Der Kläger hat vorgetragen, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der "Beklagte die Kurve geschnitten habe -und dabei auf seine linke Fahrbahnseite gekommen sei. Der Beklagte ist der Ansicht der Zusammenstoß sei für ihn unabwendbar gewesen, jedenfalls habe die Efcefrau des Klägers den Unfall überwiegend verschuldet. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4.223,29 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung - abgesehen von einer Korrektur der Zinsberechnung - zurückgev/iesen und die im zweiten Rechtszug erweiterte Klage abgewiesen. b) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, für die Hälfte des durch den Ausfall der Arbeit der Ehefr entstehenden weiteren Schadens auf zukommen. Mit dem Berufungsgericht ist an-zunchmen, daß die Verjährung der auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung gestützten Ansprüche spätestens am 15o Juli 1961 ablief; denn spätestens an diesem Tage v/aren 3 Jahre verstrichen, seitdem der Kläger von dem entstandenen oder bevorstehenden Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hatte (§ 852-BGB). In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die verzögerte Behandlung eines Armenrechtsgesuches durch das Gericht dann einen Pall höherer Gev/alt darstellen kann, wenn der Berechtigte alles in seinen Kräften stehende getan hat, um eine rechtzeitige Bewilligung des Armenrechts und damit eine Klagezustellung möglich zu machen. Wird unter diesem Gesichtspunkt das Verhalten des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten geprüft, so wird man es mit den Berufungsgericht als ausreichend ansehen können, daß das Armenrochtsgesuch für die Berufungsinstanz, das auch die Erweiterung der Klageanträge betraf, am 12. April 1961, also über 3 Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist, eingereicht wurdeo Da der Kläger in erster Instanz das Armenrecht erhalten hatte und da er vom Landgericht über den Umfang seines landwirtschaftlichen Betriebes persönlich: vernommen worden war, bestand für ihn auch zunächst kein Anlaß, nochmals seine Einkommens - und Vermögensverhältnisse glaubhaft zu machen.» Daß der Kläger subjektiv die Voraussetzungen des § 114 ZPO als gegeben ansehen durfte, ergibt sich schon daraus, daß ihm »später vom Bayerischen Obersten Landesgericht und vom Be-visionsgericht unter Würdigung seiner Verhältnisse das Armen-rccht bewilligt wurde. Nun hat das Berufungsgericht den Kläger mit einem Schreiben vom 14« Mai 1961 ersucht, er solle bis zu dem 3o. Mai 1961 seine Vermögens- und Einkommenoverhältnisse in Erwiderung auf einen Schriftsatz des Beklagten vom Io. Mai 1961, der die Armut des Klägers in Zweifel zog, nochmals näher darlegen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat dem Gericht versichert, daß bei ihm zwar der gegnerische Schriftsatz, nicht aber das Ge-richtsschrciben eingegangen sei. Tatsächlich hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf den gegnerischen Schriftsatz erst mit einen Schriftsatz vom 12. Berücksichtigt man, wie es geboten ist, das Gesamtverhalten des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten in der kritischen Zeit vor Ablauf der Verjährungsfrist, so ist jedenfalls im Ergebnis der Beurteilung zuzustimmen, daß es an der Beobachtung der nötigen Sorgfalt gefehlt hat. Per Schriftsatz des Beklagten vom Io. Mai 1961 hätte dem Pro-zeßbevollmächtigten de3 Klägers die Sache in Erinnerung bringen und Anlaß geben müssen, alsbald selbst dann zu den Einwendungen des Gegners Stellung zu nehmen, v/enn er sie für unbegründet hielt. Da seitens des Klägers von April bis September 1961 kein Hinv/eis auf die drohende Verjährung gegeben und auch nichts unternommen worden ist, um die Sache zu fördern, kann nicht anerkannt werden, daß der Kläger durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Erhebung der Klage verhindert worden int.
Verkündet am 4. Dezember 1964 Krieg!, Jurjtizober Sekretär als Urkundsboamter der Geochüftsstelle«, Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Frans Xaver S Post Hl Nr, Klagers, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen Dr o Franz S Chefarzt des Kreiskrankenhauses in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebcck, Dr* Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr, Hüßgeno für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3o. April 1963 v/ird zurückgcwie sen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts v/egen 2 Tatbestand: Der Beklagte fuhr am Nachmittag des 8» Juli 1958 mit seinem Mercedes-Pkw von Deggendorf nach Grafenau» In einer unübersichtlichen Linkskurve stieß er mit der Ehefrau des Klägers zusammen, die ihm aus der Gegenrichtung auf einem Fahrrad fahrend entgegenkam. Die Frau des Klägers starb am 11. Juli 1958 an den Unfallfolgen. Der Kläger hat vorgetragen, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der "Beklagte die Kurve geschnitten habe -und dabei auf seine linke Fahrbahnseite gekommen sei. Der Kläger hat vom Beklagten 5o,— DM für Sachschaden, 711,Io DM für Beerdigungskosten und 6.842,74 DM für die Einstellung einer Haus hälterin in der Zeit vom 8. Juli 1958 bis zu dem 31. Januar 1961 gefordert. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat behauptet, er sei in der Kurve auf seiner rechten Fahrbahnsei-tc geblieben, während die Ehefrau des Klägers überraschend auf seine Fahrbahnseite gefahren sei. Der Beklagte ist der Ansicht der Zusammenstoß sei für ihn unabwendbar gewesen, jedenfalls habe die Efcefrau des Klägers den Unfall überwiegend verschuldet. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4.223,29 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der Beklagte und die Ehefrau des Klägers für die Entstehung des Unfalls in gleichem Maße verantwortlich waren. Der Kläger hat mit der Berufung den abgewiesenen Klageantrag weiterverfolgt und zusätzlich beantragt, 1, den Beleidigten zur Zahlung weiterer 1„7oo DM nebst Zinsen zu verurteilen, und 2, festzustellen, daß der Beklagte auch den künftigen, durch den Ausfall der Arbeit seiner Frau entstandenen Schaden (Kosten einer Haushälterin) zu ersetzen habe» Der Betrag von 1„7oo DM setzt sich wie folgt zusammen: a) 73 DM für eine zerstörte Uhr, b) 625 DM für Kosten der Haushälterin in weiteren 2 l/2 Monaten, c) 1,ooo DM Schmerzensgelde Der Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung und Abweisung der neu erhobenen Ansprüche gebeten. Das Berufungsgericht hat die Berufung - abgesehen von einer Korrektur der Zinsberechnung - zurückgev/iesen und die im zweiten Rechtszug erweiterte Klage abgewiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit folgende Anträge abgev/iesen worden sind: a) den Beklagten zu verurteilen, einen weiteren Betrag von 35o DM (= 1/2 von 75 DM und 1/2 von 625 DM) nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. August 1958 zu zahlen, b) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, für die Hälfte des durch den Ausfall der Arbeit der Ehefr entstehenden weiteren Schadens auf zukommen. Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Entscheidungsgründe: Im Revisionsrechtszug ist nur nachzuprüfen, ob die in der zweiten Instanz gestellten Klageanträge in dem Umfang mit Recht abgewiesen v/orden sind, in dem der Kläger mit de: Revision um die Überprüfung der Entscheidung bittet. Das Berufungsgericht hat gegenüber den neuen Anträgen die Einrede der Verjährung als begründet angesehen. Die Angriffe, die die Revision gegen diese Beurteilung erhebt, erweisen sich in Ergebnis als unbegründet. Mit dem Berufungsgericht ist an-zunchmen, daß die Verjährung der auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung gestützten Ansprüche spätestens am 15o Juli 1961 ablief; denn spätestens an diesem Tage v/aren 3 Jahre verstrichen, seitdem der Kläger von dem entstandenen oder bevorstehenden Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hatte (§ 852-BGB). Zu einer Unterbrechung der Verjährung frist war das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts vom 12. April 1961 nicht geeignet. In diesem Gesuch v/ar ausdrücklich vermerkt, daß der Schriftsatz mit den Berufungsanträgen nur als Entwurf vorgelegt werde und der Begründung des Armen-rcchtsgesuches dienen solle. Damit war klargestellt, daß vorläufig nur die Bewilligung des Armenrechts betrieben wurde. Als nach Versagen des Armenrechts am 11. April 1962 die Berufungsschrift mit dem erv/eiterten Klageantrag beim Gericht eingereicht (§ 261 b Abs. 3 ZPO) und am 27o April 1962 dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugestellt wurde (§ 2o9 Abs. 1 BGB), war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Es kann sich daher nur fragen, ob zugunsten des Klägers die Vorschrift des § 2o3 BGB eingreift, v/onach die Verjährung gehemmt ist, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege oder in anderer Weise durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung verhindert ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die verzögerte Behandlung eines Armenrechtsgesuches durch das Gericht dann einen Pall höherer Gev/alt darstellen kann, wenn der Berechtigte alles in seinen Kräften stehende getan hat, um eine rechtzeitige Bewilligung des Armenrechts und damit eine Klagezustellung möglich zu machen. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht des Berechtigten und seines Anwalts, dessen Verhalten der Berechtigte gegen sich gelten lassen muß, strenge Anforderungen zu stellen. Nur v/enn jede nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt angewandt v/orden ist, können die Voraus- Setzungen der; § 2o3 BGB als gegeben angesehen werden (BGIIZ 17, 199; LM BGB § 2o3 Nr. 6 u. 9; § 254 (E) Nr. 2), Wird unter diesem Gesichtspunkt das Verhalten des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten geprüft, so wird man es mit den Berufungsgericht als ausreichend ansehen können, daß das Armenrochtsgesuch für die Berufungsinstanz, das auch die Erweiterung der Klageanträge betraf, am 12. April 1961, also über 3 Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist, eingereicht wurdeo Da der Kläger in erster Instanz das Armenrecht erhalten hatte und da er vom Landgericht über den Umfang seines landwirtschaftlichen Betriebes persönlich: vernommen worden war, bestand für ihn auch zunächst kein Anlaß, nochmals seine Einkommens - und Vermögensverhältnisse glaubhaft zu machen.» Daß der Kläger subjektiv die Voraussetzungen des § 114 ZPO als gegeben ansehen durfte, ergibt sich schon daraus, daß ihm »später vom Bayerischen Obersten Landesgericht und vom Be-visionsgericht unter Würdigung seiner Verhältnisse das Armen-rccht bewilligt wurde. Dessen ungeachtet mußte der Kläger zu seinen Einkommensverhältnissen nochmals Stellung nehmen, v/enn er vom Gericht hierzu aufgefordert wurde. Nun hat das Berufungsgericht den Kläger mit einem Schreiben vom 14« Mai 1961 ersucht, er solle bis zu dem 3o. Mai 1961 seine Vermögens- und Einkommenoverhältnisse in Erwiderung auf einen Schriftsatz des Beklagten vom Io. Mai 1961, der die Armut des Klägers in Zweifel zog, nochmals näher darlegen. Eine förmliche Zustellung dieses Aufforderungsschreibens ist unterblieben. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat dem Gericht versichert, daß bei ihm zwar der gegnerische Schriftsatz, nicht aber das Ge-richtsschrciben eingegangen sei. Sollte es auf die unterlassene Stellungnahme zu der gerichtlichen Auflage ankommen, so wäre vois Berufungsgericht zu prüfen gev/esen, ob die anwaltliche Versicherung als ausreichende Glaubhaftmachung anzusehen ist, daß der Anwalt das Schreiben nicht erhalten hat (§ 261 b Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht äußerst zwar insoweit Zweifel, stellt aber seine Entscheidung nicht darauf ab, daß auf sein Schreiben keine Antwort eingegangen ist. Es meint vielmehr, auch unabhängig von der gerichtlichen Aufforderung sei eine Stellung- 6 j nähme zu dem Schriftsatz des Beklagten vom lOo Mai 1961? der sich mit den persönlichen Verhältnissen des Klägers befaßte, geboten gewesen. Tatsächlich hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf den gegnerischen Schriftsatz erst mit einen Schriftsatz vom 12. September 1961 geantwortet und dabei die Bitte um Bewilligung des Armenrechts wiederholt. Berücksichtigt man, wie es geboten ist, das Gesamtverhalten des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten in der kritischen Zeit vor Ablauf der Verjährungsfrist, so ist jedenfalls im Ergebnis der Beurteilung zuzustimmen, daß es an der Beobachtung der nötigen Sorgfalt gefehlt hat. Zwar ist in dem kurz vor Ablauf der Berufungsfrist eingereichten Armenrechts-gecuch auf die Berufungsfrist hingewiesen. Es fehlte aber jeder Hinweis darauf, daß dem Kläger bei einer Hinauszögerung der Entscheidung der Rechtsnachteil der Verjährung drohte (vgl. BGHZ 17? 199? 2o3; LM BGB § 2o3 Nr. 9; § 254 (E) Nr. 2). Per Schriftsatz des Beklagten vom Io. Mai 1961 hätte dem Pro-zeßbevollmächtigten de3 Klägers die Sache in Erinnerung bringen und Anlaß geben müssen, alsbald selbst dann zu den Einwendungen des Gegners Stellung zu nehmen, v/enn er sie für unbegründet hielt. Er hätte von sich aus alle Hindernisse ausräumen müssen, die der rechtzeitigen Entscheidung über das Armenrechts-gcsuch im Wege stehen konnten. Außerdem wäre in der Folgezeit Anlaß gewesen, unter Hinweis auf die Verjährung eine Behandlung als Feriensache zu beantragen (§ 2oo Abs. 4 GVG), da die Hemmung des § 2o3 BGB dem Kläger nur solange zugute kam, als er selbst jede Sorgfalt anwandte, um die Rechtsvorfolgung zu ermöglichen. Gerade v/enn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die angespannte Geschäftslage des zuständigen Senats des Obcrlandesgerichts kannte, hätte er darauf aufmerksam-machen müssen, daß die Bearbeitung dieser Sache besonders eil-bedürftig war. Da seitens des Klägers von April bis September 1961 kein Hinv/eis auf die drohende Verjährung gegeben und auch nichts unternommen worden ist, um die Sache zu fördern, kann nicht anerkannt werden, daß der Kläger durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Erhebung der Klage verhindert worden int. Die Verjährungseinrede des Beklagten, deren Erhebung nach den Umständen nicht gegen Treu und Glauben verstieß, greift daher gegenüber den erstmalig im Berufungsrechtszug geltend gemachten Ansprüchen durch» Demgemäß war die Revision des Klägers als unbegründet zurü c k zuw e i s e n o Hanebeck Dr»Bode Dr»Hauß Meyer Dr»Nüßgens