Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31* Januar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeek, Br» Bode, Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz für Hecht erkannt; Verpächter und Pächter waren bei der Klägerin gegen Brandschaden versichert» Bei Ausbruch des Brandes hielt sich der am 1959 geborene Sohn Reinhard der Beklagten in der Scheune auf; der beklagte Ehemann hatte ihn am frühen Morgen vereinbarungsgemäß zu der Familie gebracht, auf deren Hof der Junge einen Ferientag verbringen sollte; die Ehefrau BüH^ist eine Schwester des beklagten Ehemannes. Es hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 632 BGB für begründet gehalten, da nicht bewiesen sei, daß sie der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht genügt haben oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist ungeklärt, wann und wo der Sohn der Beklagten die Streichhölzer an sich genommen hat» Möglicherweise hat er sie am Morgen aus dem Küchenschrank genommen, möglicherweise aber auch am Vortage bei einer Familienfeier unbemerkt an sich genommen« Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß es sich bei dem Jungen um ein normales, nicht zu besonderen Unarten neigendes Kind handelt, das nach seiner Einschulung überdurchschnittliche Betragensnoten erhalten hat. nichtsdestoweniger hat es die Beklagten für verpflichtet gehalten, am Morgen des Brandtages, bevor der beklagte Ehemann seinen Sohn zu den Verwandten brachte, die Taschen des Jungen auf das Vorhandensein von gefährlichem Spielzeug zu kontrollieren. April 1965 hätten die Beklagten aber, so meint das Berufungsgericht, eine Taschen-kontrolle vornehmen müssen, weil der Junge an diesem Tage nicht in der gewohnten häuslichen Umgebung geblieben sei. Wenn er auch häufig bei der Familie des Klägers zu Besuch geweilt und das Leben dort gekannt haben möge, so hätten die Beklagten doch berücksichtigen müssen, daß ihr Sohn auf dem Bauernhof nicht ständig habe beobachtet werden können. Wenn auch ein solcher Feueranzünder ungefährlich sei und der Junge sonst nie mit Streichhölzern gespielt haben möge, so habe ihm die Erlaubnis zu selbständigem Gasanzügen doch das Gefühl vermittelt, daß Feueranzünden nicht grundsätzlich unerlaubt sei* 1965, 6Ö6)o Inwiefern die Beklagten am Morgen des 20„ April 1965 bei ihrem Sohn eine faschenprüfung hätten vornehmen müssen, entbehrt jedoch hinreichender Begründung» Wenn der Sohn, wie das Berufungsgericht unterstellt, ein ganz normaler, nicht zu besonderen Unarten neigender Junge war, schon häufig bei den Verwandten auf dem Bauernhof zu Besuch geweilt hatte und das Leben dort kannte, so brauchte der Umstand allein, daß der Junge für einen Ferientag wieder zu den Verwandten fahren sollte, den Beklagten nicht schon die Verpflichtung aufzuerlegen, die faschen des Jungen vor der Abfahrt nach gefährlichem Spielzeug zu kontrollieren» Gewiß Daß die Beklagten die an sie zu stellenden Anforderungen vernachlässigt hätten, kann aber wiederum nicht schon damit begründet werden, daß ihr Sohn morgens mit einer Feuersteinpistole das Gas anzuzünden und das Kaffeewasser a*ifzusetzen pflegte. Daß die Beklagten ihrem Sohn, der als ältester von fünf Geschwistern schon im Haushalt half, gestattet haben, mit der Peuersteinpistole die Gasflamme unter dem Wasserkessel zu entzünden,brauchte sie nicht auf den Gedanken zu bringen, der Junge werde allgemein zu Feueranmachen und insbesondere zu gefährlichem Umgehen mit Streichhölzer angeregt. So hat das Berufungsgericht nur unterstellt, daß der Sohn der Beklagten ein ganz normaler, nicht zu besonderen Unarten neigender Junge ist, der nach seiner Einschulung überdurchschnittliche Betragensnoten erhalten hat. Das Berufungsgericht ist auf dieses ganze Vorbringen nicht eingegangeno Mur wenn geklärt ist, ob und inwieweit es zutrifft, kann aber abschließend beurteilt werden, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht genügt haben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI 21t 221/67 URTEIL in dem Rechtsstreit der Eheleute Albert und Esther H 0( Verkündet am 28e Februar 1969 Kr.iegl , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanv/alt gegen BBHB v. a. g ., Vorstandsmitglied Dr„ Erich P( Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeibevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. 2 fJÖ Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31* Januar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeek, Br» Bode, Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz für Hecht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand % Am 20. April 1965 gegen 10.00 Uhr brach in der Scheune des Dandwirts DHHB in die von dem land- wirt BflHP gepachtet ist, ein Brand aus, bei dem erheblicher Schaden am Gebäude, am Inventar und an landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstand. Verpächter und Pächter waren bei der Klägerin gegen Brandschaden versichert» Bei Ausbruch des Brandes hielt sich der am 1959 geborene Sohn Reinhard der Beklagten in der Scheune auf; der beklagte Ehemann hatte ihn am frühen Morgen vereinbarungsgemäß zu der Familie gebracht, auf deren Hof der Junge einen Ferientag verbringen sollte; die Ehefrau BüH^ist eine Schwester des beklagten Ehemannes. Die Klägerin hat mit dem Verlangen nach Zahlung von 37o365 DM nebst Zinsen die Beklagten aus dem Gesichtspunkt verletzter Aufsichtspflicht auf Ersatz der Aufwendungen und Leistungen in Anspruch genommen, die-sie ihren Versicherungsnehmern aus Anlaß des Brand-Schadens erbracht hat«, Sie hat behauptet, der Sohn der Beklagten habe in der Scheune mit Streichhölzern gespielt, die er von zu Haus mitgebracht und mit denen er das Feuer angelegt habe. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 37*303>44 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abweisung des weitergehenden Anspruchs den Betrag der Verurteilung auf 36.367,44 DM nebst Zinsen ermäßigt, im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin Klagabweisung in vollem Umfang. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, daß der Sohn der Beklagten in der Scheune mit Streichhölzern gespielt, Stroh entzündet und den Brandschaden verursacht hat. Es hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 632 BGB für begründet gehalten, da nicht bewiesen sei, daß sie der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht genügt haben oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. I^ Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist ungeklärt, wann und wo der Sohn der Beklagten die Streichhölzer an sich genommen hat» Möglicherweise hat er sie am Morgen aus dem Küchenschrank genommen, möglicherweise aber auch am Vortage bei einer Familienfeier unbemerkt an sich genommen« Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß es sich bei dem Jungen um ein normales, nicht zu besonderen Unarten neigendes Kind handelt, das nach seiner Einschulung überdurchschnittliche Betragensnoten erhalten hat. nichtsdestoweniger hat es die Beklagten für verpflichtet gehalten, am Morgen des Brandtages, bevor der beklagte Ehemann seinen Sohn zu den Verwandten brachte, die Taschen des Jungen auf das Vorhandensein von gefährlichem Spielzeug zu kontrollieren. Zwar hat das Berufungsgericht nicht darauf abgehoben, daß die beklagte Ehefrau im polizeilichen Ermittlungsverfahren erklärt hat, sie habe gewöhnlich die Taschen ihres Sohnes kontrolliert. Vielmehr hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, ob eine solche Maßnahme an jedem Morgen erforderlich gewesen sei. Am 20. April 1965 hätten die Beklagten aber, so meint das Berufungsgericht, eine Taschen-kontrolle vornehmen müssen, weil der Junge an diesem Tage nicht in der gewohnten häuslichen Umgebung geblieben sei. Wenn er auch häufig bei der Familie des Klägers zu Besuch geweilt und das Leben dort gekannt haben möge, so hätten die Beklagten doch berücksichtigen müssen, daß ihr Sohn auf dem Bauernhof nicht ständig habe beobachtet werden können. Für einen auf dem Bauernhof nicht aufgewachsenen Jungen bestehe die Gefahr, daß er beim Spiel irgend einen Schaden anrichte. Die Kontrolle, ob der Junge etwa. Streichhölzer bei sich geführt habe, sei auch deshalb angebracht gewesen, weil er zu Haus morgens selbständig mit einer Feuersteinpistole das Gas anzuzünden und das» iCaffeev/aöser au£zu~ setzen pflegte. Wenn auch ein solcher Feueranzünder ungefährlich sei und der Junge sonst nie mit Streichhölzern gespielt haben möge, so habe ihm die Erlaubnis zu selbständigem Gasanzügen doch das Gefühl vermittelt, daß Feueranzünden nicht grundsätzlich unerlaubt sei* Diese Beurteilung ist nicht frei von rechtlichen Bedenkeno Für die Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern aus § 832 BGB kommt es darauf an, ob die Eltern ihrer Aufsichtspflicht im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände genügt haben (BGH VersR 1968, 903). Bas Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH VersR 1962, 783$'1965, 385? 1965, 6Ö6)o Inwiefern die Beklagten am Morgen des 20„ April 1965 bei ihrem Sohn eine faschenprüfung hätten vornehmen müssen, entbehrt jedoch hinreichender Begründung» Wenn der Sohn, wie das Berufungsgericht unterstellt, ein ganz normaler, nicht zu besonderen Unarten neigender Junge war, schon häufig bei den Verwandten auf dem Bauernhof zu Besuch geweilt hatte und das Leben dort kannte, so brauchte der Umstand allein, daß der Junge für einen Ferientag wieder zu den Verwandten fahren sollte, den Beklagten nicht schon die Verpflichtung aufzuerlegen, die faschen des Jungen vor der Abfahrt nach gefährlichem Spielzeug zu kontrollieren» Gewiß 6 sind strenge Anforderungen an die Ausübung der Aufsichtspflicht zu stellen, wenn der Aufsichtspflichtige von dem Vorhandensein und der Benutzung solcher Gegenstände durch das Kind Kenntnis hat. Daß dies hier der Pall gewesen sei, hat das -Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Besondere Vorsicht ‘ist freilich geboten, daß Kinder sich nicht unbefugt mit Streichhölzern zu schaffen machen. Eei der großen Verlockung, die das Entzünden von Streichhölzern für Kinder unreifen Alters bedeutet, und der großen Gefahr, die hieraus für sie selbst wie für andere entstehen kann, erfordert die pflichtgemäße Aufsicht durch die Eltern in dieser Beziehung ein hohes Maß an Umsicht und Sorgfalt. Daß die Beklagten die an sie zu stellenden Anforderungen vernachlässigt hätten, kann aber wiederum nicht schon damit begründet werden, daß ihr Sohn morgens mit einer Feuersteinpistole das Gas anzuzünden und das Kaffeewasser a*ifzusetzen pflegte. Streichhölzer und ein mit Feuerstein versehener Gasanzünder sind hinsichtlich ihrer Feuergefährlichkeit nicht miteinander zu vergleichen, weil mit einem Gasanzünder allein Sachen nicht schon in Brand gesteckt werden können. Daß die Beklagten ihrem Sohn, der als ältester von fünf Geschwistern schon im Haushalt half, gestattet haben, mit der Peuersteinpistole die Gasflamme unter dem Wasserkessel zu entzünden,brauchte sie nicht auf den Gedanken zu bringen, der Junge werde allgemein zu Feueranmachen und insbesondere zu gefährlichem Umgehen mit Streichhölzer angeregt. Das Berufungsurteil kann hiernach mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden. Allerdings würde der Sachverhalt, soweit er unstreitig oder vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, keine hinreichende Grundlage für die Annahme bieten, daß die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht in hinreichender Weise nachgekommen sind. Indessen hat es das Berufungsgericht an einer erschöpfenden Würdigung des Prozeßstoffes fehlen lassen» Es hat sich - bei dem von ihm eingenommenen Standpunkt folgerichtig - mit Unterstellungen begnügt, während es tatsächlicher Feststellungen bedurft hätte. So hat das Berufungsgericht nur unterstellt, daß der Sohn der Beklagten ein ganz normaler, nicht zu besonderen Unarten neigender Junge ist, der nach seiner Einschulung überdurchschnittliche Betragensnoten erhalten hat. Auch ob er schon häufig bei den Verwandten auf dem Bauernhof geweilt hatte und das Leben dort kannte, ist nicht Gegenstand einer deutlichen Feststellung. Unklar bleibt vor allem, ob das Berufungsgericht es als feststehend hat ansehen wollen, daß der Sohn der Beklagten sonst noch nie mit Streichhölzern gespielt hatte. Dazu hatten die Beklagten weiter vorgetragen, sie hätten ihren Sohn ständig ermahnt und weder sie noch die Kindergärtnerin hätten jemals bemerkt, daß er Streichhölzer gehabt 1 oder sich überhaupt irgendwie dafür interessiert habe» Im Kindergarten seien die Kinder - darunter ihr Sohn -zudem angewiesen worden, es sofort zu meiden, v/enn irgendein anderes Kind Streichhölzer, Taschenmesser oder Spielpistolen bei sich trage. Weiterhin hatten die Beklagten behauptet, Streichhölzer seien in ihrem Haushalt jeweils nur einmal in der Woche zu dem Anzünden des Kohlebadeofens gebraucht worden? sie hätten die 8 Streichhölzer oben im Küchenschrank hinter Küchengeschirr versteckt aufbewahrt. Das Berufungsgericht ist auf dieses ganze Vorbringen nicht eingegangeno Mur wenn geklärt ist, ob und inwieweit es zutrifft, kann aber abschließend beurteilt werden, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Das Berufungsurteil muß hiernach aufgehoben und die Sache wegen der Notwendigkeit weiterer tatrichterlicher Erörterungen und Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu befind en haben. Hanebeck Dr. Bode Br, Nüßgens Sonnabend Dunz