Das Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß der Kläger den Unfall dadurch groh fahrlässig verursacht hat, "daß er trotz seiner Ortskenntnis und trotz des Dreieckssohilds, das ihn an das Vorfahrtrecht der sich auf der Hauptstraße Lindau-Kempten mit Abzweigung nach Bickenbach bewegenden Fahrzeuge mahnte, dem sich auf dieser Straße vor seinen Augen nähernden und von ihm rechtzeitig wahrgenommenen Beklagten die diesem zustehende Vorfahrt nicht ließ, sondern in dessen Fahrbahn hineinfuhr1»« Doch hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch dem Beklagten eine für den Unfall ursächlich gewordene grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, und es hat da- scnlossener Ortschaften, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, Es kam also nur darauf an, daß der Beklagte seine Fahrgeschwindigkeit so einrichtete, daß er jederzeit in der läge war, seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen* Aus der Skizze über den Verkehrsunfall ergibt sich, daß die von Lindau kommende Straße vor dem Bahnhofsvorplatz Uber 12 m breit gewesen ist und nach der Gabelung Richtung Kempten-Rickenbach - an der schmälsten Stelle zwischen dem linken Straßenrand und der • Verkehrsinsel - auch noch eine Breite von über 6 m gehabt hat. Aus der Örtlichkeit an sich war daher noch keine Verpflichtung zu ersehen, eine geringere Geschwindigkeit zu wählen« Aber auch die Feststellungen zur Verkehrslage vermögen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu stützen« Inwiefern die Straßengabel verkehrsreich gewesen sei, entbehrt der Darlegung, Der Kläger selbst hatte in seinem Schriftsatz vom 6« November 1956 vorge-tragen, es sei kein Gegenverkehr vorhanden gewesen, auch der Beklagte hatte behauptet, auf der Straße hätten sich nur die Fahrzeuge der Parteien befunden. Es bleibt daher nach dem bisher vorliegenden Sachvor-trag der Parteien und den Feststellungen des Berufungsgerichts zu prüfen,- ob der Beklagte die Verletzung seines Vorfahrtrechts; hätte erkennen müssen, denn nur dann könnte ihm entgegengehalten werden, daß er nicht auf sein Vorfahrtrecht hätte "pochen1 Bas Berufungsgericht meint nun allerdings, der Beklagte habe sich darum auf eine Mißachtung seines Vorfahrtrechts durch den Kläger einstellen müssen, weil dieser trotz Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit an der nach Lindau zu gerichteten Ecke der Verkehrsinsel nicht gehalten habe, sondern schräg in die Hauptstraße hineingefahren sei* Er habe damit zu erkennen gegeben, da3 er ohne Rücksicht auf das Vorfahrtrecht des Beklagten dessen Fahrbahn noch vor seinem Herankommen kreuzen wolle-; um die andere Seite der Fahrbahn der Hauptstraße zu erreichen* Eine andere Frage ist, ob der Beklagte im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu haften hat«, Hierzu hat das Berufungs-gerieht noch nicht Stellung genommen« Bas Urteil mußte daher auf die Revision des Beklagten aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz z'u überlassen war«
2338 064 TL ZR 222/5)7 Verkündet am 25oNovember 1958 Krieglr Jastizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Üm Namen des Volkes m dem Rechtsstreit des Rolf ln 1D^Jd^lstraße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen den Alfred in Straße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt'Prhr.v« hat der via Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinwefers, Br« Engels, Dro K«E «Meyer, Hanebeck und Br «Bode für Recht erkannt% Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 28« Mai 1957 insoweit aufgehoben, als sum Nachteil des Beklagten erkannt ist« In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen u. »•> 2 IDatbestands Am 27a Juli 1953, nachmittags gegen 17*25 Uhr ereignete sich zwischen den beiden Parteien hei hellem trockenem Wetter ohne Beeinflussung durch andere Vex’kehrsteilnehmer vor dem Bahnhofsvorplatz in Lindau-Reuttin ein Verkehrsunfallo Die aus Lindau kommende Straße gabelt sich dort; der eine Zweig führt links nach Kempten und Rickenbach, der andere nach Bregenz» Der Beklagte fuhr mit einem VW-Kombiwagen aus Richtung Lindau, um in die Straße nach Rickenbach einzufahren» Der Kläger kam aü£ seinem Kraftrad (ZUndapp 200 ccm) aus Richtung Bregenz gefahren» Zur tlnfallzeit befand sich an der Stelle, an der das nach Rickenbach und Kempten führende Straßenstück von der nach Bregenz weiterführenden Straße nach links abzweigt9 eine in Dreiecksform gebaute Verkehrsinsel, deren schmäleres, abgerundetes Eck gegen Lindau gerichtet war» Am Beginn dieser Verkehrsinsel in der Fahrtrichtung* des Klägers war das Zeichen nach Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (Dreiecks-schild) angebracht, das auf das Vorfahrtrecht für die Benutzer der Straße nach Rickenbach und Kempten hinwies» Der Kläger verminderte bei der Annäherung an die Straßengabel zwar seine Fahrgeschwindigkeit, hielt aber vor dem Befahren der Hauptstraße nicht an» Beide Fahrzeuge stiessen mit ihren rechten Seiten gegeneinander» Der Beklagte hatte nicht abgebremst, sondern fuhr in Richtung Rickenbach weiter und hielt erst nach Vorbeifahrt an der Verkehrsinsel vor dem "Colosseum”» Der Kläger stürzte und erlitt solche Verletzungen,, daß ihm das rechte Bein am Oberschenkel amputiert werden mußte. Der Kläger, der eine eigene Verantwortung für den Unfall in Höhe von einem Viertel annimmt, macht wegen drei Vierteln der Schäden den Beklagten verantwortlich* Dieser sei zu schnell gefahren, habe nicht gebremst und ausserdem kein Richtungszeichen gegeben.» Der Kläger hat mit der Klage drei Viertel seines bereits entstandenen Schadens, eine entsprechende Zukunftsrente, Schmerzensgeld und die Feststellung der Brsatzpflicht des Beklagten für weitere Schäden im entsprechenden Umfang verlangt» Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt» Er ist der Ansicht, daß der Kläger durch Verletzung des Vorfahrtrechtes den Schaden selbst verursacht habe, allenfalls komme eine Haftung des Beklagten aus dem Straßenverkehrsgesetz in Frage» Da aber seine Versicherung bereits 1 000 DM an den Kläger gezahlt habe und im übrigen etwaige Ansprüche des Klägers auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien, bestehe kein Anspruch gegen ihn* Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers dem freunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und die entsprechende Feststellung getroffen* Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts dahin ergänzt, daß dem Forderungsübergang gemäß § 1542 RVO Rechnung getragen ist* Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter,‘die Klage, insoweit abzuweisen, als die Ansprüche des Klägers über ein Fünftel der Schäden im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinausgehen* Ent 3che i<3 imgsgründ e ? -L o Die Haftung des Beklagten steht ausser Zweifel* Das Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß der Kläger den Unfall dadurch groh fahrlässig verursacht hat, "daß er trotz seiner Ortskenntnis und trotz des Dreieckssohilds, das ihn an das Vorfahrtrecht der sich auf der Hauptstraße Lindau-Kempten mit Abzweigung nach Bickenbach bewegenden Fahrzeuge mahnte, dem sich auf dieser Straße vor seinen Augen nähernden und von ihm rechtzeitig wahrgenommenen Beklagten die diesem zustehende Vorfahrt nicht ließ, sondern in dessen Fahrbahn hineinfuhr1»« Doch hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch dem Beklagten eine für den Unfall ursächlich gewordene grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, und es hat da- 4 her für angebracht gehalten, daß jede Bartei den Schaden zur Hälfte trägt » Diese Erwägungen werden von der Revision mit Recht gerügt, Das Berufungsgericht hat als Ergebnis seiner Beweisaufnahme festgestellt, daß der Beklagte die Straßengabel mit nicht unter 55 km/st liegender Geschwindigkeit befahren hat. Ersichtlich hat es damit zu dem Ausdruck bringen wollen, daß es eine höhere Geschwindigkeit, wie sie u„a» im Strafverfahren erörtert worden war, für möglich, aber nicht für nachgewiesen gehalten hat* Schon eine Fahrgeschwindigkeit von 55 km/st sei aber, so meint das Berufungsgericht, in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse zu hoch gewesen» Diese Auffassung kann nach den bisherigen Feststellungen nicht gebilligt werden» Zur Zeit des Unfalls bestand keine Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb ge- scnlossener Ortschaften, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, Es kam also nur darauf an, daß der Beklagte seine Fahrgeschwindigkeit so einrichtete, daß er jederzeit in der läge war, seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen* Aus der Skizze über den Verkehrsunfall ergibt sich, daß die von Lindau kommende Straße vor dem Bahnhofsvorplatz Uber 12 m breit gewesen ist und nach der Gabelung Richtung Kempten-Rickenbach - an der schmälsten Stelle zwischen dem linken Straßenrand und der • Verkehrsinsel - auch noch eine Breite von über 6 m gehabt hat. Aus der Örtlichkeit an sich war daher noch keine Verpflichtung zu ersehen, eine geringere Geschwindigkeit zu wählen« Aber auch die Feststellungen zur Verkehrslage vermögen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu stützen« Inwiefern die Straßengabel verkehrsreich gewesen sei, entbehrt der Darlegung, Der Kläger selbst hatte in seinem Schriftsatz vom 6« November 1956 vorge-tragen, es sei kein Gegenverkehr vorhanden gewesen, auch der Beklagte hatte behauptet, auf der Straße hätten sich nur die Fahrzeuge der Parteien befunden. Daß der Beklagte trotzdem mit plötzlich auftauchenden Hindernissen hätte rechnen müssen, die eine Geschwindigkeit von 55 km/st als zu hoch hätten erscheinen lassen, ist daher nicht ersichtlich« Es liegt kein An- i halt für die Annahme vor, daß eine Verkehrslage bestanden hätte, bei der sich der Beklagte zu einer Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit hätte veranlaßt sehen müssen« Es bleibt daher nach dem bisher vorliegenden Sachvor-trag der Parteien und den Feststellungen des Berufungsgerichts zu prüfen,- ob der Beklagte die Verletzung seines Vorfahrtrechts; hätte erkennen müssen, denn nur dann könnte ihm entgegengehalten werden, daß er nicht auf sein Vorfahrtrecht hätte "pochen1 dUrfen, und ein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß er auf ./seinem Vorfahrtrecht bestanden hat, wie das Berufungsgericht meint« Hierzu kommt es darauf an, wie sich die Verkehrssituation für den Beklagten als den Berechtigten darstellte * Vorweg ist jedoch zu sagen, daß der Vorfahrtberechtigte sich grundsätzlich auf die Beachtung seines Rechtes durch andere Verkehrsteilnehmer verlassen darf«, Soll nicht ein flüssiger Verkehr, vor allem in Städten, in unerträglicher Weise gehemmt werden, braucht der Vorfahrtberechtigte nicht abzuwarten, ob ihm sein Recht eingeräumt wird; er braucht nicht mit allen möglichen Verkehrswidrigkeiten des Wartepflichtigen zu rechnen« Hur wenn er besonderen Anlaß hat, eine Verletzung seines Rechts zu befürchten, muß er sich darauf einstellen und allenfalls von der Durchsetzung seines Rechts absehen« Der Beklagte fuhr auf der bevorrechtigten Straße« Er brauchte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Zeichen zu geben, daß er an der Gabelung auf der bevorrechtigten Straße bleiben werde« Bei der weithin übersehbaren Verkehrs* läge mußte er auch zunächst nicht annehmen, der an der Verkehrsinsel vorbeifahrende und ihm entgegenkommende Kläger werde seine Wartepflicht nicht beachten und ihm möglicherweise die Vorfahrt nicht gewähren« Zu einer solchen Annahme bestand umsoweniger Anlaß für den Beklagten, als der Kläger, wie seine Erklärungen ergeben, seine Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an die Hauptstraße auf 25 - 30 km/st herabgesetzt hatte« Im Gegenteil mußte die Herabsetzung der Geschwindigkeit, soweit erkennbar, beim Beklagten den Eindruck.erwecken, der Kläger werde das Vorfahrtrecht respektieren« Bas Berufungsgericht meint nun allerdings, der Beklagte habe sich darum auf eine Mißachtung seines Vorfahrtrechts durch den Kläger einstellen müssen, weil dieser trotz Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit an der nach Lindau zu gerichteten Ecke der Verkehrsinsel nicht gehalten habe, sondern schräg in die Hauptstraße hineingefahren sei* Er habe damit zu erkennen gegeben, da3 er ohne Rücksicht auf das Vorfahrtrecht des Beklagten dessen Fahrbahn noch vor seinem Herankommen kreuzen wolle-; um die andere Seite der Fahrbahn der Hauptstraße zu erreichen* Biese Auffassung steht jedoch nicht im Einklang mit dem Sachverhalt, der sich aus den bisherigen tatsächlichen Feststellungen ergibt* Zwar hat der Unfall, wie das Berufungsgericht auf Grund der polizeilichen Ermittlungen angenommen hat, etwa 20 m vor der Spitze der Verkehrsinsel in Richtung Lindau statt-gefunden« Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern fUr den Beklagten erkennbar gewesen sein soll, daß der Kläger sich anschickte, noch vor ihm über die Fahrbahn zur anderen Seite hinwegzufahren, also das Vorfahrtrecht zu mißachten* Gerade die polizeiliche Skizze mit den vom Berufungsgericht erwähnten Kratzspuren zeigt, daß die beiden Fahrzeuge ungefähr dort aneinander gestossen sind, wo die Gabelung der Straße nach Bregens und Kempten-Rickenbach beginnt und zwar dort wieder auf der rechten Seite der vom Kläger befahrenen Gabelung nach Kempten* Nimmt man hinzu, daß die beiden sich begegnenden Fahrzeuge mit ihren rechten Seiten gegeneinanderstiessen, so ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß der Kläger keine Fahrtrichtung innehielt, die den Beklagten veranlassen mußte, . ? anzunehmen, der Kläger werde vor ihm die Straße überqueren® > Es ist daher nach dem bisherigen Sachverhalt mangels näherer r. Einzelheiten nicht feststellbar, daß der Beklagte schuldhaft 5 J nicht gebremst hat* Eine andere Frage ist, ob der Beklagte im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu haften hat«, Hierzu hat das Berufungs-gerieht noch nicht Stellung genommen« Bas Urteil mußte daher auf die Revision des Beklagten aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz z'u überlassen war« BroKleinewefers Br. Engels Bundesrichter Br.KoE«, Meyer ist erkrankt und daher verhindert, zu unterzeichnen« Hanebeck Br«, Bode Br.Kleinewefers