Die Beklagte errichtete stattdessen als Zuweg eine Anrampung aus einem Erde-Kies-Gemisch, Dieser Zustand blieb bis nach dem Abschluß der Bauarbeiten im September 1979 bestehen und wurde erst später durch Anlegung eines befestigten Zuweges beseitigt. Die Klägerin hat mit der Behauptung, die Beklagte habe bei Anlegung der Anrampung, da diese nur mangelhaft befestigt gewesen sei, die Verkehrssicherungspflicht verletzt, von deren Rechtsnachfolgerin Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt und ferner die Feststellung begehrt, daß diese für den der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Schaden aus dem Unfall vom 18. Als die Klägerin ihren linken Fuß bereits auf die Bordsteinkante des Gehweges gesetzt gehabt habe, sei sie mit ihrem rechten, noch auf der steilen Anrampung befindlichen Fuß abgerutschti Somit sei die zu steile Anlage der Rampe für ihren Sturz ursächlich geworden, wenn auch dort vorhandenes dichtes Laub das Ausrutschen begünstigt haben möge. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte als mit der Durchführung der Straßenbauarbeiten beauftragtes Bauunternehmen für den Unfallbereich verkehrssicherungspflichtig war. Sie durfte zwar den im Zuge der Baumaßnahmen beseitigten Weg von der Straße zu dem von der Klägerin bewohnten Haus bis zu dessen endgültiger Neuanlegung provisorisch durch eine Anrampung ersetzen; diese mußte aber ausreichend gewährleisten, daß die Bewohner und Besucher des Hauses ungefährdet zur Straße bzw. 3. Jedoch war das angefochtene Urteil aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgricht möglicherweise nicht hinreichend bedacht hat, daß der von der Klägerin gewählte Weg nicht unmittelbar zur eigentlichen befestigten Anrampung gehörte und es bei nochmaliger Überprüfung nach Maßgabe folgender Erwägungen unter Umständen zu einer anderen Haftungsverteilung kommen kann. a) Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, hat die Klägerin versucht, an der von ihr aus gesehen äußertsten rechten Begrenzung der Rampe in unmittelbarer Nähe der dort endenden Stützmauer auf den Gehweg zu gelangen, indem sie mit dem rechten Fuß auf der Böschung stehend den linken Fuß auf die Bordsteinkante setzte, wobei ihr dann der rechte Fuß wegrutschte. Nach den vorliegenden Lichtbildern zeichnete sich das Betonwiderlager deutlich von der Rampe ab; auch war unschwer zu erkennen, daß an dieser Stelle - im Gegensatz zu dem Verlauf der befestigten Rampe, deren Kiesaufschüttung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ordnungsgemäß verdichtet und abgerüttelt worden war - von dem Benutzer ein nicht unerheblicher Niveauunterschied auf nicht befestigter Unterlage zu überwinden war. Jedoch mußte die Beklagte, zu demal mehrere Wochen nach Beendigung der Bauarbeiten, damit rechnen, daß Benutzer der Anrampung, gerade wenn sie sich durch langen Gebrauch an den Zustand gewöhnt hatten, auch einmal den Weg über das Betonwiderlager - etwa zur Abkürzung -wählen und dabei abrutschen konnten. Zudem mußte sie auch den Sicherheitserwartungen von Benutzern Rechnung tragen, die mit den Örtlichkeiten nicht so vertraut waren, wie die Klägerin, und die, wenn sie von der Straße zu dem Hauseingang herabgehen wollten, die von der Rampe ausgesparte Stelle über dem Betonwiderlager möglicherweise nicht als solche rechtzeitig erkennen konnten. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin aber ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden treffen; denn wer, vom Haus kommend, den Weg über das Betonwiderlager wählte, mußte dies wegen der Gefährlichkeit, sofern sie für ihn erkennbar war, mit allergrößter Vorsicht und Umsicht tun.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ZR 221/84 Verkündet am: '4. März 1986 Herrwerth Justizangestellte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr*. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann/ Bischoff und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Oktober 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: die Beklagte), eine Baufirma, führte im Sommer 1979 in 0. Straßenbauarbeiten aus. Auf dem Grundstück des von der Klägerin seinerzeit bewohnten Hauses wurde zur Verlegung von Versorgungsleitungen ein längerer Graben parallel zur Straße ausgehoben? dabei wurden Teile des ursprünglichen Vorgartens abgetragen sowie Stufen, die zu dem Hauseingang und Geschäft des tieferliegenden Hauses der Klägerin führten, entfernt. Die Beklagte errichtete stattdessen als Zuweg eine Anrampung aus einem Erde-Kies-Gemisch, Dieser Zustand blieb bis nach dem Abschluß der Bauarbeiten im September 1979 bestehen und wurde erst später durch Anlegung eines befestigten Zuweges beseitigt. Die damals 50 Jahre alte Klägerin zog sich am 18. November 1979 gegen 17 Uhr einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch sowie eine Splitterung des Kugelgelenkes am rechten Bein zu, als sie auf dem Weg vom Haus zur Straße ausrutschte und auf eine dort befindliche Stützmauer fiel. Die Klägerin hat mit der Behauptung, die Beklagte habe bei Anlegung der Anrampung, da diese nur mangelhaft befestigt gewesen sei, die Verkehrssicherungspflicht verletzt, von deren Rechtsnachfolgerin Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt und ferner die Feststellung begehrt, daß diese für den der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Schaden aus dem Unfall vom 18. November 1979 schadensersatzpflichtig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das. Oberlandesgericht hat durch Grund- und Teilurteil den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren - vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger - stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidunqsgründe iV I. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zwar sei ihr daraus kein Vorwurf zu machen, daß sie die provisorisch angelegte Rampe, auf der die Klägerin zu Fall gekommen sei, nicht asphaltiert habe, da von den Anliegern im Rahmen von Baumaßnahmen gewisse Beschränkungen hingenommen werden müßten. Auch sei nicht etwa die Verdichtung der Kiesaufschüttung vorschriftswidrig gewesen. Die Beklagte habe jedoch dadurch gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen, daß sie die Anrampung zu steil angelegt habe; das gelte vor allem für das letzte Stück, das besonders steil und nicht rutschsicher gewesen sei. Als die Klägerin ihren linken Fuß bereits auf die Bordsteinkante des Gehweges gesetzt gehabt habe, sei sie mit ihrem rechten, noch auf der steilen Anrampung befindlichen Fuß abgerutschti Somit sei die zu steile Anlage der Rampe für ihren Sturz ursächlich geworden, wenn auch dort vorhandenes dichtes Laub das Ausrutschen begünstigt haben möge. Da die Möglichkeit bestehe, daß beim Betreten der steilen Böschung das Erdreich vollständig weggerutscht sei und die Klägerin dadurch den Halt verloren habe, sei nicht bewiesen, daß die Klägerin ein Mitverschulden treffe. 5 II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte als mit der Durchführung der Straßenbauarbeiten beauftragtes Bauunternehmen für den Unfallbereich verkehrssicherungspflichtig war. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung. Sie durfte zwar den im Zuge der Baumaßnahmen beseitigten Weg von der Straße zu dem von der Klägerin bewohnten Haus bis zu dessen endgültiger Neuanlegung provisorisch durch eine Anrampung ersetzen; diese mußte aber ausreichend gewährleisten, daß die Bewohner und Besucher des Hauses ungefährdet zur Straße bzw. von dieser zu dem Haus gelangen konnten. Entgegen der Ansicht der Revision entlastet es die Beklagte nicht, daß nach der Rechtsprechung (s. Senatsurteil vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 292/84 - VersR 1985, 360) die Verkehrssicherungspflicht bei beschränkter Verkehrseröffnung begrenzt ist, denn die Klägerin gehörte gerade zu dem Personenkreis, der vor einer Gefährdung durch den Zustand der An-rapumg zu schützen war. 2. Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt ohne Zuziehung eines Sachverständigen gewürdigt hat. Zur Beurteilung der Begehbarkeit eines provisorisch angelegten Zuganges für Fußgänger bedurfte das Gericht keiner besonderen Sachkunde. 6 3. Jedoch war das angefochtene Urteil aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgricht möglicherweise nicht hinreichend bedacht hat, daß der von der Klägerin gewählte Weg nicht unmittelbar zur eigentlichen befestigten Anrampung gehörte und es bei nochmaliger Überprüfung nach Maßgabe folgender Erwägungen unter Umständen zu einer anderen Haftungsverteilung kommen kann. a) Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, hat die Klägerin versucht, an der von ihr aus gesehen äußertsten rechten Begrenzung der Rampe in unmittelbarer Nähe der dort endenden Stützmauer auf den Gehweg zu gelangen, indem sie mit dem rechten Fuß auf der Böschung stehend den linken Fuß auf die Bordsteinkante setzte, wobei ihr dann der rechte Fuß wegrutschte. An dieser Stelle war im Interesse der Standfestigkeit der Stützmauer ein Betonwiderlager errichtet. Dieses war nach Aussage des Zeugen Sch. bewußt nicht in die Rampe einbezogen worden, weil sonst die Rampe an dieser Stelle zu steil geworden wäre. Nach den vorliegenden Lichtbildern zeichnete sich das Betonwiderlager deutlich von der Rampe ab; auch war unschwer zu erkennen, daß an dieser Stelle - im Gegensatz zu dem Verlauf der befestigten Rampe, deren Kiesaufschüttung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ordnungsgemäß verdichtet und abgerüttelt worden war - von dem Benutzer ein nicht unerheblicher Niveauunterschied auf nicht befestigter Unterlage zu überwinden war. b) Dennoch überspannt das Berufungsgericht nicht die an einen Bauunternehmer zu stellenden Anforderungen, indem es grundsätzlich verlangt, daß die von der Beklagten angelegte Rampe auch an der Stelle, an der die Klägerin zu Fall gekommen ist, sicher begangen werden konnte. Zwar kann für ein Provisorium nicht derselbe strenge Maßstab an die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Gesamtanlage gelten, wie bei deren endgültiger Ausgestaltung. Jedoch mußte die Beklagte, zu demal mehrere Wochen nach Beendigung der Bauarbeiten, damit rechnen, daß Benutzer der Anrampung, gerade wenn sie sich durch langen Gebrauch an den Zustand gewöhnt hatten, auch einmal den Weg über das Betonwiderlager - etwa zur Abkürzung -wählen und dabei abrutschen konnten. Dem mußte sie Rechnung tragen, indem sie diese Nutzungsmöglichkeit entweder absperrte oder auch zu dem ungefährdeten Gebrauch herrichtete. Zudem mußte sie auch den Sicherheitserwartungen von Benutzern Rechnung tragen, die mit den Örtlichkeiten nicht so vertraut waren, wie die Klägerin, und die, wenn sie von der Straße zu dem Hauseingang herabgehen wollten, die von der Rampe ausgesparte Stelle über dem Betonwiderlager möglicherweise nicht als solche rechtzeitig erkennen konnten. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin aber ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden treffen; denn wer, vom Haus kommend, den Weg über das Betonwiderlager wählte, mußte dies wegen der Gefährlichkeit, sofern sie für ihn erkennbar war, mit allergrößter Vorsicht und Umsicht tun. Gerade weil, wie die Lichtbilder ausweisen, nur ein Teil des Betonwiderlagers mit Erdreich bedeckt war, und weil, wie dargelegt, ein nicht unerheblicher Niveauunterschied zu überwinden war, barg die Überwindung dieses steilen Teils der Anrampung die Gefahr eines Abrutschens in sich. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, "es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Klägerin sich unvorsichtig verhalten hat# es sei nicht ersichtlich, was die Klägerin konkret hätte anderes machen müssen, um den Unfall zu vermeiden", läßt es möglich erscheinen, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hat, wie die Revision rügt. Dazu hätte es einer Auseinandersetzung mit dem Umstand bedurft, daß die Klägerin nicht den Gehweg in seinem befestigten Verlauf, auf dem sie die Straße ungefährdet hätte erreichen können, benutzt, sondern den gefährlicheren steilen Randbezirk betreten hat, der ihr als solcher nicht verborgen geblieben sein konnte. Dem wird das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung. und Entscheidung, je nach dem Grad der Erkennbarkeit des Risikos, Rechnung zu tragen haben. Dr. Steffen Scheffen Dr. Ankermann Bischoff Dr. Schmitz