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BGH · VI ZR 222/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 222/52

1. Die Kläger mieteten durch Vertrag vom 3« Dezember 1949 von dem Treuhänder der britischen Militärregierung für zwangsiibertragene Vermögen in einem früher den Beklagten gehörigen Hause in vo® Sie haben nunmehr auch ein Kündigungs-recht nach Art 35 der Rückerstattungsanordnung für B£p geltend gemachto Bas Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen» Die Beklagten haben Revision eingelegt. 3. Das Berufungsgericht hat sich die Entscheidungs- !; gründe des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht,nach | denen i der Treuhänder den Mietvertrag wegen des Mieter- f Schutzes nicht habe kündigen können und die Voraussetzungen* für eine Anfechtung wegen arglistiger.Täuschung oder einen $ 4« Bää Berufungsgericht hält jedoch auch die von den Beklagten selbst während des Berufungsverfahrens auf Grund des Art 35 der Rückerstattungsanordnung für B^Hfc ausgesprochene Kündigung für unwirksam* Es ist der Ansicht, die den Mieterschutz in gewissem tftafang beschränkenden Bestimmungen dieses Artikels seien Ausnahmevorschriften, die nicht ausdehnend ausgelegt werden könnten* Bie Bestimmung des Abs 1 erfasse nur Miet-und Pachtverträge, die von dem Rückerstattungspfliehtigen oder einem Rechtsvorgänger von ihm und einem Britten geschlossen worden seien* Zu diesen Personen zähle aber der zur Verwaltung des Vermögens des Rückerstattungspflichtigen nach dem Kontrollratsgesetz Nr 52 bestellte Treuhänder nicht. Er •sei auch nicht Vertreter des Rückerstattungspflichtigen* Seine Rechtshandlungen würden vielmehr dem wahren Berechtigten zugerechnet, der an sie gebunden sei* Bie Treuhandervertrüge fielen auch nicht unter Abs 3 des Art 35, nach welchem Miet- und Pachtverträge. die mit Genehmigung der Militärregierung abgeschlossen worden sind, nur mit deren Zustimmung gekündigt werden können, Biese Vorschrift enthalte einen zu Lasten des Rückerstattungsberechügten geherden Vorbehalt der Militärregierung, soweit ihre eigenen Interessen berührt würden* Auf Verträge des Treuhänders nach dem Gesetz Br 52 beziehe sich diese Vorschrift nicht* . a) Wenn es sich bei der#Rückerstattungsanordnung für 5 B^J|P auch um Recht handelt, dessen Geltungsbereich sich ; formell nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus ' erstreckt, so ist die Nachprüfung des Art 35 durch das ? "Rückerstattungsverfahren" Aim 132, Godin, Rückerstattungsgesetze Anm 13 zu Art 42 des Rückerstattungsgesetzes für die amerikanische Zone)« Diese Zuständigkeit ist daraus zu folgern, dass der Art 35 dem Berechtigten keinen Hückers tat tungsanspruch im eigentlichen Sinne gewährt, sondern nur ein Gestaltungsrecht, das im bürgerlichen Hecht seine Grundlage hat. Gegenüber diesem ICtindigungsrecht gibt es nach Abs 2 unter gewissen Voraussetzungen keinen Mieterschutz, nämlich dann,wenn der Rückerstattungspflichtige oder seine Rechtsvorgänger in Bezug auf die ungerechtfertigte Entziehung bösgläubig waren, ferner wenn eine vermietete Wohnung zur Deckung des Eigenbedarfs des Berechtigten oder seiner nahen Angehörigen benötigt wird oder wenn der Berechtigte an der alsbaldigen Rückgabe von Geschäftsräumen ein begründetes Interesse hat. Das Berufungsgericht hat sich deshalb mit Recht auf den Standpunkt gestellt, dass Art 35 d‘es Rückerstattungsgesetzes nicht anwendbar ist, wenn der von der Militärregierung eingesetzte Treuhänder die Vermietung oder Verpachtung vorgenommen hat. d) Der Ansicht der Revision, dass alle von dem Treu- ; händer abgeschlossenen Verträge mit Zustimmung der Mill» tärregierung ohne Rücksicht auf die Mieterschutzbestimmungen gekündigt werden könnten, kann nicht zugestimmt werden. 'gierurig abgeschlossen worden sind, nur jnit deren Zustimmung^ gekündigt werden können» Rach dem Zusammenhang, in welchem \ diese Bestimmung steht, kann sie aber nur so ausgelegt wer- , den, dass sie zu den Voraussetzungen für das Ausnahmekündigungsrecht des Absatzes 1 eine weitere Bedingung, nämlich ^ die Zustimmung der Militärregierung hinzufügt, falls der Ver^ trag auf Grund oder mit Genehmigung der Militärregierung ab-^ geschlossen worden ist. Der Zustimmung der Militärregierung bedürfen Miet- und £ Pachtverträge aber nur im Rahmen des Gesetzes Hr 52 Art II 1 3» Aus Art I Abs 2 des Gesetzes Hr 52 ergibt sich nämlich, k dass zurückzuerstattendes Vermögen unter dieses Gesetz fällt!} Für ^ solche Palle ist in Absatz 3 des Art 35 vorgeschrieben, dass, die Ausübung des Ausnahmekündigungsrechts von der Zustimmung ! Jedenfalls rechtfertigt der Umstand, dass Treuhänder für zurückzuerstattendes Vermögen heim Abschluss von Mietverträgen im Rahmen der ihnen erteilten Anweisungen mit Genehmigung der Militärregierung handeln, nicht den Schluss, dass die von einem Treuhänder abgeschlossenen Mietverträge auch dem AusnahmekUndigungsrecht der Absätze 1 und 2 des Art 35 unterliegen (aA Bettermann: Mieterschutz-gesetz, Rückerstattung Anm 29 a). Hoch weniger besteht Grund zu der Annahme, dass alle von der Militärregierung genehmigten Mietverträge, wie die Revision meint, stets ohne Rücksicht auf die Mieterschutzbestimmungen gekündigt werden könnten, wenn nur die Militärregierung zustimmt« Eine solche Auslegung findet im Gesetz keine Stütz** 6« Da mithin den Beklagten das Ausnahmekündigungsrecht nach Art 35 des Rückerstattungsgesetzes für überhaupt nicht zustand, erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob die besonderen Voraussetzungen für den Ausschluss des Mieterschutzes nach Abs 2 gegeben waren.

Zitierte Normen: § 128 ZPO
ZPOVoraussetzungGesetzTreuhänderBrMilitärregierungRevision

Volltext der Entscheidung

nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:	Rückerstattungsanordnung	für	Berlin	Art	35 V
Rechtssatz:	Ist	ein zurückerstattetes Grundstück von ei-
nem 5Dreuhänder vermietet 'oder verpachtet wor den, so hat der Rückerstattungsherechtigte kein Ausnahmekündigungsrecht«
Aktenzeichen: VI ZR 222/52
Beschluss des BGH vom 7. Juli 1953 Iföramergericht
 In Sachen
 Beklagten,Widerkläger, Berufungs- und Revisions klägerinnen,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
Kläger, Widerbeklagten, Berufungs- und Revisions beklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gtelhaar, Hanebeck, Br.
Hauß und Br. kaul • ♦
beschlossen:
gegen
1.	den Kaufma:
2.	die Kbuffr
 beide in B
strasse
 geb« R
Bie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.	<	'
1. Die Kläger mieteten durch Vertrag vom 3« Dezember 1949 von dem Treuhänder der britischen Militärregierung für zwangsiibertragene Vermögen in einem früher den Beklagten gehörigen Hause in	vo®
ber 1949 ab auf unbestimmte Zeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist mehrere Geschäftsräume zu dem monatlichen Mietzins von 514,90 DM« Diese Räume wurden für die Zeit vom 15« August 1950 bis 31. Juli 1951 mit Zustimmung des Treuhänders untervermietet«
Mit Schreiben vom 7« Februar 1951 kündigte der Treuhänder den Mietvertrag mit den Klägern, weil sie durch Vereinbarung eines übermässig hohen TJntermietzinses die unter anderen Voraussetzungen erteilte Zustimmung zur TJntervermietung missbraucht hätten. Die Kläger erhoben darauf gegen den Treuhänder die vorliegende Klage auf Feststellung, dass das Mietverhältnis trotz der Kündigung fortbestehe. Im Rechtsstreit berief sich der Treuhänder, der Klageabweisung beantragte, auch auf Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Innerhalb einer ihm in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Bandgericht gemäss § 272 a ZPO bewilligten Erklarungsfrist stellte er im Wege der Widerklage den Antrag, die Kläger zur Herausgabe der Mieträume zu verurteilen. >
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt und den Widerklageantrag, weil nicht in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt, nicht berücksichtigt.
nachdem das Hausgrundstück im Wiedergutmachungsverfahren mit .Wirkung vom 1. August 1951 den früheren Eigentümern zurückerstattet war, sind diese an Stelle des Treu-
 
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händers als Beklagte in den Rechtsstreit eingetreten, haben Berufung eingelegt und den Widerklageantrag wieder auf genommen. Sie haben nunmehr auch ein Kündigungs-recht nach Art 35 der Rückerstattungsanordnung für B£p geltend gemachto Bas Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen» Die Beklagten haben Revision eingelegt. Bach Revisionseinlegung ha- ^ ben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt und nur noch wegen der Kosten widersprechende Anträge ge- ' stellt. Sie sind mit einer Entscheidung ohne mündliche ? Verhandlung einverstanden (§ 128 Abs 2 ZPO).	>
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2o Da zur Zeit der Revisionseinlegung die Hauptsa- <
* che noch streitig war und der nach § 8 ZPO zu berechnende Wert.*des Beschwerdegegenstandes damals 6.000 IM Überstieg, ist die Revision gemäss §§ 4? 546 ZPO zulässig. c Die später eingetretene Beschränkung des Streitwertes auf die Höhe der entstandenen Kosten würde die Zulässig- f keit der Revision nur dann beeinflussen, wenn die Be-	$
Schränkung auf willkürlichen Massnahmen des Revisionsklägers beruhte (RGZ 168, 355). Dies trifft Jedoch bei * der Erledigung der Hauptsache nicht zu.
über die Kosten des Rechtsstreites war daher gemäss § 91 a ZPO unter Berücksichtigung	des	bisherigen	Sach-	,
und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
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3. Das Berufungsgericht hat sich die Entscheidungs- !; gründe des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht,nach | denen i der Treuhänder den Mietvertrag wegen des Mieter- f Schutzes nicht habe kündigen können und die Voraussetzungen* für eine Anfechtung wegen arglistiger.Täuschung oder einen $
Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung nicht gege-
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ben seien* Biese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht angegriffen*
4« Bää Berufungsgericht hält jedoch auch die von den Beklagten selbst während des Berufungsverfahrens auf Grund des Art 35 der Rückerstattungsanordnung für B^Hfc ausgesprochene Kündigung für unwirksam* Es ist der Ansicht, die den Mieterschutz in gewissem tftafang beschränkenden Bestimmungen dieses Artikels seien Ausnahmevorschriften, die nicht ausdehnend ausgelegt werden könnten* Bie Bestimmung des Abs 1 erfasse nur Miet-und Pachtverträge, die von dem Rückerstattungspfliehtigen oder einem Rechtsvorgänger von ihm und einem Britten geschlossen worden seien* Zu diesen Personen zähle aber der zur Verwaltung des Vermögens des Rückerstattungspflichtigen nach dem Kontrollratsgesetz Nr 52 bestellte Treuhänder nicht. Er •sei auch nicht Vertreter des Rückerstattungspflichtigen* Seine Rechtshandlungen würden vielmehr dem wahren Berechtigten zugerechnet, der an sie gebunden sei* Bie Treuhandervertrüge fielen auch nicht unter Abs 3 des Art 35, nach welchem Miet- und Pachtverträge. die mit Genehmigung der Militärregierung abgeschlossen worden sind, nur mit deren Zustimmung gekündigt werden können, Biese Vorschrift enthalte einen zu Lasten des Rückerstattungsberechügten geherden Vorbehalt der Militärregierung, soweit ihre eigenen Interessen berührt würden* Auf Verträge des Treuhänders nach dem Gesetz Br 52 beziehe sich diese Vorschrift nicht* .

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Im übrigen lägen auch die Voraussetzungen nicht vor, an die Satz 4 des Abs 2 des Art 35 den Wegfall des Mieterschutzes für Geschäftsräume knüpfe. Ebenso wie bei den Sätzen 2 und 3 des Abs 2 sei grundsätzlich auch bei der Kündigung von Geschäftsräumen ein Eigenbedarf Voraus-

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Setzung für die Ausschliessung des Mieterschutzes. Nach
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dem Gesetz genüge hier zwar ein begründetes Interesse für * den bevorzugten Rückgabeanspruch- Der Sinn dieser Bes tim- • mung sei aber der, den Berechtigten in die Lage zu ver- * setzen, unter erträglichen Bedingungen die Geschäftsräu- \ me wieder für seine eigene geschäftliche Baseinsgrundla- *
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ge zu benutzen. Ba die Beklagten die umstrittenen Ge- |
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durchführen zu können, könnten sie nur mittels der Miet- It
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aufhebungsklage nach dem Mieterschutzgesetz Vorgehen* \-
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• * 1 5. Biese Ausführungen werden von der Revision ohne
 Erfolg angegriffen.	f
a)	Wenn es sich bei der#Rückerstattungsanordnung für 5 B^J|P auch um Recht handelt, dessen Geltungsbereich sich ; formell nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus ' erstreckt, so ist die Nachprüfung des Art 35 durch das ? Revisionsgericht dennoch zulässig, weil die Rückerstattungen anordnung für B^ppmit dem Rückerstattungsgesetz für die britische Zone, der Art 35 sogar wörtlich mit dessen ? Art 34, übereinstimmt, Ba diese Übereinstimmung bewusst * und gewollt herbeigeführt ist, bestehen, wie der Bundes- t gerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichs- ■] gerichts bereits wiederholt ausgesprochen hat, gegen die < Revisionsfähigkeit derartiger Vorschriften keine Bedenken |
(BGHZ 4, 220; 6,50).	*
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b)	Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch J die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes für die auf j Art 35 des Rückerstattungsgesetzes für Bppp gestützte j Widerklage angenommen (Bettermann, Mieterschutzgesetz:	f
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"Rückerstattungsverfahren" Aim 132, Godin, Rückerstattungsgesetze Anm 13 zu Art 42 des Rückerstattungsgesetzes für die amerikanische Zone)« Diese Zuständigkeit ist daraus zu folgern, dass der Art 35 dem Berechtigten keinen Hückers tat tungsanspruch im eigentlichen Sinne gewährt, sondern nur ein Gestaltungsrecht, das im bürgerlichen Hecht seine Grundlage hat. Zudem entsteht dieses Hecht erst dann, wenn
 das Hückerstattungsverfahren. abgeschlossen ist.
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c)	Aus der Fassung des Art 35 ist zu entnehmen, dass .der Berechtigte nach Wiedererlangung des zurückerstatteten Grundstückes grundsätzlich in die bestehenden Miet- oder Pachtverhältnisse eintritt und sie deshalb im allgemeinen nur nach den gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes auflösen kann. Hur in den ersten drei Monaten nach rechtskräftiger Feststellung oder Anerkennung der Rückerstattung hat der Berechtigte nach Art 35 Abs 1 ein Sonderkündigungsrecht. Gegenüber diesem ICtindigungsrecht gibt es nach Abs 2 unter gewissen Voraussetzungen keinen Mieterschutz, nämlich dann,wenn der Rückerstattungspflichtige oder seine Rechtsvorgänger in Bezug auf die ungerechtfertigte Entziehung bösgläubig waren, ferner wenn eine vermietete Wohnung zur Deckung des Eigenbedarfs des Berechtigten oder seiner nahen Angehörigen benötigt wird oder wenn der Berechtigte an der alsbaldigen Rückgabe von Geschäftsräumen ein begründetes Interesse hat.
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Dieses Ausnahmekündigungsrecht gewährt das Gesetz dem RÜckers-tattungsberechtigten aber nur dann, wenn der Rückerstattungsverpflichtete oder ein früherer Besitzer der Vermieter oder Verpächter war. Das Berufungsgericht hat sich deshalb mit Recht auf den Standpunkt gestellt, dass Art 35 d‘es Rückerstattungsgesetzes nicht anwendbar ist, wenn der von der Militärregierung eingesetzte Treuhänder die Vermietung oder Verpachtung vorgenommen hat.
 
Dieser ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder Vertreter des Rückerstattungsberechtigten noch des Verpflichteten, sondern er handelt kraft seines Amtes mit bindender Wirkung für denjenigen, der das Grundstück nach der im Rückerstattungsverfahren zu treffenden Entscheidung endgültig erhält.
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d)	Der Ansicht der Revision, dass alle von dem Treu- ; händer abgeschlossenen Verträge mit Zustimmung der Mill» tärregierung ohne Rücksicht auf die Mieterschutzbestimmungen gekündigt werden könnten, kann nicht zugestimmt werden. r Art 35 Absatz 3 bestimmt lediglich, dass Miet- und Pacht- \
vertrage, die auf Grund oder mit Genehmigung der Militärre-1
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'gierurig abgeschlossen worden sind, nur jnit deren Zustimmung^ gekündigt werden können» Rach dem Zusammenhang, in welchem \ diese Bestimmung steht, kann sie aber nur so ausgelegt wer- , den, dass sie zu den Voraussetzungen für das Ausnahmekündigungsrecht des Absatzes 1 eine weitere Bedingung, nämlich ^ die Zustimmung der Militärregierung hinzufügt, falls der Ver^ trag auf Grund oder mit Genehmigung der Militärregierung ab-^ geschlossen worden ist.
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Der Zustimmung der Militärregierung bedürfen Miet- und £ Pachtverträge aber nur im Rahmen des Gesetzes Hr 52 Art II 1 3» Aus Art I Abs 2 des Gesetzes Hr 52 ergibt sich nämlich, k dass zurückzuerstattendes Vermögen unter dieses Gesetz fällt!} Wenn ein Rückerstattungspflichtiger mithin unter der Herr- J Schaft des Gesetzes Hr 52 einen Miet- oder Pachtvertrag Übe» zurückzuerstattende Grundstücke abschliessen wollte, so be- 1 durfte er hierzu der Genehmigung der Militärregierung* Ein 1 solcher Vertragsschluss war stets so lange möglich, als keiif" Treuhänder für das betreffende Vermögen bestellt war. Für ^ solche Palle ist in Absatz 3 des Art 35 vorgeschrieben, dass, die Ausübung des Ausnahmekündigungsrechts von der Zustimmung ! der Militärregierung abhängig ist.	$!

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Es kann dahingestellt bleiben, oh hierunter auch Mietverträge fallen, die von einem Treuhänder geschlossen worden sind. Jedenfalls rechtfertigt der Umstand, dass Treuhänder für zurückzuerstattendes Vermögen heim Abschluss von Mietverträgen im Rahmen der ihnen erteilten Anweisungen mit Genehmigung der Militärregierung handeln, nicht den Schluss, dass die von einem Treuhänder abgeschlossenen Mietverträge auch dem AusnahmekUndigungsrecht der Absätze 1 und 2 des Art 35 unterliegen (aA Bettermann: Mieterschutz-gesetz, Rückerstattung Anm 29 a).
Hoch weniger besteht Grund zu der Annahme, dass alle von der Militärregierung genehmigten Mietverträge, wie die Revision meint, stets ohne Rücksicht auf die Mieterschutzbestimmungen gekündigt werden könnten, wenn nur die Militärregierung zustimmt« Eine solche Auslegung findet im Gesetz keine Stütz**
6« Da mithin den Beklagten das Ausnahmekündigungsrecht nach Art 35 des Rückerstattungsgesetzes für überhaupt nicht zustand, erübrigt sich eine Erörterung der
 Frage, ob die besonderen Voraussetzungen für den Ausschluss des Mieterschutzes nach Abs 2 gegeben waren. Die Beklagten

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waren daher ohne die Erledigung der Hauptsache nach dem bisherigen Sachvortrag im Rechtsstreit unterlegene Es entspricht also der Billigkeit, dass ihnen gemäss § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden»
Br. Kleinewefers . Br, G-elhaar Hanebeck Br. Hauß	Br.	Kaul