BGH · VI ZR 222/14 vom 18.08.2015
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Ersatz des Verdienstausfalls in Höhe von 20.364,38 € für den Zeitraum November 2004 bis März 2007 nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zu zahlen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % der über den Verdienstausfall für den Zeitraum November 2004 bis einschließlich März 2007 hinausgehenden weiteren materiellen Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen, zu ersetzen ebenso wie die künftigen immateriellen Schäden, soweit sie derzeit nicht vorhersehbar, aber in ihrem Eintritt auch nicht gänzlich unwahrscheinlich sind, unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 50 %. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers zu dem Verdienstausfall unberücksichtigt gelassen, zu Unrecht ein hälftiges Mitverschulden des Klägers angenommen und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wesentliche Faktoren außer Acht gelassen. § 544 Abs.7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit der Kläger Ersatz des Verdienstausfalls für den Zeitraum November 2004 bis März 2007 verlangt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. 5 Das Berufungsgericht hat auch nicht entschieden, dass der Vortrag des Klägers in der zweiten Instanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen wird. Es hat vielmehr ausgeführt, die erstinstanzlichen Darlegungen zur Berechnung des Verdienstausfalls im Zeitraum zwischen dem Unfall und Mai 2006 seien bestritten worden und der Kläger habe gleichwohl Belege nicht vorgelegt und auch sonst keinen Beweis angetreten. Im Übrigen war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).