Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
VI ZR 221/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Februar 2000 in dem Rechtsstreit OLG Zweibrücken - Az. 1 U 103/98 vom 09.06.1999: LG Landau - Az. 2 0 886/97 vom 23.04.1998; Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 9. Juni 1999 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 200.000,00 DM Groß Dr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Greiner Wellner