Anschließend geriet der Erstbeklagte auf die Gegenfahrbahn, wo er jenseits der Einmündung frontal mit dem von dem Ehemann und Vater der Kläger Jakob S. und dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch und begehren dementsprechend die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den entstandenen und noch entstehenden Schaden bis zur Höchstgrenze des § 12 StVG von 250.000 DM, soweit ihre Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Sie machen geltend, der Erstbeklagte habe den Unfall mitverschuldet, weil er zu schnell gefahren sei und bei seiner Annäherung an die Einmündung die dort wartenden Fahrzeuge nicht aufmerksam genug beobachtet habe. Die Beklagten haben sich darauf berufen, daß der Unfall für den Erstbeklagten unabwendbar gewesen sei. Das Kleinkraftrad sei für ihn wegen der besonderen Lichtverhältnisse erst eine Sekunde vor dem Zusammenstoß mit ihm bemerkbar gewesen. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte den Zusammenstoß mit dem Kraftrad nicht mehr durch Bremsen verhindern können. Andererseits habe er nicht nachgewiesen, daß er bei Annäherung an die Einmündung jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hätte. Er habe in Rechnung stellen müssen, daß angesichts des herrschenden starken Verkehrs einer der an der Einmündung wartenden Fahrer versuchen würde, vor ihm auf die Landstraße zu gelangen, und hätte sich deshalb der Einmündung mit gesteigerter Sorgfalt nähern müssen. Es habe verschiedene Lichtquellen gegeben, die nicht ungeeignet gewesen seien, das sich bewegende Kraftrad für den Beklagten sichtbar zu machen, nämlich der vom Scheinwerfer des Kraftrades auf die Fahrbahn geworfene Lichtkegel und das (wenn auch stark verschmutzte) Rücklicht brauchten sich die Kläger schon aus RechtsgrUnden nicht entgegenhalten zu lassen, es sei im übrigen aber auch nicht nachgewiesen worden; auch die Betriebsgefahr des von Jakob S. Das Feststellungsinteresse der bei dem Unfall ebenfalls nicht unerheblich verletzten Kläger zu 7 c) und 7 d) ergibt sich neben den vorstehenden Erwägungen schon daraus, daß ebenso wie bei ihrer Mutter, der Erstklägerin, der Eintritt von Spätschaden eben wegen dieser Verletzungen möglich ist. 2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten nach § 7 StVG bejaht und den dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht als geführt angesehen. a) Zutreffend und insoweit von der Revision als ihr günstig auch nicht gerügt, hat es allerdings festgestellt, daß der Beklagte angesichts der Verkehrsverhältnisse nicht zu schnell gefahren ist. Eine Fahrgeschwindigkeit von weniger als 60 km/st, die ein Anhalten innerhalb der Sichtweite der abgeblendeten Scheinwerfer erlaubte, war auf der vorfahrtberechtigten Kraftfahrzeugstraße auch bei Annäherung an jene Einmündung nicht zu beanstanden. Die Entwicklung eines möglicherweise noch schwereren Schadens durch den Zusammenstoß auf der anderen Fahrbahnseite mit dem entgegenkommenden Pkw des Jakob S. b) Mit Recht stellt jedoch das Berufungsgericht hohe Anforderungen an die von dem Beklagten bei der Annäherung an die Einmündung zu beobachtende Sorgfalt. Ein besonders vorsichtiger und umsichtiger Kraftfahrer hätte in Betracht ziehen müssen, daß bei dem an jenem Abend um 19 Uhr herrschenden starken Verkehr ein an dieser Einmündung wartender Kraftfahrer versuchen würde, sich rasch in eine Lücke der Fahrzeugkolonnen auf der Kraftfahrzeugstraße hineinzudrängen (vgl. Er hätte mithin auch bei der von ihm eingehaltenen mäßigen Fahrgeschwindigkeit vor allem die an der Einmündung haltenden Fahrzeuge im Auge behalten müssen, als er sich ihr näherte, um den durch solche möglicherweise ungeduldigen, gewiß leichtfertigen Kraftfahrer heraufbeschworenen Gefahren begegnen zu können. b) Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen greifen die von ihr erhobenen Verfahrensrügen, mit denen sie darlegen will, daß der Beklagte das Kleinkraftrad beim Anfahren aus der Einmündung in die Kraftfahrzeugstraße nicht rechtzeitig habe erkennen können, nicht durch. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, es habe mehrere Lichtquellen gegeben, die nicht ungeeignet gewesen seien, das sich bewegende Kraftrad für den Beklagten sichtbar zu machen, noch bevor es von links in den Scheinwerferkegel seines Kraftwagens hineinfuhr. Der Revision ist lediglich zuzugeben, daß die Begründung, die das Berufungsgericht dafür gegeben hat, nicht in allen Punkten Stand halten kann. und M.hatten es für ausgeschlossen gehalten, daß der Beklagte das nach vom gerichtete Scheinwerferlicht des Kraftrades hätte sehen können. Schließlich macht die Revision mit Recht darauf aufmerksam, daß es angesichts der von den Sachverständigen angestellten Weg-Zeitberechnungen und der konkreten BeleuchtungsVerhältnisse schwerlich denkbar ist, daß sich das Kraftrad ”vor den Lichtem des Gegenverkehrs abhob", wie das Berufungsgericht meint. bb) Das angefochtene Urteil wird indessen von der verfahrensrechtlich nicht angreifbaren Feststellung getragen, es sei nicht auszuschließen, daß das Kraftrad während des Einbiegevorganges auf die Kraftfahrzeugstraße wenigstens für eine gewisse Zeit durch die Scheinwerfer des Fahrzeugs F., der in der Straße an der Einmündung hinter dem Kraftrad gehalten hatte, beleuchtet worden ist und so bei gesteigerter Aufmerksamkeit (§7 Abs. 2 StVG)vom Beklagten früher und damit für die Abwendung des Unfalls noch rechtzeitig hätte erkannt werden können. befunden habe, zu dem Ergebnis gekommen, für eine Vermutung, der Beklagte hätte das Kleinkraftrad mit Hilfe des Abblendlichtes des F. nicht schon deswegen, weil dieser mit einer Fahrgeschwindigkeit des Beklagten von 65 km/st gerechnet hat, also einer höheren, als sie das Berufungsgericht zugrundegelegt hat. ausgeht, daß nämlich der Pkw im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie zur Kraftfahrzeugstraße durch das Kraftrad noch einen Abstand von 6 m von diesem gehalten und daß deshalb die Achse seiner abgeblendeten Scheinwerfer entsprechend der Krümmung des Verkehrsteilerbogens in der ein-mündenden Straße von der Stellung des Kraftrades um etwa 30 Grad abgewichen sei, nicht bewiesen, wovon das Berufungsgericht offensichtlich auch ausgeht. in dem angegebenen Zeitpunkt oder alsbald danach bereits in einem Winkel zur Kraftfahrzeugstraße hielt, der eine Beleuchtung des vor ihm losfahrenden Kraftrades ermöglichte, bleibt offen; sie wird auch von dem Sachverständigen nicht ausgeschlossen. Vielmehr durfte angesichts dieses Beweisergebnisses der in der Beurteilung von VerkehrsSachen erfahrene Senat des Berufungsgerichtes die Überzeugung gewinnen, es sei mindestens nicht auszuschließen, daß ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer den Unfall noch hätte verhindern können. 3. Rechtlich unrichtig ist allerdings die Meinung des Berufungsgerichts, wie der Revision zuzugeben ist, daß es für Schadensersatzansprüche der Kläger, soweit sie als Hinterbliebene klagen und nicht als Insassen des von Jakob S. November 1958 - VI ZR 243/57 -VersR 59, 293; Soergel/Zeuner BGB 10. Der Beklagte hat unvermittelt beim Erkennen des Kraftrades seinen Pkw nach links gerissen und ist auf der für ihn linken Fahrbahnseite ganz kurz darauf frontal mit dem Pkw des Jakob S.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zr 221/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18. November 1975 Walz, J ustizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 . 2. - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c. gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. a) b) c) d) sämtlich wohnhaft BJBHHHh K| vertreten durch die Klägerin zu ihren Prozeßpfleger Rechtsanwalt J | Str. gesetzlich ese vertreten durch 9 Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof. Dr. - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. September 1973 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der Erstbeklagte befuhr am Abend des 18. Oktober 1969 mit seinem Pkw Mercedes 230, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, die L 253, eine Kraftfahrzeugstraße, von DflHfc in Richtung Es war dunkel, und in beiden Fahrtrichtungen herrschte lebhafter Verkehr. Aus der Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen von links mündet bei in die L 253 die Straße ein, gesichert durch das Verkehrszeichen "Halt ! Vorfahrt achten Als der Erstbeklagte sich dieser Einmündung näherte, überquerte der Arbeiter W. mit seinem Kleinkraftrad aus der Einmündung kommend,in der er kurz angehalten hatte, vor ihm die Fahrbahn, um seine Fahrt in Richtung Jülich fortzusetzen. Der Erstbeklagte, der W. erst auf 16 m Entfernung im Lichte seiner Scheinwerfer erkannte, versuchte noch, an dem Kleinkraftrad links vorbeizukommen. Er streifte es jedoch, so daß ¥. und dessen mit ihm fahrende Ehefrau zu Fall kamen und geringfügig verletzt wurden. Anschließend geriet der Erstbeklagte auf die Gegenfahrbahn, wo er jenseits der Einmündung frontal mit dem von dem Ehemann und Vater der Kläger Jakob S. gesteuerten Ford 12 M zusammenstieß. Jakob S. und die anderen Insassen seines Pkw, nämlich die Klägerin zu 1) (seine Ehefrau) und die Kläger zu 7) c und d (seine Kinder) wurden verletzt. Jakob S. erlag seinen Verletzungen am folgenden Tage. Der Kradfahrer ¥. und dessen Haftpflichtversicherer haben ihre Ersatzpflicht anerkannt. Die Kläger, die Mutter und die 9 Kinder des Verunglückten, nehmen wegen ihrer Personenschäden aus §§ 7, 10 StVG auch die Beklagten als Gesamtschuldner neben ¥. und dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch und begehren dementsprechend die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den entstandenen und noch entstehenden Schaden bis zur Höchstgrenze des § 12 StVG von 250.000 DM, soweit ihre Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Sie machen geltend, der Erstbeklagte habe den Unfall mitverschuldet, weil er zu schnell gefahren sei und bei seiner Annäherung an die Einmündung die dort wartenden Fahrzeuge nicht aufmerksam genug beobachtet habe. Bei besonderer Sorgfalt hätte er das Kleinkraftrad des ¥. schon früher bemerken müssen. Schließlich habe er nicht j. bewiesen, daß er durch das Ausweichen nach links in der gegebenen Situation richtig reagiert habe. Die Beklagten haben sich darauf berufen, daß der Unfall für den Erstbeklagten unabwendbar gewesen sei. Das Kleinkraftrad sei für ihn wegen der besonderen Lichtverhältnisse erst eine Sekunde vor dem Zusammenstoß mit ihm bemerkbar gewesen. Die einzige Möglichkeit, um einen direkten Zusammenprall mit W. zu vermeiden, sei es gewesen, den Pkw nach links zu reißen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Entsehe idungsgründe I. Das Berufungsgericht bejaht ein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung und hält eine Haftung des Erstbeklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz und in diesem Umfang der Zweitbeklagten nach dem Pflichtversicherungsgesetz für gegeben. Es stellt fest, der Erstbeklagte (demnächst: der Beklagte) sei bei der Annäherung an die von links einmündende Straße mit 50-60 km/st gefahren. Es müsse ferner davon ausgegangen werden, daß er das Kleinkraftrad erst erkannt habe, als er sich diesem auf 15-16 m genähert gehabt hätte. Vorher habe das von der Seite kommende Kraftrad von den Scheinwerfern des Mercedes-Pkw nicht ausreichend erfaßt werden können. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte den Zusammenstoß mit dem Kraftrad nicht mehr durch Bremsen verhindern können. Hätte er versucht, nach rechts auszuweichen, hätte er das Kraftrad wahrscheinlich frontal getroffen oder schleudernd überrollt. Es sei daher allein sinnvoll gewesen zu versuchen, nach links auszuweichen. Der anschließende Zusammenstoß mit Jakob S. auf der Gegenfahrbahn könne dem Beklagten deshalb nicht als Verschulden angelastet werden. Andererseits habe er nicht nachgewiesen, daß er bei Annäherung an die Einmündung jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hätte. Er habe in Rechnung stellen müssen, daß angesichts des herrschenden starken Verkehrs einer der an der Einmündung wartenden Fahrer versuchen würde, vor ihm auf die Landstraße zu gelangen, und hätte sich deshalb der Einmündung mit gesteigerter Sorgfalt nähern müssen. Hätte er das getan, so sei nicht auszuschließen, daß er das Kraftrad früher bemerkt hätte und den tödlichen Unfall noch hätte verhindern können. Es habe verschiedene Lichtquellen gegeben, die nicht ungeeignet gewesen seien, das sich bewegende Kraftrad für den Beklagten sichtbar zu machen, nämlich der vom Scheinwerfer des Kraftrades auf die Fahrbahn geworfene Lichtkegel und das (wenn auch stark verschmutzte) Rücklicht /f': des Kraftrades. Das Kraftrad habe sich ferner im Lichte der Scheinwerfer eines hinter ihm an der Einmündung wartenden Pkw1s befunden. Schließlich sei es denkbar, daß es sich vor den Lichtem des Gegenverkehrs abgehoben habe. Ein etwaiges Mitverschulden des Jakob S. brauchten sich die Kläger schon aus RechtsgrUnden nicht entgegenhalten zu lassen, es sei im übrigen aber auch nicht nachgewiesen worden; auch die Betriebsgefahr des von Jakob S. gefahrenen Wagens brauchten sie sich aus Rechtsgründen nicht anrechnen zu lassen. II. Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zu Unrecht rügt die Revision, ein Feststellungs urteil habe nicht ergehen dürfen, weil die Kläger ihre Rentenansprüche nicht aufgeteilt hätten und weil jetzt schon feststehe, daß Unterhaltsansprüche über die auf die Sozialversicherungsträger übergegangenen hinaus nicht in Betracht kämen. Solange eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß jeder der Kläger Schadensersatzansprüche erworben hat oder in Zukunft erwerben kann, bedarf es für die begehrte Feststellung noch keiner Aufteilung der nicht bezifferten Ansprüche. Wohl ist das Feststellungsinteresse für jeden der Kläger gesondert zu prüfen. Das hat das Berufungsgericht aber offenbar nicht verkannt. Hinsichtlich der Erstklägerin hat es ausgeführt, daß schon die von ihr erlittene schwere SchädelVerletzung zu Spätfolgen führen kann. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Hinsichtlich der (am Unfall nicht Beteiligten und unverletzt gebliebenen) Klager zu 2-6 und 7a) und 7b) ist die Begründung des Berufungsgerichts dahin zu verstehen, daß die Möglichkeit ihrer künftigen Bedürftigkeit und damit des Wiederauflebens von Unterhaltsansprüchen, die sie gegen ihren Vater gehabt hätten, besteht. Dafür aber hätten die Beklagten einzustehen, wenn sie Ersatz für den Wegfall solcher künftigen Unterhaltsansprüche infolge des tödlichen Unfalls ihres Vaters zu leisten hätten. Das reicht ebenfalls aus, um die für die Bejahung eines Feststellungsinteresses erforderliche Möglichkeit des Eintritts eines künftigen Schadens darzutun. Keineswegs läßt sich, wie die Revision meint, demgegenüber schon jetzt feststellen, daß etwaige Unterhalt sansprüche in voller Höhe auf die Sozialversicherungs träger übergegangen seien. Ob und in welcher Höhe den klagenden Kindern bei zukünftiger Bedürftigkeit noch Rentenansprüche zustehen könnten, läßt sich derzeit nicht übersehen. Die Höhe der gemäß § 1542 RVO übergegangenen Unterhaltsansprüche hängt des weiteren davon ab, welches Einkommen ihr tödlich verunglückter Vater voraussichtlich gehabt hätte und was er angesichts seiner sonstigen Unterhaltsverpflichtungen zu leisten im Stande gewesen wäre. Es erscheint selbst unter Berücksichtigung dessen, daß er zu Lebzeiten keinen sehr hohen Arbeitsverdienst gehabt hat, durchaus möglieh, daß nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangene Unterhaltsansprüche übrig bleiben. Unter diesen Umständen sprechen gegen mögliche verbleibende Schadenser- 8 satzansprüche der klagenden Kinder auch nicht die Angaben der Erstklägerin, die sie einmal gegenüber einem Gutachter im Prozeß gemacht hat, sie erhalte wöchentlich an Renten 350 DM, zu demal da darin nicht nur ihre eigenen, sondern auch Renten der Kinder enthalten sein dürften. Das Feststellungsinteresse der bei dem Unfall ebenfalls nicht unerheblich verletzten Kläger zu 7 c) und 7 d) ergibt sich neben den vorstehenden Erwägungen schon daraus, daß ebenso wie bei ihrer Mutter, der Erstklägerin, der Eintritt von Spätschaden eben wegen dieser Verletzungen möglich ist. 2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten nach § 7 StVG bejaht und den dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht als geführt angesehen. Das hält den im wesentlichen auf verfahrensrechtlichem Gebiet liegenden Revisionsrügen stand. a) Zutreffend und insoweit von der Revision als ihr günstig auch nicht gerügt, hat es allerdings festgestellt, daß der Beklagte angesichts der Verkehrsverhältnisse nicht zu schnell gefahren ist. Eine Fahrgeschwindigkeit von weniger als 60 km/st, die ein Anhalten innerhalb der Sichtweite der abgeblendeten Scheinwerfer erlaubte, war auf der vorfahrtberechtigten Kraftfahrzeugstraße auch bei Annäherung an jene Einmündung nicht zu beanstanden. Ebenso ist dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung der Reaktion des Beklagten beim Erkennen des vor ihm auftauchenden Kraftrades zu folgen. In der Lage des Beklagten entspricht es, wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat, auch dem richtigen Verhalten eines besonders sorgfältigen Kraftfahrers (§7 Abs, 2 StVG),den Kraftwagen nach links zu reißen, um das Kraftrad nicht zu überrollen. Ein Bremsmanöver war nicht mehr erfolgversprechend. Die Entwicklung eines möglicherweise noch schwereren Schadens durch den Zusammenstoß auf der anderen Fahrbahnseite mit dem entgegenkommenden Pkw des Jakob S. war innerhalb der kurzen, für eine Reaktion zur Verfügung stehenden Zeitspanne nicht zu übersehen und konnte von dem besten Kraftfahrer nicht mehr in seine Überlegungen einbezogen werden. b) Mit Recht stellt jedoch das Berufungsgericht hohe Anforderungen an die von dem Beklagten bei der Annäherung an die Einmündung zu beobachtende Sorgfalt. Ein besonders vorsichtiger und umsichtiger Kraftfahrer hätte in Betracht ziehen müssen, daß bei dem an jenem Abend um 19 Uhr herrschenden starken Verkehr ein an dieser Einmündung wartender Kraftfahrer versuchen würde, sich rasch in eine Lücke der Fahrzeugkolonnen auf der Kraftfahrzeugstraße hineinzudrängen (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 15. Mai 1973 - VI ZR 62/72 -VersR 1973, 765, 766). Der Beklagte war ortskundig. Er hätte mithin auch bei der von ihm eingehaltenen mäßigen Fahrgeschwindigkeit vor allem die an der Einmündung haltenden Fahrzeuge im Auge behalten müssen, als er sich ihr näherte, um den durch solche möglicherweise ungeduldigen, gewiß leichtfertigen Kraftfahrer heraufbeschworenen Gefahren begegnen zu können. Dementsprechend schreibt jetzt § 11 Abs. 2 StVO in ihrer seit 1971 geltenden Fassung ausdrücklich vor, daß auch der vorfahrtsberechtigte Kraftfahrer auf seinen Vorrang 10 / -y , verzichten muß, wenn die Verkehrslage es erfordert. Das galt nach dem Grundsatz des § 1 StVO aber auch schon zur Zeit des hier zu beurteilenden Unfalls. Gegen all das hat auch die Revision nichts zu erinnern. b) Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen greifen die von ihr erhobenen Verfahrensrügen, mit denen sie darlegen will, daß der Beklagte das Kleinkraftrad beim Anfahren aus der Einmündung in die Kraftfahrzeugstraße nicht rechtzeitig habe erkennen können, nicht durch. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, es habe mehrere Lichtquellen gegeben, die nicht ungeeignet gewesen seien, das sich bewegende Kraftrad für den Beklagten sichtbar zu machen, noch bevor es von links in den Scheinwerferkegel seines Kraftwagens hineinfuhr. Der Revision ist lediglich zuzugeben, daß die Begründung, die das Berufungsgericht dafür gegeben hat, nicht in allen Punkten Stand halten kann. aa) Die beiden im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen L. und M. hatten es für ausgeschlossen gehalten, daß der Beklagte das nach vom gerichtete Scheinwerferlicht des Kraftrades hätte sehen können. Dann aber reicht es nicht aus, wenn im angefochtenen Urteil ohne nähere Begründung ausgeführt wird, der auf die Fahrbahn geworfene Lichtkegel sei nfür den nachfolgenden Kraftfahrer meist wenig erkennbar, mitunter aber doch zu sehen”. Ähnliche Bedenken können, mindestens ohne erneute Anhörung des Sachverständigen dazu, gegen die 11 deren Ausführungen widersprechende Feststellung bestehen, das stark verschmutzte und nur seitlich zu sehende Rücklicht des Kraftrades hätte "doch noch eine geringe Lichtwirkung haben” können. Schließlich macht die Revision mit Recht darauf aufmerksam, daß es angesichts der von den Sachverständigen angestellten Weg-Zeitberechnungen und der konkreten BeleuchtungsVerhältnisse schwerlich denkbar ist, daß sich das Kraftrad ”vor den Lichtem des Gegenverkehrs abhob", wie das Berufungsgericht meint. bb) Das angefochtene Urteil wird indessen von der verfahrensrechtlich nicht angreifbaren Feststellung getragen, es sei nicht auszuschließen, daß das Kraftrad während des Einbiegevorganges auf die Kraftfahrzeugstraße wenigstens für eine gewisse Zeit durch die Scheinwerfer des Fahrzeugs F., der in der Straße an der Einmündung hinter dem Kraftrad gehalten hatte, beleuchtet worden ist und so bei gesteigerter Aufmerksamkeit (§7 Abs. 2 StVG)vom Beklagten früher und damit für die Abwendung des Unfalls noch rechtzeitig hätte erkannt werden können. Diesem Vorwurf stehen die Ausführungen der Sachverständigen in ihren schriftlichen Gutachten nicht entgegen; sie vermögen vielmehr insoweit die Überzeugung des Berufungsgerichts zu stützen. Der Sachverständige M. hat geschlossen, die Wahrnehmbarkeit des Kraftrades sei durch die Scheinwerfer des Fahrzeuges F. "nicht wesentlich erhöht worden". Demgegenüber ist der Sachverständige L., ausgehend von der Hypothese, daß sich das Kraftrad immer nur seitlich 12 /■ ./ ’ V.,. von der optischen Achse des Seheinwerferlichtes das Fahrzeug F. befunden habe, zu dem Ergebnis gekommen, für eine Vermutung, der Beklagte hätte das Kleinkraftrad mit Hilfe des Abblendlichtes des F. früher wahrnehmen und als Gefahrenquelle erkennen können und müssen, seien Nachweislich” keine Anhaltspunkte gegeben. Daraus durfte das Berufungsgericht fehlerfrei folgern, daß der dem Beklagten obliegende Nachweis dafür, daß er bei gesteigerter Aufmerksamkeit das jedenfalls zeitweise durch F. angeleuchtete Kraftrad nicht rechtzeitig habe erkennen können, nicht erbracht war. Zwar ändern sich, wie die Revision mit Recht anmerkt, die Berechnung und Schlußfolgerungen des Sachverständigen L. nicht schon deswegen, weil dieser mit einer Fahrgeschwindigkeit des Beklagten von 65 km/st gerechnet hat, also einer höheren, als sie das Berufungsgericht zugrundegelegt hat. Indessen ist die Voraussetzung, von der L. ausgeht, daß nämlich der Pkw im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie zur Kraftfahrzeugstraße durch das Kraftrad noch einen Abstand von 6 m von diesem gehalten und daß deshalb die Achse seiner abgeblendeten Scheinwerfer entsprechend der Krümmung des Verkehrsteilerbogens in der ein-mündenden Straße von der Stellung des Kraftrades um etwa 30 Grad abgewichen sei, nicht bewiesen, wovon das Berufungsgericht offensichtlich auch ausgeht. Die Möglichkeit, daß F. in dem angegebenen Zeitpunkt oder alsbald danach bereits in einem Winkel zur Kraftfahrzeugstraße hielt, der eine Beleuchtung des vor ihm losfahrenden Kraftrades ermöglichte, bleibt offen; sie wird auch von dem Sachverständigen nicht ausgeschlossen. 13 - Mithin hat sich das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, zu den beiden Gutachtern in Widerspruch gesetzt, auf die sich die Beklagten bezogen hatten. Daher bestand zur Einholung eines Obergut-achtens auch kein hinreichender Anlaß. Vielmehr durfte angesichts dieses Beweisergebnisses der in der Beurteilung von VerkehrsSachen erfahrene Senat des Berufungsgerichtes die Überzeugung gewinnen, es sei mindestens nicht auszuschließen, daß ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer den Unfall noch hätte verhindern können. Schon dann aber konnte es den Beweis eines nicht abwendbaren Unfalls als nicht geführt an-sehen. 3. Rechtlich unrichtig ist allerdings die Meinung des Berufungsgerichts, wie der Revision zuzugeben ist, daß es für Schadensersatzansprüche der Kläger, soweit sie als Hinterbliebene klagen und nicht als Insassen des von Jakob S. gesteuerten Kraftwagen verletzt worden sind, ohne Bedeutung sei, ob der Unfall für ihren verstorbenen Ehemann bzw. Vater ein unabwendbares Ereignis gewesen ist. Sie müßten sich vielmehr auch eine etwaige bloße Mitverursachung des Unfalles durch Jakob S. anspruchsmindemd entgegenhalten lassen (RGZ 114, 74, 77; Senatsurteil vom 14. November 1958 - VI ZR 243/57 -VersR 59, 293; Soergel/Zeuner BGB 10. Aufl., § 846 Rdn. 1; Geigel, Haftpflichtprozeß 15. Aufl., Kap. 8 Nr. 65). Indessen erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit im Ergebnis als zutreffend. Der Unfall ist nämlich für Jakob S. unabwendbar gewesen (§7 Abs. 2 StVG), so daß eine Mitverursachung, die sich auf die Schadensersatzansprüche der Kläger auswirken könnte, nicht in Betracht kommt. Der Senat ist in der Lage, darüber selbst zu entscheiden, weil der dieser Beurteilung zugrundeliegende Sachverhalt vom Berufungsgericht vollständig festgestellt worden und nicht weiter aufklärungsbedürftig ist. Der Beklagte hat unvermittelt beim Erkennen des Kraftrades seinen Pkw nach links gerissen und ist auf der für ihn linken Fahrbahnseite ganz kurz darauf frontal mit dem Pkw des Jakob S. zusammengestoßen. Dieser fuhr seinerseits ordnungsgemäß rechts mit mäßiger Geschwindigkeit. Mit dem ihn in höchste Gefahr bringenden Fahrmanöver des Beklagten brauchte er nicht zu rechnen. Es erscheint unter diesen Umständen ausgeschlossen, daß Jakob S. den Zusammenstoß selbst bei äußerster Sorgfalt durch Bremsen oder Ausweichen hätte hindern können. Ihm blieb für Erfolg versprechende Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung des Unfalls keine Zeit mehr; er war, als der Beklagte auf ihn auf fuhr, der gefährlichen Einmündung noch nicht so nahe, wie dies der Beklagte gewesen war. 15 4. Im Umfang der Haftung des Erstbeklagten ist auch die Zweitbeklagte nach § 3 Nr. 1 und 2 PflVersG dem Kläger zu dem Schadensersatz verpflichtet. Mithin bleibt auch ihre Revision ohne Erfolg. Dr. Weber Dunz Seheffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann