* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

b) Bas Revisionsgericht ist in diesem Falle auch zur Nachprüfung sachlich-rechtlicher Ausführungen des Berufungsgerichts berechtigt, wenn diese Ausführungen die Grundlage für die gemäß § 539 ZPO ausgesprochene Zurückverweisung bilden. c) Überschreitet ein Lehrling den ihm vom Meister zugewiesenen Arbeitsbereich, um zu dem alsbaldigen Funktionieren einer technischen Anlage des Auftraggebers mitzuwirken, so -ist bei einem sachlichen Zusamnenhang der Arbeiten die Anwendung des § 278 BGB zu Lasten des Meisters gerechtfertigt, Der Kläger 1st der Ansicht, der Beklagte habe ihm für den durch die Versicherung nicht gedeckten Teil des Schadens (fieser wurde später mit 14 827*68 DU angegeben) sowohl aus dem Gesichtspunkt des § 278 BGB wie auch auf Grund der §§ 823» Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und mit einer Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch über die Klageforderung hinaus kein Anspruch zusteht. Das Berufungsgericht vertritt mit dem Landgericht den Standpunkt, daß der Beklagte schadensersatzpflichtig ist. Denn der Beklagte erstrebe mit der Widerklage für den Fall, daß seine Haftung bejaht werde, auch die Feststellung, daß die Ansprüche jedenfalls nicht in Höhe der Berühmung des Klägers begründet seien. Auf die Widerklage des Beklagten M^^ wird festgestellt, daß dem Kläger Uber die eingeklagten 20C0 DM und weitere 1526 DM hinaus auf Grund des Brandes vom 22. Bel den Übrigen vom Kläger geltend gemachten Schadensposten bedarf es nach Ansicht des Berufungsgerichts voraussichtlich noch eingehender Erörterungen» Bas Berufungsgericht hat diese Klärung dem Landgericht überlassen, dessen Verfahren zur Widerklage nach Ansdcht des Berufungsgerichts an einen^wesentlichen Mangel im Sinne des § 539 ZPO leidet. Mit Schlußurteil vom “i 9 • Mai *1958 wurde das landgerichtliche Urteil mitsamt dem Verfahren aufgehoben, soweit nicht bereits durch das Teilurteil vom 3*1» Januar 1958 zur Sache entschieden worden ist. Zwar ist die Vorschrift des § 539 ZPO eng auszulegen, um den der alsbaldigen Prozeßerledigung dienenden Grundsatz nicht über Gebühr einzuschränken, daß das Berufungsgericht in der Regel unter Prüfung des gesamten Streitstoffes in der Sache selbst entscheidet. Insbesondere ist es anerkannt, daß ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht schon dann vorliegt, wenn das Gericht des ersten Rechts-suges vcn seinem, wenn auch verfehlten sachlich-rechtlichen Standpunkt keinen Anlaß hatte, auf einen bestimmten Proseß-stoff einzugehen (RG HRR 1939 Nr. 488 und 577; BGHZ 18, 107). Es hatte nicht gesehen, daß eine negative Feststellungsklage in aller Regel das Begehren des Klägers (hier Widerklägers) einschließt, doch im Falle der grundsätzlichen Anerkennung der Sohuld den Betrag festzustellen, bis zu dem der vom Kläger (Widerklager) ganz verneinte Anspruch besteht (RG HRR 1932 Nr. 2199; 1933 Nr. 340; JW 1938, 3255). Mit Reoht hat die Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß selche Feststellungsklagen bei möglichen Zweifeln über die Auslegung nicht ohne die Ausübung des richterlichen Fragerechts mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, zu dem mindesten bestehe doch ein Anspruch in irgendeiner, wenn auch geringen Höhe (Stein/Jonas/Schönke, Komm, zur ZPO '18. Indem das Landgericht unter Verkennung des prozessualen Sinns der Widerklage auf die streitige Höhe des Anspruchs gar nicht einging, und auch Von-seiner Pflicht»zur Aufklärung (§ -:59 ZPO) keinen Gebrauch machte, hat es seine Entscheidung auf einer verfahrensmässig unzulänglichen und fehlerhaften Grundlage erlassen. Die Prüfung des Revisionsgerichts habe sich bei der Anfechtung eines gemäß § 539 ZPO zurückverweisenden Urteils auf die Präge des wesentlichen Mangels des Verfahrens erster Instanz zu beschränken, die vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des ersten Richters zu beurteilen sei. Für den Fall des Verfahrensmangeis (5 539 ZPO) kann der vom Reichsgericht aufgestellte Grundsatz jedenfalls nicht in der ausgesprochenen Allgemeingeitung als zutreffend anerkannt werden. Doch würde das Berufungsgericht den § 539 ZPO rechtsfehlerhaft anwenden, wenn es die Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers ausspräche, obwohl sich dieser nach seiner eigenen Überzeugung gar nicht zu dem Nachteil des Klägers ausgewirkt hat, etwa v/eil .eV auf die beanstandete Beweisaufnahme oder einen unzulänglich behandelten Prozeßstoff rechtlich nicht ankommen kann. Das trifft gerade in dem vorliegenden Ball zu« Wäre das Berufungsgericht bei der angestellten sachlichen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach nicht in Präge kam, so hätue es auf die Berufung des Beklagten seiner Widerklage stattgeben müssen. Da es alsdann auf den Verfahrensmangel, der nur die Klärung der Höhe des Anspruchs betraf, schlechterdings nicht ankommen konnte, wäre die Sache im Sinne des § 300 ZPO zur Endentscheidung reif^gewesen, ohne daß es eines Eingehens auf den Verfahrensmangel bedurft hätte. Indem das Berufungsgericht die Sachfrage prüfte und die Haftung des Beklagten dem Grunde nach bestätigte, hat es also eine seine kassatorische Entscheidung tragende Voraussetzung bejaht« Dann aber kann es dem Revisionsgerioht nicht abgeschnitten werden, die Richtigkeit der sachlich-rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts gemäß der Bitte des Beklagten naohcuprüfen. Daran ändert nichts, daß die sachlich-rechtlichen Überlegungen des Berufungsurteils und entsprechend die Ausführungen des Revisionsgerichts keine Bindungswirkung für das Landgericht haben (RG WarnRspr. Es ist also nicht von vornherein ungewöhnlich und aus dem System der Rechtsmitt elregfelung herausfallend, daß das Revisionsgericht bei der Prüfung Erörterungen anstellt, denen eine Bindungswirkung nicht zukommt. Inhalts anerkannt werden, daß es dem Revisicnsgericht versagt 1st, auf die Sachfrage einzugehen, wenn das Berufungsgericht ein Brozeßurteil erfassen hat (vgl. Dabei sei bemerkt, daß verfahrenerechtlich keine Bedenken bestanden, daß das Berufungsgericht einen Teil des Streits über die Widerklage durch ein Teilurteil zur Sache in Anwendung des § £40 ZPO selbst erledigte und nur den hierdurch nicht erledigten Teil, der eingehenderer Erörterungen bedurfte, an das Landgericht zurückverwies. Eine Nachprüfung des dem Berufungsgericht durch die Vorschriften der §§ 539» 540 ZPO eingeräumten Ermessens findet nicht statt. Denn jedenfalls ergibt sich die Haftung des Beklagten aus dem Rechts-grund des § 278 BGB, wie bereits das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat. Es mag unterstellt werden, daß der Beklagte nur die Montage der Pumpe des Motors und des Schutzschalters übernommen hat, während das Auftauen der eingefrorenen Leitungen durch den Kläger und seinen Sohn geschehen sollte. Der Grundsatz des § 278 BGB, der den Schuldner im Bereich der Vertragserfüllung mit dem Personalrisiko belastet, greift auch für solche Fälle ein, in denen' sich der Erfüllungsgehilfe nicht an die Weisungen seines Geschäftsherrn hält. Nur dann entfällt die Haftung, wenn ein Verhalten, das den Vorwurf der Pflichbwidrigkeit begründet, aus dem allgemeinen Umkreis jenes Aufgabenbereichs herausfällt, den der Erfüllungsgehilfe für den Schuldner wahrzunehmen hat (vgl. b) Der Beklagte hat allerdings auch in Abrede gestellt, daß Überhaupt eine Fahrlässigkeit des Lehrli.ngs vcrgelegen hat« Dieser habe, so meint er, die besondere Gefährlichkeit seiner Bei diesen Ausführungen verkennt der Beklagte,daß es bei dem anzulegenden Maß stab nicht auf die Person des 1'6 1/2-jährigen Lehrlings ankcmmt, obwohl auch bei Anlegung dieses Maßstabes die Bejahung eines Verschuldens naheliegt. ohne ausreichende Prüfung der örtlichen Verhältnisse auf eine Entzündungsmöglichkeit mit der gefährlichen Stichflamme der Lötlampe gearbeitet werden durfte, so kann die Antwort nur lauten, daß hier die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob ausser acht gelassen worden ist* La eben hierdurch der Brand entstanden ist, hat der Beklagte für den entstandenen Schaden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB einzustehen» c) Laß dem Kläger nicht der Vorwurf einer schuldhaften Mit Verursachung des Brandes gemacht werden kann, hat das Berufungsgericht mit rechtlich zutreffenden Erwägungen dargelegt»

Zitierte Normen: § 539 ZPO § 832 BGB
LehrlingBerufungsgerichtLötlampeLandgerichtZPOKlägerWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amollche Sammlung: ja
2416 021
yj T
ZPO § 559•, BGB §§ 276 Bb, Cd, 278
a)	Hat das Berufungsgericht eine Sache wegen eines erheblichen Verfahrensmangels an das Gericht erster Instanz zu-rückverwiesen, so ‘ist die Partei, die um eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts gebeten hatte, beschwert,
b)	Bas Revisionsgericht ist in diesem Falle auch zur Nachprüfung sachlich-rechtlicher Ausführungen des Berufungsgerichts berechtigt, wenn diese Ausführungen die Grundlage für die gemäß § 539 ZPO ausgesprochene Zurückverweisung bilden.
c)	Überschreitet ein Lehrling den ihm vom Meister zugewiesenen Arbeitsbereich, um zu dem alsbaldigen Funktionieren einer technischen Anlage des Auftraggebers mitzuwirken, so -ist bei einem sachlichen Zusamnenhang der Arbeiten die Anwendung des § 278 BGB zu Lasten des Meisters gerechtfertigt,
•m
d)	Richtet der zur Mithilfe bei Arbeiten vom Meister zugezogene Lehrling beim Auftraggeber des Meisters Schaden an, so ist der Sorgfaltsmaßstab bei Anwendung des § 278 BGB nach den Grundsätzen ordnungsmässiger gev/erblicher Lei-
t stung und nicht nach der Personengruppe der Lehrlinge zu bemessen.
BGH. Urt. v« '15. Bezember 1959 - VI ZR 222/58 - OLG Celle

VI ZR 222/58
Verkündet am 15. Dezember 1959 Kriegl» Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Elektromeisters Istraße A
Friedrich Wilhelm
 in Bl
 Beklagten» Widerklägers» Berufungsklägers und Revisions klägers»
Prozeßbevollmächtigter%
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Mühlenbesitzer Georg Kreis
 Kläger, Widerbeklagten» Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Ssnatspfäsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck» Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Mai 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
0
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Im Februar 1956 waren in einem zur Landwirtschaft des Klägers gehörenden Stallgebäude Wasserleitungen eingefroren und dadurch Schäden an der im Keller des Stalles stehenden Wasserpumpe entstanden. Der Elektromotor .d£r Pumpe war durciige-branr.t. Der Kläger beauftragte den Beklagten, eine neue Pumpe mit Elektromotor einzubauen«. Wegen einer Verhinderung bat dieser den ihm befreundeten und nach seiner Ansicht besonders sachkundigen Maschinenbaumeister	für	ihn	die	Montagear-
beiten zu übernehmen. K^ß, der bei den Hamburger Elektrizitätswerken beschäftigt war und gerade einen freien Tag hatte, sagte zu. Eine Vergütung war^Fcht versprochen. Der Beklagte gab dem den 16 5/4 Jahre alten Lehrling L^^^mit, der zwar fleißig, aber geistig'sehr schwerfällig war. Der Beklagte dachte sich den Arbeitsvorgang so, daß K^ßdie Pumpe im Keller des Stalles montieren und	in	der	darüber liegenden Putter-
kammer einen elektrischen SchutzSchalter einbauen und dann K^^^cel. der Montage helfen sollte. Er gab Kjf| eine Lötlampe zu dem Auftauen der Leitungen mit und erklärte ihm auf seine Präge« wer auftauen solle« das sollten der Kläger und sein Sohn besorgen,	.	-
Am 22. Februar 1956 wurde die Arbeit durchgeführt. Während K^Q im Keller die Pumpe montierte und	irL	der	Putterkammer
 den Sohutzschalter einbaute, tauten der Kläger und sein Sohn im Keller mit der Lötlampe des Beklagten die eingefrorenen Leitungen auf. Hach dem Mittagessen setzte	die	Arbeit	im
 Kellerraum fort.	beendete	die	Installation des Schutz-
schalters und bearbeitete dann aus eigenem Antrieb ein senkrecht durch die Putterkammer zu dem Boden laufendes Wasserrohr mit
 
der Lötlampe, um das Rohr aufcutauen. Tatsächlich war dieses Rohr gar nicht mit Wasser gefüllt und infolgedessen auch nicht eingefroren. Bei dem Erhitzen mit der Lötlampe entzündeten sich Spinngewebe an der Stelle, wo das 1 1/4 Zoll* starke Rohr durch ein Loch von etwa 40 cm Durchmesser zu dem Boden führt. Die Flammen schlugen zwischen Rohr und Holz durch das Loch zu dem Bodenraum und brachten dort Stroh zu dem Brennen, das als Brostschutz um das Rohr angebracht war. Es gelang nicht, das sich weiter ausbreitende Feuer einzudämmen. Das Stallgebäude brannte völlig aus.
Der Kläger 1st der Ansicht, der Beklagte habe ihm für den durch die Versicherung nicht gedeckten Teil des Schadens (fieser wurde später mit 14 827*68 DU angegeben) sowohl aus dem Gesichtspunkt des § 278 BGB wie auch auf Grund der §§ 823»
831» 832 BGB einzustehen. Er macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, öeu Lehrling nicht ausreichend unterrichtet und überwacht zu haben. Mit der Klage hat er einen Teilbetrag des Schadens von 2000 DM geltend gemacht.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und mit einer Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch über die Klageforderung hinaus kein Anspruch zusteht. Der Beklagte meint, die Beschäftigung des Lehrlings*mit der Lötlampe sei völlig aus dem ihm erteilten Arbeitsauftrag herausgefallen. Diese Tätigkeit stehe aber auch mit den Montagearbeiten in keinem Zusammenhang, die der Kläger allein in Auftrag gegeben habe. Dem Vorwurf eines Überwachungsverschuldens ist der Beklagte entgegengetreten. Er hat endlich dem Kläger den Vorwurf eigenen Verschuldens gemacht. Dieses sieht er darin, daß der Kläger die Lötlampe nach Gebrauch ungesichert stehen gelassen habe.

1
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen,
 Der Beklagte hat seine im ersten Rechtszug gestellten Aiiträge mit der Berufung weiter verfolgt. Der Kläger hat klar-gestellt , da3 der mit der Klage geltend gemachte Teilanspruch in erster Linie auf seinen Verdienstausfall bei der Schweinezucht und Ferkelhaltung gestützt werden soll.
Das Berufungsgericht vertritt mit dem Landgericht den
 Standpunkt, daß der Beklagte schadensersatzpflichtig ist. Es
 ist jedoch der Ansicht;, daß ein Eingehen auf die Höhe der An-%
sprüche erforderlich sei, um über die Widerklage zu entscheiden. Denn der Beklagte erstrebe mit der Widerklage für den Fall, daß seine Haftung bejaht werde, auch die Feststellung, daß die Ansprüche jedenfalls nicht in Höhe der Berühmung des Klägers begründet seien.
In einem rechtskräftig gewordenen Teilurteil vom 31»Januar 1958 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zur Kl
/zuruckgewiesen und ferner endgültig über die Höhe der Ansprüche wegen Verdienstausfalls bei der Schweinezucht und Ferkelhaltung entschieden. Es hat zur Widerklage wie folgt erkannt:
nDie Berufung des Beklagten wird ferner insoweit zurückgewiesen, als die Widerklage des Beklagten	bezüg-
lich des Schadensersatzanspruches des Klägers in Höhe von weiteren 1 326 DU wegen Verdienstausfalles bei der Schweinemast und Ferkelzucht abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das angefcchtene Urteil insoweit geändert, als darin die Widerklage des Beklagten	bezüglich des Sohadensersatzanspruchs
 des Klägers über 2000 DM + 1326 DM = 3526 *DM hinaus wegen
 
Verdienstausfalls bei der Schweinemast und Ferkelsucht abgewiesen worden ist. Auf die Widerklage des Beklagten M^^ wird festgestellt, daß dem Kläger Uber die eingeklagten 20C0 DM und weitere 1526 DM hinaus auf Grund des Brandes vom 22. Februar 1956 kein weiterer Anspruch wegen Verdienstausfalles bei der Schweinemast und der Ferkelzucht zusteht.”
Bel den Übrigen vom Kläger geltend gemachten Schadensposten bedarf es nach Ansicht des Berufungsgerichts voraussichtlich noch eingehender Erörterungen» Bas Berufungsgericht hat diese Klärung dem Landgericht überlassen, dessen Verfahren zur Widerklage nach Ansdcht des Berufungsgerichts an einen^wesentlichen Mangel im Sinne des § 539 ZPO leidet. Mit Schlußurteil vom “i 9 • Mai *1958 wurde das landgerichtliche Urteil mitsamt dem Verfahren aufgehoben, soweit nicht bereits durch das Teilurteil vom 3*1» Januar 1958 zur Sache entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beklagten. die die im Berufungsreohtszug gestellten Anträge weiter verfolgt, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent sehe idungsgründ e:
1o Die Revision ist zulässig. Der Beklagte hat im Be-rufungsrechtssug statt der mit der Widerklage erstrebten Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur ein
 
Urteil erreicht, das die Sache wegen eines Verfahrensmangels an das Landgericht zurückverweist. Daher ist er durch das Berufungsurteil beschwert (RGZ 90, 238; 102, 217; RG JW 1926,
1432) . Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet die im § 546 Abs. 1 ZPO festgesetzte Summe,
2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß das Verfahren des Landgerichts zur Widerklage ar. einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 539 ZPO gelitten hat. Diese Rüge greift nicht durch. Zwar ist die Vorschrift des § 539 ZPO eng auszulegen, um den der alsbaldigen Prozeßerledigung dienenden Grundsatz nicht über Gebühr einzuschränken, daß das Berufungsgericht in der Regel unter Prüfung des gesamten Streitstoffes in der Sache selbst entscheidet. Insbesondere ist es anerkannt, daß ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht schon dann vorliegt, wenn das Gericht des ersten Rechts-suges vcn seinem, wenn auch verfehlten sachlich-rechtlichen Standpunkt keinen Anlaß hatte, auf einen bestimmten Proseß-stoff einzugehen (RG HRR 1939 Nr. 488 und 577; BGHZ 18, 107).
So lag es hier aber nicht. Das Landgericht hatte nicht aus seiner sachlioh-rechtlichen Beurteilung die Erörterung des Proseß-stoffes beschränkt. Vielmehr hatte es den Sinn der negativen Peststellungswiderklage des Beklagten von vornherein verkannt.
Es hatte nicht gesehen, daß eine negative Feststellungsklage in aller Regel das Begehren des Klägers (hier Widerklägers) einschließt, doch im Falle der grundsätzlichen Anerkennung der Sohuld den Betrag festzustellen, bis zu dem der vom Kläger (Widerklager) ganz verneinte Anspruch besteht (RG HRR 1932 Nr. 2199; 1933 Nr. 340; JW 1938, 3255). Nur bei einer solchen Auslegung, wie sie hier durch die Art des Berühmens und des Bestreitens ohne weiteres nahe gelegt wurde, wird die bei-
den Parteien dienende Klärung der streitigen gegenseitigen Rechtsbeziehiingen erreicht, während es praktisch die Verweisung auf einen neuen Prozeß bedeutet, wenn das Gericht den Streit Uber die Höhe ausklammert. Mit Reoht hat die Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß selche Feststellungsklagen bei möglichen Zweifeln über die Auslegung nicht ohne die Ausübung des richterlichen Fragerechts mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, zu dem mindesten bestehe doch ein Anspruch in irgendeiner, wenn auch geringen Höhe (Stein/Jonas/Schönke, Komm, zur ZPO '18. Aufi. V 1 zu § 2556 r insbesondere Anmerkung 151?
RG JW 1956, 511). Indem das Landgericht unter Verkennung des prozessualen Sinns der Widerklage auf die streitige Höhe des Anspruchs gar nicht einging, und auch Von-seiner Pflicht»zur Aufklärung (§ -:59 ZPO) keinen Gebrauch machte, hat es seine Entscheidung auf einer verfahrensmässig unzulänglichen und fehlerhaften Grundlage erlassen. Der Fall liegt durchaus ähnlich wie der Fall einef fehlerhaften Behandlung der Eventualaufrechnung durch das untere Gericht. Auch hier liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO vor, wenn das Gericht die Klage ohne Sachprüfung abweist, weil jedenfalls die ^eventuell erklärte Aufrechnung durchgreife (Stein/Jonas/Schönke JE 1 *zu § 539 ZPO). In beiden Fällen sind anerkannte und wesentliche Grundsätze des Verfahrensrechts verkannt worden.
5. Ist also insoweit die Beanstandung der Revision unbegründet, sc fragt es sich, ob das Revisionsgerioht in die von der Revision erstrebte Prüfung der Sachfrage überhaupt eintreten kann. Das hat das Reichsgericht in ähnlich liegenden Fällen (WarnRspr. 19U Nr. 344? 1934 Nr. 170 S. 352? RGZ 90, 238 ^23.27) verneint, indem es ausführt, es sei ausgeschlossen, ein Urteil, das eine sachliche Entscheidung nicht gibt, sondern gerade unter Ablehnung einer SaohentScheidung ergeht, im Reohts-
 
zug der Revision aus sachlichen Gründen zu bekämpfen. Die Prüfung des Revisionsgerichts habe sich bei der Anfechtung eines gemäß § 539 ZPO zurückverweisenden Urteils auf die Präge des wesentlichen Mangels des Verfahrens erster Instanz zu beschränken, die vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des ersten Richters zu beurteilen sei. Nehme der Berufungsrichter auch zur Sachfrage Stellung, so liefen solche Ausführungen nebenher, Jedenfalls trügen sie die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht-Bei den curückverweisenden Prozeßurteilen der §§ 538, 539 ZPO komme den Ausführungen der übergeordneten Gerichte zur Sachfrage zudem keinerlei Bindungswirkung zu. Das gelte insbesondere von solchen Erwägungen, ln denen sich das Berufungsgericht den sachlich-rechtlichen Standpunkt des unteren Gerichts zu eigen mache. Nur hinsichtlich des festgestellten Prozeßfehlers bestehe die dem § 565 Abs. 2 ZPO entsprechende Bindung des Gerichts der ersten Instanz an die Ausführungen des aufhebenden Urteils.
Es mag dahinstehen, ob dieser Auffassung für die Pälle des § 538 ZPO zu folgen ist. Für den Fall des Verfahrensmangeis (5 539 ZPO) kann der vom Reichsgericht aufgestellte Grundsatz jedenfalls nicht in der ausgesprochenen Allgemeingeitung als zutreffend anerkannt werden. Gewiß ist es richtig, daß die Frage des wesentlichen Verfahrensmangels grundsätzlich vom Standpunkt des ersten Richters zu beurteilen ist. Doch würde das Berufungsgericht den § 539 ZPO rechtsfehlerhaft anwenden, wenn es die Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers ausspräche, obwohl sich dieser nach seiner eigenen Überzeugung gar nicht zu dem Nachteil des Klägers ausgewirkt hat, etwa v/eil .eV auf die beanstandete Beweisaufnahme oder einen unzulänglich behandelten Prozeßstoff rechtlich nicht ankommen kann. Nimmt also das Berufungsgericht bei einer Zurückverweisung aus '§ 539 ZPO zur .
 
Sachfrage Stellung, so kann diesen Ausführungen durchaus eine tragende Bedeutung für die Entscheidung zukommen, wenn durch sie dargetan werden soll, daß überhaupt Anlaß besteht, auf einen Verfahrensmangel einzugehen.
Das trifft gerade in dem vorliegenden Ball zu« Wäre das Berufungsgericht bei der angestellten sachlichen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach nicht in Präge kam, so hätue es auf die Berufung des Beklagten seiner Widerklage stattgeben müssen. Da es alsdann auf den Verfahrensmangel, der nur die Klärung der Höhe des Anspruchs betraf, schlechterdings nicht ankommen konnte, wäre die Sache im Sinne des § 300 ZPO zur Endentscheidung reif^gewesen, ohne daß es eines Eingehens auf den Verfahrensmangel bedurft hätte. Indem das Berufungsgericht die Sachfrage prüfte und die Haftung des Beklagten dem Grunde nach bestätigte, hat es also eine seine kassatorische Entscheidung tragende Voraussetzung bejaht« Dann aber kann es dem Revisionsgerioht nicht abgeschnitten werden, die Richtigkeit der sachlich-rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts gemäß der Bitte des Beklagten naohcuprüfen. Daran ändert nichts, daß die sachlich-rechtlichen Überlegungen des Berufungsurteils und entsprechend die Ausführungen des Revisionsgerichts keine Bindungswirkung für das Landgericht haben (RG WarnRspr. 1914 Nr. 344? 1934 Nr, 170)« Auch sonst gilt, ohne daß der Nachprüfung des Revisionsgerichts daduroh Grenzen gezogen sind, die Bindungswirkung nur in dem sehr beschränkten Maß des § 365 Abs. 2 ZPO. Es ist also nicht von vornherein ungewöhnlich und aus dem System der Rechtsmitt elregfelung herausfallend, daß das Revisionsgericht bei der Prüfung Erörterungen anstellt, denen eine Bindungswirkung nicht zukommt. Endlich kann kein allgemeiner Grundsatz des
v

10 -
Inhalts anerkannt werden, daß es dem Revisicnsgericht versagt 1st, auf die Sachfrage einzugehen, wenn das Berufungsgericht ein Brozeßurteil erfassen hat (vgl. auch RG HRR 1942 Nr. 726;
BGHZ 4, 58; Fischer Anm. zu DK §563 ZPO Nr. 5)»
4* Nach alledem war die Auffassung des Berufungsgerichts zu überprüfen? daß dem Grunde nach eine Haftung des Beklagten für die Folgen des Brandes besteht. Zwar hat das Berufungsgericht die Ausführungen hierzu in dem rechtskräftigen Teilurteil vom 31- Januar 1958 gemacht, doch nimmt das angefochtene Urteil auf dieses Teilurteil Bezug, auf dessen sachlich-rechtlicher Würdigung es aufbaut. Dabei sei bemerkt, daß verfahrenerechtlich keine Bedenken bestanden, daß das Berufungsgericht einen Teil des Streits über die Widerklage durch ein Teilurteil zur Sache in Anwendung des § £40 ZPO selbst erledigte und nur den hierdurch nicht erledigten Teil, der eingehenderer Erörterungen bedurfte, an das Landgericht zurückverwies. Eine Nachprüfung des dem Berufungsgericht durch die Vorschriften der §§ 539» 540 ZPO eingeräumten Ermessens findet nicht statt.
5» Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des § 832 BGB bejaht. Es ist der Ansicht, der Beklagte habe nicht für eine genügende Oberwachung seines Lehrlings gesorgt. Gegen diese Würdigung wendet sich die-Revision de3 Beklagten, die der Ansicht 1st, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Überwachung Überspannt und im übrigen das Verhandlungsergebnis unzureichend gewürdigt.
Es bedarf keines Eingehens auf diese Angriffe. Denn jedenfalls ergibt sich die Haftung des Beklagten aus dem Rechts-grund des § 278 BGB, wie bereits das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat.
1*4«
- 11
a)'Der Lehrling war vom Beklagten zu dem Kläger geschickt worden, um hei der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus einem Werkvertrag zu helfen. Es mag unterstellt werden, daß der Beklagte nur die Montage der Pumpe des Motors und des Schutzschalters übernommen hat, während das Auftauen der eingefrorenen Leitungen durch den Kläger und seinen Sohn geschehen sollte. Immerhin standen die gesamten Arbeiten in einem nicht nur örtlichen, sondern auch sachlichen Zusammenhang. Kur wenn die Leitungen aufgetaut waren, konnte die Fumpanlage wieder funktionieren. Der Zusammenhang kam auch dadurch zu dem Ausdruck, daß der Beklagte die Lötlampe zu dem Auf tauen mitschickte. Hätte der Beklagte als Meister selbst beim Auftauen der Leitungen mitgeholfen, so wäre er für den hierbei schuldhaft angerichketen Schaden aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig gewesen. Nichts anderes kann für den Lehrling gelten, der in dem Bestreben, sich bei der Gesamtarbeit nützlich zu machen, die Lötlampe benutzte, um die vermeintlich zugefrorene Leitung aufzutauen» Daß ihm die gefährliche Tätigkeit - wie unterstellt werden kann - verboten war, ändert hieran nichts. Der Grundsatz des § 278 BGB, der den Schuldner im Bereich der Vertragserfüllung mit dem Personalrisiko belastet, greift auch für solche Fälle ein, in denen' sich der Erfüllungsgehilfe nicht an die Weisungen seines Geschäftsherrn hält. Hier gewinnt der Grundsatz oft sogar seine besondere Bedeutung. Nur dann entfällt die Haftung, wenn ein Verhalten, das den Vorwurf der Pflichbwidrigkeit begründet, aus dem allgemeinen Umkreis jenes Aufgabenbereichs herausfällt, den der Erfüllungsgehilfe für den Schuldner wahrzunehmen hat (vgl. auch HGZ 63, 341? WamRspr. 1911 Nr. 168$ DR 1943, 984), Das kann aber bei der hier in Frage stehenden Tätigkeit des
 
Lehrlings; der sich hei der Arbeit im Sinne des alsbaldigen Punkt!onierens der Anlage betätigen wollte, nicht gesagt werden«
b)	Der Beklagte hat allerdings auch in Abrede gestellt, daß Überhaupt eine Fahrlässigkeit des Lehrli.ngs vcrgelegen hat« Dieser habe, so meint er, die besondere Gefährlichkeit seiner
t
Handlungsweise nicht erkannt und auch nicht erkennen können.
Er habe keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß das Rohr frei von Eis gewesen sei und infolgedessen die Hitze besser weiterleiten werde. Auch habe er nicht wissen können, daß das Rohr jenseits des Loches mit Stroh umwickelt gewesen sei. Bei diesen Ausführungen verkennt der Beklagte,daß es bei dem anzulegenden Maß stab nicht auf die Person des 1'6 1/2-jährigen Lehrlings ankcmmt, obwohl auch bei Anlegung dieses Maßstabes die Bejahung eines Verschuldens naheliegt. Unter dem Gesichtspunkt des § 278 BGB ist der Sorgfaltsmaßstab nicht nach der Personengruppe ‘junger Lehrlinge,sondern nach den Grundsätzen ordnungs-mässiger gewerblicher Leistung, durchweg also nach der Personengruppe des Meiters als des Vertragsschuldners zu beurteilen (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil 3* Aufl. § *19 VI S, 191; Erman/Groepper, BGBK 2. Aufl. Anm. 8 zu § 2785 Vfeitnauer in Schlegelberger BGBK Anm. 37 zu § 278; Leonhards Allgemeines Schuidrecht des BGB 1929 S. 463; Titze; Recht der Schuldverhältnisse 1948 S. 1015 abweichend Oertmanns Recht der Schuldverhältnisse 1928, 4 bp zu § 278). Die mangelnde Reife und Berufserfahrung des Lehrlings bedeutet keinen Entlastungsgrund für den Meister, der vertragsmässig für eine sorgfältige Durchführung der Arbeit unter Beachtung der zu dem Schutze des Bestellers erforderlichen Sicherungsmaßnahmen einzustehen hat. Wird aber die Frage so gestellt, ob überhaupt
-13-
ohne ausreichende Prüfung der örtlichen Verhältnisse auf eine Entzündungsmöglichkeit mit der gefährlichen Stichflamme der Lötlampe gearbeitet werden durfte, so kann die Antwort nur lauten, daß hier die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob ausser acht gelassen worden ist* La eben hierdurch der Brand entstanden ist, hat der Beklagte für den entstandenen Schaden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB einzustehen»
c)	Laß dem Kläger nicht der Vorwurf einer schuldhaften Mit Verursachung des Brandes gemacht werden kann, hat das Berufungsgericht mit rechtlich zutreffenden Erwägungen dargelegt»
•.
6. Lie Revision erweist sich somit al-s unbegründet» Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Engels	Lr.	Kleinewefers	HanebeTSk
 Lr.Hauß	H.	Meyer
 dl