Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. liauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Ilüßgens für Hecht erkannt; Der unter Alkoholeinfluß stehende Beklagte (Blutalkoholgehalt 1,68 l/o), der die Fußgänger schon östlich der Straßeneinmündung gesehen hatte, erfaßte mit dem rechten vorderen Kotflügel seines Wagens den Kläger und schleuderte ihn gegen zwei seiner Begleiter» Alle drei Personen kamen hierbei zu Fall» Der Beklagte fuhr, ohne anzuhalten, weiter» An oeinem Wagen wurde das Lampenglas des rechten Scheinwerfers zertrümmert, die rechte Tür etwas eingedrückt und die Windschutzscheibe derart beschädigt, daß sie auf der rechten Seite strahlenförmige Risse aufwies. Der Beklagte hat entgegnet, der Kläger sei mindestens 1 ni vom Gehweg entfernt auf der Fahrbahn von dem Wagen erfaßt worden» Ihm falle ein überwiegendes Mitverschulden zur Last» Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger - vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger - allen aus dem Unfall entstandenen Schaden zu 3/4 zu ersetzen hat» Ferner hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 180 DM für Sachschaden und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4 500 DM abzüglich gezahlter 3 000 DM verurteilt. Io Das -öerufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat» Dem Kläger wird eine schuldhafte Liitverursachung zur Last gelegt. Es sei nämlich bewiesen, daß dieser auf der Fahrbahn, wenn auch hart am Gehwegrand, vom Wagen des Klägers erfaßt worden sei. Auf Grund des ilitverschuldens hat das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers um eine Quote von 1/4 gekürzt. IIo Vergebens wendet sich die schriftliche Kevisions-begründung dagegen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten eine schuldhafte Verursachung des Unfalls zur Last gelegt hat. Das Verschulden ergab sich aus dem feststehenden, auch von der Revision nicht angezweifelten Sachverhalt, daß der unter erheblichem Alkoholeinfluß stehende und daher fahruntüchtige Beklagte den Kläger mit hoher Geschwindigkeit so angefahren hatte, daß dieser im Sturz noch zwei seiner Begleiter zu Boden riß. Denn dem Beklagten ist jedenfalls der Vorwurf zu machen, daß er in fahruntauglichem Zustand den Wagen mit hoher Geschwindigkeit gefahren und so einen Unfall verursacht hat, der bei umsichtiger Fahrweise zu vermeiden gewesen wäre. Stellung ausgeschlossen ist, der Kläger habe sich gerade so verhalten, wie es der Beklagte behauptet* Bann aber rechtfertigt es sich, den an dem Unfall schuldigen Beklagten unter Berücksichtigung der hohen Betrie.bsgefahr seines Kraftfahrzeugs mit einer Schadensquote von 3/4 zu belasten* Das gilt auch dann, wenn man es zu seinen Gunsten als möglich ansieht, daß er nicht ganz hart am Rande des Bürgersteigs entlang gefahren ist*
UOO 4 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZU 222/64 URTEIL in dem Hechtsstreit Verkündet am 15. März 1966 Kriegl, Justiz-houptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bergmanns Walter Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Reviaionsklägers, - Prozeßbevollaächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Bergmann Dieter G in i* Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt r> 'I Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. liauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Ilüßgens für Hecht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4» Juni 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt o Von Hechts wegen Tatbestand: Am frühen Morgen des 4* März 1962 gegen 2,15 Uhr ging der angeheiterte Kläger (Blutalkoholgehalt 2 >o) mit gleichfalls angeheiterten Bekannten über die Stinnes-straße in Essen-Karnap in westlicher Richtung. Sie benutzten den rechten Gehweg der Straße. Als die Fußgänger, die in Gruppen von 2 und 3 Personen hintereinander gingen, die von rechts in die i^tinnesstraße einmündende Karnaper Straße überquert hatten, nahte sich von rückwärts der Beklagte mit seinem Ford 15 M-Wagen, der mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h fuhr. Der unter Alkoholeinfluß stehende Beklagte (Blutalkoholgehalt 1,68 l/o), der die Fußgänger schon östlich der Straßeneinmündung gesehen hatte, erfaßte mit dem rechten vorderen Kotflügel seines Wagens den Kläger und schleuderte ihn gegen zwei seiner Begleiter» Alle drei Personen kamen hierbei zu Fall» Der Beklagte fuhr, ohne anzuhalten, weiter» An oeinem Wagen wurde das Lampenglas des rechten Scheinwerfers zertrümmert, die rechte Tür etwas eingedrückt und die Windschutzscheibe derart beschädigt, daß sie auf der rechten Seite strahlenförmige Risse aufwies. Der Klüger trug einen Schädelbasisbruch, eine Gehirnerschütterung, einen komplizierten Bruch des rechten Unterschenkels und einen Bruch des rechten Unterarms davon» Ferner erlitt er als Unfallfolge am rechten Auge einen Sehnervenschwund, der eine Erwerbsminderung von 25 Prozent als Dauerschaden zur Folge hat. Der Kläger kann seitdem seinen Beruf als Bergmann nicht mehr ausüben. Der Beklagte ist rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer und wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt worden. Mit der Klage hat der Kläger vom Beklagten vollen Ersatz seines Schadens gefordert. Br hat vorgetragen, der Beklagte sei entweder ganz hart am rechten Geh wog entlang gefahren oder sogar mit den Fahrzeug auf den Gehweg geraten. Er, der Kläger, sei nicht auf der Fahrbahn gewesen. Möglicherweise habe er sich mit dem rechten Fuß auf dem Gehweg und mit dem linken Fuß in der Straßenrinne bewogt» Der Beklagte hat entgegnet, der Kläger sei mindestens 1 ni vom Gehweg entfernt auf der Fahrbahn von dem Wagen erfaßt worden» Ihm falle ein überwiegendes Mitverschulden zur Last» Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger - vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf i J ^7 öffentlich-rechtliche Versicherungsträger - allen aus dem Unfall entstandenen Schaden zu 3/4 zu ersetzen hat» Ferner hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 180 DM für Sachschaden und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4 500 DM abzüglich gezahlter 3 000 DM verurteilt. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abge-wiesen. Mit der Berufung hat der Kläger gemäß dem ursprünglichen Klageantrag gebeten, die unbeschränkte Schadensersatzpflicht des Beklagten festzustellen. Sodann hat er um Zubilligung weiterer 60 DM für Sachschaden und um eine angemessene Erhöhung des Schmerzensgeldes gebeten. Der Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen, a) soweit der Kläger die Feststellung begehrt, daß ihm mehr als 1/3 des Schadens zu ersetzen sind, b) soweit der Kläger mehr als 80 DU als Frsatz für Sachschäden verlangt, c) soweit der Kläger über die an ihn geleisteten Beträge hinaus ein Schmerzensgeld fordert. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers den Kr-satzbetrag für Sachschäden auf 184>50 DU und das Schmerzensgeld auf 6 000 DM (abzüglich gezahlter 3 000 DU) erhöht. Die weitere Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den im Be-rufungsi’echtszug gestellten Antrag weiter. EntscheidungsgrUnde s Io Das -öerufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat» Dem Kläger wird eine schuldhafte Liitverursachung zur Last gelegt. Es sei nämlich bewiesen, daß dieser auf der Fahrbahn, wenn auch hart am Gehwegrand, vom Wagen des Klägers erfaßt worden sei. Auf Grund des ilitverschuldens hat das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers um eine Quote von 1/4 gekürzt. IIo Vergebens wendet sich die schriftliche Kevisions-begründung dagegen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten eine schuldhafte Verursachung des Unfalls zur Last gelegt hat. Das Verschulden ergab sich aus dem feststehenden, auch von der Revision nicht angezweifelten Sachverhalt, daß der unter erheblichem Alkoholeinfluß stehende und daher fahruntüchtige Beklagte den Kläger mit hoher Geschwindigkeit so angefahren hatte, daß dieser im Sturz noch zwei seiner Begleiter zu Boden riß. Nimmt man die Fahrerflucht dos Beklagten hinzu, so müssen Zweifel an dem Verschulden selbst dann ausscheiden, wenn es - nach den Umständen verständlich - nicht gelingt, die genaue Anotoßstelle festzulegen und den Hergang des Unfalls in allen Einzelheiten zu rekonstruieren. Der Beklagte hatte in den Tatsacheninstanzen ein ursächliches Verschulden auch gar nicht bestritten. Der Ltreit der Parteien im Berufungsrechtszug ging nur darum, ob die aus § 323 ff BGB begründeten Ansprüche des Klägers gemäß § 254 BGB eingeschränkt werden konnten und wie im Fallo der Bejahung rU / ein© Kürzungsquotc zu bemessen war« Soweit der Beklagte dem Kläger ein besonders schweres luitverschulden zur Last legte und dessen Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung des § 254 BGB erstrebte, traf ihn die Beweislast für die Richtigkeit seiner Behauptungen, die diesen Vorwurf begründen sollten. Biese Behauptungen gingen dahin, der Kläger sei kurz vor dem herannahenden 'Wagen des Beklagten nach links auf die Fahrbahn getorkelt, jedenfalls sei er mindestens 1 m vom Rand des Gehsteiges entfernt auf der Fahrbahn von dem Wagen erfaßt worden. Bei der Beweisführung mußte zu Lasten des Beklagten ins Gewicht falle, daß dieser eine genauere Aufklärung des Unfallherganges durch seine Fahrerflucht erheblich erschwert hat. Darauf hatte bereits das Landgericht zutreffend aufmerksam gemachte Die Frage der Beweislast stellt sich also durchaus anders dar, als sie die Revision sieht. War es zweifelhaft, ob die in der Unfallskizze Gingezeichneten Bremsspuren überhaupt vom Wagen des Beklagten stammten, so können aus dieser Bremsspur keine Folgerungen zu Lasten des Klägers gezogen werden. Von anderen Zweifelsmomenten, die die Revision der Würdigung des Berufungsgerichts entgegenhält, gilt dasselbe. Kino Auseinandersetzung mit den einzelnen vorfahrensrechtlichen Rügen der Revision sieht der Senat nicht als erforderlich an. Selbst wenn man der Revision gegenüber einräumt, daß Bedenken gegen Binzeiausführungen des Berufungsurtoils bestehen könnten, die die positive Festlegung der Anstoß-stello betreffen, rechtfertigt sich die getroffene Schadensabwägung. Denn dem Beklagten ist jedenfalls der Vorwurf zu machen, daß er in fahruntauglichem Zustand den Wagen mit hoher Geschwindigkeit gefahren und so einen Unfall verursacht hat, der bei umsichtiger Fahrweise zu vermeiden gewesen wäre. Andererseits läßt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts, insbesondere der Würdigung der Zeugenaussagen, zu dem mindesten entnehmen, daß eine positive Fest- Stellung ausgeschlossen ist, der Kläger habe sich gerade so verhalten, wie es der Beklagte behauptet* Bann aber rechtfertigt es sich, den an dem Unfall schuldigen Beklagten unter Berücksichtigung der hohen Betrie.bsgefahr seines Kraftfahrzeugs mit einer Schadensquote von 3/4 zu belasten* Das gilt auch dann, wenn man es zu seinen Gunsten als möglich ansieht, daß er nicht ganz hart am Rande des Bürgersteigs entlang gefahren ist* III. Bio Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen* Bngels Hanebeck Pr* Hauß Bundesrichter Br* Pfretzschner Br. Rüßgens ist erkrankt. Engels