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BGH · FI ZU 222/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: FI ZU 222/67

Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31» Januar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr» Nußgens, Sonnabend und DUnz für Recht erkannt: April 1965 gegen 10 Uhr brach , in der Scheune des Landwirts in die von dem Kläger gepachtet ist, ein Brand aus, bei dem erheb- Der Kläger verlangt von den Beklagten aus dem Gesichtspunkt verletzter Aufsichtspflicht Ersatz des durch die VgrSicherungsleistungen nicht gedeckten Schadens in Höhe von 11 »752',50 DM nehst Zinsen» Er hat Behauptet, der Sohn der Beklagten habe in der Scheune mit Stroichholzcrn gespielt, die er von zu Haus mitgebracht und mit denen er das Eeuer angelegt habe <> Das Berufungsgericht hat unangefochten fest gestellt, daß der Sohn der Beklagten in der Scheune mit Streichhölzern gespielt, Stroh entzündet und den Brandschaden verursacht hat» Es hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 832 BGB für begründet gehalten, da nicht bewiesen sei, daß sie der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht genügt haben oder der Schaden auch bei gehöriger Aufoichtsführung entstanden wäre» am Morgen aus dem Küchenschrank genommen, möglicherweise aber auch am Vortage hei einer Familienfeier unbemerkt an sich genommene Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß es sich bei dem Jungen um ein normales, nicht zu besonderen Unarten neigendes Kind ;bandelt, das nach seiner Einschulung über diu? Nichtsdestoweniger hat es die Beklagten für verpflichtet gehalten, am Morgen des Brandtages, bevor der beklagte Ehemann seinen Sohn zu den Verwandten brachte, die faschen des Jungen auf das Vorhandensein von gefährlichem Spielzeug zu kontrollieren» Zwar hat das Berufungsgericht nicht darauf abgehoben, daß die beklagte. ungefährlich sei und der Junge sonst nie mit Streichhölzern gespielt haben möge, so habe ihm die Erlaubnis zu selbständigem Gasanzünden doch das Gefühl vermittelt, daß Feuer anzünden nicht grundsätzlich unerlaubt sei o Für die Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern aus § 832 BGB kommt es darauf an, ob die Eltern ihrer Aufsichtspflicht im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände genügt haben (BGH VersR 1968, 903)« Bas Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. So hat das Berufungsgericht nur unterstellt, daß der Sohn der Beklagten ein ganz normaler, nicht zu besonderen Unarten neigender Junge ist, der nach seiner Einschulung Überdurchschnittliche Betragensnoten erhalten hat. Auch ob er schon häufig bei den Verwandten auf dem Bauernhof geweilt hatte und das Leben dort kannte, ist nicht Gegenstand einer deutlichen Feststellung* Unklar bleibt vor allem, ob das Berufungsgericht es als feststehend hat ansehen wollen, daß der Sohn der Beklagten sonst noch nie mit Streichhölzern gespielt hatte» Baza hatten die Beklagten weiter vorgetragen, sie hätten ihren Sohn ständig ermahnt und weder sie noch die Kindergärtnerin hätten jemals bemerkt, daß er Streichhölzer gehabt oder sich überhaupt irgendwie dafür interessiert habe» Im Kindergarten seien die Kinder - darunter ihr Sohn - zudem angevaesen worden, es sofort zu melden, wenn irgendein anderes Kind Streichhölzer, Taschenmesser oder Spielpistolen bei sich, trage» Weiterhin hatten die Beklagten behauptet, Streichhölzer seien in ihrem Haushalt jeweils nur einmal in der Woche Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu befinden haben, Hanebeck Dr, Bode Br, Nüßgens Sonnabend Dunz

Zitierte Normen: § 832 BGB
KindMorgenStreichhölzernBerufungsgerichtjungSohnStreichhölzerKlägerAufsichtspflicht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
BGH2:_____________ nein
BGB § 832 Abs. 1 Satz 2
Zur Frage des dem Aufsichtspflichtigen obliegenden Entlastungsbeweises, wenn ein sechsjähriger Junge mit Streichhölzern spielt und einen Brandschaden verursachte
BGH,ürtoV.28.Februar 1969 - FI ZU 222/67 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi z|L 222/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet un
28 o Februar 1969 Krieg!,
alt Urkunds beamt er der Geschäftsstelle
 der Eheleut e Albrecht
 Esther H
und Revi si onsklägei'*,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Rau
 gegen
den Landwirt Brich B
hi
 Straße
und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigte s
Rechtsanv/älte Prof0 Br< und Dr<
Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31» Januar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr» Nußgens, Sonnabend und DUnz
 für Recht erkannt:
Auf dio Revision der Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Am 20. April 1965 gegen 10 Uhr brach , in der Scheune des Landwirts	in	die	von	dem
 Kläger gepachtet ist, ein Brand aus, bei dem erheb-
licher Schaden am Gebäude, am Inventar und an land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen entstand. Der Verpächter und der Kläger waren bei der BflHHHHfr Br an d ver Sicherung
 VaG,
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gegen Brandschad en versi eher t»
Bei Ausbruch des Brandes hielt sich der am
1959
geborene Sohn Reinhard der Beklagten in der Scheune auf ; der beklagte Ehemann hatte ihn am frühen Morgen zu der Familie des Klägers, des Ehemannes seiner Schwester gebracht, auf deren Hof der Junge einen Ferientag ver-
bringen sollte.
 
Der Kläger verlangt von den Beklagten aus dem Gesichtspunkt verletzter Aufsichtspflicht Ersatz des durch die VgrSicherungsleistungen nicht gedeckten Schadens in Höhe von 11 »752',50 DM nehst Zinsen» Er hat Behauptet, der Sohn der Beklagten habe in der Scheune mit Stroichholzcrn gespielt, die er von zu Haus mitgebracht und mit denen er das Eeuer angelegt habe <>
Das Bandgericht hat den Klageanspruch gegen beide Beklagte als Gesamt Schuldner dem Grunde nach für gerecht fertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben»
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin Klagabweisungo
 Ent s chei d ungsgründe s
Das Berufungsgericht hat unangefochten fest gestellt, daß der Sohn der Beklagten in der Scheune mit Streichhölzern gespielt, Stroh entzündet und den Brandschaden verursacht hat» Es hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 832 BGB für begründet gehalten, da nicht bewiesen sei, daß sie der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht genügt haben oder der Schaden auch bei gehöriger Aufoichtsführung entstanden wäre»
Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist ungeklärt, wann und wo der Sohn der Beklagten die Streichhölzer an sich genommen hat, Möglieherweise hat er sie
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am Morgen aus dem Küchenschrank genommen, möglicherweise aber auch am Vortage hei einer Familienfeier unbemerkt an sich genommene Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß es sich bei dem Jungen um ein normales, nicht zu besonderen Unarten neigendes Kind ;bandelt, das nach seiner Einschulung über diu? chs chni t tl i che Betragensnoten erhalten hat. Nichtsdestoweniger hat es die Beklagten für verpflichtet gehalten, am Morgen des Brandtages, bevor der beklagte Ehemann seinen Sohn zu den Verwandten brachte, die faschen des Jungen auf das Vorhandensein von gefährlichem Spielzeug zu kontrollieren» Zwar hat das Berufungsgericht nicht darauf abgehoben, daß die beklagte. Ehefrau im polizeilichen Ermittlungsverfahren erklärt hat* sie habe gewöhnlich die faschen ihres Sohnes kontrolliert» Vielmehr hat das Berufungsgericht dahinge-s tollt gelassen, ob ei ne solche Maßnahme an jedem Morgen erforderlich gewesen sei• Am 20» April 1965 hätten die Beklagtenaber, so meint das Berufungsgericht, eine Taschenkontrolle vornehmen müssen, weil der Junge an diesem Tage nicht in der gewohnten hauslichen Umgebung geblieben sei» Wenn er auch häufig bei der Familie des Klägers zu Besuch geweilt und das Beben dort gekannt haben möge, so hätten die Beklagten doch berücksichtigen müssen, daß ihr Sohn auf dem Bauernhof nicht ständig habe beobachtet werden können» Für einen auf dem Bauernhof nicht auf gewachsenen Jungen bestehe die Gefahr, daß or beim Spiel irgend einen Schaden anrichte» Die Kontrolle, ob der Junge etwa Streichhölzer bei sich geführt habe, sei auch deshalb angebracht gewesen, well er zu Hause morgens selbständig mit einer Feuerstein-pi stole das Gras an2uzünden und das Kaffeewasser auf zusetzen pflegte» Wenn auch ein solcher Feueranzünder
 
ungefährlich sei und der Junge sonst nie mit Streichhölzern gespielt haben möge, so habe ihm die Erlaubnis zu selbständigem Gasanzünden doch das Gefühl vermittelt, daß Feuer anzünden nicht grundsätzlich unerlaubt sei o
Biese Beurteilung ist nicht frei von rechtlichen Bedenken.
Für die Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern aus § 832 BGB kommt es darauf an, ob die Eltern ihrer Aufsichtspflicht im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände genügt haben (BGH VersR 1968, 903)« Bas Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH VersR 1962, 783; 196$, 385; 1965, 606). Inwiefern die Beklagten am Morgen des 20«,. April 1965 bei ihrem Sohn eine Taschenprüfung hätten vornehmen müssen, entbehrt jedoch hinreichender Begründung. Wenn der Sohn, wie das Berufungsgericht unterstellt, ein ganz normaler, nicht zu besonderen Unarten neigender Junge war, schon häufig bei den Verwandten auf dem Bauernhof zu Besuch geweilt hatte und das Leben dort kannte, so brauchte der Umstand allein, daß der Junge für einen Ferientag wieder zu den Verwandten fahren sollte, den Beklagten nicht schon die Verpflichtung aufzuerlegen, die Taschen des Jungen vor der Abfahrt nach gefährlichem Spielzeug
 zu kontrollieren» Gewiß sind strenge Anforderungen an die Ausübung der Aufsichtspflicht zu stellen, wenn der Aufsichtspflichtige von dem Vorhandensein und der Benutzung solcher Gegenstände durch das Kind Kenntnis hat» Baß dies hier der Fall gewesen sei, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestollto Besondere Vorsicht ist freilich geboten, daß Kinder sich nicht unbefugt mit Streichhölzern zu schaffen machen» Bei der großen Verlockung, die das Entzünden von Streichhölzern für Kinder unreifen Alters bedeutet, und der großen Gefahr, die hieraus für sic selbst wie für andere entstehen kann, erfordert die .pflichtgemäße Aufsicht durch die Eltern in dieser Beziehung ein hohes Maß an Umsicht und Sorgfalt» Baß die Beklagten die an sie zu stellenden Anforderungen vernachlässigt hätten, kann aber wiederum nicht schon damit begründet werden, daß ihr Sohn morgens mit einer Feuer st ei npi stole das Gas anzuzünden und das Kaffeewasser aufzusetzen pflegte» Streichhölzer und ein mit Feuerstein versehener Gasanzünder sind hinsichtlich ihrer Feuer ge fährli chkei t nicht miteinander zu vergleichen, weil mit einem Gasanzünder allein Sachen nicht schon in Brand gesteckt werden können» Baß die Beklagten ihrem Sohp, der als ältester von fünf Geschwistern schon im Haushalt half, gestattet hatten, mit der Feuersteinpistole die Gasflamme unter dem Wasserkessel zu entzünden, brauchte sie nicht auf den Gedanken zu bringen, der Junge werde allgemein zu Feuer anmachen und insbesondere zu fährliehern Umgehen mit Streichhölzern angeregt»
Bas Berufungsurteil kann hiernach mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben»
 
Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden»
Allerdings würde der Sachverhalt, sowei t er unstreitig oder vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, keine hinreichende Grundlage für die Annahme Meten, daß die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht in hinreichender Weise nachgekommen sind* Indessen hat es das Berufungsgericht an einer erschöpfenden Würdigung des Brozeßstoffes fehlen lassen* Es hat sich - hei dem von ihm eingenommenen Standpunkt folgerichtig - mit Unterstellungen begnügt, während es tatsächlicher Feststellungen bedurft hätte. So hat das Berufungsgericht nur unterstellt, daß der Sohn der Beklagten ein ganz normaler, nicht zu besonderen Unarten neigender Junge ist, der nach seiner Einschulung Überdurchschnittliche Betragensnoten erhalten hat. Auch ob er schon häufig bei den Verwandten auf dem Bauernhof geweilt hatte und das Leben dort kannte, ist nicht Gegenstand einer deutlichen Feststellung* Unklar bleibt vor allem, ob das Berufungsgericht es als feststehend hat ansehen wollen, daß der Sohn der Beklagten sonst noch nie mit Streichhölzern gespielt hatte» Baza hatten die Beklagten weiter vorgetragen, sie hätten ihren Sohn ständig ermahnt und weder sie noch die Kindergärtnerin hätten jemals bemerkt, daß er Streichhölzer gehabt oder sich überhaupt irgendwie dafür interessiert habe» Im Kindergarten seien die Kinder - darunter ihr Sohn - zudem angevaesen worden, es sofort zu melden, wenn irgendein anderes Kind Streichhölzer, Taschenmesser oder Spielpistolen bei sich, trage» Weiterhin hatten die Beklagten behauptet, Streichhölzer seien in ihrem Haushalt jeweils nur einmal in der Woche
 
zu dem Anzünden des Kohlebadeofens gebraucht worden; sie hätten die Streichhölzer oben im Küchenschrank hinter Küchengeschirr versteckt auf bewahrt o Das Berufungsgericht ist auf dieses ganze Vorbringen nicht eingegangen. Nur wenn geklart ist, ob und inwieweit es zutrifft, kann aber abschließend beurteilt werden, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht genügt haben.
Das Berufungsurtei1 muß hiernach aufgehoben und die Sache wegen der Notwendigkeit weiterer tatrichterlicher Erörterungen und Fest Stellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu befinden haben,
 Hanebeck	Dr, Bode Br, Nüßgens
 Sonnabend	Dunz