwendigen
7
Reparaturen zu treffen. Jedenfalls ist dies ihm dann zuzu demuten, wenn feststeht, daß es sich nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt und mit der Reparatur auch kein Risiko verbunden ist, das die Tauglichkeit des Fahrzeugs in Frage stellen kann, und wenn ferner vorauszusehen ist, daß das Warten auf den Empfang des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen außergewöhnlich hohe Mietwagenkosten verursachen würde. Solche besonderen Umstände lagen im Streitfall vor: Zum einen waren wegen der bevorstehenden Weihnachts- und Neujahrszeit, der dem Kläger bekannten Betriebsferien seiner Reparaturwerkstatt sowie wegen seines für die Zeit vom 25. Dezember 1983 bis 5. Januar 1984 geplanten Winterurlaubs besonders hohe Mietwagenkosten zu erwarten, wenn die Reparatur nicht bis zu dem 23. Dezember 1983 durchgeführt wurde. Zum andern sprach bereits nach der Art der Beschädigungen auch für den Nichtfachmann vieles für eine Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs. Bei dieser Sachlage war es dem Kläger zuzu demuten, sich mit dem Sachverständigen nach der Besichtigung am Freitag, dem 9. Dezember 1983, telefonisch in Verbindung zu setzen, um die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs sowie die ungefähre Höhe der Kosten bestätigt zu bekommen. Etwaige Zweifel in dieser Richtung wären bei diesem Vorgehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Kläger schon am 9. Dezember 1983 ausgeräumt gewesen.
Entgegen der Meinung der Revision überspannt das Berufungsgericht auch nicht die an den Geschädigten zu stellenden Anforderungen, wenn es dem Kläger zu demutet, daß er drei Tage nach einer solchen telefonischen Befragung des Gutachters, also am Montag, dem 12. Dezember 1983, den Reparaturauftrag hätte erteilen können und müssen.
8

2.	Entgegen der Meinung der Revision ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit dieser Säumnis des Klägers für die hier streitigen Mietmehrkosten nach § 287 ZPO feststellt.
a)	Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Grundsätze, nach denen die haftungsbegründende Kausalität nach dem Strengbeweis des § 286 ZPO und die haftungsausfüllende Kausalität nach den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO festzustellen ist, auch Anwendung finden, wenn den Geschädigten bei der Entstehung des Schadens ein mitwirkendes Verschulden trifft (s. BGH Urteil vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 139/66 - NJW 1968, 985 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 27. Februar 1973
-	VI	ZR	27/72 - VersR	1973, 619;	vom	20.	Februar 1975
-	VI	ZR	129/73 - VersR 1975, 540	und	vom	28. Juni 1983
-	VI	ZR	98/81 - VersR	1983, 985;	für	viele: Grunsky,
 MünchKomm, § 254 Rdn.	67; Arens,	ZZP	88,	1, 44 f).
b)	Handelt es sich - wie im Streitfall - aber um eine Obliegenheit des Geschädigten zur Minderung des Schadens nach § 254 Abs. 2 BGB und ihre Verletzung, so ist zwar die Verletzung der Obliegenheit nach § 286 ZPO festzustellen. In der Kausalitätsfrage, d.h. bei der Ermittlung, welchen Einfluß die Obliegenheitsverletzung auf den Umfang des zu ersetzenden Schadens gehabt hat, geht es dagegen um die nach § 287 ZPO zu ermittelnde haftungsausfüllende Kausalität. Die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen der verspäteten Auftragserteilung und den umstritten Mietmehrkosten hat nichts - wie die Revision
9
meint - mit dem "ersten Verletzungserfolg” zu tun, der noch zur haftungsbegründenden Kausalität gehört. Vielmehr war diese Feststellung nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts zu treffen.
3.	Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei einer Auftragserteilung am 12. Dezember 1983 für erwiesen hält, daß die Reparatur bis zu dem 23. Dezember 1983 fertiggestellt worden wäre. Es verkennt nicht, daß dieser hypothetische Geschehensablauf nicht exakt feststellbar ist? dies umsoweniger, als die Auftragslage der vom Kläger beauftragten Reparaturwerkstatt R. zu jener Zeit vor Weihnachten und die beim tatsächlichen Reparaturverlauf auftretenden Standzeiten unbekannt waren und auch die Kapazitäten der einzuschaltenden Spenglerei und Lackiererei Bedeutung haben mußten. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl trotz dieser unklärbaren Umstände eine "deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit" dafür für gegeben hält, daß die Reparatur bei Auftragserteilung am 12. Dezember 1983 unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit spätestens am 23. Dezember 1983 hätte beendet sein können, so hält sich dies im Rahmen tatrichterlicher Schätzungsmöglichkeit. Insbesondere entzieht es sich einer revisionsrechtlich möglichen Korrektur, daß das Berufungsgericht seiner Schätzung neben 7 Bearbeitungstagen nur 2 Standtage zugrunde legt. Es hat dies damit hinreichend begründet, daß die bei
 der durchgeführten Reparatur tatsächlich angefallenen 3,5 Standtage nach allgemeiner Erfahrung darauf beruhten, daß vor Festtagen diejenigen Fahrzeuge bevorzugt bearbeitet würden, deren Fertigstellung vor Weihnachten noch zu erreichen war, was für das Fahrzeug des Klägers wegen der verspäteten Auftragserteilung nicht in Betracht kam. Zudem beziehen sich die zugrunde gelegten 9 Bearbeitungstage auf reine Arbeitstage; der gesamte der Reparaturwerkstatt bei einer Auftragserteilung am 12. Dezember 1983 bis zu dem 23. Dezember 1983 zur Verfügung stehende Zeitraum erstreckte sich auf insgesamt 12 Tage, womit ein hinreichender Spielraum bleibt, selbst wenn die Reparatur nicht ohne weiteres bereits am Tage des Auftrags in Angriff genommen werden konnte.
Dr. Steffen
 Scheffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Ankermann
 Dr. Schmitz