Auslagen für Postgebühren können auch vom Armen-anv/alt gegenüber der Staatskasse nach dem Pausch-satz des § 26 Satz 2 BRAGebO berechnet werden. die beantragte A^slagen-Pauschale für Postgebühren von 20 DM ( § 26 Satz 2 BRAGobO) zugcbilligt, Gegen die Festsetzung dos Pauschsatzos hat der General-bundosanwalt boim Bundesgerichtshof namens der Bundes-kasse Erinnerung erhoben und beantragt, den Festsotzungs-beschluß insoweit aufzuhoben, Rechtsanwalt hat um Zurückweisung der Erinnerung gebeten, Juni 1965 - BGBl I, 577 - in der neuen Bestimmung des § 26 Satz 2 BRAGebO die Berechnung der Postgebühren des Anwalts nach einem Pauochsatz zugolassen hat, äst es streitig ob auch der Armenanwalt von der Staatskasse anstelle der tatsächlich entstandenen Post-, Telegrafen-, Fern-sprech- und Fernschreibgebühren (Postgebühren) den Pauschsatz verlangen kann. Der Senat billigt die Auffassung, daß die neue Bestimmung dos § 26 Satz 2 BRAGebO auch für den Vergütungsanspruch des Armenanwalts gegen die Staatskasse gilt. Wenn § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO anordne, daß zur sachgemäßen Interessenwahrnehmung der armen Partei nicht erforderliche Auflagen von der Vergütung ausgeschlossen blieben, so gehe diese Regelung von einer den Kosten-beamton obliegenden Pflicht aus, die Auslagen zu überprüfen. Die Nachprüfung werde verhindert, wenn man dem Armenanwalt die Möglichkeit gebe, den Pausch-satz des § 26 Satz 2 BRAGebO für Postgebühren zu fordern. Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung des § 26 Satz 2 BRAGebO im Zweiten Abschnitt dos Gesetzes steht, der die Überschrift trägt; "Gemeinsame Vorschriften über Gebühren und Auslagen". § 121 BRAGebO hobt das noch besonders hervor, indem er ausspricht, daß der Rechtsanwalt in Armensachen die gesetzliche Vergütung, d.h. die sich aus den vorangehenden Abschnitten ergebende Vergütung, erhält, soweit in diesem letzten Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist. Allerdings sind nach § 126 BRAGebO dem Armenanwalt nur diejenigen Auslagen zu erstatten, die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen seiner Partei erforderlich waren. Das bedeutet für die Erstattung der Postgebühren, daß deren Höhe durch den Pauschsatz bestimmt wird, wenn der Anwalt sein Y/ahlrocht dahin ausübt ( § 26 Satz 2 BRAGebO). Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Ratio-nalisierungsbestrobungen mit seiner Neuregelung nur insoweit fördern wollte, als der Rechtsanwalt die Gebühren -und Auslagen von seinem Mandanten oder der unterlegenen Gegenpartei erhält.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein RAGcbO §§ 26 Satz 2, 126 Abs. 1 Auslagen für Postgebühren können auch vom Armen-anv/alt gegenüber der Staatskasse nach dem Pausch-satz des § 26 Satz 2 BRAGebO berechnet werden. BGH, Boschl» v. 21. Juni 1966 - VI ZR 222/64 - BUNDESGERICHTSHOF VI_ZR_ 222/64 BESCHLUSS in Sachen des Bergmanns Walter S^H^straßc in 9 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - ProzoßbcvollmUchtigter: Rechtsanwalt Dr„ g ö g e n den Bergmann Dieter G in El Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwal o 2 Dor VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Br« Hauß, H, Meyer und Dr« Pfretzschner beschlossen: Die Erinnerung des Genoralbundesanwalts beim 'vundesgorichtshof als Vertreter des Bundes-justizfiskus in Kostensachen gegen den Pestset zungobe Schluß des TJrkundobeamten der Geschäftsstelle vom 29« März 1966 wird zurück-gewieoen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe : Der Senat hatte dem Kläger für das Revisionsverfahren das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt als Pflichtanwalt beigeordnot. Der Urlcunds-beamtc der Geschäftsstelle hat Rechtsanwalt P^m^. die beantragte A^slagen-Pauschale für Postgebühren von 20 DM ( § 26 Satz 2 BRAGobO) zugcbilligt, Gegen die Festsetzung dos Pauschsatzos hat der General-bundosanwalt boim Bundesgerichtshof namens der Bundes-kasse Erinnerung erhoben und beantragt, den Festsotzungs-beschluß insoweit aufzuhoben, Rechtsanwalt hat um Zurückweisung der Erinnerung gebeten, Nachdem das Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und andere^Gesetze vom 30. Juni 1965 - BGBl I, 577 - in der neuen Bestimmung des § 26 Satz 2 BRAGebO die Berechnung der Postgebühren des Anwalts nach einem Pauochsatz zugolassen hat, äst es streitig ob auch der Armenanwalt von der Staatskasse anstelle der tatsächlich entstandenen Post-, Telegrafen-, Fern-sprech- und Fernschreibgebühren (Postgebühren) den Pauschsatz verlangen kann. Für die Zuerkennung dieses Pauschsatzes haben sich u.a, ausgesprochen: OLG Hamburg AnwBl 1966, 28; LG Berlin JurBüro 1966, 129; LG Kaiseserolautern JurBüro 1966, 319* Tschischgale MDR 1965, 189» 719» JurBüro 1966, 257» 259» Riodol-Gorves-Susobauer BRAGebO 2. Aufl., § 26 Anm. 8; Schumann NJW 1966, 97, 99; Göttlich JurBüro 1965, 579. Die Zubilligung des Pauschsatzes an den Armenanwalt haben abgelehnt: OLG Bremen Rechtspfleger 1966, 55 mit ablehnender Anmerkung von Schmidt; OLG Bambörg JurBüro 1966, 322; OLG München JurBüro 1966, 317; LG Verden NJW 1966, 460; LG Dortmund Tschischgale KostRsp § 126 BRAGebO Nr. 25 mit ablehnender Anmerkung von Lappe; LG Lüneburg JurBüro 1966, 313. Der Senat billigt die Auffassung, daß die neue Bestimmung dos § 26 Satz 2 BRAGebO auch für den Vergütungsanspruch des Armenanwalts gegen die Staatskasse gilt. In den Entscheidungen, die gegenteilig befinden, ist im wesentlichen ausgeführt, die Anwendung des § 26 Satz 2 BRAGebO verbiete sieh bei der Erstattung der Armenanwaltskosten, weil diese im Zwölften Abschnitt der BRAGebO eine Sonderregelung erfahren habe. Wenn § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO anordne, daß zur sachgemäßen Interessenwahrnehmung der armen Partei nicht erforderliche Auflagen von der Vergütung ausgeschlossen blieben, so gehe diese Regelung von einer den Kosten-beamton obliegenden Pflicht aus, die Auslagen zu überprüfen. Die Nachprüfung werde verhindert, wenn man dem Armenanwalt die Möglichkeit gebe, den Pausch-satz des § 26 Satz 2 BRAGebO für Postgebühren zu fordern. Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung des § 26 Satz 2 BRAGebO im Zweiten Abschnitt dos Gesetzes steht, der die Überschrift trägt; "Gemeinsame Vorschriften über Gebühren und Auslagen". Die Bestimmungen dieses Abschnitts sollen danach grundsätzlich auch für die im letzten Abschnitt des Gesetzes geregelte Vergütung des Anwalts in Armensachen gelten. § 121 BRAGebO hobt das noch besonders hervor, indem er ausspricht, daß der Rechtsanwalt in Armensachen die gesetzliche Vergütung, d.h. die sich aus den vorangehenden Abschnitten ergebende Vergütung, erhält, soweit in diesem letzten Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist. Zur gesetzlichen Vergütung gehört auch die Aus-lagenorstattung gemäß den §§ 25 ff BRAGebO. Zur Präge der Erstattung von Postgebühren enthalten die §§ 121 ff BRAGebO keine abweichende Bestimmung. Allerdings sind nach § 126 BRAGebO dem Armenanwalt nur diejenigen Auslagen zu erstatten, die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen seiner Partei erforderlich waren. Diese Bestimmung will verhindern, daß aus der Staatskasse Auslagen vergütet werden, wenn die sie verursachenden Tätigkeiten zur Wahrnehmung der Interessen der armen Partei nicht notwendig gewesen sind. Was die Höhe der zu erstattenden Auslqsn angcht, so sind grundsätzlich aber sowohl beim Armenanwalt wie beim Y/ahlanwalt die Bestimmungen der §§ 25 ff BRAGebO mit den darin enthaltenen Einzelsätzen maßgebend. Das bedeutet für die Erstattung der Postgebühren, daß deren Höhe durch den Pauschsatz bestimmt wird, wenn der Anwalt sein Y/ahlrocht dahin ausübt ( § 26 Satz 2 BRAGebO). Entfällt bei Ausübung dieses Y/ahlrechts die Prüfung, ob die auslagenvcrursachenden Tätigkeiten des Anwalts in Höhe des Pauschsatzes erforderlich waren, so Hegt das in der Natur der P^iiq/O^Aregolung begründet, um die es hier geht. Die Erforderlichkeit der Auslagen wird danach in Höhe der Pauschale im Verhältnis der Staatskasse zu dem Armenanwalt ebmiso unv/iderlegbar gesetzlich vermutet, wie dies im Verhältnis der obsiegenden zur unterliegenden Partei der Pall ist. Für eine Nachprüfung des Postgebührenaufwands unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ist nach der Eigenart der gesetzlichen Regelung kein Raum. Es spricht ferner der mit der Bestimmung des § 26 Abs. 2 BRAGebO verfolgte Zweck für eine großzügige Anwendung. Dem Gesetzgeber ging es darum, eine Rationalisierung des anwaltlichen Bürobetriebes zu fördern. Dabei fiel für die Zulassung einer Pauschalabrechnung über Postgebühren besonders ins Gewicht, daß im modernen Selbstwählvorkehr die Kosten selbstgewählter Ferngespräche dom Teilnehmer nicht mehr gesondert mitgeteilt werden und anstelle der Verwendung von Briefmarken mehr und mehr von Preistempeln Gebrauch gemacht wird. Als Folge dieser technischen Entwicklung ergab sich, daß es in zunehmendem Maße unmöglich war, Belege über postalische Auslagen zu den Handakten des Rechtsanwalts zu bringen. Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Ratio-nalisierungsbestrobungen mit seiner Neuregelung nur insoweit fördern wollte, als der Rechtsanwalt die Gebühren -und Auslagen von seinem Mandanten oder der unterlegenen Gegenpartei erhält. Das Bedürfnis zur Vereinfachung des Bürobotriebes besteht in gleichem Maße bei Armenoachen. Die Gegenmeinung führt nicht zuletzt auch zu praktischen Schwierigkeiten, die sich insbesondere dann zeigen, wenn dem A^menanwalt wegen seiner Vergütung ein Erotattungsanspruch gegen seinen Mandanten ( § 125 ZPO) oder gegen einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht und dieser Anspruch kraft gesetzlicher Vorschrift auf die Staatskasse übergeht. Gemäß § 130 Abs. 1 BRAGebO würde der Auslagonersatzanspruch nämlich nur in der Höhe übergehen, in der er von der Staatskasse erfüllt worden ist, während der Anspruch in der überschießenden Höhe bis zur Päuschalierungsgrenze jeweils beim Anwalt verbleiben würde. Auch könnten sich aufgrund der Aufspaltung Schwierigkeiten bei der Abrechnung eines Vorschusses ergeben. Die hierdurch erforderliche Mehrarbeit würde in keinem Verhältnis zu den in Präge stehenden Beträgen stehen ( so Äutreffond Tschischgale JurBüro 1966, 257, 260 Anm. 22). Vermeidbare Schwierigkeiten würden ferner entstehen, wenn das Armenrecht erst im Laufe des Verfahrens bewilligt wird, so daß der Rechtsanwalt teils mit seinem Mandanten teils mit der Staatskasse abzurechnen hat. Nach allSdem ist die Bestimmung des § 26 Satz 2 BRAGebO auch auf die Postgebühren des Armenanwalts anzuv/endeno Die Erinnerung war daher zurückzuweiseno Engels Dr o Hauß