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BGH · VI ZR 221/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 221/99

Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BESCHLUSSGroßKlägerAzZweibrückenRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 221/99	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Februar 2000 in dem Rechtsstreit
OLG Zweibrücken - Az. 1 U 103/98 vom 09.06.1999: LG Landau - Az. 2 0 886/97 vom 23.04.1998;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 9. Juni 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000,00 DM
Groß
 Dr. Lepa
 Dr. v. Gerlach
 Dr. Greiner
 Wellner